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    |    Waffenrecht |           |  
    | Allgemeines Zum 1. April 2003 trat das - inzwischen nicht mehr ganz
      so - neue (und wiederum am 25. Juli 2009 novellierte) Waffenrecht in Kraft,
      um ein höheres Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, sodass die
      diversen Anforderungen an Waffenbesitzer erhöht worden. Es gab neue
      Altersregelungen (Mindestalter für Sportschützen 18 auf 21 Jahre
      angehoben und eine neue Liste mit verbotenen Gegenständen. Es gibt
      drei Waffenbesitzkarten (grün - gelb - rot), die unterschieden werden
      müssen.  |  
    | Waffen
      Begriff - Wesentliche Teile Einige Anmerkungen zu der Frage, was eine Waffe ist:
      Schusswaffen sind nach dem Gesetz Gegenstände, die zum Angriff oder zur
      Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur
      Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse
      durch einen Lauf getrieben werden. Darf man Teile von Waffen ohne
      Erlaubnis besitzen. Wesentliche Teile von
      Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz
      nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie
      bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen
      verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt
      ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden
      kann. Wesentliche Teile sind z.B. der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss
      sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits
      Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen
      Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die
      hindurch getrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies
      in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der
      die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des
      Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der
      Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar
      das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Als
      wesentliche Teile gelten selbst vorgearbeitete wesentliche Teile von
      Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn
      sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. |  
    | Manipulieren
      von Waffen Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
      Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird nach dem Gesetz
      durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu
      diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie
      den Besitz dieser Gegenstände ein. Die Bearbeitung von Schusswaffen
      stellt keine missbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 a)
      WaffG dar. Erfolgt die Bearbeitung aber ohne die genannte Erlaubnis, liegt
      darin ein nicht sachgemäßer Umgang mit den Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 b)
      WaffG, der nach der Rechtsprechung regelmäßig auch zum Vorliegen des
      Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 II Nr. 5 WaffG führt. |  
    | Aufbewahrung Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
      Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
      abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen
      nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung
      in einem Sicherheitsbehältnis
      erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand
      Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen
      Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
      Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht, vgl. § 36 WaffG.  Die erforderliche Zuverlässigkeit
      besitzen Personen nach dem WaffG nicht,
      wenn sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß
      umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren. Ein
      Waffenbesitzer, der seine geladene Schusswaffe nachts unter sein
      Kopfkissen legt, verwahrt diese beispielsweise nach Auffassung der
      Rechtsprechung nicht sorgfältig. |  
    | Streit
      - Gelbe Waffenbesitzkarte -
      Langwaffen Repetiergewehr Sportschützen
      nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete
      Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten
      und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie
      von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von
      mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
      (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Beschränkung einer sog. gelben
      Waffenbesitzkarte ist rechtswidrig. Wie die Begründung zur Änderung des
      Waffengesetzes zeigt, sollen Sportschützen nach
      § 14 Abs. 4 WaffG privilegiert und beim Waffenerwerb vom Nachweis eines
      Bedürfnisses und der Sachkunde befreit sein, meint das VG
      Mainz 2006.  Das Begehren eine von der Bedürfnisprüfung nach § 14
      Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG unabhängige Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1
      WaffG für sämtliche in dieser Vorschrift genannten Waffenarten zu
      erteilen, ist mit dem materiellen Recht dagegen nach dem Niedersächsisches
      Oberverwaltungsgericht  2007 unvereinbar.
      Nach dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz und ihrer
      Entstehungsgeschichte erlaube § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht den
      unbefristeten Erwerb der dort aufgeführten Schusswaffen ohne Bedürfnisprüfung
      im Einzelfall.  Die
      Gesetzessystematik folge auch der Wortlautinterpretation. Mit dem Gesetz
      zur Neuregelung des Waffenrechts hat der Gesetzgeber die für organisierte
      Sportschützen geltenden Vorschriften in § 14 WaffG zusammengefasst. Das
      Gesetz billige dem Sportschützen in § 14 Abs. 2 WaffG regelmäßig ein
      Bedürfnis für den erleichterten Erwerb von insgesamt drei
      halbautomatischen Langwaffen und zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für
      Patronenmunition zu. Ein über diese Grundausstattung (Sportschützen-Kontingent)
      hinausgehendes Bedürfnis von Sportschützen für den Erwerb und Besitz
      von weiteren Waffen wird anerkannt, wenn der Erlaubnisbewerber durch
      Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes glaubhaft macht,
      dass die weitere Waffe von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt
      wird oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist. Die
      Entstehungsgeschichte von § 14 WaffG bestätige auch, dass die gelbe
      Waffenbesitzkarte nicht ohne Nachweis eines konkreten Bedürfnisses
      erteilt werden kann. Durch die Formulierung des Gesetzes sei ein
      unbefristeter Erwerb der Waffengattung „Repetier-Langwaffen“ nicht
      ohne vorherige Bedürfnisprüfung möglich. 
      
      
      
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    | Verfahren
      - Durchsuchung - Kontrolle Wenn begründete Zweifel an der
      ordnungsgemäßen Verwahrung der Waffen bestehen, kann die
      Behörde den Waffenbesitzer aufsuchen. Wer auf schriftliche Anfragen nicht
      reagiert, kann sich genau diesen Vorwurf bzw. diese Zweifel
      "einhandeln". Findet ein solcher Besuch der Behörde statt,
      könnte man sich auf sein Grundrecht berufen. Wer erlaubnispflichtige
      Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung
      einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde
      die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen
      nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition
      oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung
      ihrer  Pflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die
      Waffen und die Munition aufbewahrt werden.  Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers
      ansonsten nur zur Verhütung dringender Gefahren
      für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der
      Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
      das WaffG eingeschränkt.
      
      Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG dürfen
      die Beauftragten der zuständigen Behörde die Wohnung eines Betroffenen
      betreten und nach u.a. Waffen und Munition durchsuchen. Anders als das
      einfache Betreten ist die Durchsuchung der Wohnung - also das ziel- und
      zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder
      zur Ermittlung eines Sachverhalts also - ausgenommen bei Gefahr im Verzug
      - nur gemäß einer 
      richterlichen Anordnung  zulässig, wobei Zweck der Maßnahme die in § 46
      Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte sofortige Sicherstellung von Waffen bzw.
      Munition sein muss.
      
       
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    | Welche  Rechtsmittel bestehen gegen
    solche Maßnahmen? Gegen ein Waffenverbot und
    Sicherstellung von Waffen legt man Widerspruch gemäß § 68 f.
    VwGO ein. Weiterhin kann man einen Antrag auf Anordnung (Sicherstellung) bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
    Widerspruchs stellen. In Betracht kommt auch ein  Antrag  nach § 80 Abs.5 Satz 3
    VwGO, wenn die
      Waffen bereits sichergestellt sein sollten. 
      
      Gegen die Durchsuchungsanordnung legt
    man Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 146 VwGO ein. Trotz Erledigung wegen bereits erfolgter Durchsuchung
    wird die Beschwerde noch nicht unzulässig. Insofern kann die Feststellung
    der Rechtswidrigkeit der Maßnahme beantragt werden.  |  
    | Strafen
      - OWi Strafen und Ordnungswidrigkeiten sind geregelt im
      Waffengesetz, § 52 ff. WaffG. Es kommt sehr auf die einzelne Begehungsart
      und die innere Haltung (Vorsatz/Fahrlässigkeit) an. Wer zum Beispiel ein
      Gewerbe betreibt, muss sich nach den Rechtsvorschriften, die auf dem
      betreffenden Gebiet zu beachten sind, erkundigen. Selbst wenn er also die
      Regeln nicht kennt, hätte er sie kennen müssen. Ist eine Handlung
      gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz
      angewendet. Allerdings kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit
      geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen
      kann erkannt werden. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
      zu zehntausend Euro geahndet werden. Ist eine sonstige Straftat nach § 52
      oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in
      Absatz 1 bezeichnete Gegenstände eingezogen werden. Es gibt im Übrigen
      Verhaltensweisen, die gar nichts mit dem WaffG zu tun haben müssen und
      die sich gleichwohl auf die Zuverlässigkeit auswirken: Ein
      Jagdscheininhaber, der wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe
      verurteilt worden ist, erfüllt auch die Voraussetzungen für die Ungültigkeitserklärung
      und Einziehung eines ihm erteilten Jagdscheins. |  
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