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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Diese Seite
wird sich zukünftig mit "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)" befassen, die für die
Geschäftswelt absolut unverzichtbar sind, weil allein der vielfältige
Einsatz gleichförmiger Vertragsbedingungen ökonomisch und rechtlich
praktische Verhältnisse schafft. Andererseits sind sie einseitig
vorformuliert, sodass die wesentliche rechtliche Frage darin liegt, ob
Kunden nicht in einer Weise benachteiligt werden, die von der
Rechtsprechung nicht hingenommen werden kann. Es geht bei diesen
Problemfeldern regelmäßig um Fragen der Haftung, der Gewährleistung,
der Kündigung und ihrer Fristen.
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§
305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für
eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die
eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde
selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine
Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann
Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
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1. |
die andere
Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang
am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und |
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2. |
der
anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt,
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
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und wenn die
andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte
Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
vereinbaren.
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Beispiel
Fitness Studio: Die Klausel, dass sich der Vertrag
stillschweigend um weitere sechs Monate verlängert, wenn er
nicht form- und fristgerecht gekündigt wird, ist nach
dem BGH zulässig (AZ: XII ZR 193/95, vgl. a. OLG Celle
AZ: 13 U 38/94).
Eine Kündigungsfrist ist dagegen unwirksam, wenn dem
Teilnehmer jährlich nur ein bestimmter Termin eingeräumt wird mit
einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (Vgl. AG Dortmund - AZ: 132 C
10555/98). |
Allgemeine
Geschäftsbedingungen und Zahlungspflicht im Internet
Versteckt
sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann
diese Klausel ungewöhnlich und überraschend
und damit unwirksam sein, wenn nach
dem Erscheinungsbild der Website mit einer kostenpflichtigen Leistung
nicht gerechnet werden musste. Die klagende Betreiberin unterhält
diverse Internetprojekte und bietet auf Ihren Internetseiten
verschiedenste Dienstleistungen an. Auf einer Webseite bot sie bis zum
Oktober letzten Jahres an, die eigene Lebenserwartung berechnen zu
lassen. Nach Beantwortung bestimmter Fragen wurden diese Informationen
unter Heranziehung wissenschaftlicher Statistiken ausgewertet und das
Ergebnis in Form einer Urkunde zum Download bereitgehalten. Bei Aufruf
der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort
wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen.
Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und
Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular
bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich
ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich
der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst
durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich.
Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text,
indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro
hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Beklagte ließ sich ihre
Lebenserwartung berechnen. Als sie jedoch eine Rechnung über 30 Euro
bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht
erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Die Klägerin
war der Ansicht, durch die Erklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelesen und akzeptiert zu haben, sei der Preis wirksam vereinbart
worden. Das Amtsgericht München (AZ 161 C 23695/06) wies die Klage ab.
Das Gericht inspizierte die Internetseite und kam zu dem Ergebnis, dass
dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um
kostenpflichtige Leistungen gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und
einem Gutschein gelockt, ohne einen Kostenhinweis zu geben. Der Hinweis
auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus.
Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die
Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei
ohne weiteres möglich, ohne die Information über den Preis, die sich
unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken
und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit
gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht
befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in
allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem
konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt.
Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach
den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild
der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend,
dass sie unwirksam sei.
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Amtsgericht Überlingen |
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