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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zu schnell gefahren? Zu viele Punkte? Fahrverbot? Entziehung der Fahrerlaubnis?

 

Bußgeld 

Das Internet bietet inzwischen auf diversen Seiten die Möglichkeit, die Folgen von Verkehrsordnungswidrigkeiten anhand der aktuellen Bußgeldkataloge und insbesondere mit  Bußgeldberechnern und etwa dem Bußgeldlexikon zu prüfen.

Wir vertreten Sie gerne, um hier die Möglichkeiten einer individuellen und effektiven Verteidigung zu gewährleisten, da wir seit fast fünfzehn Jahren solche Fälle vertreten.

 

Wie verteidige ich mich effektiv gegen den Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein? Im Grunde gibt es nur zwei Möglichkeiten der Verteidigung:

1. Entweder sind Sie nicht gefahren. Das wird im Regelfall das Foto erweisen, das das Blitz-/Geschwindigkeitsmessgerät gemacht hat. Dabei ist es mitunter äußerst vage anhand solcher Fotografien zweifelsfrei zu entscheiden, wer überhaupt abgebildet ist. Wer im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens behauptet, er sei nicht der Abgebildete, muss mit Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde "vor Ort" rechnen. Sollten also die Ehefrau, Verwandte, Firmenmitarbeiter gefahren sein, können entsprechende Ermittlungshandlungen - die Fotografie wird etwa Nachbarn oder Unternehmensmitarbeitern - gezeigt, geeignet sein, den Betroffenen festzustellen. In Gerichtsverfahren werden mitunter isometrische Gutachten angefertigt, um Foto und Gesicht zu vermessen und herauszufinden, wer gefahren ist. 

2. Das Messgerät funktionierte nicht richtig. Hier kommt es auf Eichprotokolle an und insbesondere auf die Frage, ob ein bestimmter Gerätetypus Fehlfunktionen aufweist. Das ist nur von Spezialisten zu beantworten. Sollte sich aber ein Verdacht erhärten, dass das Gerät generell oder im konkreten Fall nicht funktionierte, ist das aufklärungsbedürftig.

 

 

Verkehr Verkehrsrecht Rechtsanwalt

Schneller als die Polizei erlaubt?

 

 
§ 44 StGB Fahrverbot

(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

§ 25 StVG Fahrverbot

(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Abs. 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Werden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen.

(3) In anderen als in Abs. 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Abs. 2 Satz 4 oder des Abs. 3 Satz 2 bei dem Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Abs. 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Abs. 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Abs. 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

Wann kann im Falle der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG von der Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG abgesehen werden?

Vgl. dazu OLG Düsseldorf  vom 9. 11. 1998 - 5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 - Aus den Gründen: Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. ist im Falle der Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG a.F. bzw.§ 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG n.F. i.V. mit Abs. 3 dieser Vorschrift neben der Geldbuße i.d.R. auch ein Fahrverbot anzuordnen. Derartige Verstöße haben wegen der hohen Durchschnittsgefährlichkeit des Führens von Kfz nach Genuss einer Alkoholmenge, die zum Aufbau einer BAK von mindestens 0,8 Promille führt, regelmäßig ein erhebliches Gewicht. Deshalb hat der Gesetzgeber ihre Bewertung in bezug auf die Anordnung eines Fahrverbots vorweggenommen, so dass es insoweit nicht der Feststellung bedarf, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen besonders pflichtwidrigen Verhaltens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erfüllt sind.

Liegt ein solcher gesetzlicher Regelfall vor, so darf von der Verhängung des Fahrverbots nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art eine Ausnahme rechtfertigen oder die Anordnung des Fahrverbots eine Härte außergewöhnlicher Art bedeuten würde.

Für die Verneinung eines Regelfalles genügt hiernach nicht schon, dass der Betroffene verkehrsrechtlich unbelastet ist, seine Verfehlung eingesteht, dass „nichts passiert ist“, die 0,8 Promille-Grenze erst nach der Fahrt erreicht wird, die Überschreitung geringfügig ist, auf Restalkohol im Blut beruht oder zwischen Trinkende und Tat mehrere Stunden vergangen sind. Alle diese Umstände reichen weder ein jeder für sich noch in ihrer Gesamtheit aus, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfahrverbot zu begründen, denn sie ändern nichts an der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit i.S. des § 24a StVG a.F./ § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG n.F..

Eine außergewöhnliche Härte, die es rechtfertigt, von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzusehen, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese Sanktion mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen für den Täter verbunden ist. Denn solche sind im allgemeinen, zumindest aber häufig, die zwangsläufige Folge eines Fahrverbots und reichen deshalb zur Begründung einer Ausnahme grundsätzlich nicht aus. Auch haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und in Verbindung mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht, um von der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzuweichen. Anders kann es jedoch sein, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. Auf jeden Fall aber bedarf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. einer eingehenden, mit Tatsachen belegten Begründung.

Anforderung einer MPU auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat


1. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten darf nach Maßgabe des § 11 III 1 Nr. 4 FeV auch dann angefordert werden, wenn keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt, diese jedoch anhand des vorliegenden Sachverhalts festgestellt werden kann.

2. Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 I 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. (OVG Koblenz, Urt. v. 11.04.2000 - 7 A 11670/99)

Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),

2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),

3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder

4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,

so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Blutalkohol Verkehrsunfallflucht

Zum Thema Alkohol >>

 

BGH Beschluss vom 22. Oktober 2002 AZ.:4 StR 339/02; §§ 69, 69a StGB

1. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a StGB handelt es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung und Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern ausschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab.

2. Der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, begründet nicht bereits eine "gesetzliche Regelvermutung" für seine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet anzusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen.

Stichwort: Regelvermutung

Die Kammer teilt die ihrer Ansicht nach seit Jahren von saarländischen Gerichten vertretene Auffassung, dass die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht für den so genannten „bewährten Kraftfahrer“ gilt, nicht. Nach der vom LG Saarbrücken abgelehnten Rechtsprechung anderer saarländischer Gerichte war Voraussetzung für dieses Privileg, dass der Kraftfahrer seit mehr als 25 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und seither ohne nennenswerte Beanstandung am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat (LG Saarbrücken im Beschluss vom 21.05.99 (Blutalkohol VOL. 36/99, 310). In ganz seltenen Fällen kommt bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder bei einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) die Regelvermutung des § 69 StGB nicht zur Anwendung.

Beispiel: LG Gera Urt. v. 13.7.2000 – 664 Js 15143/99 – 3 Ns zu einem  schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Personenschaden: Ausnahme vom Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt dann vor, wenn besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen vorlägen, die den an sich schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß noch in einem günstigeren Licht erscheinen lasse als den Regelfall. In der Konstellation lag   keine „tätige Reue“ i. S. d. Abs. 4 dieser Vorschrift vor. Der Fahrer hatte sich aber binnen 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei gemeldet und sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Das Gericht berücksichtigte die schwierige Beweissituation, dass keine Zeugen Angaben zur Person des Fahrers oder zum Fahrzeug machen konnten.

Generell handelt es sich also um Fälle, die trotz der Unrechtmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen, insbesondere wenn der Täter selbst zügig aktiv wird, um den Sachverhalt aufzuklären.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei spezifisch verkehrsgefährdender Ungeeignetheit?

BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - 4 StR 85/3; 4 StR 155/03; 4 StR 175/03:
Der vierte Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, dass sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 I 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).

Kein Fahrverbot für besorgten Vater

Wenn ein Vater zu seinem verunfallten Kind eilt und dabei Straßenverkehrsregeln überschreitet, kann unter Umständen ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Der Betroffene hatte im April 2004 eine Straße in einer „30-km/h Zone“ bei Karlsruhe mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h befahren und war dabei in eine dort eingerichtete Geschwindigkeitskontrolle geraten. Die Bußgeldbehörde der Stadt Karlsruhe erließ daraufhin einen Alte Polizeiverordnung - kein geltendes Recht! Bußgeldbescheid in Höhe von 125 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil er innerörtlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. In dem auf seinen Einspruch hin durchgeführten Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe im April 2005 brachte der Betroffene vor, er sei kurz zuvor über einen Sturz seines an einem „Down-Syndrom“ erkrankten Kindes unterrichtet worden und habe aus Sorge um dieses bei seiner sofortigen Heimfahrt die aufgestellten Zonenbegrenzungsschilder übersehen. Diese Entschuldigung hat das Amtsgericht nicht gelten lassen und die von der Bußgeldbehörde getroffene Entscheidung bestätigt, zumal der Betroffene auch schon früher mehrfach Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte nun vorläufigen Erfolg. Das Amtsgericht Karlsruhe muss das Verfahren erneut verhandeln und den Sachverhalt umfassend aufklären. Das Oberlandesgericht Karlsruhe  (Entscheidung vom 08.08.2005 - 1 Ss 81/05) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine die Anordnung eines Fahrverbots im Regelfall rechtfertigende grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3. des Bußgeldkatalogs) ausnahmsweise dann nicht vorliege, wenn ein Vater zu seinem verunfallten Kind eile und dabei Straßenverkehrsregeln überschreite, denn dieser handele nicht aus grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit, sondern aus Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Kindes. Allerdings vermöge nicht jeder Hilferuf eine solche Beurteilung zu rechtfertigen, vielmehr sei dies nur dann der Fall, wenn eine sofortige Hilfeleistung durch den Vater zwingend erforderlich ist und/oder dieser vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen darf. Ob dies vorliegend der Fall war, muss das Amtsgericht Karlsruhe nun in einer neuen Hauptverhandlung klären. Dabei hat der Senat betont, dass sich das Amtsgericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer solchen „notstandsähnlichen Situation“ begnügen dürfe, sondern diese anhand weiterer Beweismittel überprüfen und kritisch hinterfragen müsse. Solle nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, so bedürfe es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.

Hinweis zum FahrtenbuchBei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann eine einjährige Dauer festgelegt werden, während der man das Fahrtenbuch geführt werden muss. Bei mehreren Delikten kann auch eine zweijährige Dauer in Betracht kommen. Wer das Fahrtenbuch nicht führt, kann dafür einen Punkt und 50 € Bußgeld erhalten. Ein kurzer Blick in die Rechtsprechung: "In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Bemessung der Fahrtenbuchdauer auch an der Bewertung des begangenen Verkehrsverstoßes orientieren kann, die der Gesetzgeber nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der „Punktebewertung nach dem Punktsystem“ vorgenommen hat. Wer trotz des für ihn geltenden Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der StVO) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet hat, hat eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gemäß Nr. 5.18 der genannten Bewertung im Verkehrszentralregister zur Eintragung von drei Punkten führt. Da der Beklagte nach seiner dem Gericht bekannten und von ihm gebilligten neueren Verwaltungspraxis in solchen Fällen die Dauer des Fahrtenbuches grundsätzlich mit 15 Monaten bemisst (vgl. etwa Urteil vom 09.06.2005 - 6 A 191/05 und Urteil vom 10.06.2005 - 202/05), ist der Kläger weder übermäßig noch gleichheitswidrig betroffen." (VG Braunschweig -6 A 205/05 vom 14.07.2005).

Fahrtenbuchauflage bereits bei erstmaligem Verstoß gegen Verkehrsordnung  

Eine Fahrtenbuchauflage kann nach einer Entscheidung des Oberwaltungsgerichts Münster auch schon beim ersten und einmaligen Verstoß gegen die Verkehrsordnung verhängt werden. Ein Autofahrer überschritt im zu Grunde liegenden Fall außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug einer Toleranz von 5 km/h um 68 km/h. Mehr als einen Monat nach dieser Geschwindigkeitsüberschreitung wurden dem Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen und ein Fahrerfoto zugesandt. Der Fahrzeughalter machte keine Angaben zum Fahrer, so dass der Täter letztlich nicht ermittelt werden konnte. Daraufhin ordnete der Landrat des Hochsauerlandkreises die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr an. Zu Recht befand das OVG Münster. Eine Fahrtenbuchauflage setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der Fahrer nach einem Verkehrsverstoß bei angemessenem Aufklärungsaufwand nicht habe ermittelt werden können. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend zu der Tat angehört werde. Eine Fahrtenbuchauflage sei aber auch bei verspäteter Anhörung des Fahrzeughalters noch möglich, wenn der Halter trotz der verstrichenen Zeit noch Angaben zum Fahrer machen könne, jedoch bei der Aufklärung nicht mitwirke. Der Kläger sei auf Grund des Fahrerfotos über einen Monat nach dem Verkehrsverstoß noch in der Lage gewesen, den Fahrer zu benennen. Im Übrigen hat das Gericht seine langjährige Rechtsprechung bestätigt, nach der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon nach erstmaliger Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist, wenn diese im Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt eingetragen worden wäre - Oberverwaltungsgericht Münster - 8 A 280/05. 

Dazu eine aktuelle Entscheidung: Falschangaben zum Fahrer: Pkw-Halter muss Fahrtenbuch führen  

Die Straßenverkehrsbehörde kann nach einem Verkehrsverstoß den Halter des Pkw zur Führung eines Fahrtenbuchs verpflichten, wenn dieser falsche Angaben zur Person des Fahrers macht, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 3 L 677/06.NW) Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen. Bei der Anhörung gab der Halter zwar Namen und Adresse einer Person an, die das Auto gefahren haben sollte. Die Angaben erwiesen sich nach Überprüfung aber als falsch. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die genannte Person weder am angegebenen Ort noch sonst in Rheinland-Pfalz wohnhaft war. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Halter des Pkw, ab sofort für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen erhob dieser Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Die Richter haben die Maßnahme der Behörde als rechtmäßig bestätigt. Sei es nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, den Fahrer zu ermitteln, so könne dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn dieser nicht das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen habe. So liege der Fall hier, denn es sei davon auszugehen, dass der Betreffende zur Person des Fahrers im Tatzeitpunkt unrichtige Angaben gemacht habe. Er dürfe deshalb durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. 

Handynutzung während Autofahrt verboten  

Die Handybenutzung während der Autofahrt ist auch dann verboten, wenn nicht telefoniert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht (Beschluss vom 31.05.06 - 1 Ss 82/06) hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Gebrauch eines Handys als Diktiergerät während der Fahrt verboten ist. Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Im konkreten Fall hielt der Autofahrer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand und sprach Informationen auf das Gerät. Das Mobiltelefon verfügte über eine Diktierfunktion. Die SIM-Karte war dem Telefon zu diesem Zeitpunkt entnommen worden, so dass es nicht zum Telefonieren benutzt werden konnte. Das Amtsgericht Sömmerda hatte die durch das Thüringer Polizeiverwaltungsamt gegen den Autofahrer verhängte Geldbuße bestätigt. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hat das Thüringer Oberlandesgerichts festgestellt, dass eine „Benutzung eines Mobiltelefons“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO nicht nur dann vorliegt, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät. Schon der Gesetzeswortlaut legt diese Auslegung der Regelung nahe. Der Begriff der „Benutzung“ schließe nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein. Dafür, dass das Mobiltelefon als Telefon genutzt werden müsse, sei dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. Dies entspreche auch dem Willen des Verordnungsgebers, was in den Ausführungen zur Begründung zur Einführung des neuen § 23 Abs. 1 a StVO deutlich zum Ausdruck komme. Auch der Gesetzeszweck fordere eine Erstreckung des Verbots auf jegliche Art der bestimmungsgemäßen Verwendung eines Mobiltelefons. Durch die Verbotsnorm soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.  Eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät. Der Senat hat die Verurteilung des Betroffenen somit im Ergebnis bestätigt, wobei er – anders als das Amtsgericht – jedoch nicht lediglich von einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit,  sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bußgeldsenats sieht das Gesetz nicht vor. 

Verkehrsschild übersehen - und nun?

Im Fall des OLG Düsseldorf (2a Ss (OWi) 69/02 - (OWi) 16/02 II) hatte das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw, den er überholt habe, gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Verkehrsschild wahrzunehmen. Für das AG handelte es sich um einen fahrlässigen Verstoß und verlangte, dass sich der Verkehrsteilnehmer vor Durchführung eines Überholvorganges hinreichend absichern müsse, dass der Vorgang ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Man dürfe sich nicht die Möglichkeit nehmen, rechts ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder wahrnehmen zu können. Das OLG Düsseldorf sah es anders: Das führe letztlich zu einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie ausgeschlossen werden kann. Ein vollständiger Verzicht auf Überholvorgänge könnte aber auch von einem besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung das Überholen grundsätzlich erlaubt. Konnte der Betroffene im konkreten Fall das lediglich am rechten Straßenrand angebrachte Verkehrszeichen infolge des Überholvorgangs optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden.

Den aktuellen Punktekatalog findet man hier >>

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