§ 316 StGB Trunkenheit
im Verkehr konstatiert: Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d)
ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
Strafe bedroht ist...
Bei § 315c StGB sind die Folgen des Trinkens noch
nachhaltiger:
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
oder
b) infolge geistiger oder körperlicher
Mängel
nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst
bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen
falsch fährt,
d) an unübersichtlichen
Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen
nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder
Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der
Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder
liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung
kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich
ist,
und dadurch
Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...
Bei der Trunkenheit im Verkehr
kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat
aber nicht allein auf die Höhe der BAK gestützt werden. Ergeben sich
bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1
Promille liegenden Alkoholwerten keine greifbaren Anhaltspunkte für
das Vorliegen entlastender, den indiziellen Beweiswert der
Blutalkholkonzentration mindernder Umstände, ist es nach der
Rechtsprechung des OLG Koblenz nicht rechtsfehlerhaft, allein auf
dieses Indiz die Annahme des vorsätzlichen Handelns zu stützen. Eine
Blutalkoholkonzentration von 1,275 Promille verliert danach allerdings
ihren Indizwert für vorsätzliches Handeln, wenn das Trinkende mehr
als fünf Stunden zurückliegt und der Täter in der Zwischenzeit
geschlafen hat.
Übrigens: Der für den
Kraftfahrzeugverkehr an Land für die absolute
Fahruntüchtigkeit festgelegte Grenzwert von 1,1 Promille ist
auf den Schiffsverkehr zu übertragen,
so dass sich auch ein Schiffsführer bei einer Trunkenheitsfahrt mit
einer den Grenzwert übersteigenden Blutalkoholkonzentration strafbar
nach § 316 StGB macht.
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