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Kündigung

Wichtiger Grund 

Mietverhältnis

Beleidigungen

amtsgericht meissen

Amtsgericht Meissen

Krankheit als Kündigungsgrund?

Eine schwere Erkrankung rechtfertigt noch keine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grunde. Hat der Vermieter die Vertragspflichten, die er gegenüber dem Mieter zu beobachten hat, nicht verletzt, kann ein befristeter Mietvertrag allenfalls dann ausnahmsweise vorzeitig gekündigt werden, wenn sonstige wichtige Gründe aus dem Interessenbereich des Mieters vorliegen, die nicht in dessen Risikosphäre fallen. Das gilt nicht für den Fall der Erkrankung des Mieters. Nach § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB trägt nämlich der Mieter das persönliche Verwendungsrisiko, und zwar gleichgültig, aus welchem Grunde er für langfristig angemietete Räume keine Verwendung mehr hat. Zu dem vom ihm zu tragenden Risiko gehört deshalb auch der Erhalt seiner Gesundheit und sogar sein Tod, der das das Mietverhältnis nicht beendet, sondern auf die Erben übergehen lässt.

Gesundheitsgefährdung als Kündigungsgrund?

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat , hat der BGH 2007 entschieden. 

Arbeitsplatzverlust als Kündigungsgrund?

Ein Arbeitnehmer, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, kann ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis über Wohnraum nicht deshalb vorzeitig kündigen, weil er an einen anderen Wohnort zieht, um das Arbeitgeberverhältnis bei seinem bisherigen Arbeitgeber an einem anderen Dienstort fortzusetzen, nachdem am früheren Dienstort sein Arbeitsplatz weggefallen ist und er ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis in der Nähe der gemieteten Wohnung nicht finden kann, wurde 1985 von der Rechtsprechung entschieden.

Geburt und Wohnungsgröße als Kündigungsgrund?

Die Tatsache, dass eine Familie ein Kind bekommen hat, sodass die Wohnung nun möglicherweise zu klein geworden ist, stellt noch keinen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB dar. Ein solcher wichtiger Grund muss aus dem Bereich des Risikoempfängers herrühren, wenn etwa der Kündigungsempfänger konkrete Pflichtverletzungen begangen hat. 

Beleidigungen im Mietverhältnis als Kündigungsgrund? 

Vgl. z.B. LG Aachen aus dem Jahre 2002: Bei Beleidigungen, nachdem sich die Beklagten bei den Klägern zuvor erfolglos über fehlendes Warmwasser beschwert hatten, wobei die Beklagten die zur Beseitigung erforderlichen Installationskosten letztendlich selbst getragen haben, erscheinen  in einem milderen Licht (unter anderen Umständen keinesfalls von einem Vermieter hinzunehmenden Beleidigungen). 

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