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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Was gilt für die

Ausschlagung der Erbschaft?

Vorgehensweise des Pflichtteilsberechtigten

Entzug des Pflichtteils

Sparbuch für Enkel

Anfechtung der Ausschlagung

 

Wenn man die Erbschaft nicht antreten will, so hat man die Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen auszuschlagen.

Es gibt zwei Möglichkeiten.

Die Ausschlagung erfolgt gemäß § 1945 Abs. 1 BGB entweder zur Niederschrift  gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder gegenüber einem Notar in öffentlich beglaubigter Form. Es genügt also, wenn man persönlich zum Nachlassgericht geht, um das Erbe auszuschlagen (Personalausweis bzw. Reisepass nicht vergessen!). Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn man lediglich einen Brief an das Nachlassgericht richtet, in dem man die Ausschlagung erklärt. 

Die Sechswochenfrist, innerhalb der die Ausschlagung zu erklären ist, beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe geworden ist. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt also erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat. Das wird regelmäßig der Zeitpunkt sein, ab dem der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist. Eltern sollten darauf achten, dass in dem Fall, dass sie ausschlagen, das Erbe auf die Kinder übergeht. Wenn die also minderjährig sind, müssen die Eltern das Erbe ausschlagen. Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) die Erbschaft ausschlagen. Steht den Eltern das gemeinschaftliche Sorgerecht zu, so sind von beiden Elternteilen gemeinschaftliche Ausschlagungserklärungen abzugeben. Die vormundschafts- bzw. familiengerichtliche Genehmigung, die der Vormund grundsätzlich, die Eltern nur in bestimmten Fällen benötigen, ist innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht einzureichen. Der Ausschlagende sollte bei der Aufnahme der Erbausschlagungserklärung die Namen und Anschriften der dann als Erben in Betracht kommenden Personen angeben.

Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem Nachlasswert. 20,00 Euro fallen als Mindestgebühr jedoch in jedem Fall an. Schließlich bedeutet die Ausschlagung zugleich, dass damit - Ausnahmen siehe unten - das Recht auf einen entfällt.

Die Annahme der Erbschaft, die regelmäßig mit Ablauf der Ausschlagungsfrist sechs Wochen nach dem Erbfall eintritt (vgl. §§ 1943, 1944 BGB) kann wegen Irrtums gemäß §§ 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden können, dass ein Erbe bei Kenntnis des Nachlasswertes und verständiger Würdigung des Falls die Erbschaftsannahme nicht erklärt hätte. Vgl. etwa BayOblG, Beschluss vom 16.03.1995 - 1Z BR 82/94: Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen eines bloßen Irrtums über den Wert der von vornherein bekannten Nachlassliegenschaften. Es ist auch keine Anfechtung der gegenüber dem Nachlassgericht erklärten Erbschaftsannahme darauf zu stützen, dass der Annehmende nicht gewusst habe, dass er die Erbschaft ausschlagen könne. Eine fehlende Kenntnis des Ausschlagungsrechts stellt sich nach Auffassung des BayOblG  als bloßer Rechtsirrtum dar. Der ist nach allgemeiner Ansicht immer unbeachtlich und kein Anfechtungsgrund. Die Anfechtungsmöglichkeit entfällt auch, wenn der pflichtteilsberechtigte Erben (Ehegatten, Kindern, ersatzweise deren Kindern, d.h.  Enkeln des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen und der nichteheliche Lebenspartner. Außerdem  Pflichtteilsanspruch der Eltern des Erblassers, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat) sich auf  Unkenntnis beruft, dass er dadurch auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert.  
Testament Auslegung Pflichtteil Landgericht NürnbergIm übrigen ist manchmal gar nicht klar, ob ich Erbe geworden bin oder nur Pflichtteilsberechtigter. So können in einem Testament die Bezeichnungen wechseln oder auch Verfügungen enthalten sein, die eine Erbeinsetzung darstellen, aber zugleich der Erblasser auf Grund anderer Erklärungen nur den Pflichtteil zuwenden will. Das Gesetz bietet in § 2304 BGB eine Auslegungsregel: "Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen." 

Das kann zu schwierigen Auslegungsfragen führen. Vgl. zum Beispiel BGH IV ZR 135/03 - 7. Juli 2004: "Weist der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte, was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte."

Wirkung der Ausschlagung 

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.  Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Und wenn die Schuldensituation nicht klar ist?

Oft weiß man nicht, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist. Der Erbe hat dann die Möglichkeit, die Haftung auf die Erbmasse zu beschränken. Das hat den Vorteil, dass eigenes Vermögen vor fremdem Zugriff gesichert bleiben. Erforderlich ist ein Antrag auf Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht (§ 1975 BGB). Der Rest, wenn alle Schulden beglichen sind, steht dann dem Erben zu.

Beschränkung der Haftung

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. In Betracht kommen eine  Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Im übrigen gibt es das Institut der Dürftigkeitseinrede

Näheres zu diesem Thema hier >>

Die Annahme einer Erbschaft kann wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache „Nachlass" anfechtbar sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Irrtum ein Vermächtnis betrifft, das den Nachlass derart belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre (BGHZ 106, 359).
Sterbegeld fällt nicht in den Nachlass.
Zum besseren Verständnis des Folgenden: Einen Pflichtteil können geltend machen: Kinder - Eltern - Ehegatten - Gleichgeschlechtliche Lebenspartner (Eintragung!). Diese nahen Angehörigen müssen enterbt worden sein - also von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament ausgeschlossen worden sein.
Verlust des Pflichtteils/Ausnahmen

Wenn Ihnen die Bedeutung des Pflichtteils nicht klar ist, lesen Sie bitte zunächst die Ausführungen hier >>. Der Anfall der Erbschaft  an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt, wenn die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt ist. Die Erbschaft fällt dann dem dann an die Reihe kommenden Erben - dazu §§ 1953 Abs. 1, 2 BGB. Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende in der Regel auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB).

Hier gelten aber zwei Ausnahmen:

Einmal kann der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und neben dem Ausgleich des Zugewinns auch den Pflichtteil verlangen (Vgl. § 1371 Abs. 3 BGB).

Weiterhin kann ein Pflichtteilsberechtigter, der als Miterbe  mehr als den Pflichtteil erhalten soll, aber gleichzeitig beschwert ist (z. B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, durch ein Vermächtnis oder eine Auflage), die Erbschaft ausschlagen und ohne diese Belastungen den Pflichtteil verlangen, vgl. dazu § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist. 

Erläuterung a. Für den Fall, dass das Erbe den Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) nicht übersteigt, werden sämtliche Beschränkungen, Beschwerungen und Auflagen gestrichen. Das Erbe deckt sich also mit den Pflichtteil oder bleibt hinter diesem zurück. Das kann beispielsweise eine Auflage gemäß § 1940 BGB sein. 

Darum handelt es sich, wenn der Erblasser von dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung verlangt. Eine zulässige Auflage könnte z.B. sein, ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu verkaufen. Der Umstand, dass diese Beschränkungen gestrichen werden, ist eine Folge des Gesetzes. Liegt der Erbteil unter dem Pflichtteil hat der pflichtberechtigte Miterbe eine Anspruch auf die Differenz, sodass also ein Anspruch in Höhe des Pflichtteils besteht (Restanspruch, vgl. § 2305 BGB). 

§ 2305 BGB Zusatzpflichtteil

Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.

b. Der zweite Abschnitt des § 2306 Abs. 1 BGB regelt die Konstellation, dass das zugewendete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, jedoch mit Beschwerungen versehen ist. In diesem Fall hat der Erbe kraft Gesetzes ein Wahlrecht. Der Erbe kann den ihm zugedachten Erbteil mit allen Beschwerungen annehmen oder aber das Erbe ausschlagen (§ 1944 BGB: sechs Wochen) und den gesetzlichen Pflichtteil ohne die Beschwerungen beanspruchen. Beginn der Ausschlagungsfrist: Zeitpunkt der Kenntnis der Beschränkungen und Beschwerungen). 

Wie sich der Erbe entscheiden wird, hängt also von der Höhe der Erbschaft und der Art der Beschwerungen ab. Der Erbe muss hierbei den genauen Wert der beschwerten Erbschaft kennen und abwägen, welche Variante für ihn die günstigere ist.

Richter ErbrechtWie geht der Pflichtteilsberechtigte dann vor?

Das Gesetz räumt dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch ein, um sich einen Überblick über den Bestand und Wert des Nachlasses zu verschaffen. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Erben und beinhaltet das Recht, ein Bestandsverzeichnis über alle Nachlassgegenstände und sonstige Vermögenswerte zu verlangen.

Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben auch verlangen, dass der Wert des Nachlasses von einem Sachverständigen bewertet wird. Diese Kosten trifft der Nachlass.

Nach Einigung oder Sachverständigengutachten werden dann vom Aktivbestand des Nachlasses die Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Vermächtnissen und Auflagen abgezogen. Damit kann der Wert des Pflichtteils errechnet werden.

Achtung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und dem Umstand, dass er enterbt wurde, Kenntnis erlangt.

Bundesgerichtshof: Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden 

Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann noch zu deren Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des Pflichtteils rechtmäßig ist. Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne (IV ZR 123/03 vom 10. März 2004).  Die Vorinstanz hatte die Klage gegen die Entziehung als unzulässig abgewiesen, weil die "Ungeduld naher Angehöriger" rechtlich nicht schützenswert sei.

Das sah der BGH anders, weil das Pflichtteilsrecht schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung habe. So könne der Berechtigte darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine Feststellung zu Lebzeiten hat weiterhin nach Auffassung des BGH den Vorteil, dass der Erblasser seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne.

Ein Blick in das Gesetz: § 2303 BGB

1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Ein sehr kompliziertes Sonderproblem: Der Erblasser hat ein Sparbuch beispielsweise für einen Enkel angelegt. Welchen Effekt hat die Ausschlagung der Erbschaft auf dieses Guthaben? Bei Volljährigkeit soll der Enkel dann das Geld erhalten. Vorher ereignet sich der Erbfall. 

Zunächst ist die Frage, wem das Geld überhaupt gehört. BGH - 02.02.1994 - IV ZR 51/93:  Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass das am 4. Februar 1988 errichtete Sparkonto nicht ein Konto des Klägers, sondern ein solches der Beklagten ist. 

Maßgebend hierfür ist, wer nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH, Urteil vom 22.9.1975 - II ZR 51/74 - WM 1975, 1200). Das ist hier die Beklagte. Den Kontoeröffnungsantrag hat zwar anscheinend der Kläger vorbereiten lassen. Er ist aber von der Beklagten gestellt, unterschrieben und von der Sparkasse sogleich unverändert angenommen worden. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger im Verhältnis zur Sparkasse ein Recht auf das Kontoguthaben hätte haben sollen (§ 328 BGB), ist den vorgelegten Kontounterlagen nicht zu entnehmen...

Nach dem Vortrag der Beklagten hat der Kläger erklärt, er wolle das Sparbuch vorerst noch behalten. Sie solle es erst nach seinem Tode in die Hände bekommen. Diesen Vortrag hat der Kläger wörtlich aufgegriffen und sich zu eigen gemacht. Das nachträgliche Bestreiten der Beklagten - Bl. 80 II - bezieht sich nicht auf diesen Vortrag, sondern auf die angebliche weitere Bemerkung des Klägers: "Solange ich lebe, gebe ich das Buch nicht raus." Die unstreitige Erklärung des Klägers hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt; der Senat kann sie selbst auslegen. Aus der Sicht der Beklagten war sie dahin zu verstehen, dass der Kläger ihr die Gutschrift auf ihrem Konto schenkweise zuwenden, die Schenkung aber dahin einschränken wollte, dass er ein lebenslanges schuldrechtliches Besitzrecht in bezug auf das Sparbuch erlangte. Darauf hat die Beklagte sich eingelassen, indem sie hinnahm, dass der Kläger das Sparbuch erhielt. Damit ist der Schenkungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, ohne dass es hier darauf ankommt, ob es sich um eine Schenkung unter Lebenden oder um eine solche von Todes wegen (§ 2301 BGB) handelt. Keiner Entscheidung bedarf es auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger berechtigt sein sollte, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen. Dass das Schenkungsversprechen des Klägers der notariellen Form bedurft hätte, trifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Es war mit der Gutschrift des Betrages von 50.000 DM im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB und auch von § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen; die Beklagte ist von Anfang an Gläubigerin des Kontoguthabens.

Vgl. aber etwa auch OLG Düsseldorf  vom 22.03.2002 (Aktenzeichen 5 U 249/00): "Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, der ein Sparkonto auf den Namen seiner Enkelin oder seines Enkels anlegt und bespart, das Buch aber behält, jede einzelne Spareinzahlung unwiderruflich aus seinem Vermögen geben und der Enkelin bzw. dem Enkel endgültig zuwenden will. Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des Sparers Rechnung zu tragen".

Wenn ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegen würde, fällt das Sparbuch nicht in den Nachlass, sodass man das Erbe ausschlagen könnte, aber das Guthaben behalten kann. Der Name auf dem Sparbuch allein ist lediglich ein Zeichen für die Frage, wer Inhaber ist. Es kommt weiter darauf an, wer das Sparbuch im Besitz hat, darüber verfügt und wer gegenüber der Bank als der Berechtigte erscheint. In der Begünstigungserklärung kann also ein Angebot des Sparers an den Begünstigten liegen , ihm eine Schenkung zu machen (Schenkungsversprechen oder bedingte Schenkung), das der Begünstigte auch noch nach dem Tode des Sparers annehmen kann (§§ 130 Abs. 2, 153 BGB) und das gemäß § 518 Abs. 2 BGB einer Form nicht bedarf, weil jedenfalls im Zeitpunkt der Annahme des Angebots die Schenkung bereits vollzogen ist

Das ist allerdings alles sehr komplex gelagert. Wenn die Bank eine Begünstigungserklärung übermittelt, kann die fehlende Form zwar geheilt werden durch Annahme des Begünstigten. Wenn nun die Erben vor Zugang der Erklärung widerrufen, wird nach einer  vertretenen Rechtsauffassung die Schenkung unwirksam. Nach unserer Auffassung wäre es das Sinnvollste sofort im Fall der Erbschaft zu erklären, dass man die Schenkung annimmt, was allerdings nur dann einen Effekt macht, wenn ein Übermittlungsauftrag des Erblassers existiert. 
§ 2308 BGB

Anfechtung der Ausschlagung

(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.

(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

Für die Anfechtung der Ausschlagung ist die  Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in von einem Notar beglaubigter Form (§§ 1945, 1955 BGB) notwendig, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Die Anfechtung kann damit begründet werden, dass sich der Erbe in einem Irrtum über seine Erklärung oder über den Inhalt der Erklärung befunden habe. Auch  eine  arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung würde einen Anfechtungsgrund substantiieren.  

Die Frist beträgt sechs Wochen, vgl. dazu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2004 - 1 W 120/01: 

Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur binnen 6 Wochen von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erhält. Die Zugehörigkeit von Rechten und Verbindlichkeiten zum Nachlass ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses kann damit zur Anfechtung berechtigen, wenn er zur Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden Überschuldung führt. Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von den seinen Eigenschaftsirrtum erregenden Tatsachen erlangt bzw.  beginnt mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes, für die Anfechtung wegen Drohung wäre das der Wegfall der Zwangslage.

Allerdings sollte man sich die Anfechtung auch nicht zu einfach vorstellen, vgl. etwa OLG Düsseldorf  I-3 Wx 193/04 (20.07.2004):  Bei der Erklärung einer Erbausschlagung handele es sich um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankomme. Den Nachlassbeteiligten sei regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, dürften daher zur Auslegung nicht herangezogen werden. Die Antragstellerin mache einen Irrtum hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses geltend, von der sie bei der Ausschlagung ausgegangen sei. Die Überschuldung des Nachlasses könne eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach dieser Vorschrift berechtigen könne. Ein Anfechtungsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Die Antragstellerin habe in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen, dass sie erst im Oktober 2003 erfahren habe, dass zum Nachlass ein Zahlungsanspruch über 191.734,46 € gehört. Die Rechtspflegerin habe jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausschlagungserklärung dahingehend auszulegen sei, dass der Halbsatz "aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin" sich auf gesetzliche oder testamentarische Erbfolge und der Halbsatz "wie hoch mein Erbteil ist" sich auf den Wert des Nachlasses beziehe. Die Antragstellerin habe auch in ihrer Beschwerdeschrift Tatsachen, die belegen, dass sich der 2. Halbsatz auf die Erbquote bezieht, nicht dargelegt. Auch aus den tatsächlichen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Erbausschlagung ergäben sich hierfür keine Anhaltspunkte. 


Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Erbausschlagungserklärung im Sinne einer umfassenden Ausschlagungserklärung ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund (Gesetz oder letztwillige Verfügung - "aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe ( "wie hoch mein Erbteil ist") weist einen solchen Fehler nicht auf. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Erklärung sprechen zwingend dafür, dass der Begriff der Höhe ("wie hoch mein Erbteil ist") sich - wie die Antragstellerin vorträgt - lediglich auf die Erbteilsquote und nicht auf die Höhe des Wertes des Erbteils bezogen habe. Vielmehr ist die Auslegung des Landgerichts im Sinne einer umfassenden Ausschlagung nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend. Dies gilt um so mehr als streng genommen selbst die von der Antragstellerin favorisierte Bedeutung ihrer Ausschlagungserklärung, nämlich eine Ausschlagung ohne Rücksicht auf die Erbteilsquote, letztlich zur Annahme eines auf umfassende Ausschlagung gerichteten Willens der Antragstellerin führt. Denn wollte die Antragstellerin unabhängig von der auf sie entfallenden Höhe des Erbteils (lies: "Quote") die Erbschaft ausschlagen, so spricht auch dies dafür, dass sie gerade nicht nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses, sondern auch bei positivem Nachlasswert die Erbschaft ausschlagen wollte.

Nach alledem kann jedenfalls die an Wortlaut und Sinn orientierte mögliche Auslegung der Ausschlagungserklärung der Antragstellerin durch das Landgericht, die eine wirksame Irrtumsanfechtung aus dem Gesichtspunkt einer seinerzeit zu Unrecht angenommenen Überschuldung des Nachlasses ausschließt, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ob auch eine andere Auslegung möglich sein kann, ist dabei unerheblich.

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