Kann man bei einer Volljährigenadoption
seinen Vornamen ändern. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB konstatiert: Das
Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des
Kindes mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen des Kindes ändern oder ihm
einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes
entspricht. Umstreitten ist bereits, ob die Norm überhaupt im Recht der
Volljährigenadoption Anwendung findet. Für die Adoption Volljähriger
gelten gem. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB die Vorschriften über die Annahme
Minderjähriger entsprechend, soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts
anderes ergibt. Für die Namensführung enthalten die genannten
Vorschriften so gesehen keine spezifische Regelung, so dass diese sich
uneingeschränkt nach § 1757 BGB richtet.
Ob allerdings der Begriff des Kindeswohl bei
Erwachsenen viel Sinn macht, sodass eine Vornamensänderung in Betracht
kommt, ist vom Zweck des Gesetzes her nicht so ohne weiteres plausibel.
Gleichwohl wären Fälle denkbar. Denkbar sind Argumentationen, dass sich
der Vorname in einer Familie nicht wiederholen soll. Bei kritischen
Vornamen, die auch nach dem Namensänderungrecht kritisch erscheinen,
könnte ein solcher Antrag erfolgreich sein. Die emotionale Verbundenheit
könnte auch durch die Vornamensführung verstärkt werden, sodass auch
insoweit ein Antrag begründbar erscheint. Rechtsprechung liegt zu dem
Thema praktisch kaum vor. |