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Ärger mit Handwerkern |
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Welche Vereinbarungen soll
man mit Handwerkern treffen, wenn man
etwa Umbauarbeiten im Haus durchführen will? |
Am Sichersten ist es natürlich, wenn man einen Festpreis
vereinbart. Man zahlt für eine Leistung, unabhängig davon, ob der
Unternehmer nun mehr oder weniger Zeit dafür benötigt. Holt man mehrere Festpreisangebote
ein, ist man auf der sicheren Seite. |
Vgl. etwa zu dieser
Problematik: BGH - 08.01.2002 - X ZR 6/00: Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit
Pauschalpreisabrede,
können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne
Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller
zu vergüten sein.
Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu
dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt,
erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des
Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue
Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben. |
Sehr viel riskanter
für den Kunden ist es natürlich, wenn die Abrechnung nach Aufwand, d.h.
Einheitspreise vereinbart werden. In diesem Fall wird regelmäßig ein so
genanntes Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen für bestimmte
Mengen etc. vorgelegt (Aufmaß). Wird mehr benötigt, muss der
Auftraggeber die Mehrkosten tragen. |
Darüber hinaus gibt es im Baurecht diverse
Regelungs-Varianten: Die so genannte VOB ist ein speziell auf
Bauleistungen ausgerichtete Regelung. Sie besteht aus drei Teilen,
die die BGB-Vorschriften unter anderem abändern.
In der VOB gibt es diverse
besondere Regelungen, die man kennen muss, vgl. z.B. BGH,
23.09.2004 - VII ZR 173/03: Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem
die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der
Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Der
Senat hat entschieden, dass ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt,
wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung
später als zwei Monate nach Zugang der Rechnung erhebt. Er ist dann mit
dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen mit der Folge, dass
die Honorarforderung fällig wird. Die Erwägungen, mit denen der Verstoß
gegen Treu und Glauben begründet worden ist, gelten auch für einen
Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie
nach § 8 Abs. 1 HOAI, die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung
erhoben. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen
beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu
vereinfachen und zu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII
ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar,
wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer
Zeit erhebt. Ebenso wie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr
binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung zu
erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung
statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung
auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die Prüfbarkeit der
Rechnung hätte vorbringen können.
Demnächst mehr dazu...
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