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Kinder
brauchen eher Vorbilder als Kritiker.
Children
have more need of models than of critics.
Les
enfants ont plus besoin de modèles que de critiques.
Joseph Joubert
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Lockgeschenke für junge
Leser
Zeitschriften dürfen auch
jugendliche Leser mit Geschenken zum Kauf animieren. Der Bundesgerichtshof
BGH I ZR 28/03 gab der Teenager-Zeitschrift «16» Recht. Der Konkurrent
Gruner+Jahr hatte dagegen geklagt, dass die damals 4,50 Mark (2,30 Euro)
teure Zeitschrift im August 2001 mit einer kostenlosen Sonnenbrille im
Wert von gut 15 Euro angeboten war. Ein solches Angebot sei nicht
wettbewerbswidrig, meinte der BGH. Der Verlag hatte argumentiert, damit
werde die geschäftliche Unerfahrenheit des jugendlichen Publikums
ausgenutzt. Der BGH hielt dem entgegen, dass die 12- bis 18-jährigen
Leser durchaus in der Lage seien, eine rationale Kaufentscheidung zu
treffen. Das gelte selbst bei Geschenken, deren Wert deutlich über dem
eigentlichen Produkt liege. Der Anwalt der Zeitschrift „16“ hatte in
der Verhandlung am Donnerstag darauf verwiesen, Jugendliche seien mit
solchen Werbeangeboten vertrauter als die ältere Generation. Außerdem
sei es durchaus eine rationale Entscheidung, durch den Kauf der
Zeitschrift günstig eine Sonnenbrille zu erwerben. |
Netzeitung vom 30.01.2004: "Soft- und Hardware zur Überwachung der eigenen Kinder hat in den USA
Konjunktur. Experten warnen davor, das Vertrauensverhältnis zu zerstören."
Wir meinen, dass auch Kinder ein Recht auf Privatsphäre haben, das freilich mit dem
Erziehungsauftrag der Eltern korrelieren muss. |
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Heise online - 25.10.2004: "Webseiten mit Pornografie müssen
nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des
Berliner Kammergerichts vom 26. April 2004 effektiv für Minderjährige gesperrt sein.
Nicht effektiv seien Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die
Identitätsnummer irgend eines Personalausweises überwinden kann..." weiter hier >>
Entscheidungen des KG Berlin: Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 295/04 (113/04) und (5) 1 Ss 436/03 (4/04).
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Heise online:
"Bundesverbraucherministerin
Renate Künast (Grüne) hat die deutschen Mobilfunk-Anbieter aufgefordert, spezielle
Handy-Verträge für Jugendliche anzubieten. Wie die Berliner Zeitung (Mittwoch) erfuhr, schrieb
die Politikerin an die Unternehmen, sie sei wegen der hohen Verschuldung vieler Jugendlicher
besorgt. Die Anbieter sollten prüfen, ob sie ihr Leistungsangebot speziell für Kinder
und Jugendliche erweitern könnten...weiter hier >> |
Namensänderung
der Kinder nach Scheidung Kinder
aus einer geschiedenen Ehe, die mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einer neuen
Familie leben, haben Anspruch auf einen neuen Familiennamen.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz
(1999-06-22 - 2 K 3353/98) gilt dies auch dann, wenn sie zum leiblichen Vater weiterhin
intakte Beziehungen pflegen. Die Kammer gab mit ihrem Urteil der Klage von Kindern statt,
deren sorgeberechtigte Mutter nach der Scheidung wieder geheiratet und den Familiennamen
des neuen Ehemannes angenommen hatte.
Für die gleichmäßige Integration aller Kinder in
den neuen Familienzusammenhang sei es erforderlich, dass unter den Kindern
Namensgleichheit beim Familiennamen bestehe. Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts Koblenz sei auch nicht anzunehmen, dass die Beziehung der Kinder zu
ihrem leiblichen Vater unter der Namensänderung leide.
Vgl. aber auch: Eine Namensänderung muss dem Wohl des
Kindes dienen
Wir haben häufig mit der Änderung von Vornamen von Kindern zu tun. Wichtig
ist der folgende Fall:
Der
Kläger ist der Sohn eines mittlerweile geschiedenen Ehepaares. Seine Mutter hatte nach
der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen. Sie beantragte im Namen des Klägers,
dass dieser ebenfalls diesen Namen tragen soll. Sie machte geltend, eine Angleichung des
Familiennamens sei wegen ihrer nicht ehelichen Partnerschaft und erneuten Schwangerschaft
erforderlich, da die Geschwister gleiche Namen tragen sollten. Im Übrigen nehme der Vater
des Klägers weder sein Besuchsrecht wahr, noch komme er seinen Unterhaltspflichten nach.
Die zuständige Behörde lehnte die Namensänderung ab. Der Kläger hat nach einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz keinen Anspruch auf Namensänderung. Ein
Familienname darf nur geändert werden, wenn das Kindeswohl die Änderung erforderlich
macht. Im Streitfall ist die Namensänderung für das Wohl des Klägers nicht
erforderlich. Bei der Beurteilung dieser Frage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
das "Namensband" zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil
eine große Bedeutung hat. Der Name stellt eine Bindung des Kindes zu dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil her. Dagegen sei es nach Auffassung des Gerichts
unwahrscheinlich, dass durch die Namensverschiedenheit für den Kläger in der Zukunft
Nachteile etwa bei seinem späteren Auftreten in der Öffentlichkeit im Rahmen seiner
Schulausbildung oder seiner Freizeitgestaltung entstehen. Außerdem stellt eine
Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie in der Öffentlichkeit keine Besonderheit
mehr dar. Die Mutter des Klägers hat zwar vorgetragen, dass der Vater keinen Kontakt mehr
zu dem Kind pflegt. Dieser Vortrag war aber unrichtig, weil der Vater mit dem Kläger alle
14 Tage im Rahmen eines betreuten Umgangs zusammentrifft. Aus dem Verhalten des Vaters
lässt sich damit kein Anspruch auf Namensänderung herleiten (VG Koblenz 25.8.2004 - 2 K
184/04.KO). |
Prügel
für Lehrer? Ein Schüler, der seine
Lehrerin geschlagen hat, kann von der Schule verwiesen werden. Mit diesem Urteil hat
das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage eines Zwölfjährigen abgewiesen,
der gegen den Ausschluss geklagt hatte (Aktz. 2 K 1642/03). |
Schüler
vom Unterricht ausgeschlossen wegen Androhung von Gewalt VGH Mannheim Az. 9 S 95/04
Droht ein Kind oder ein Jugendlicher einem Mitschüler
Gewalt an, ist ein zeitlich befristeter Ausschluss vom Unterricht möglich. Demnach kann
ein Schulleiter nach dem Schulgesetz einen Ausschluss anordnen, wenn durch schweres oder
wiederholtes Fehlverhalten Pflichten verletzt oder Rechte anderer gefährdet werden. Ein
Schulleiter hatte einen Zwölfjährigen zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen, weil
dieser einem Mitschüler angedroht hatte, ihn zu schlagen bis Blut fließt.
Der Junge hatte den Angaben zufolge bereits zwei Mal eine Schülerin ohne ersichtlichen
Grund geschlagen und verletzt sowie zwei weitere Mitschüler mit einer Fahrradkette und
einem Taschenmesser bedroht. Da weder Gespräche mit dem Zwölfjähren und seinen Eltern
oder Strafarbeiten und Nachsitzen eine Wirkung gezeigt hätten, sei von einer objektiven
Gefährdung auszugehen gewesen, erklärte das Gericht zur Begründung. Gegen den
Unterrichtsausschluss hatte die Familie Widerspruch beim Oberschulamt eingelegt worden.
Zudem hatten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Vollzug des
Ausschlusses sofort auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der
Beschluss ist unanfechtbar. |
Schulschwänzer
- Was tun?
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Nachahmenswerte
Initiative in Amerika, vgl. Washington Post vom 24.10.2002: Bush Backs New Online
Protections for Children
President Urges Senate to Pass 'Virtual' Porn Law
"President Bush, remarking that it's a "sick
world," called yesterday for an increase in federal funding and new legislation to
combat online predators who stalk children in cyberspace in hopes of sexually molesting
them... He proposed increases in spending to combat child molesters who find their victims
online and urged the Senate to join the House in passing legislation overturning a Supreme
Court decision that struck down a ban of computer simulations of child pornography.
"The Senate needs to get moving and join the House in
providing our prosecutors with the tools necessary to help shut down this obscenity, this
crime -- these crimes against children," Bush said ...
The legislation Bush promoted would forbid real and
electronic depictions of prepubescent children engaged in sexually explicit conduct. The
president advised parents to monitor their children's online activities and to tell their
children not to meet in person with someone they chatted with online "unless Mom or
Dad is with them."..."Sick world," the president said... |
Jugendschutz
Mit seiner Zustimmung am 21. Juni 2002 hat
der Bundesrat den Weg für ein neues Jugendschutzgesetz freigemacht. In dem neuen Gesetz
werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen
Jugendschutzgesetz zusammengeführt.
Der Jugendschutz wird dabei in wesentlichen Punkten
verbessert:
- Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie heute
bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Eine
Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche, die das gekennzeichnete Alter nicht
haben, kann zukünftig mit Bußgeld von bis zu 50.000 geahndet werden.
- Die Verbots- und Indizierungskriterien für
Gewalt
darstellende Medien werden erweitert und verschärft. So sind künftig auch ohne
Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z. B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM,
DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit
weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
- Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien (heute: Schriften) werden erweitert. Sie kann künftig neben
allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren
- Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der
Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der
gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16
Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem wird ein Verbot für Tabak-
und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.
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Wenn Ihr mal
ganz große Schwierigkeiten habt und gar nicht
wisst, wie es weiter gehen soll, z.B. bei Problemen mit Eltern - Zeugnisse,
Strafen und andere unangenehme Geschichten - ruft uns doch einfach mal an (0228/63 57 47) oder ruft hier bei der
Telefonseelsorge an. Die können euch auch bestimmt weiterhelfen:
0800
- 111 0 111 |
|
0800
- 111 0 222 |
"Die TelefonSeelsorge will Menschen in
Not und Krisen beistehen. Sie ist ein Gesprächs- und Beratungsangebot bei Tag und bei
Nacht, anonym, vertraulich und datengeschützt. Die TelefonSeelsorge richtet sich
besonders an Menschen in Leid und Krisensituationen sowie an alle, die Seelsorge und
Beratung suchen." Weiter geht es hier >> |
Linktipps für Kinder
Zum Recht
der Kinder- und Jugendhilfe
Kindermuseum Duisburg
Parental Alienation Syndrom - PAS - mehr dazu
"Der Kindermedienstandort Erfurt engagiert sich für Qualität
im Internet und das sehr konkret. Im Erfurter
Netcode sind Kriterien für gute Kinderseiten im Netz zusammengestellt. Wer sein
Angebot an diesen Kriterien ausrichtet, sollte sich um das Netcode-Siegel bewerben und
damit die Erfurter Initiative für gute Angebote für Kinder unterstützen. Gründliche
Vorarbeiten haben zu einer fünfseitigen Liste von Empfehlungen und konkreten
Anforderungen geführt. Jugendmedien- und Datenschutz, die Trennung der Werbung von den
inhaltlichen Angeboten sowie Regelungen für Verkaufsangebote geben Anbietern Orientierung
und Eltern größere Sicherheit, wenn sie ihre Kinder im Netz surfen lassen."
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