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Ärger mit Handwerkern

Welche Vereinbarungen soll man mit Handwerkern treffen, wenn man etwa Umbauarbeiten im Haus durchführen will? 

Am Sichersten ist es natürlich, wenn man einen Festpreis vereinbart. Man zahlt für eine Leistung, unabhängig davon, ob der Unternehmer nun mehr oder weniger Zeit dafür benötigt. Holt man mehrere Festpreisangebote ein, ist man auf der sicheren Seite. 

Vgl. etwa zu dieser Problematik:  BGH - 08.01.2002 - X ZR 6/00: Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, dass zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben.

Sehr viel riskanter für den Kunden ist es natürlich, wenn die Abrechnung nach Aufwand, d.h. Einheitspreise vereinbart werden. In diesem Fall wird regelmäßig ein so genanntes Leistungsverzeichnis mit  Einheitspreisen für bestimmte Mengen etc. vorgelegt (Aufmaß). Wird mehr benötigt, muss der Auftraggeber die Mehrkosten tragen. 

Darüber hinaus gibt es im Baurecht diverse Regelungs-Varianten: Die so genannte VOB ist ein speziell auf Bauleistungen ausgerichtete  Regelung. Sie besteht aus drei Teilen, die die BGB-Vorschriften unter anderem abändern.  

In der VOB gibt es diverse besondere Regelungen, die man kennen muss, vgl. z.B. BGH, 23.09.2004 - VII ZR 173/03: Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Der Senat hat entschieden, dass ein Auftraggeber gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Honorarschlussrechnung später als zwei Monate nach Zugang der Rechnung erhebt. Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen mit der Folge, dass die Honorarforderung fällig wird. Die Erwägungen, mit denen der Verstoß gegen Treu und Glauben begründet worden ist, gelten auch für einen Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie nach § 8 Abs. 1 HOAI, die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. Das Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien und hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Ebenso wie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung zu erfolgen. Versäumt der Auftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbringen, die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können.

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