Wiedereinbürgerung
ehemaliger Deutscher nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Für den Fall des Verlustes der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Antragserwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit, kann ein ehemaliger Deutscher, auch
wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wieder
eingebürgert werden. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen
der zuständigen Behörde, ein Anspruch besteht also nicht. Die bisher restriktive Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamts
ist geändert worden.
Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, da sie versäumt haben, sich eine Beibehaltungsgenehmigung zu
verschaffen. Diese muss rechtzeitig vor dem Antragserwerb
einer fremden Staatsangehörigkeit erteilt werden. Gemäß §
25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert ein Deutscher
seine Staatsangehörigkeit per Gesetz, also automatisch mit dem Erwerb
einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen
Antrag hin erfolgt oder unter besonderen Voraussetzungen auf den Antrag
des gesetzlichen Vertreters.
Künftig ist in den Fällen, in denen ein gebürtiger
Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß
§ 25 StAG verloren hat, weil er versäumt hat, rechtzeitig vor dem
Antragserwerb der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten,
eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG unter erleichterten
Voraussetzungen möglich.
Voraussetzung hierfür ist, dass den
Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre
und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an
Deutschland auch heute weiterhin bestehen.
Vorzulegende Unterlagen:
1. Original des Formantrags – vollständig ausgefüllt und
unterschrieben
2. Beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde
3. Nachweis zur Namensführung, insbesondere beglaubigte Kopie der
Heiratsurkunde
4. beglaubigte Kopien der Zeugnisse zum schulischen und beruflichen
Werdegang
5. handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf
6. aktuelles Führungszeugnis des Aufenthaltsstaates
7. Kopien der wesentlichen Seiten des Reisepasses
8. Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
9. Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
10. Nachweise zu Bindungen an Deutschland zum Zeitpunkt der Annahme der
fremden
Staatsangehörigkeit
11. Ausführungen zu den Nachteilen, die durch Annahme der fremden
Staatsangehörigkeit
abgewandt werden sollten
Der Antrag auf Wiedereinbürgerung muss spätestens 12 Jahre nach dem
Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Er sollte über die
zuständige Auslandsvertretung eingereicht werden, die den Antrag
zusammen mit einer Stellungnahme an das für die Entscheidung über die
Wiedereinbürgerung zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln
weiterleitet.
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