Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Adoption

Minderjähriger

Erwachsenenadoption >>

 

 

Kurzübersicht über das Verfahren

Die Adoption setzt einen  Antrag des Annehmenden voraus, der notariell beurkundet und  persönlich erklärt werden muss. Zur Annahme sind  Einwilligungserklärungen erforderlich, die ebenfalls notariell beurkundet werden müssen. Die Erklärung der  Einwilligung von Kindern bis zu vierzehn Jahren wird durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, geben ihre Einwilligung - unter dem Genehmigungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters  - selbst ab. Adoptiveltern sind regelmäßig ein Ehepaar gemeinsam. Möglich ist ausnahmsweise auch die Adoption durch einen Ehepartner alleine, z.B. kann ein Ehegatte sein Stiefkind adoptieren. Die Adoption durch einen Alleinstehenden unterliegt strengeren Anforderungen. Das Mindestalter der Adoptiveltern beträgt regelmäßig 25 Jahre.

Die Adoption bedarf  der elterlichen Zustimmung in notarieller Form, die frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Von dem Einwilligungserfordernis eines Elternteils kann dann abgesehen werden, wenn dessen Aufenthalt allgemein und dauerhaft unbekannt ist. In Deutschland ist hier eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes und eine Anfrage bei der letzten zuständigen Postanstalt erforderlich. Bei ausländischen Beteiligten muss  glaubhaft gemacht werden, dass trotz aller Nachfragen bei den Angehörigen und Freunden die Nachforschungen ohne Erfolg geblieben sind. Ist der Aufenthalt des Elternteils bekannt und wird die Einwilligung nicht erteilt, ist ein Absehen von der Einwilligung nur in bestimmten Fällen möglich. Nach Eingang des Adoptionsantrags sind dem Vormundschaftsgericht die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Kinder des Annehmenden bzw. ihr gesetzlicher Vertreter werden schriftlich angehört. Weiterhin wird geprüft, ob die gesetzlich vorgesehene angemessene Probezeit vorangegangen ist. Das Jugendamt erstellt ein Gutachten.  Nach Eingang der Stellungnahme werden das Kind und der Annehmende gehört. 

Mit der Adoption erhält das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder des einzelnen Annehmenden. Besonders wichtig: Das Kind ist unterhalts- und erbberechtigt und das Verwandtschaftsverhältnis zu den ursprünglichen Eltern besteht nicht mehr. Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Erwachsenenadoption >>

"Stiefkind-Adoption" gegen den Willen des leiblichen Vaters ist nur bei erheblichen Vorteilen für das Kind rechtmäßig  

Der Antragsgegner ist der leibliche Vater des Antragstellers. Dessen Mutter hat 1999 einen Mann geheiratet, der nun die Adoption des Antragstellers begehrt. Der Antragsgegner verweigerte die Einwilligung in die Adoption. Das Amtsgericht wies den Antrag, die Einwilligung zu ersetzen, zurück. Das Landgericht gab dem Antrag statt. Dieses Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Unterbleiben der Adoption unverhältnismäßige Nachteile für den Antragsteller zur Folge hätte. Solche Nachteile lägen bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Annahme für das Kind nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor, weil der Antragsteller nach dem Vortrag der Mutter Angst vor Besuchen des Antragsgegners habe. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers legte das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung vor. Der Bundesgerichtshof (23.3.2005, XII ZR 10/03) entschied, dass das Landgericht die Einwilligung des Antragsgegners nicht ersetzen durfte. Gemäß § 1741 Abs.1 S.1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Eine Adoption setzt dabei die Einwilligung beider Elternteile voraus. Steht das Sorgerecht allein der Mutter zu, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs.4 BGB die Einwilligung des Vaters ersetzen. Diese Regelung ist durch das Kindschaftsreformgesetz vom März 1995 eingefügt worden. Damit sollte einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, das die bis dahin bestehende Rechtslage für mit Art. 6 Abs.2 S.1 GG unvereinbar erklärt hat, soweit für die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Interessen vorgesehen war. Die Entstehungsgeschichte von § 1748 Abs.4 BGB belegt, dass im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in jedem Einzelfall die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen sind. Bei dieser Interessenabwägung ist aber stets zu berücksichtigen, dass es nie dem Wohl des Kindes dient, wenn eine Adoption darauf abzielt, die Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen. 

Im Streitfall würde ein Unterbleiben der Adoption für den Antragsteller keinen so großen Nachteil begründen, dass dieser zu den Interessen des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft außer Verhältnis stünde. Es ist nicht feststellbar, dass dem Antragsteller erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Zukunft bietet. In diesem Zusammenhang hat die Mutter dafür Sorge zu tragen, dass sie ihrem Kind seinen leiblichen Vater als weitere Bezugsperson nahe bringt und beider Verbundenheit fördert. Dass der Antragsteller angeblich Angst vor einer Begegnung mit seinem leiblichen Vater hat, lässt nicht auf einen Nachteil im Sinn des § 1748 Abs.4 BGB schließen, sondern auf ein tief greifendes Erziehungsversagen der Mutter.  

Top

Probleme der Erwachsenenadoption >>

Allgemeines Familienrecht >>

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.03.2020