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Abwicklungsvertrag

Was sollten Sie bei der Formulierung von Abwicklungsverträgen im Arbeitsrecht beachten?

Abwicklungsvertrag Bonn Rechtsanwalt
Ausgangspunkt: Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oft Aufhebungsverträge geschlossen, um eine Kündigung zu vermeiden. Der Abwicklungsvertrag entfaltet demgegenüber keine das Arbeitsverhältnis beendende Wirkung. 

Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich dadurch von einem Aufhebungsvertrag, dass ein Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug nimmt.

Das SG Berlin S 60 AL 2084/051 hat zur Problematik von Abwicklungsverträgen Stellung genommen:  Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung führt zu keiner Sperrzeit. Erfolgt aber zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung dieser Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, also der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,  grundsätzlich von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses iS des Sperrzeitrechts auszugehen. Nach § 144 Abs. 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 ist die Sperrzeit aufgrund einer besonderen Härte jedoch auf 6 Wochen zu verkürzen, wenn der Arbeitnehmer gegen eine erste rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhoben hat, die Kündigung in diesem Verfahren zurückgenommen wurde und der Abwicklungsvertrag erst nach Erhalt einer weiteren Kündigung außergerichtlich abgeschlossen wurde. Grundsätzlich ist es hierbei unerheblich, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig von dem Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aufgrund einer ansonsten ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es auf den tatsächlichen Geschehensablauf an. Ein hypothetischer Geschehensablauf findet daher keine Beachtung. Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung führt zu keiner Sperrzeit.  

Erfolgt also zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung dieser Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen.

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Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

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