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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt

 Wohnwertvorteil

Eheprägend

Bedarfserhöhend

Altes Amts- und Landgericht Düsseldorf 

Wohnwertvorteil

Auch das mietfreie Wohnen im Eigenheim ist ein vermögenswerter Vorteil bzw. unterhaltspflichtiges Einkommen. Es handelt sich dabei um einen Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB. Dieser Vorteil ist nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Wert zu bemessen. 

Welche Bedeutung hat das unterhaltsrechtlich?  

Der dem Begünstigten zufließende Wohnwert liegt grds. in dem Unterschied Differenz zwischen dem Marktmietzins und den Kreditbelastungen des Objekts. Vgl. etwa die Argumentation bei BGH, Urt. v. 22.04.1998 - XII ZR 161/96: Der Wohnwert der insgesamt rund 100 qm großen Wohnung der während des Zusammenlebens der Parteien neben den beiderseitigen bereinigten Einkünften ihren Lebensstandard geprägt hat, kommt seit dem Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung nicht mehr in vollem Umfang zum Tragen. Denn der ursprünglich dem Beklagten zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung wird seit seinem Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher als "totes Kapital" bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben. Der Wohnwert ist demgemäß als - eingeschränkter - Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch die Klägerin allein darstellt. Insoweit verwirklichen sich, soweit es um die Nutzung der Ehewohnung geht, die ehelichen Lebensverhältnisse seit der Trennung der Parteien in Form eines entsprechend geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als bedarfsprägender Wohnwert. 

Dieser verbleibende Gebrauchswert der insgesamt für den die Wohnung weiter nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung wird in der Regel danach zu bestimmen sein, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müsste (nach oben in jedem Fall begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung). 

Haben Eheleute im Einzelfall, gemessen an ihren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, zu aufwendig gewohnt, kann es angebracht sein, diesem Umstand bei der Bemessung des Trennungsunterhalts Rechnung zu tragen (Senatsurteil v. 4.11.1981 - IVb ZR 624 / 90, FamRZ 1982, 151, 152 = MDR 1982, 389) und aus diesem Grund den verbleibenden Wohnwert des die Ehewohnung weiterhin nutzenden Ehegatten auf den angemessenen Betrag zurückzuführen, wie er für die entsprechende kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen wäre.

Die Bestimmung des unter Berücksichtigung des "toten Kapitals" verbleibenden eingeschränkten Wohnwerts nach den aufgezeigten Kriterien - als Bestandteil der für den angemessenen Bedarf des unterhaltsberechtigten maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse - ist grundsätzlich dem Tatrichter in eigener Verantwortung vorbehalten.

Wohnwert nach Kölner Unterhaltsleitlinien 01.01.2011

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel auch Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV übersteigt

Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. 

Bei diesem sog. toten Kapital ist also zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach Rechtskraft der Scheidung: Zieht ein Ehegatte aus, so kann dem verbleibenden Ehegatten eine anderweitige Verwertung nicht zugemutet werden. Anderenfalls würde auch die Ratio der Trennungszeit, ggf. doch wieder ein Zusammenkommen der Eheleute zu ermöglichen, erschwert. 

Während der Trennungszeit handelt es sich also um einen eingeschränkten Wohnvorteil

"Der Wohnwert des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist mit dem Betrag anzusetzen, der er auf dem örtlichem Wohnungsmarkt für die Anmietung einer den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen kleineren Wohnung aufwenden müsste. Korrekturen aus Gründen der Billigkeit sind möglich." (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdnr. 775). Nach der Scheidung geht um den Umfang der tatsächlichen Nutzung, aber darüber hinaus auch um die Einbeziehung des Grundstücks als allgemeiner Vermögenswert in die Frage einer effektiven Nutzung respektive Verwertung. Hier besteht eine Vermietungsverpflichtung für nicht genutzte Teile. Lässt sich das Objekt nicht teilvermieten, besteht unterhaltsrechtlich sogar die Pflicht, das Grundstück voll zu vermieten zum Ansatz der objektiven Marktmiete oder das Objekt zu verkaufen. 

Wie hoch ist der Wohnwert im eigenen Haus anzusetzen? 

Dazu BGH XII ZR 297/97 - 20. Oktober 1999: Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bemessung des Wohnvorteils der Klägerin während der - hier allein maßgeblichen - Trennungszeit halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zum (rechtskräftigen) Ausspruch der Ehescheidung haben dürfte, entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der Regel nicht zumutbar, das früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein bewohnte Eigenheim zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten.

SchlüsselgewaltDas gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf. Dass aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem Vorbringen der Revision nicht hervor. Kommt danach eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin zur anderweitigen Verwertung, insbesondere zur Fremdvermietung, des Familienheims während des Getrenntlebens der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so vermögen auch die Kapital-Verzinsungserwägungen der Revision kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass die Angabe des Beklagten über den angeblichen Wert des Hauses der Klägerin - mit 400.000 DM - entgegen dem Vortrag der Revision nicht unbestritten war, sondern dass der Wert des - im übrigen mit Grundschulden in Höhe von 65.000 DM belasteten - Grundbesitzes nach der Darstellung der Klägerin nur bei rund 280.000 DM liegen soll. Soweit die Revision im übrigen auf den durch Fremdvermietung erzielbaren Mietzins abstellt und dazu geltend macht, das anrechenbare Einkommen der Klägerin sei um die entsprechenden Beträge zu erhöhen, übersieht sie, dass die Klägerin in diesem Fall nicht nur die Lasten ihres Hauses weiter tragen müsste, sondern darüber hinaus auch keinen ihren Unterhaltsbedarf mindernden Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus mehr hätte.

Bei der Bemessung des Wohnvorteils sind die verbrauchsunabhängigen Nebenforderungen in Abzug zu bringen. Diese gehören zu den den anrechenbaren Wohnvorteil mindernden Belastungen. Zumindest die Positionen Grundsteuer  und Gebäudeversicherung sind unterhaltsrechtlich beachtlich. Sie mindern den jeweiligen Wohnvorteil. 

Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils zu prüfen sein. Der Tatrichter wird stets zu beachten haben, dass es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen eben so wenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu sein.

Unterhaltszahlungen des Verpflichteten sind nicht dazu bestimmt , Vermögen zu vermehren und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass es sich hier um ein Haus des Baujahres 1970 handele, für das regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Anerkennung einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit fehlen sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als auch jede Begründung für die Bestimmung der Höhe der Rücklage mit monatlich 250 DM.

Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite können ebenfalls nicht zur Minderung des Wohnwertes herangezogen werden, auch wenn grundsätzlich Zins- und Tilgungsaufwendungen für Kredite, die zur Finanzierung notwendiger Instandhaltungskosten aufgenommen werden mussten, bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Belastungen abzuziehen sind.

Der Nutzungswert kürzt sich also immer um die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundbesitzabgaben, Gebäudeversicherungen, Grundsteuer). Die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom, Heizung, Müllabfuhr, Be- und Entwässerung werden nicht berücksichtigt. Kosten notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen (Bewohnbarkeit!), werden berücksichtigt. Tilgungsleistungen kürzen den Wohnwert, wenn die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum steht, da von dieser Vermögensbildung beide Ehepartner profitieren. Dasselbe gilt auch in der Konstellation, wenn der ausgezogene Ehegatte Alleineigentümer und der in Wohnung bleibende durch die Tilgung dessen Vermögen mehrt. Wenn der tilgende Ehegatte Alleineigentümer ist, werden seine Leistungen bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags beim Wohnwert berücksichtigt, wenn es sich um einen Fall des Zugewinnausgleichs handelt. Nach Rechtshängigkeit oder eben bei Gütertrennung werden Tilgungsleistungen nicht mindernd beim Wohnwert berücksichtigt. Anderenfalls würden ja ein Ehegatte auf Kosten des anderen Alleinvermögen bilden. 

Wohnwert Unterhalt Anwalt Rechtsanwalt Unterhalt Berechnung

Der Wohnwert kann auch bei Unterhaltsberechnungen ein streitintensives Kapitel  werden. 

OLG München Senat für Familiensachen - 19.04.1993 - 12 WF 680/93: Lebt ein Ehepaar bis zur Trennung in einem Eigenheim, ist der Wohnwert, gekürzt um noch bestehende Darlehenslasten (Zins und Tilgung) eheprägend und damit bedarfserhöhend

Wird dieses Eigenheim nach der Trennung veräußert und kauft sich der Bedürftige von dem Erlös eine Eigentumswohnung, ist dieser neue Wohnwert dagegen nicht eheprägend und kürzt damit voll den Bedarf des Unterhaltsberechtigten. Soweit er zur Finanzierung der Eigentumswohnung Kredite aufnehmen musste, werden diese bei der Ermittlung des neuen Wohnwertes nicht berücksichtigt, da der Verpflichtete ansonsten über einen erhöhten Unterhalt die Vermögensbildung des Bedürftigen finanzieren müsste.

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