Was gilt
für EDV-Software? "Während
bei einem Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche im Vordergrund
steht, ist beim Werkvertrag der Leistungsgegenstand fest umrissen und geschuldet wird ein
Erfolg, ein gegenständlich fassbares Arbeitsergebnis. Ein Vertrag, der die Herstellung
eines den individuellen Bedürfnissen des Anwenders gerecht werdendes EDV-Programms zum
Leistungsgegenstand hat, ist in der Regel auch dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn
dazu ein Standardprogramm unter Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten Verwendung
findet und wenn zusätzlich die Lieferung von Hardware sowie die Einarbeitung des
Personals und die Erfassung betrieblicher Daten übernommen werden... Nach dem den
speziellen Wünschen und Anforderungen der Mitarbeiter zu entwickelnden Programm stellt
sich als Vertragsgegenstand die Entwicklung und Anpassung von Software im Rahmen eines
Werkvertrages dar. Daran ändert nichts, dass zu den Leistungen außer der Modifizierung
bzw. Erweiterung eines bestehendes Access-Systems auch Schulungen und andere
Dienstleistungen zählten. Denn der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung lag
eindeutlich auf der Erstellung eines speziell auf die Bedürfnisse der Klägerin
abgestimmten Software-Programms, so dass von einem einheitlichen Werkvertrag mit
dienstvertraglichen Elementen und - was die gelieferte Hardware betrifft - auch mit
kaufvertraglichen Elementen auszugehen ist."
Jetzt zu der paradigmatischen
Argumentation, ob eine Abnahme vorliegt, wenn keine ausdrückliche Erklärung abgegeben
wurde, also aus bestimmten Formen des Verhaltens abgeleitet werden muss:
"....Für das Vorliegen einer Abnahme könnte
sprechen, dass die Software zunächst bei der Klägerin jedenfalls im Dezember 1999
installiert wurde und die erste Rechnung in zwei Abschlagszahlungen von der Klägerin
beglichen wurde. Darin liegt jedoch gleichwohl unter Berücksichtigung aller Umstände des
vorliegenden Falles auch keine konkludente Abnahme; eine ausdrückliche oder gar
schriftliche Abnahme erfolgte ohnehin nicht. Gegen die Annahme einer Abnahme im
Rechtssinne spricht einerseits, dass die Mitarbeiter der Klägerin weiterhin mit der
gelieferten Software nicht einwandfrei arbeiten konnten, sondern es zu zahlreichen
Besprechungen, Anpassungen und Nachbesserungen kam. Außerdem sollte noch die
Datenübergabe an DATEV programmiert werden. All dies spricht dafür, dass bis dahin eine
Billigung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung (eine Abnahme) noch
nicht erfolgt war. Entscheidend ist schließlich - wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat - dass die von der Klägerin gewünschte und auch sonst als Hauptleistung
geschuldete Benutzerdokumentation bzw. ein Handbuch für die Software auch nach
Fristsetzung durch die Klägerin vom Beklagten nicht erstellt und an die Klägerin
geliefert wurde. Die Erstellung und Herausgabe einer ausreichenden Dokumentation und damit
das zur Verfügungstellen eines für den Umgang mit der Software notwendigen Handbuches
ist selbstverständlicher Vertragsinhalt eines auf Lieferung von Software gerichteten
Geschäftes, sodass es insoweit keiner ausdrücklichen Vereinbarungen hierüber bedarf
." (OLG Karlsruhe -Urteil vom 16.08.2002 1 U 250/01).
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Werklohn
ohne Abnahme? Der Werklohnanspruch
des Unternehmers kann auch ohne Abnahme fällig werden, wenn der Bauvertrag zuvor
einvernehmlich aufgehoben worden ist oder der Bauherr die Abnahme der Werkleistung zu
Unrecht verweigert hat (Vgl. BGH, Urteil v. 13.09.2001, Az.: VII ZR 113/00).
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