Kurzübersicht
über das Verfahren Die
Adoption setzt einen Antrag des Annehmenden voraus, der notariell beurkundet
und persönlich erklärt werden muss. Zur Annahme sind
Einwilligungserklärungen erforderlich, die ebenfalls notariell beurkundet werden müssen.
Die Erklärung der Einwilligung von Kindern bis zu vierzehn Jahren wird durch den
gesetzlichen Vertreter abgegeben. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, geben
ihre Einwilligung - unter dem Genehmigungsvorbehalt des gesetzlichen Vertreters -
selbst ab. Adoptiveltern sind regelmäßig ein Ehepaar gemeinsam. Möglich ist
ausnahmsweise auch die Adoption durch einen Ehepartner alleine, z.B. kann ein Ehegatte
sein Stiefkind adoptieren. Die Adoption durch einen Alleinstehenden unterliegt strengeren
Anforderungen. Das Mindestalter der Adoptiveltern beträgt regelmäßig 25 Jahre.
Die Adoption bedarf der elterlichen
Zustimmung in notarieller Form, die frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
erteilt werden kann. Von dem Einwilligungserfordernis eines Elternteils kann dann abgesehen
werden, wenn dessen Aufenthalt allgemein und dauerhaft unbekannt ist. In Deutschland ist
hier eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes und eine Anfrage bei der
letzten zuständigen Postanstalt erforderlich. Bei ausländischen Beteiligten muss
glaubhaft gemacht werden, dass trotz aller Nachfragen bei den Angehörigen und Freunden
die Nachforschungen ohne Erfolg geblieben sind. Ist der Aufenthalt des Elternteils bekannt
und wird die Einwilligung nicht erteilt, ist ein Absehen von der Einwilligung nur in
bestimmten Fällen möglich. Nach Eingang des Adoptionsantrags sind dem
Vormundschaftsgericht die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Kinder des Annehmenden
bzw. ihr gesetzlicher Vertreter werden schriftlich angehört. Weiterhin wird geprüft, ob
die gesetzlich vorgesehene angemessene Probezeit vorangegangen ist. Das Jugendamt erstellt
ein Gutachten. Nach Eingang der Stellungnahme werden das Kind und der Annehmende
gehört.
Mit der Adoption erhält das Kind die
rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder des einzelnen
Annehmenden. Besonders wichtig: Das Kind ist unterhalts- und erbberechtigt und das
Verwandtschaftsverhältnis zu den ursprünglichen Eltern besteht nicht mehr. Das Kind
erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Erwachsenenadoption
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"Stiefkind-Adoption"
gegen den Willen des leiblichen Vaters ist nur bei erheblichen Vorteilen für
das Kind rechtmäßig
Der
Antragsgegner ist der leibliche Vater des Antragstellers. Dessen Mutter
hat 1999 einen Mann geheiratet, der nun die Adoption des Antragstellers
begehrt. Der Antragsgegner verweigerte die Einwilligung in die Adoption.
Das Amtsgericht wies den Antrag, die Einwilligung zu ersetzen, zurück.
Das Landgericht gab dem Antrag statt. Dieses Gericht begründete seine
Entscheidung damit, dass ein Unterbleiben der Adoption unverhältnismäßige
Nachteile für den Antragsteller zur Folge hätte. Solche Nachteile lägen
bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Annahme für das Kind
nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des
Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Diese Voraussetzungen lägen
im Streitfall vor, weil der Antragsteller nach dem Vortrag der Mutter
Angst vor Besuchen des Antragsgegners habe. Auf die sofortige weitere
Beschwerde des Antragstellers legte das Oberlandesgericht dem
Bundesgerichtshof die Sache zur Entscheidung vor. Der Bundesgerichtshof
(23.3.2005, XII ZR 10/03) entschied, dass das Landgericht die Einwilligung
des Antragsgegners nicht ersetzen durfte. Gemäß § 1741 Abs.1 S.1 BGB
ist die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes
dient. Eine Adoption setzt dabei die Einwilligung beider Elternteile
voraus. Steht das Sorgerecht allein der Mutter zu, kann das
Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs.4 BGB die Einwilligung des
Vaters ersetzen. Diese Regelung ist durch das Kindschaftsreformgesetz vom
März 1995 eingefügt worden. Damit sollte einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden, das die bis dahin
bestehende Rechtslage für mit Art. 6 Abs.2 S.1 GG unvereinbar erklärt
hat, soweit für die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den
Ehemann der Mutter weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung
mit dessen Interessen vorgesehen war. Die Entstehungsgeschichte von §
1748 Abs.4 BGB belegt, dass im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung des
Vaters in jedem Einzelfall die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber
den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen
sind. Bei dieser Interessenabwägung ist aber stets zu berücksichtigen,
dass es nie dem Wohl des Kindes dient, wenn eine Adoption darauf abzielt,
die Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen.
Im Streitfall würde ein Unterbleiben der Adoption für den Antragsteller
keinen so großen Nachteil begründen, dass dieser zu den Interessen des
Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft außer Verhältnis
stünde. Es ist nicht feststellbar, dass dem Antragsteller erst durch die
Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die
ihm gute Chancen für seine Zukunft bietet. In diesem Zusammenhang hat die
Mutter dafür Sorge zu tragen, dass sie ihrem Kind seinen leiblichen Vater
als weitere Bezugsperson nahe bringt und beider Verbundenheit fördert.
Dass der Antragsteller angeblich Angst vor einer Begegnung mit seinem
leiblichen Vater hat, lässt nicht auf einen Nachteil im Sinn des § 1748
Abs.4 BGB schließen, sondern auf ein tief greifendes Erziehungsversagen
der Mutter.
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