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Aufhebungsvertrag
Was sollten Sie bei
der Formulierung von Aufhebungsverträgen beachten, die das Arbeitsverhältnis beenden?
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Wir befassen uns ständig mit Aufhebungsverträgen
und handeln gute Bedingungen für Arbeitnehmer aus. Wir beobachten dabei, dass bei anwaltlicher Vertretung die Bereitschaft, höhere Abfindungen zu zahlen, zu wachsen scheint. Mit Aufhebungsverträgen sollen gerichtliche Auseinandersetzungen
vermieden werden. Insofern sollten auch Arbeitnehmer bedenken, dass sie hier zu schnelleren und - letztlich - kostengünstigeren Lösungen kommen können. Denn ein nach einiger Prozessdauer erfolgreich geführter Kündigungsrechtsstreit ist auch keine ideale Verlaufsform. Insbesondere besteht hier eine
Ungewissheit, die ein zügig und gut ausgehandelter Aufhebungsvertrag nehmen kann. Solche Verhandlungen haben wir sehr oft geführt. |
Aufhebungsvertrag abhängig vom Arbeitnehmer-Angebot
Im
Streit um einen Aufhebungsvertrag muss der Arbeitnehmer auch weiterhin
seine Arbeitsbereitschaft zeigen. Denn nur in diesem Falle ist für den
Arbeitgeber klar ersichtlich, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert wird. Dann muss das Gehalt weiter
gezahlt werden, das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt
hervor (Az 5 AZR 19/05). Akzeptiert der Arbeitnehmer jedoch den Vertrag
und ficht ihn erst später an, so muss der Arbeitgeber für die Vergütung
in der Zwischenzeit nicht aufkommen. Das Gericht wies die Klage einer
Diplom-Psychologin zurück, die im Streit um Arbeitszeiten mit einer
Erziehungsberatungsstelle einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte.
Daraufhin wurde ihr die Abfindung überwiesen. Sie selbst schickte den
Dienstschlüssel zurück. Erst sieben Monate später klagte sie
erfolgreich auf Weiterbeschäftigung und erst nach neun Monaten bot sie
ihre Arbeitskraft ausdrücklich an. Nach dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichtes hat sie deshalb für die Monate dazwischen kein
Anrecht auf Bezahlung.
Schicken Sie uns ein E-Mail
oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen
weiterhelfen können.
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Zur Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses werden oft Aufhebungsverträge
geschlossen, um eine Kündigung zu vermeiden. Der
Abwicklungsvertrag entfaltet demgegenüber keine das Arbeitsverhältnis
beendende Wirkung. Ein Abwicklungsvertrag unterscheidet sich dadurch von
einem Aufhebungsvertrag, dass ein Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis
nicht beendet, sondern auf eine bereits
zuvor ausgesprochene Kündigung Bezug nimmt.
Folgende
Punkte sind wegen der Komplexität dieser Rechtsmaterie zentral zu beachten:
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- Grundsätzlich sollte der Vertrag schriftlich geschlossen
werden. Zentral ist, dass die Abfindung "für den Verlust des Arbeitsplatzes"
gezahlt wird. Von der Formulierung "für geleistete Dienste" ist abzuraten.
Alternativ sonst und besser: sich betriebsbedingt kündigen lassen wegen Wegfall des
Arbeitsplatzes und Abschluss einer Sozialabfindung.
- Der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund sind
aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass bei Aufnahme verhaltensbedingter Gründe eine
Sperrfrist vom Arbeitsamt verhängt werden kann. Weiterhin ist zu beachten, dass bei
Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Anrechnung der Abfindung erfolgen kann. Vor
einem rückdatierten Aufhebungsvertrag ist nicht nur wegen Umgehung des früheren § 143a SGB
III (§ 158 SGB III - Neuregelung >>),
sondern auch wegen der Vorbereitung einer Straftat zu warnen. Unter Umständen hat der
Arbeitgeber bei Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages den Arbeitnehmer auf
die möglichen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Der
Verstoß gegen die Hinweispflicht kann gegebenenfalls Schadenersatzansprüche auslösen.
- Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann
unter Umständen auch zu Nachteilen bei der betrieblichen Altersversorgung
führen.
- Zu regeln ist auch die Freistellung und der Urlaub.
Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass restliche Urlaubsansprüche miterledigt
werden.
- Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer trotz
Freistellung ein Wettbewerbsverbot einzuhalten hat.
- Die Zahlung einer eventuell vereinbarten Abfindung ist
häufig der zentrale Punkt. Dabei ist der steuerfreie Betrag zu beachten, der sich bei
einem Dienstverhältnis von mindestens 15 Jahren und einem Lebensalter von mindestens 50
Jahren zusammensetzt. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages ist der hälftige
Steuersatz abgeschafft worden. Es gilt lediglich eine fiktive Aufteilung auf einen
fünfjährigen Zeitraum. Die Steuerermäßigung tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn
die Entschädigung als Einmalzahlung in einem Veranlagungszeitraum fließt. Vereinbarte
Abfindungen sind regelmäßig "brutto gleich netto" zu zahlen. Um
steuerliche Nachteile zu vermeiden, können beide Parteien vor Abschluss des
Aufhebungsvertrages eine Lohnsteueranrufungsauskunft beim Finanzamt einholen.
Weiterhin sind folgende Punkte
wichtig: Fälligkeit der Abfindung, Erteilung des Zeugnisses, betriebliche
Altersversorgung ist ebenfalls Gegenstand des Vertrages, soweit eine Zusage erfolgte,
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, allgemeine Erledigungsklausel aufgenommen
werden, wonach mit Abschluss des Aufhebungsvertrages alle finanziellen Ansprüche erledigt
sind. Besondere Regelungen bedürfen die besonders geschützten
Arbeitnehmer wie Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, werdende Mütter,
Auszubildende, ältere Arbeitnehmer. Bei älteren Arbeitnehmern ist auf die negativen
Folgen des § 147a SGB III hinzuweisen.
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Einige Klauselvorschläge zu einem Aufhebungsvertrag ohne
Anspruch auf Vollständigkeit und mit dem Hinweis, keine Fertigtexte ohne
Überlegung evtl. anderen Konstellationen zu Grunde zu legen: Der
Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird auf Grund des Arbeitsvertrages vom
..................... seit dem ...................... bei dem Arbeitgeber als
............................................. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
wurde/wird vom Arbeitgeber ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist
betriebsbedingt zum ......................... gekündigt.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das
Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers aus
betriebsbedingten Gründen mit dem (Datum) enden wird/geendet hat.
Das Unternehme verpflichtet sich, bis zum
Beendigungszeitpunkt die monatliche Vergütung weiterzuzahlen.
Der Arbeitnehmer wird mit sofortiger Wirkung unwiderruflich
unter Anrechnung des Urlaubs von der Arbeit freigestellt. Soweit der Arbeitnehmer während
dieser Zeit anderweitige Einkünfte bezieht, werden diese auf die Vergütungsfortzahlung
angerechnet.
Das Unternehmen/Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem
Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG
eine zum Beendigungszeitpunkt fällige und vererbliche Abfindung in Höhe von
................Euro zu zahlen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch die
Freistellung der noch zustehende Jahresurlaub von ...... Tagen abgegolten ist.
Der Arbeitgeber verpflichtet sind, dem Arbeitnehmer ein
wohlwollendes Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
und Führung und Leistung erstreckt - oder: Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer/der
Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das seinem/ihrem
beruflichen Fortkommen dient.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen
dieser Abwicklungsvereinbarung wurde der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darauf
hingewiesen, dass er/sie Auskünfte beim Arbeitsamt einholen kann.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der
Erfüllung des vorstehenden Vergleiches keine finanziellen Ansprüche mehr aus dem
Arbeitsverhältnis bestehen. - oder: Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin verzichtet auf
das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Mit der Erfüllung der vorstehenden
Vereinbarung sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis erledigt.
Ausführlicher
Aufhebungsvertrag - Mustertext - Musterbeispiel >>
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Aktuell:
Der durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312
BGB (Widerrufsrecht bei
Haustürgeschäften) erfasst keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen
Beendigungsvereinbarungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
27. November 2003 - 2 AZR 177/03). |
Arbeitnehmer dürfen bei Verhandlungen über einen
Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen
Arbeitnehmer
haben aus § 82 Abs.2 S.2 BetrVG nicht in jeder Konstellation einen
Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem
Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag (BAG 16.11.2004, 1 ABR
53/03). Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn es in dem Gespräch
zumindest unter anderem um eines der gesetzlich genannten Themen
(Arbeitsentgelt, Leistungsbeurteilung oder berufliche Entwicklung) geht.
Daran fehlt es aber, wenn nur noch die Modalitäten des Aufhebungsvertrags
besprochen werden. Aus dem Unternehmen schieden im konkreten Fall
innerhalb eines halben Jahres mehrere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag
aus. Zumindest einer der betroffenen Mitarbeiter wollte zu dem Gespräch
über den Aufhebungsvertrag ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Dies lehnte die Arbeitgeberin ab. Der Betriebsrat sah in dieser Ablehnung
eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes. Er beantragte,
festzustellen, dass die Arbeitgeberin auf Wunsch des Arbeitnehmers die
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über
einen Aufhebungsvertrag erlauben müsse. Der Antrag hatte in allen
Instanzen keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die
Arbeitgeberin nicht in allen denkbaren Konstellationen aus dem Gesetz
verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Gesprächen über einen
Aufhebungsvertrag die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu dulden.
Das Recht des Arbeitnehmers, zu Personalgesprächen ein
Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, bezieht sich nur auf die im BetrVG
genannten Gesprächsthemen. Danach haben Arbeitnehmer ein Recht auf Erörterung
der Bestandteile ihres Arbeitsentgelts, der Beurteilung ihrer Leistung und
ihrer Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb. Für ein Recht des
Arbeitnehmers, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, muss es in dem
Gespräch über den Aufhebungsvertrag zumindest auch um eines dieser
Themen gehen. Gespräche über einen Aufhebungsvertrag müssen aber nicht
zwingend eines dieser Themen zum Inhalt haben. Die berufliche Entwicklung
des Arbeitnehmers wird etwa im Fall der Betriebsstilllegung kein Gesprächsthema
mehr sein. Gleiches gilt, wenn bereits Personalgespräche über Themen im
Sinn von § 82 Abs.2 S.1 BetrVG stattgefunden haben und es in dem
betreffenden Gespräch nur noch um die Modalitäten des Aufhebungsvertrags
geht. Daher kann der Betriebsrat nicht die Feststellung verlangen, dass
der Arbeitgeber bei Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag generell die
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds dulden muss.
Ausführlich
zum Problemkreis Sozialauswahl >>
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Hinweispflicht
des Arbeitgebers bei Aufhebungsverträgen: Im Blick auf eine mögliche Sperrfrist und den damit verbundenen
Nachteilen besteht eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zumindest insoweit, dass er
auf Risiken und auf die Möglichkeit, nähere Informationen beim Arbeitsamt einzuholen,
hinzuweisen hat.
Vgl. dazu auch
das Bundesarbeitsgericht vom 17.10.2000 - 3
AZR 605/99: Den Arbeitgeber treffen jedenfalls dann
erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten, wenn er im betrieblichen Interesse den
Abschluss eines Aufhebungsvertrages vorschlägt, der Arbeitnehmer offensichtlich mit den
Besonderheiten der ihm zugesagten Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht
vertraut ist, sich der baldige Eintritt eines Versorgungsfalles (Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit nach längerer Krankheit) bereits abzeichnet und durch die vorzeitige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses außergewöhnlich hohe Versorgungseinbußen drohen
(Versicherungsrente statt Versorgungsrente).
Unter diesen Umständen reichen der allgemeine
Hinweis auf mögliche Versorgungsnachteile und die bloße Verweisung an die
Zusatzversorgungskasse unter Einräumung einer Bedenkzeit nicht aus. In einem solchen Fall
ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass sich seine Zusatzversorgung bei
Abschluss
des Aufhebungsvertrages beträchtlich verringern kann. Auch über die Ursache dieses
Risikos (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Versorgungsfalles) hat
der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in groben Umrissen zu unterrichten. |
Unterschrift
unter angeblich nicht lesbarem Vertrag ist gültig
Die Unterschrift unter einem für
den Betroffenen angeblich nicht lesbaren Vertragstext ist gültig
(Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - 7 Sa 167/05). Wer ein
Schriftstück nicht lesen könne, dürfe es eben nicht unterschreiben. Das
Gericht wies mit seinem Urteil die Anfechtungsklage eines Arbeitnehmers
als unbegründet ab. Der Mann hatte einen Auflösungsvertrag mit seinem
Arbeitgeber geschlossen, später die Vereinbarung aber mit der Begründung
angefochten, er habe seine Lesebrille nicht zur Hand gehabt und daher den
Text nicht lesen können. Das LAG sah für eine Anfechtung allerdings
keinen Grund. Der Kläger sei nicht anders zu behandeln als etwa ein Ausländer,
der der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Auch dieser könne eine
Vereinbarung nicht mit dem Hinweis für ungültig erklären, er habe den
Text nicht lesen können. |
Arbeitgeber
muss nicht über Folgen von Aufhebungsvertrag informieren
Ein Arbeitnehmer kann einen
Aufhebungsvertrag nicht mit der Begründung anfechten, der Arbeitgeber
habe ihn nicht ausreichend über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen
informiert (Landesarbeitsgericht Mainz - Az.: 4 Sa 381/05). Es sei Sache
des betroffenen Mitarbeiters, sich über die Rechtsfolgen zu informieren.
Anfechtungsgründe lägen in diesen Fällen nur vor, wenn der Arbeitgeber
den Mitarbeiter bewusst getäuscht habe.
Das Gericht wies mit dieser Entscheidung die Klage einer
Arbeitnehmerin gegen ihren früheren Arbeitgeber ab. Die Frau hatte einen
so genannten Aufhebungsvertrag unterschrieben, der unter anderem das
Arbeitsverhältnis beendete. Später hatte sie die Abmachung aber mit der
Begründung angefochten, der Arbeitgeber habe ihr nicht gesagt, dass für
das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit verhängt werde. Das
Landesarbeitsgericht ließ die Argumentation nicht gelten. Der Arbeitgeber
habe jedenfalls nicht von sich aus auf mögliche rechtliche Konsequenzen
eines Aufhebungsvertrages hinweisen müssen. Zwar sei ein
Aufhebungsvertrag für einen Arbeitnehmer ein weit reichender Schritt.
Daher sei es allerdings gerade seine Sache, sich die notwendige rechtliche
Klarheit selbst zu verschaffen. |
Exkurs zur Herausgabe von Unterlagen und Daten
anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen - ein Kapitel, das auch im
Aufhebungsvertrag zu regeln ist: Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Arbeitsmittel wieder auszuhändigen. Kommt der Arbeitnehmer
seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber
ihn auf Herausgabe verklagen. Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer
einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren
Anspruch auf Auskunftserteilung. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu,
wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa auf Lohnzahlung, hat.
Übrigens:
Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen
überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose
Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat.
Computerdaten und Kündigung
Ein Außendienstmitarbeiter benutzte seinen privaten PC
auch für seine Arbeit. Um das Arbeitsverhalten und die Geschäftsabläufe kontrollieren
zu können, forderte der Arbeitgeber eine komplette Kopie der Festplatte. Dies verweigerte
der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ebenfalls gespeicherten privaten Dateien. Daraufhin
kam es zur Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Nach dem Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein hätte die
Kündigung nur dann Berechtigung gehabt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen wäre,
seinem Arbeitgeber eine Kopie der gesamten Festplatte herauszugeben. Der
Arbeitnehmer hätte sich jedoch lediglich geweigert, seinem Arbeitgeber private Dateien
zugänglich zu machen. Demgegenüber wäre er bereit gewesen, alle Dateien, die
betriebliche Vorgänge betreffen, wunschgemäß herauszugeben. Da der Arbeitgeber
gleichwohl auf einer kompletten Festplattenkopie bestand, war die Verweigerung des
Arbeitnehmers rechtens. Die ausgesprochene Kündigung war danach unwirksam (LAG
Schleswig-Holstein vom 20.01.2000 - 4 Sa 389/99) |
Hinweise
zum Schutz gegen Mobbing >>
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Frankfurt, Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm Düsseldorf, Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.
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