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Einbürgerung
Wohnsitz
Dauernder Aufenthalt
Statusdeutsche
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Ein Ausländer
hat seinen „dauernden Aufenthalt“
in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare
Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Das
heißt aber nicht, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde
auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer
voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (BVerwG -
18.11.2004 - 1 B 31.03). |
Statusdeutsche, die
freiwillig in „ihr“ oder in ein anderes Vertreibungsgebiet zurückkehren,
verlieren ihre Rechtsstellung, da sie diese allein der gesetzlich
vermuteten Vertreibung aus diesem Gebiet verdanken. Es gibt keinen Grund für
die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung, wenn der Betroffene sich aus
freien Stücken und auf Dauer wieder in dieses Gebiet begibt. Von dem
Verlusttatbestand ausgenommen war allerdings wegen des früheren
Inlandsbegriffs die Rückkehr in die deutschen Ostgebiete.
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