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Kündigung
Wichtiger Grund
Mietverhältnis
Beleidigungen |
Amtsgericht Meissen |
Krankheit
als Kündigungsgrund?
Eine schwere Erkrankung rechtfertigt noch keine Kündigung
des Vertrags aus wichtigem Grunde. Hat der Vermieter die
Vertragspflichten, die er gegenüber dem Mieter zu beobachten hat, nicht
verletzt, kann ein befristeter Mietvertrag allenfalls dann ausnahmsweise
vorzeitig gekündigt werden, wenn sonstige wichtige Gründe aus dem
Interessenbereich des Mieters vorliegen, die nicht in dessen Risikosphäre
fallen. Das gilt nicht für den Fall der Erkrankung des Mieters. Nach §
537 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt nämlich der Mieter das persönliche
Verwendungsrisiko, und zwar gleichgültig, aus welchem Grunde er für
langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu dem vom ihm
zu tragenden Risiko gehört deshalb auch der Erhalt seiner Gesundheit und
sogar sein Tod, der das das Mietverhältnis nicht beendet, sondern auf die
Erben übergehen lässt.
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Gesundheitsgefährdung
als Kündigungsgrund?
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung
nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig,
wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine
angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat
, hat der BGH 2007 entschieden. |
Arbeitsplatzverlust
als Kündigungsgrund?
Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes
Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er
an einen anderen Wohnort zieht, um das Arbeitgeberverhältnis bei seinem
bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am
früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein
gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung
nicht finden kann, wurde 1985 von der Rechtsprechung entschieden. |
Geburt und Wohnungsgröße als Kündigungsgrund?
Die Tatsache, dass eine Familie ein
Kind bekommen hat, sodass die Wohnung nun möglicherweise zu klein
geworden ist, stellt noch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs.
1 BGB dar. Ein solcher wichtiger Grund muss aus dem Bereich des Risikoempfängers
herrühren, wenn etwa der Kündigungsempfänger konkrete
Pflichtverletzungen begangen hat. |
Beleidigungen
im Mietverhältnis als Kündigungsgrund?
Vgl. z.B. LG Aachen aus dem Jahre 2002: Bei Beleidigungen,
nachdem sich die Beklagten bei den Klägern zuvor erfolglos über
fehlendes Warmwasser beschwert hatten, wobei die Beklagten die zur
Beseitigung erforderlichen Installationskosten letztendlich selbst
getragen haben, erscheinen in einem milderen Licht (unter anderen
Umständen keinesfalls von einem Vermieter hinzunehmenden
Beleidigungen). |
demnächst mehr... |
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