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- Download: Neu upgedatet auf unseren Seiten: Up-
und Downloads von Musik im Internet Abmahnung Kosten Filesharing
- was gilt hier im Einzelnen? Wir kennen diese Verfahren und haben
zahlreiche Mandanten gegen Ansprüche von Unternehmen rasch und effektiv
geschützt.
Da wir selbst gerne im und
mit dem Internet arbeiten, weil es eine hohe Informationsdichte hat und zugleich unsere
Arbeit effizienter macht, befassen wir uns auch gerne mit allen Rechtsproblemen, die mit
dieser Technologie entstehen. Wir sind aufgeschlossen gegenüber technischen
Innovationen und auch bereit, uns auf juristisches Gelände zu wagen, das noch nicht durch
eine detaillierte Rechtsprechung markiert ist.
Zum richtigen Verhalten bei
Abmahnungen im WWW >>
Filesharing,
Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>
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Domainvergabe - DENIC eG - Top-Level-Domain
Die Denic
eG hat als deutsches Domainvergabeunternehmen die Aufgabe, auf Antrag hin sog. Domainnamen
an Nutzer des Internets zu vergeben und zu registrieren. Wer eine Seite bei seinem
Provider anmeldet, überträgt regelmäßig diesem die Anmeldung. Jeder Domainname besteht
aus einer sogenannten "Top-Level-Domain" und einer
"Second-Level-Domain". Die "Top-Level-Domains" sind vordefiniert. So
existieren länderbezogene Top-Level-Domains, dabei steht etwa die Top-Level-Domain
"de" für die Bundesrepublik Deutschland. Die Top-Level-Domains mit der Endung
"de" werden ausschließlich von der Denic eG registriert. Die
Second-Level-Domain ist vom Antragsteller grundsätzlich frei wählbar. Die Namensvergabe
hinsichtlich der Second-Level-Domains erfolgt seitens der Denic pro Namen nur einmal.
Entscheidend ist, dass diese Vergabe ohne Prüfung möglicherweise bestehender Rechte
anderer Personen erfolgt, z.B. aus Namensrecht, Markenrecht oder sonstigen Schutzrechten.
Die Vergabe erfolgt ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip.
Gemäß § 12 BGB können Ansprüche auf
Unterlassung der Nutzung von bereits vergebenen Internetadressen bestehen, wenn durch die
Verwendung einer Domainbezeichnung das Recht zum Gebrauch des Namens
beeinträchtigt
wird. Dabei ist zu beachten, dass der kennzeichenrechtliche Schutz gemäß §§ 5,
15 MarkenG grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vorgeht. Wer seine Domain
registrieren lässt, sollte beachten, dass bereits dieser Vorgang Ansprüche wegen eines
unzulässigen Namensgebrauchs gemäß § 12 BGB auslösen kann. Bei Verwendungen im geschäftlichen Verkehr
kann darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach §
14 Abs. 2 Nr. 3 oder auch § 15 Abs. 3 MarkenG liegen. Lässt sich wegen der jeweiligen
Interessen keine Priorität erkennen, bleibt es bei der Priorität der
Registrierung. Sollte aber ein Namensträger besonders bekannt sein und nach der
Verkehrsauffassung eine Internet-Präsenz unter diesem Namen erwarten lassen sowie der
zunächst registrierte Inhaber des Domain-Namens kein höheres Interesse gerade an der
Adresse besitzen, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet werden, seinen Namen
besonders in der Netzadresse mit einem Zusatz zu differenzieren.
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