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Abwicklungsvertrag
Was sollten
Sie bei der Formulierung von Abwicklungsverträgen im Arbeitsrecht
beachten? |
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Ausgangspunkt:
Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden oft Aufhebungsverträge
geschlossen, um eine Kündigung zu vermeiden. Der
Abwicklungsvertrag entfaltet demgegenüber keine das Arbeitsverhältnis
beendende Wirkung.
Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich dadurch von
einem Aufhebungsvertrag, dass ein Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis
nicht beendet, sondern auf eine bereits
zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug nimmt.
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Das
SG Berlin S 60 AL 2084/051 hat zur Problematik
von Abwicklungsverträgen Stellung genommen: Die
bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung führt zu
keiner Sperrzeit. Erfolgt aber zum
Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung dieser Kündigung
eine Abwicklungsvereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung, also der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, grundsätzlich
von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses iS des Sperrzeitrechts
auszugehen. Nach § 144 Abs. 3 S 2 Nr 2 Buchst b SGB 3 ist die Sperrzeit
aufgrund einer besonderen Härte jedoch
auf 6 Wochen zu verkürzen, wenn der Arbeitnehmer gegen eine erste
rechtswidrige Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage erhoben
hat, die Kündigung in diesem Verfahren zurückgenommen wurde und der
Abwicklungsvertrag erst nach Erhalt einer weiteren Kündigung außergerichtlich
abgeschlossen wurde. Grundsätzlich ist es
hierbei unerheblich, ob die Arbeitslosigkeit auch unabhängig von dem
Abschluss der Abwicklungsvereinbarung aufgrund einer ansonsten
ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung eingetreten wäre. Für die
Beurteilung der Frage, ob eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zum Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt hat, kommt es auf den tatsächlichen
Geschehensablauf an. Ein hypothetischer Geschehensablauf findet daher
keine Beachtung. Die bloße Hinnahme einer rechtswidrigen Arbeitgeberkündigung
führt zu keiner Sperrzeit.
Erfolgt
also zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung
dieser Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung grundsätzlich von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen. |
Hinweise zum Schutz gegen Mobbing
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hagen, Hamm Düsseldorf, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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