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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Kinder und Recht

Kinder brauchen eher Vorbilder als Kritiker. 

Children have more need of models than of critics. 

Les enfants ont plus besoin de modèles que de critiques.

Joseph Joubert

 

Lockgeschenke für junge Leser

Zeitschriften dürfen auch jugendliche Leser mit Geschenken zum Kauf animieren. Der Bundesgerichtshof BGH I ZR 28/03 gab der Teenager-Zeitschrift «16» Recht. Der Konkurrent Gruner+Jahr hatte dagegen geklagt, dass die damals 4,50 Mark (2,30 Euro) teure Zeitschrift im August 2001 mit einer kostenlosen Sonnenbrille im Wert von gut 15 Euro angeboten war. Ein solches Angebot sei nicht wettbewerbswidrig, meinte der BGH. Der Verlag hatte argumentiert, damit werde die geschäftliche Unerfahrenheit des jugendlichen Publikums ausgenutzt. Der BGH hielt dem entgegen, dass die 12- bis 18-jährigen Leser durchaus in der Lage seien, eine rationale Kaufentscheidung zu treffen. Das gelte selbst bei Geschenken, deren Wert deutlich über dem eigentlichen Produkt liege. Der Anwalt der Zeitschrift „16“ hatte in der Verhandlung am Donnerstag darauf verwiesen, Jugendliche seien mit solchen Werbeangeboten vertrauter als die ältere Generation. Außerdem sei es durchaus eine rationale Entscheidung, durch den Kauf der Zeitschrift günstig eine Sonnenbrille zu erwerben.

Netzeitung vom 30.01.2004: "Soft- und Hardware zur Überwachung der eigenen Kinder hat in den USA Konjunktur. Experten warnen davor, das Vertrauensverhältnis zu zerstören." Wir meinen, dass auch Kinder ein Recht auf Privatsphäre haben, das freilich mit dem Erziehungsauftrag der Eltern korrelieren muss.

Heise online - 25.10.2004: "Webseiten mit Pornografie müssen nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 26. April 2004 effektiv für Minderjährige gesperrt sein. Nicht effektiv seien Systeme, bei denen der Nutzer die Sperre allein durch die Identitätsnummer irgend eines Personalausweises überwinden kann..." weiter hier >>

Entscheidungen des KG Berlin: Aktenzeichen: (4) 1 Ss 295/04 (113/04) und (5) 1 Ss 436/03 (4/04). 

Heise online: "Bundesverbraucherministerin Renate Künast (Grüne) hat die deutschen Mobilfunk-Anbieter aufgefordert, spezielle Handy-Verträge für Jugendliche anzubieten. Wie die Berliner Zeitung (Mittwoch) erfuhr, schrieb die Politikerin an die Unternehmen, sie sei wegen der hohen Verschuldung vieler Jugendlicher besorgt. Die Anbieter sollten prüfen, ob sie ihr Leistungsangebot speziell für Kinder und Jugendliche erweitern könnten...weiter hier >>
VG KoblenzNamensänderung der Kinder nach Scheidung

Kinder aus einer geschiedenen Ehe, die mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einer neuen Familie leben, haben Anspruch auf einen neuen Familiennamen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (1999-06-22 - 2 K 3353/98) gilt dies auch dann, wenn sie zum leiblichen Vater weiterhin intakte Beziehungen pflegen. Die Kammer gab mit ihrem Urteil der Klage von Kindern statt, deren sorgeberechtigte Mutter nach der Scheidung wieder geheiratet und den Familiennamen des neuen Ehemannes angenommen hatte. 

Für die gleichmäßige Integration aller Kinder in den neuen Familienzusammenhang sei es erforderlich, dass unter den Kindern Namensgleichheit beim Familiennamen   bestehe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz sei auch nicht anzunehmen, dass die Beziehung der Kinder zu ihrem leiblichen Vater unter der Namensänderung leide.

 

 

Vgl. aber auch: Eine Namensänderung muss dem Wohl des Kindes dienen

Wir haben häufig mit der Änderung von Vornamen von Kindern zu tun. Wichtig ist der folgende Fall:

Der Kläger ist der Sohn eines mittlerweile geschiedenen Ehepaares. Seine Mutter hatte nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen. Sie beantragte im Namen des Klägers, dass dieser ebenfalls diesen Namen tragen soll. Sie machte geltend, eine Angleichung des Familiennamens sei wegen ihrer nicht ehelichen Partnerschaft und erneuten Schwangerschaft erforderlich, da die Geschwister gleiche Namen tragen sollten. Im Übrigen nehme der Vater des Klägers weder sein Besuchsrecht wahr, noch komme er seinen Unterhaltspflichten nach. Die zuständige Behörde lehnte die Namensänderung ab. Der Kläger hat nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz keinen Anspruch auf Namensänderung. Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn das Kindeswohl die Änderung erforderlich macht. Im Streitfall ist die Namensänderung für das Wohl des Klägers nicht erforderlich. Bei der Beurteilung dieser Frage ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das "Namensband" zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eine große Bedeutung hat. Der Name stellt eine Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil her. Dagegen sei es nach Auffassung des Gerichts unwahrscheinlich, dass durch die Namensverschiedenheit für den Kläger in der Zukunft Nachteile etwa bei seinem späteren Auftreten in der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Schulausbildung oder seiner Freizeitgestaltung entstehen. Außerdem stellt eine Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie in der Öffentlichkeit keine Besonderheit mehr dar. Die Mutter des Klägers hat zwar vorgetragen, dass der Vater keinen Kontakt mehr zu dem Kind pflegt. Dieser Vortrag war aber unrichtig, weil der Vater mit dem Kläger alle 14 Tage im Rahmen eines betreuten Umgangs zusammentrifft. Aus dem Verhalten des Vaters lässt sich damit kein Anspruch auf Namensänderung herleiten (VG Koblenz 25.8.2004 - 2 K 184/04.KO)

Prügel für Lehrer?

Ein Schüler, der seine Lehrerin geschlagen hat, kann von der Schule verwiesen werden. Mit diesem Urteil hat das  Verwaltungsgericht Freiburg die Klage eines Zwölfjährigen abgewiesen, der  gegen den Ausschluss geklagt hatte (Aktz. 2 K 1642/03).

Schüler vom Unterricht ausgeschlossen wegen Androhung von Gewalt

VGH Mannheim – Az. 9 S 95/04

Droht ein Kind oder ein Jugendlicher einem Mitschüler Gewalt an, ist ein zeitlich befristeter Ausschluss vom Unterricht möglich. Demnach kann ein Schulleiter nach dem Schulgesetz einen Ausschluss anordnen, wenn durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten Pflichten verletzt oder Rechte anderer gefährdet werden. Ein Schulleiter hatte einen Zwölfjährigen zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen, weil dieser einem Mitschüler angedroht hatte, ihn „zu schlagen bis Blut fließt“. Der Junge hatte den Angaben zufolge bereits zwei Mal eine Schülerin ohne ersichtlichen Grund geschlagen und verletzt sowie zwei weitere Mitschüler mit einer Fahrradkette und einem Taschenmesser bedroht. Da weder Gespräche mit dem Zwölfjähren und seinen Eltern oder Strafarbeiten und Nachsitzen eine Wirkung gezeigt hätten, sei von einer objektiven Gefährdung auszugehen gewesen, erklärte das Gericht zur Begründung. Gegen den Unterrichtsausschluss hatte die Familie Widerspruch beim Oberschulamt eingelegt worden. Zudem hatten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, den Vollzug des Ausschlusses sofort auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Schulschwänzer - Was tun?
Nachahmenswerte Initiative in Amerika, vgl. Washington Post vom 24.10.2002:

Bush Backs New Online Protections for Children

President Urges Senate to Pass 'Virtual' Porn Law

"President Bush, remarking that it's a "sick world," called yesterday for an increase in federal funding and new legislation to combat online predators who stalk children in cyberspace in hopes of sexually molesting them... He proposed increases in spending to combat child molesters who find their victims online and urged the Senate to join the House in passing legislation overturning a Supreme Court decision that struck down a ban of computer simulations of child pornography.

"The Senate needs to get moving and join the House in providing our prosecutors with the tools necessary to help shut down this obscenity, this crime -- these crimes against children," Bush said ...

The legislation Bush promoted would forbid real and electronic depictions of prepubescent children engaged in sexually explicit conduct. The president advised parents to monitor their children's online activities and to tell their children not to meet in person with someone they chatted with online "unless Mom or Dad is with them."..."Sick world," the president said...

Jugendschutz

Mit seiner Zustimmung am 21. Juni 2002 hat der Bundesrat den Weg für ein neues Jugendschutzgesetz freigemacht. In dem neuen Gesetz werden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz zusammengeführt. 

Der Jugendschutz wird dabei in wesentlichen Punkten verbessert:

  • Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie heute bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Eine Abgabe dieser Bildträger an Kinder und Jugendliche, die das gekennzeichnete Alter nicht haben, kann zukünftig mit Bußgeld von bis zu € 50.000 geahndet werden.
  • Die Verbots- und Indizierungskriterien für Gewalt darstellende Medien werden erweitert und verschärft. So sind künftig auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z. B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weit reichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
  • Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (heute: Schriften) werden erweitert. Sie kann künftig neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren
  • Zum bisher geltenden Verbot des Rauchens in der Öffentlichkeit für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren kommt ein Verbot der gewerblichen Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Zigarettenautomaten müssen so gesichert werden, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Zugang zu Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.
Wenn Ihr mal ganz große Schwierigkeiten habt und gar nicht wisst, wie es weiter gehen soll, z.B. bei Problemen mit Eltern - Zeugnisse, Strafen und andere unangenehme Geschichten - ruft uns doch einfach mal an (0228/63 57 47) oder ruft hier bei der Telefonseelsorge an. Die können euch auch bestimmt weiterhelfen:

0800 - 111 0 111

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0800 - 111 0 222

"Die TelefonSeelsorge will Menschen in Not und Krisen beistehen. Sie ist ein Gesprächs- und Beratungsangebot bei Tag und bei Nacht, anonym, vertraulich und datengeschützt. Die TelefonSeelsorge richtet sich besonders an Menschen in Leid und Krisensituationen sowie an alle, die Seelsorge und Beratung suchen." Weiter geht es hier >>

Linktipps für Kinder

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smcheckico.gif (1689 Byte)Kindermuseum Duisburg

smcheckico.gif (1689 Byte)Parental Alienation Syndrom - PAS - mehr dazu

smcheckico.gif (1689 Byte)"Der Kindermedienstandort Erfurt engagiert sich für Qualität im Internet und das sehr konkret. Im Erfurter Netcode sind Kriterien für gute Kinderseiten im Netz zusammengestellt. Wer sein Angebot an diesen Kriterien ausrichtet, sollte sich um das Netcode-Siegel bewerben und damit die Erfurter Initiative für gute Angebote für Kinder unterstützen. Gründliche Vorarbeiten haben zu einer fünfseitigen Liste von Empfehlungen und konkreten Anforderungen geführt. Jugendmedien- und Datenschutz, die Trennung der Werbung von den inhaltlichen Angeboten sowie Regelungen für Verkaufsangebote geben Anbietern Orientierung und Eltern größere Sicherheit, wenn sie ihre Kinder im Netz surfen lassen."

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