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Zu schnell gefahren?
Zu viele Punkte? Fahrverbot? Entziehung der Fahrerlaubnis?
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Bußgeld
Das
Internet bietet inzwischen auf diversen Seiten die Möglichkeit, die Folgen von
Verkehrsordnungswidrigkeiten anhand der aktuellen Bußgeldkataloge und insbesondere
mit Bußgeldberechnern und etwa dem
Bußgeldlexikon zu prüfen.
Wir vertreten Sie gerne, um
hier die Möglichkeiten einer individuellen und effektiven Verteidigung zu gewährleisten,
da wir seit fast fünfzehn Jahren solche Fälle vertreten.
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Wie
verteidige ich mich effektiv gegen den Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein? Im Grunde
gibt es nur zwei Möglichkeiten der Verteidigung: 1. Entweder sind Sie nicht gefahren. Das wird im
Regelfall das Foto erweisen, das das Blitz-/Geschwindigkeitsmessgerät gemacht hat. Dabei
ist es mitunter äußerst vage anhand solcher Fotografien zweifelsfrei zu entscheiden, wer
überhaupt abgebildet ist. Wer im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens behauptet, er sei
nicht der Abgebildete, muss mit Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde "vor
Ort" rechnen. Sollten also die Ehefrau, Verwandte, Firmenmitarbeiter gefahren sein,
können entsprechende Ermittlungshandlungen - die Fotografie wird etwa Nachbarn oder
Unternehmensmitarbeitern - gezeigt, geeignet sein, den Betroffenen festzustellen. In
Gerichtsverfahren werden mitunter isometrische Gutachten angefertigt, um Foto und Gesicht
zu vermessen und herauszufinden, wer gefahren ist.
2. Das Messgerät funktionierte nicht
richtig. Hier kommt es auf Eichprotokolle an und insbesondere auf die Frage, ob ein
bestimmter Gerätetypus Fehlfunktionen aufweist. Das ist nur von Spezialisten zu
beantworten. Sollte sich aber ein Verdacht erhärten, dass das Gerät generell oder im
konkreten Fall nicht funktionierte, ist das aufklärungsbedürftig.
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Schneller als die
Polizei erlaubt?
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§
44 StGB Fahrverbot(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe
verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten
verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach §
315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §
69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der
Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde
ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch,
wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In
anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein
amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu
vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht.
In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
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§
25 StVG Fahrverbot(1)
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober
oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine
Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der
Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den
Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist
in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde
ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch,
wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der
Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird
auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die
Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Abs. 2 Satz 1, dass das Fahrverbot
erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in
amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt
der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig
verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft
der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.
(3) In anderen als in Abs. 2 Satz 3
genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck
kann der Führerschein beschlagnahmt werden.
(4) Wird der Führerschein in den Fällen
des Abs. 2 Satz 4 oder des Abs. 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat
er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des
Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901,
902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(5) Ist ein Führerschein amtlich zu
verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird
die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt wird.
(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung
der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet.
Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit
nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozessordnung) gleich.
(7) Wird das Fahrverbot nach Abs. 1 im
Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die
Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall
ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des
Fahrverbots nach Abs. 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Abs. 5
Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an
deren Verkündung zu belehren.
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Wann
kann im Falle der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG von der
Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abgesehen werden?
Vgl. dazu OLG Düsseldorf vom 9. 11. 1998 - 5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 - Aus
den Gründen: Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. ist im Falle
der Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG a.F. bzw.§ 24a Abs. 1
Nr. 1 StVG n.F. i.V. mit Abs. 3 dieser Vorschrift neben der Geldbuße i.d.R. auch ein
Fahrverbot anzuordnen. Derartige Verstöße haben wegen der hohen
Durchschnittsgefährlichkeit des Führens von Kfz nach Genuss einer Alkoholmenge, die zum
Aufbau einer BAK von mindestens 0,8 Promille führt, regelmäßig ein erhebliches Gewicht.
Deshalb hat der Gesetzgeber ihre Bewertung in bezug auf die Anordnung eines Fahrverbots
vorweggenommen, so dass es insoweit nicht der Feststellung bedarf, dass auch die
allgemeinen Voraussetzungen besonders pflichtwidrigen Verhaltens nach § 25 Abs. 1 Satz 1
StVG erfüllt sind.
Liegt ein solcher gesetzlicher Regelfall vor, so darf von der Verhängung des Fahrverbots
nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art eine Ausnahme
rechtfertigen oder die Anordnung des Fahrverbots eine Härte außergewöhnlicher Art
bedeuten würde.
Für die Verneinung eines Regelfalles genügt hiernach nicht schon, dass der Betroffene
verkehrsrechtlich unbelastet ist, seine Verfehlung eingesteht, dass nichts passiert
ist, die 0,8 Promille-Grenze erst nach der Fahrt erreicht wird, die Überschreitung
geringfügig ist, auf Restalkohol im Blut beruht oder zwischen Trinkende und Tat mehrere
Stunden vergangen sind. Alle diese Umstände reichen weder ein jeder für sich noch in
ihrer Gesamtheit aus, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfahrverbot zu begründen,
denn sie ändern nichts an der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit
i.S. des § 24a StVG a.F./ § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG n.F..
Eine außergewöhnliche Härte, die es rechtfertigt, von der Verhängung des
Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzusehen, ist nicht bereits
dann anzunehmen, wenn diese Sanktion mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen
für den Täter verbunden ist. Denn solche sind im allgemeinen, zumindest aber häufig,
die zwangsläufige Folge eines Fahrverbots und reichen deshalb zur Begründung einer
Ausnahme grundsätzlich nicht aus. Auch haben Umstände wie eine hohe jährliche
Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen
im Verkehrszentralregister weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen
und in Verbindung mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots
ein ausreichendes Gewicht, um von der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F.
abzuweichen. Anders kann es jedoch sein, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots
Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und diese
Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden kann. Ob
dies im Einzelfall zutrifft, unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. Auf
jeden Fall aber bedarf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge des § 25 Abs. 1 Satz
2 StVG a.F. und n.F. einer eingehenden, mit Tatsachen belegten Begründung. |
Anforderung
einer MPU auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
1. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des § 11 III 1 Nr. 4 FeV
auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat
vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann.
2. Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 I 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten
allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich
der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten
wird. (OVG Koblenz, Urt. v. 11.04.2000 - 7 A 11670/99)
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§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei
oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so
entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es
nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1
ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142),
obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder
nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden
ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten
nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des
Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil
eingezogen.
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Zum
Thema Alkohol >>
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BGH Beschluss vom 22. Oktober 2002 AZ.:4 StR 339/02; §§ 69, 69a StGB
1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69
a StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung
und Besserung. Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der
Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab.
2. Der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur
Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nicht bereits eine "gesetzliche
Regelvermutung" für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet anzusehen. Wird die Entziehung auf
die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten gestützt, so
ist regelmäßig eine Gesamtabwägung
erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher
zu begründen.
Stichwort: Regelvermutung
Die Kammer teilt die ihrer Ansicht nach seit Jahren von saarländischen Gerichten vertretene Auffassung, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht für den so genannten „bewährten Kraftfahrer“ gilt, nicht. Nach der vom LG Saarbrücken abgelehnten Rechtsprechung anderer
saarländischer Gerichte war Voraussetzung für dieses Privileg, dass der Kraftfahrer seit mehr als 25 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und seither ohne nennenswerte Beanstandung am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat (LG Saarbrücken im Beschluss vom 21.05.99 (Blutalkohol VOL. 36/99, 310). In
ganz seltenen Fällen kommt bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) die Regelvermutung des § 69 StGB nicht zur Anwendung.
Beispiel:
LG Gera Urt. v. 13.7.2000 – 664 Js 15143/99 – 3 Ns zu einem schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personenschaden: Ausnahme vom Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt dann vor, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorlägen, die den an sich
schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß noch in einem günstigeren Licht erscheinen lasse als den Regelfall. In der Konstellation lag keine „tätige Reue“ i. S. d. Abs. 4 dieser Vorschrift vor. Der Fahrer hatte sich aber binnen 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und
sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Das Gericht berücksichtigte die schwierige Beweissituation, dass keine Zeugen Angaben zur Person des Fahrers oder zum Fahrzeug machen konnten.
Generell handelt es sich also um Fälle, die trotz der
Unrechtmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen,
insbesondere wenn der Täter selbst zügig aktiv wird, um den Sachverhalt aufzuklären. |
Entziehung
der Fahrerlaubnis bei spezifisch verkehrsgefährdender Ungeeignetheit?
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - 4 StR 85/3; 4 StR 155/03; 4 StR 175/03:
Der vierte Strafsenat beabsichtigt zu
entscheiden, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 I 1 StGB), wenn aus dieser konkrete
Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die
Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen
unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und
Verkehrssicherheit).
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Kein
Fahrverbot für besorgten Vater
Wenn ein Vater zu seinem
verunfallten Kind eilt und dabei Straßenverkehrsregeln überschreitet,
kann unter Umständen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes
abgesehen werden. Der Betroffene hatte im April 2004 eine Straße in einer
„30-km/h Zone“ bei Karlsruhe mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h
befahren und war dabei in eine dort eingerichtete
Geschwindigkeitskontrolle geraten. Die Bußgeldbehörde der Stadt
Karlsruhe erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 125 Euro
sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil er innerörtlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um 31 km/h überschritten hatte. In dem auf seinen Einspruch hin durchgeführten
Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April 2005 brachte der
Betroffene vor, er sei kurz zuvor über einen Sturz seines an einem
„Down-Syndrom“ erkrankten Kindes unterrichtet worden und habe aus
Sorge um dieses bei seiner sofortigen Heimfahrt die aufgestellten
Zonenbegrenzungsschilder übersehen. Diese Entschuldigung hat das
Amtsgericht nicht gelten lassen und die von der Bußgeldbehörde
getroffene Entscheidung bestätigt, zumal der Betroffene auch schon früher
mehrfach Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe. Die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nun vorläufigen Erfolg. Das
Amtsgericht Karlsruhe muss das Verfahren erneut verhandeln und den
Sachverhalt umfassend aufklären. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Entscheidung
vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass
eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3. des Bußgeldkatalogs) ausnahmsweise dann
nicht vorliege, wenn ein Vater zu seinem verunfallten Kind eile und dabei
Straßenverkehrsregeln überschreite, denn dieser handele nicht aus grobem
Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus
Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Kindes. Allerdings vermöge
nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr
sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den
Vater zwingend erforderlich ist und/oder dieser vom Vorliegen einer
solchen Gefahrensituation ausgehen darf. Ob dies vorliegend der Fall war,
muss das Amtsgericht Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären.
Dabei hat der Senat betont, dass sich das Amtsgericht nicht mit der bloßen
Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer solchen „notstandsähnlichen
Situation“ begnügen dürfe, sondern diese anhand weiterer Beweismittel
überprüfen und kritisch hinterfragen müsse. Solle nämlich vom
Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedürfe
es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller
Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung
der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines
solchen Ausnahmefalles auszuschließen. |
Hinweis
zum Fahrtenbuch:
Bei
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine einjährige Dauer
festgelegt werden, während der man das Fahrtenbuch geführt werden muss.
Bei mehreren Delikten kann auch eine zweijährige Dauer in Betracht
kommen. Wer das Fahrtenbuch nicht führt, kann dafür einen Punkt und 50
€ Bußgeld erhalten. Ein
kurzer Blick in die Rechtsprechung:
"In der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Bemessung der Fahrtenbuchdauer
auch an der Bewertung des begangenen Verkehrsverstoßes orientieren kann,
die der Gesetzgeber nach der Anlage 13 zu § 40 der
Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der „Punktebewertung nach dem
Punktsystem“ vorgenommen hat. Wer trotz des für ihn geltenden Rotlichts
einer Lichtzeichenanlage nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der StVO)
gehalten und dadurch einen anderen gefährdet hat, hat eine
Ordnungswidrigkeit begangen, die gemäß Nr. 5.18 der genannten Bewertung
im Verkehrszentralregister zur Eintragung von drei Punkten führt. Da der
Beklagte nach seiner dem Gericht bekannten
und von ihm gebilligten neueren Verwaltungspraxis in solchen Fällen die Dauer
des Fahrtenbuches grundsätzlich mit 15 Monaten bemisst (vgl.
etwa Urteil vom 09.06.2005 - 6 A 191/05 und Urteil vom 10.06.2005 -
202/05), ist der Kläger weder übermäßig noch gleichheitswidrig
betroffen." (VG Braunschweig -6 A 205/05 vom 14.07.2005).
Fahrtenbuchauflage bereits bei erstmaligem Verstoß
gegen Verkehrsordnung
Eine
Fahrtenbuchauflage kann nach einer Entscheidung des Oberwaltungsgerichts Münster
auch schon beim ersten und einmaligen Verstoß gegen die Verkehrsordnung
verhängt werden. Ein Autofahrer überschritt im zu Grunde liegenden Fall
außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Mehr als
einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem
Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der
Fahrzeughalter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter
letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat des
Hochsauerlandkreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von
einem Jahr an. Zu Recht befand das OVG Münster. Eine Fahrtenbuchauflage
setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Fahrer nach einem
Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt
werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst
umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch
bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der
Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne,
jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des
Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage
gewesen, den Fahrer zu benennen. Im Übrigen hat das Gericht seine langjährige
Rechtsprechung bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage
schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit
gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens
einem Punkt eingetragen worden wäre - Oberverwaltungsgericht Münster - 8
A 280/05. |
Dazu
eine aktuelle Entscheidung: Falschangaben zum Fahrer: Pkw-Halter muss Fahrtenbuch führen
Die Straßenverkehrsbehörde
kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines
Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des
Fahrers macht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 3 L
677/06.NW) Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Bei der Anhörung gab der
Halter zwar Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben
sollte. Die Angaben erwiesen sich nach Überprüfung aber als falsch. Die
polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die genannte Person weder am
angegebenen Ort noch sonst in Rheinland-Pfalz wohnhaft war. Die Behörde
verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines
Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und
wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Die
Richter haben die Maßnahme der Behörde als rechtmäßig bestätigt. Sei
es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den
Fahrer zu ermitteln, so könne dem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur
Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier,
denn es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers
im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch
das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der
Fahrzeugbenutzung angehalten werden. |
Handynutzung während Autofahrt verboten
Die
Handybenutzung während der Autofahrt ist auch dann verboten, wenn nicht
telefoniert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 31.05.06
- 1 Ss 82/06) hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Gebrauch eines
Handys als Diktiergerät während der Fahrt verboten ist. Gemäß § 23
Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder
Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer
des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das
Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Im
konkreten Fall hielt der Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon in
der Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon
verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu
diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren
benutzt werden konnte. Das Amtsgericht Sömmerda hatte die durch das Thüringer
Polizeiverwaltungsamt gegen den Autofahrer verhängte Geldbuße bestätigt.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat das Thüringer Oberlandesgerichts
festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des
§ 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum
Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen
Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät. Schon der
Gesetzeswortlaut legt diese Auslegung der Regelung nahe. Der Begriff der
„Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die
Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis
als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon
als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu
entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in
den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a
StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine
Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen
Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm soll gewährleistet
werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder
Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.
Eine mentale Überlastung und
Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons
gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus,
sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als
Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät. Der Senat hat die
Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er –
anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig
begangenen Ordnungswidrigkeit, sondern von vorsätzlichem Handeln
des Betroffenen ausgeht. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung
des Bußgeldsenats sieht das Gesetz nicht vor. |
Verkehrsschild
übersehen - und nun?
Im Fall des OLG Düsseldorf (2a Ss (OWi) 69/02 - (OWi)
16/02 II) hatte das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für
unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw, den er überholt
habe, gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte
Verkehrsschild wahrzunehmen. Für das AG handelte es sich um einen fahrlässigen
Verstoß und verlangte, dass sich der Verkehrsteilnehmer vor Durchführung
eines Überholvorganges hinreichend absichern müsse, dass der Vorgang
ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Man dürfe
sich nicht die Möglichkeit nehmen, rechts ordnungsgemäß aufgestellte
Verkehrsschilder wahrnehmen zu können. Das OLG Düsseldorf sah es anders:
Das führe letztlich zu einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit
der Aufstellung von Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im
Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie ausgeschlossen werden kann. Ein
vollständiger Verzicht auf Überholvorgänge könnte aber auch von einem
besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten
Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung
das Überholen grundsätzlich erlaubt. Konnte der Betroffene im konkreten
Fall das lediglich am rechten Straßenrand angebrachte Verkehrszeichen
infolge des Überholvorgangs optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein
fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden. |
Den
aktuellen Punktekatalog findet man hier
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