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Vorname - Wichtiger Grund
Wir haben zahlreiche Verfahren betrieben, in denen Mandanten und Mandantinnen ihren Vornamen wechseln wollten, neue Vornamen ergänzen wollten oder die Umstellung von Vornamen anstrebten. Dabei ist es uns gerade in der letzten Zeit gelungen, auch mitunter seltene
Vornamen wie "Schnee" oder "Asherah" zu realisieren. Diese Fälle hängen natürlich von spezifischen Umständen ab, aber wir kennen die typischen Argumentationsmuster und im Übrigen auch recht viele Behörden im gesamten Bundesgebiet - was bestimme Voreinschätzungen des Erfolgs in der
Sache vereinfacht.
Auch Vornamen kann man nicht beliebig ändern, auch wenn unter dem Aspekt der Namenskontinuität Vornamen eine geringere Bedeutung zukommt. Gleichwohl muss auch in dieser Konstellation ein wichtiger Grund vorliegen. Eine Namensänderung setzt voraus, dass die Abwägung aller dafür und dagegen streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Diese Abwägung gilt auch für die Änderung
eines Vornamens. Die Rechtsprechung unterscheidet nur insoweit, dass den öffentlichen Interessen, die bei der Änderung eines Vornamens zu berücksichtigen sind, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens.
Auch ein Vorname hat eine identifikatorische Bedeutung. Eine Namensänderung dahingehend, dass der Vorname vollständig durch einen anderen Vornamen ersetzt wird, kommt etwa nicht in Betracht, wenn der Betreffende in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Dem Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit kommt damit
eine besondere Bedeutung zu. Bei antiquierten Vornamen wie "Traugott", "Amadeus" oder "Gottlieb" stehen die Chancen bei guter Begründung selbstverständlich höher als bei gebräuchlichen Vornamen, die Menschen ablehnen, weil sie sich
nicht damit identifizieren. |
Grundsätzliches
Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht den Sorgeberechtigten zu (Art.6 Abs.2 S.1 GG, § 1626 BGB). Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von
Vornamen gibt es zurzeit nicht. Die freie Wahl der Vornamen ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, die sie allerdings im Sinne des Kindeswohls auszuüben haben. Unsere Praxis zeigt, dass es Vornamen gibt, die erhebliche Probleme für Kinder auslösen könnten. Wenn das Kindeswohl bedroht erscheint, sind die
staatlichen Stellen in Ausübung ihrer Aufgaben nach Art.6 Abs.2 S.2 GG befugt und verpflichtet, der elterlichen Entscheidung die Anerkennung zu verweigern. Die durch das Kindeswohl gezogenen Grenzen werden unter anderem dann nicht eingehalten, wenn bei der Namensgebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter
nicht Rechnung getragen wird, wenn also Jungen oder Mädchen Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewusstsein als Vornamen des jeweils anderen Geschlechts lebendig sind.
Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildet auch den Ausgangspunkt für die Regelung des
Personenstandsgesetzes, dem die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass die einem Kind gegebenen Vornamen geeignet sein sollen, ohne weiteres dessen Geschlecht erkennen zu lassen. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer,
den Zweifel über das Geschlecht ausräumender Vorname beigelegt wird. Zuletzt haben wir als zweiten Vornamen den Namen "Schnee" in einem Personenstandsverfahren erfolgreich vertreten. Bei Beachtung dieser Grundsätze können selbst Phantasienamen zulässig sein. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, es gelte nicht das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen, wird insbesondere der Grundsatz nicht hinreichend
gewürdigt, dass nicht nur das Recht der Eltern auf Namensbestimmung, sondern auch das wohlverstandene Interesse des Kindes zu berücksichtigen ist, welches gerade in einer das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden Namensgebung bestehen kann.
Im Standesamt von Bad Oldesloe wurde der Name „Svea November“ für zulässig erachtet, was aber für Gerichte
keine Bindungswirkung hat. In Leipzig wurde ein Mädchen Eleni Sizilia genannt. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Die Entscheidungen der Standesämter haben in anderen Verfahren aber keine Rechtsverbindlichkeit, sodass die Auffassungen über die Zulässigkeit von Vornamen bei Behörden
unterschiedlich auffassen können.
Zweifel An der Geschlechtsidentität können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht
eindeutig erkennen lassen. Eine Kindeswohlgefährdung, die den Eingriff in das elterliche Recht auf Wahl des Kindesnamen rechtfertigen könnte, liegt – auch im Hinblick auf die Verwechslung eines ohne individuelle Kennzeichnungskraft ausgestatteten Vornamen mit einem Familiennamen- jedenfalls dann nicht vor,
wenn der verwechslungsgefährdete Vorname neben weiteren, unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Beinamen stehen soll (Beispiel: Anderson Bernd Peter). |
Kurzform eines Vornamens
Die Verwendung der Kurzform eines Vornamens oder eines (eigenmächtig gewählten) weiteren Vornamens im Verwandten- und Bekanntenkreis, mit der/dem der Betroffene – ohne dass dieses Selbstverständnis greifbar
geworden ist – sich zu identifizieren meint, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar, stellte das OVG Berlin 2012 fest.
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Standesamt Krefeld |
Standesämter sind oft für Namensänderungen zuständig. Es
gibt aber auch Kommunen mit einem eigenen Referat "Namensänderungen".
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Recht der Eltern zur Namenvergabe
Das Recht
der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, §
1626 BGB), umfasst auch das Recht, diesem einen Namen zu geben -
erläutert das OLG München im Jahre 2011. Die Entscheidung, welchen
Namen das Kind tragen soll, hätten die Eltern in Ausführung der
Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betreffe auch die Wahl
des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht,
den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Bei der
Wahl eines Vornamens für ihr Kind sind die Eltern grundsätzlich
frei; sie sind insbesondere nicht an einen Kanon herkömmlicher
Vornamen gebunden. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind
vielmehr allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das
Kindeswohl konkret zu beeinträchtigen droht, hat der BGH 2008
ausgeführt. Deshalb kann "Bock" neben zwei weiteren
eindeutig weiblichen Vornamen für ein Mädchen zulässig sein, da für
das Kind ein Bezug zu der (im konkreten Fall: koreanischen) Herkunft
und Bedeutung dieses Namens erkennbar ist und dessen Verwendung im
Alltag wie üblich unterlassen werden kann, wie das OLG Frankfurt 2011
mal zu entscheiden hatte.
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Kevin, Chantal, Marvin etc.
Es gibt Vornamen, die für den Träger mit sehr
negativen Effekten verbunden sein können. Diese Vorurteilsbelastung von
bestimmten Namen wird in Deutschland unter dem Begriff „Kevinismus“
geführt, da der Vornamen „Kevin“ exemplarisch für dieses Phänomen steht,
dass vom Namen einer Person auf dessen Charakter, Fähigkeiten und
soziale Herkunft geschlossen wird. Unter diesem Stichwort gibt es bei
der Internet- Enzyklopädie „Wikipedia“ auf Deutsch einen umfassenden
Beitrag. Dessen Erkenntnis gipfelt in der Aussage, dass „Kevin kein Name
sei, sondern eine Diagnose“. Dem Namen „Kevin“ wird so mittelbar einem
Krankheitsbild zugeordnet, das auf den Namensträger zugewiesen wird.
Dies pathologisiert den Namen „Kevin“.
Das Wort Alpha-Kevin (zusammengesetzt aus
Alphamännchen und dem Vornamen), das einen besonders dummen Jugendlichen
bezeichnen soll, lag 2015 bei der Online-Abstimmung für das Jugendwort
des Jahres zeitweilig an der Spitze. Es wurde jedoch aus der
Vorschlagsliste entfernt, weil Namensträger dadurch diskriminiert werden
könnten. Auch der Name “Chantal” ist im deutschsprachigen Raum in der
öffentlichen Wahrnehmung ähnlich negativ besetzt. Einer an der
Universität Oldenburg im Jahr 2009 verfassten Studie zufolge erzeugen
bestimmte Vornamen von Schülern tatsächlich Vorurteile auf der
Lehrerseite. Solche Namen legen den Lehrern nahe, dass der Schüler
verhaltensauffälliger sowie leistungsschwächer sei und eher aus der
Unterschicht komme. Derartige Vorurteile sind insbesondere unter Lehrern
in den alten Bundesländern verbreitet.
Wir haben die Namen Kevin, Chantal und ähnliche
Vornamen schon häufiger erfolgreich ändern lassen. |
Personenstandsverfahren
Die Frage der Berichtigung eingetragener Vornamen des Kindes im Geburtenregister (Personenstandsverfahren) folgt nach OLG Düsseldorf folgenden Grundsätzen: Entscheidend ist, welchen Vornamen die Eltern dem Kind tatsächlich gegeben haben. Wahl und
Erteilung des Vornamens gehören zum Kreis der aus dem Personensorgerecht für das Kind folgenden Rechte und Pflichten der Eltern. Diese Vornamensgebung wird nicht durch Anzeige gegenüber dem Standesbeamten ausgeübt, sondern durch die formlose Einigung der Eltern auf einen Vornamen. Die Anzeige des Namens an
den Standesbeamten stellt keine rechtsgestaltende Willenserklärung dar, ihr kommt vielmehr, ebenso wie der Eintragung im Geburtenregister, lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Daher kann der Registereintrag auch dann unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahrem Willen entspricht. Eine
berichtigungsfähige Unrichtigkeit des Eintrags im Geburtenregister setzt allerdings voraus, dass dieser Eintrag mit dem damaligen tatsächlichen Willen der Eltern nicht in Einklang steht. Dagegen ist die Berichtigung kein zulässiges Instrument zur Revision des ursprünglichen elterlichen
Erteilungsbeschlusses. |
Vorname und Ausland
Das VG Münster hat 2008 entschieden: Wegen des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens ist eine Änderung nur aus wichtigem Grund möglich, wobei im Fall der Änderung nur des Vornamens geringere Anforderungen hieran zu stellen sind. Ein solcher Änderungsgrund liegt regelmäßig nicht
vor, wenn es aufgrund der Namensführung im Ausland zu Beeinträchtigungen, z. B. aufgrund der Bedeutung des Namens, kommt. Etwas anderes kann gelten, wenn der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird. In diesem Fall geht die Entscheidungsbefugnis über die Namensführung jedoch auf die ausländischen Behörden
über.
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Die Auslegung des Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (Deutsches Recht gilt, nachdem vorher ausländisches Recht maßgebend war) ergibt nach der Rechtsprechung (AG Leipzig 2010, dass das Tragen von Vornamen, die dem anderen Geschlecht
zugeordnet sind, nicht dem deutschen Namensrecht entsprechen und daher abgelegt werden dürfen.
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Demnächst mehr >> |
Wichtige Mitteilung auf der Frontseite des
alten Landgerichts in Halle |
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