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Übersicht
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Was gilt für die
Ausschlagung der
Erbschaft?
Vorgehensweise des
Pflichtteilsberechtigten
Entzug des
Pflichtteils
Sparbuch
für Enkel
Anfechtung
der Ausschlagung
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Wenn man die
Erbschaft nicht antreten will, so hat man die
Möglichkeit, die Erbschaft binnen einer Frist von sechs
Wochen auszuschlagen. Es
gibt zwei Möglichkeiten. |
Die Ausschlagung erfolgt
gemäß § 1945 Abs. 1 BGB entweder
zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder gegenüber einem Notar in
öffentlich beglaubigter Form. Es
genügt also, wenn man persönlich zum Nachlassgericht geht, um das Erbe
auszuschlagen (Personalausweis bzw. Reisepass nicht vergessen!). Dagegen
ist es nicht ausreichend, wenn man lediglich einen Brief an das
Nachlassgericht richtet, in dem man die Ausschlagung erklärt.
Die
Sechswochenfrist, innerhalb der die Ausschlagung zu erklären ist, beginnt grundsätzlich
mit dem Zeitpunkt, in dem man erfahren hat, dass man Erbe
geworden ist. Die Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB beginnt also erst,
wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner
Berufung hat. Das wird regelmäßig der Zeitpunkt sein, ab dem der Erbe weiß, dass er
Erbe geworden ist. Eltern sollten darauf
achten, dass in dem Fall, dass sie ausschlagen, das Erbe auf
die Kinder übergeht. Wenn die also minderjährig sind, müssen die Eltern
das Erbe ausschlagen. Für minderjährige Kinder muss
der gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) die Erbschaft ausschlagen.
Steht den Eltern das gemeinschaftliche Sorgerecht zu, so sind von beiden
Elternteilen gemeinschaftliche Ausschlagungserklärungen abzugeben. Die
vormundschafts- bzw. familiengerichtliche Genehmigung, die der Vormund
grundsätzlich, die Eltern nur in bestimmten Fällen benötigen, ist
innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht einzureichen. Der
Ausschlagende sollte bei der Aufnahme der Erbausschlagungserklärung die
Namen und Anschriften der dann als Erben in Betracht kommenden Personen
angeben.
Die Kosten für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung und für
die Beurkundung einer Ausschlagungserklärung berechnen sich nach dem
Nachlasswert. 20,00 Euro fallen als Mindestgebühr jedoch in jedem Fall
an. Schließlich bedeutet die Ausschlagung zugleich, dass
damit - Ausnahmen siehe unten - das Recht auf
einen entfällt. |
Die Annahme
der Erbschaft, die regelmäßig mit Ablauf der
Ausschlagungsfrist sechs Wochen nach dem Erbfall eintritt (vgl. §§ 1943,
1944 BGB) kann wegen Irrtums gemäß
§§ 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB angefochten werden. Die Anfechtung kann nur
darauf gestützt werden können, dass ein Erbe bei Kenntnis des
Nachlasswertes und verständiger Würdigung des Falls die
Erbschaftsannahme nicht erklärt hätte. Vgl. etwa BayOblG, Beschluss vom
16.03.1995 - 1Z BR 82/94: Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen
eines bloßen Irrtums über den Wert der von vornherein bekannten
Nachlassliegenschaften.
Es ist auch keine Anfechtung der gegenüber dem Nachlassgericht erklärten
Erbschaftsannahme darauf zu stützen, dass der Annehmende nicht gewusst
habe, dass er die Erbschaft ausschlagen könne. Eine fehlende Kenntnis des
Ausschlagungsrechts stellt sich nach Auffassung des BayOblG als
bloßer Rechtsirrtum dar. Der ist nach allgemeiner Ansicht immer
unbeachtlich und kein Anfechtungsgrund. Die Anfechtungsmöglichkeit
entfällt auch, wenn der pflichtteilsberechtigte Erben (Ehegatten, Kindern,
ersatzweise deren Kindern, d.h. Enkeln des Erblassers. Nicht
pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen
und der nichteheliche Lebenspartner. Außerdem Pflichtteilsanspruch
der Eltern des Erblassers, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat) sich
auf Unkenntnis beruft, dass er dadurch auch seinen
Pflichtteilsanspruch verliert. |
Im
übrigen ist manchmal gar nicht klar, ob ich Erbe geworden bin oder nur
Pflichtteilsberechtigter. So können in einem Testament die Bezeichnungen
wechseln oder auch Verfügungen enthalten sein, die eine Erbeinsetzung
darstellen, aber zugleich der Erblasser auf Grund anderer Erklärungen nur
den Pflichtteil zuwenden will. Das Gesetz bietet in §
2304 BGB eine Auslegungsregel:
"Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als
Erbeinsetzung anzusehen."
Das kann zu schwierigen Auslegungsfragen
führen. Vgl. zum Beispiel BGH IV ZR 135/03 - 7. Juli 2004: "Weist
der Erblasser den Abkömmlingen im Testament ihren gesetzlichen
Pflichtteil zu und ist darin keine Erbeinsetzung zu sehen, steht noch
nicht fest, ob die Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht
beschränkt oder ob sie mit Vermächtnissen in Höhe ihrer
Pflichtteilsquote bedacht werden sollten. Das hängt davon ab, ob der
Erblasser die Abkömmlinge begünstigen oder ihnen nur belassen wollte,
was er ihnen nach dem Gesetz nicht entziehen konnte."
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Wirkung der
Ausschlagung
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den
Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn
der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall
gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen,
welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es
hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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Und wenn die Schuldensituation
nicht klar ist?
Oft weiß man nicht, ob die Erbschaft wirklich
überschuldet ist. Der Erbe hat dann die Möglichkeit, die Haftung auf die Erbmasse zu
beschränken. Das hat den Vorteil, dass eigenes Vermögen vor fremdem Zugriff gesichert
bleiben. Erforderlich ist ein Antrag auf Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht
bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht (§ 1975 BGB). Der Rest, wenn
alle Schulden beglichen sind, steht dann dem Erben zu. |
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Beschränkung
der Haftung
Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
In Betracht kommen eine Nachlassverwaltung
oder ein Nachlassinsolvenzverfahren.
Im übrigen gibt es das Institut der Dürftigkeitseinrede.
Näheres
zu diesem Thema hier >> |
Die Annahme
einer Erbschaft kann wegen Irrtums über eine
verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache „Nachlass" anfechtbar
sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen
Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist. Das gilt jedenfalls
dann, wenn der Irrtum ein Vermächtnis betrifft, das den Nachlass derart
belastet, dass der Pflichtteil des Erben gefährdet wäre (BGHZ 106, 359). |
Sterbegeld
fällt nicht in den Nachlass. |
Zum besseren
Verständnis des Folgenden: Einen Pflichtteil
können geltend machen: Kinder - Eltern - Ehegatten - Gleichgeschlechtliche Lebenspartner
(Eintragung!). Diese nahen Angehörigen müssen enterbt worden sein - also von der
gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament ausgeschlossen worden sein. |
Verlust
des Pflichtteils/Ausnahmen Wenn
Ihnen die Bedeutung des Pflichtteils nicht klar ist, lesen Sie bitte
zunächst die Ausführungen hier >>. Der
Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt, wenn die
Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt ist. Die Erbschaft fällt dann dem dann an die
Reihe kommenden Erben - dazu §§ 1953 Abs. 1, 2
BGB. Mit der Ausschlagung der Erbschaft
verliert der Ausschlagende in der Regel auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303
BGB).
Hier gelten aber zwei
Ausnahmen:
Einmal kann der überlebende Ehegatte die
Erbschaft ausschlagen und neben dem Ausgleich des Zugewinns auch den
Pflichtteil verlangen (Vgl. § 1371 Abs. 3
BGB).
Weiterhin kann ein Pflichtteilsberechtigter, der als Miterbe mehr als den
Pflichtteil erhalten soll, aber gleichzeitig beschwert ist (z. B. durch die Einsetzung
eines Testamentsvollstreckers, durch ein Vermächtnis oder eine Auflage), die
Erbschaft ausschlagen und ohne diese Belastungen den Pflichtteil verlangen, vgl. dazu
§
2306 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(1) Ist ein als Erbe berufener
Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt
oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gilt
die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn der
ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.
Ist der hinterlassene Erbteil größer,
so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er
den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der
Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung
Kenntnis erlangt.
(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es
gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
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Erläuterung
a. Für den Fall, dass das Erbe den Pflichtteil (die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils)
nicht übersteigt, werden sämtliche Beschränkungen, Beschwerungen und Auflagen
gestrichen. Das Erbe deckt sich also mit den Pflichtteil oder bleibt hinter
diesem zurück. Das kann beispielsweise eine Auflage gemäß § 1940 BGB sein.
Darum handelt
es sich, wenn der Erblasser von dem Erben oder Vermächtnisnehmer eine bestimmte Leistung
verlangt. Eine zulässige Auflage könnte z.B. sein, ein Grundstück während eines
bestimmten Zeitraums nicht zu verkaufen. Der Umstand, dass diese
Beschränkungen gestrichen werden, ist eine Folge
des Gesetzes. Liegt der Erbteil unter dem Pflichtteil hat der
pflichtberechtigte Miterbe eine Anspruch auf die Differenz, sodass also
ein Anspruch in Höhe des Pflichtteils besteht (Restanspruch,
vgl. § 2305 BGB).
§
2305 BGB Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil
hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als
Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
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b. Der zweite Abschnitt des §
2306 Abs. 1 BGB regelt die Konstellation, dass das zugewendete Erbteil die
Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, jedoch mit Beschwerungen versehen ist. In
diesem Fall hat der Erbe kraft Gesetzes ein Wahlrecht. Der Erbe kann den ihm zugedachten
Erbteil mit allen Beschwerungen annehmen oder aber das Erbe ausschlagen (§
1944 BGB: sechs Wochen) und den
gesetzlichen Pflichtteil ohne die Beschwerungen beanspruchen. Beginn der
Ausschlagungsfrist: Zeitpunkt der Kenntnis der Beschränkungen und
Beschwerungen).
Wie sich der Erbe entscheiden wird, hängt also von der
Höhe der Erbschaft und der Art der Beschwerungen
ab.
Der Erbe muss hierbei den genauen Wert der beschwerten Erbschaft kennen und abwägen,
welche Variante für ihn die günstigere ist. |
Wie
geht der Pflichtteilsberechtigte dann vor? Das
Gesetz räumt dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch ein, um
sich einen Überblick über den Bestand und Wert des Nachlasses zu verschaffen.
Dieser Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Erben und beinhaltet das Recht, ein
Bestandsverzeichnis über alle Nachlassgegenstände und sonstige Vermögenswerte zu
verlangen.
Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben auch
verlangen, dass der Wert des Nachlasses von einem Sachverständigen bewertet wird.
Diese Kosten trifft der Nachlass.
Nach Einigung
oder Sachverständigengutachten werden dann vom Aktivbestand des
Nachlasses die Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Vermächtnissen und Auflagen abgezogen.
Damit kann der Wert des Pflichtteils errechnet werden.
Achtung: Der
Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der
Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und dem Umstand, dass er enterbt wurde, Kenntnis
erlangt. |
Bundesgerichtshof:
Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werden Wer von seinen Eltern vollständig enterbt werden soll, kann noch zu deren
Lebzeiten gerichtlich prüfen lassen, ob auch die Entziehung des Pflichtteils
rechtmäßig ist. Der potenzielle Erbe habe ein rechtliches Interesse an der baldigen
Feststellung, ob er mit einem Pflichtteil rechnen könne (IV ZR 123/03 vom 10. März
2004). Die Vorinstanz hatte die Klage gegen die Entziehung als unzulässig
abgewiesen, weil die "Ungeduld naher Angehöriger"
rechtlich nicht
schützenswert sei.
Das sah der BGH anders, weil das
Pflichtteilsrecht schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung habe. So
könne der Berechtigte darüber beispielsweise bestimmte Verfügungen treffen. Eine
Feststellung zu Lebzeiten hat weiterhin nach Auffassung des BGH den Vorteil, dass der
Erblasser seinen Standpunkt wirksamer verteidigen könne. |
Ein
Blick in das Gesetz: § 2303 BGB 1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von
der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den
Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von
der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. |
Ein
sehr kompliziertes Sonderproblem: Der Erblasser hat ein Sparbuch
beispielsweise für einen Enkel angelegt. Welchen Effekt hat die
Ausschlagung der Erbschaft auf dieses Guthaben? Bei Volljährigkeit soll
der Enkel dann das Geld erhalten. Vorher ereignet sich der Erbfall.
Zunächst ist die Frage, wem das Geld überhaupt
gehört. BGH -
02.02.1994 - IV ZR 51/93: Mit Recht geht das Berufungsgericht davon
aus, dass das am 4. Februar 1988 errichtete Sparkonto nicht ein Konto des
Klägers, sondern ein solches der Beklagten ist.
Maßgebend hierfür ist,
wer nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden
Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH, Urteil vom 22.9.1975 - II ZR
51/74 - WM 1975, 1200). Das ist hier die Beklagte. Den Kontoeröffnungsantrag
hat zwar anscheinend der Kläger vorbereiten lassen. Er ist aber von der
Beklagten gestellt, unterschrieben und von der Sparkasse sogleich unverändert
angenommen worden. Ein Hinweis darauf, dass der Kläger im Verhältnis zur
Sparkasse ein Recht auf das Kontoguthaben hätte haben sollen (§ 328
BGB), ist den vorgelegten Kontounterlagen nicht zu entnehmen...
Nach dem
Vortrag der Beklagten hat der Kläger erklärt, er wolle das Sparbuch
vorerst noch behalten. Sie solle es erst nach seinem Tode in die Hände
bekommen. Diesen Vortrag hat der Kläger wörtlich aufgegriffen und sich
zu eigen gemacht. Das nachträgliche Bestreiten der Beklagten - Bl. 80 II
- bezieht sich nicht auf diesen Vortrag, sondern auf die angebliche
weitere Bemerkung des Klägers: "Solange ich lebe, gebe ich das Buch
nicht raus." Die unstreitige Erklärung des Klägers hat das
Berufungsgericht nicht berücksichtigt; der Senat kann sie selbst
auslegen. Aus der Sicht der Beklagten war sie dahin zu verstehen, dass der
Kläger ihr die Gutschrift auf ihrem Konto schenkweise zuwenden, die
Schenkung aber dahin einschränken wollte, dass er ein lebenslanges
schuldrechtliches Besitzrecht in bezug auf das Sparbuch erlangte. Darauf
hat die Beklagte sich eingelassen, indem sie hinnahm, dass der Kläger das
Sparbuch erhielt. Damit ist der Schenkungsvertrag zwischen den Parteien
zustande gekommen, ohne dass es hier darauf ankommt, ob es sich um eine
Schenkung unter Lebenden oder um eine solche von Todes wegen (§ 2301 BGB)
handelt. Keiner Entscheidung bedarf es auch, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang der Kläger berechtigt sein sollte, über das Kontoguthaben
zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen. Dass das
Schenkungsversprechen des Klägers der notariellen Form bedurft hätte,
trifft entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Es war mit
der Gutschrift des Betrages von 50.000 DM im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB
und auch von § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen; die Beklagte ist von Anfang an
Gläubigerin des Kontoguthabens.
Vgl. aber etwa auch OLG Düsseldorf
vom 22.03.2002 (Aktenzeichen 5 U 249/00): "Es
kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, der ein Sparkonto
auf den Namen seiner Enkelin oder seines Enkels anlegt und bespart, das
Buch aber behält, jede einzelne Spareinzahlung unwiderruflich aus seinem
Vermögen geben und der Enkelin bzw. dem Enkel endgültig zuwenden will.
Vielmehr ist es gerade im Interesse des Sparers, sich im Zweifel die Möglichkeit
zu erhalten, einer Verschlechterung der eigenen Vermögensverhältnisse
oder einer Änderung der Verhältnisse der Eltern der Enkelin oder des
Enkels oder etwaigen Verstößen gegen Wohlverhaltensvorstellungen des
Sparers Rechnung zu tragen".
Wenn
ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegen
würde, fällt das Sparbuch nicht in den Nachlass, sodass man das Erbe
ausschlagen könnte, aber das Guthaben behalten kann. Der Name auf dem Sparbuch allein ist
lediglich ein Zeichen für die Frage, wer Inhaber ist. Es kommt weiter
darauf an, wer das Sparbuch im Besitz hat, darüber verfügt und wer
gegenüber der Bank als der Berechtigte erscheint. In der Begünstigungserklärung
kann also ein Angebot des Sparers an den Begünstigten liegen , ihm eine
Schenkung zu machen (Schenkungsversprechen oder bedingte Schenkung), das
der Begünstigte auch noch nach dem Tode des Sparers annehmen kann (§§
130 Abs. 2, 153 BGB) und das gemäß § 518 Abs. 2 BGB einer Form nicht
bedarf, weil jedenfalls im Zeitpunkt der Annahme des Angebots die
Schenkung bereits vollzogen ist
Das ist allerdings alles sehr komplex gelagert. Wenn die Bank
eine Begünstigungserklärung übermittelt, kann die fehlende Form zwar
geheilt werden durch Annahme des Begünstigten. Wenn nun die Erben vor
Zugang der Erklärung widerrufen, wird nach einer vertretenen
Rechtsauffassung die Schenkung unwirksam. Nach unserer Auffassung wäre es
das Sinnvollste sofort im Fall der Erbschaft zu erklären, dass man die
Schenkung annimmt, was allerdings nur dann einen Effekt macht, wenn ein
Übermittlungsauftrag des Erblassers existiert.
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§ 2308 BGB
Anfechtung der Ausschlagung
(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder
als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt
oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so
kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die
Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm
nicht bekannt war.
(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses
finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Beschwerten.
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Für die Anfechtung
der Ausschlagung ist die Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht zur Niederschrift oder in von einem Notar beglaubigter
Form (§§ 1945, 1955 BGB) notwendig, wenn ein Anfechtungsgrund besteht.
Die Anfechtung kann damit begründet werden, dass sich der Erbe in einem Irrtum
über seine Erklärung oder über den Inhalt der Erklärung
befunden habe. Auch eine arglistige Täuschung oder
widerrechtliche Drohung würde einen Anfechtungsgrund
substantiieren.
Die Frist beträgt
sechs Wochen, vgl. dazu Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 16. März 2004 - 1 W 120/01:
Die Ausschlagung der Erbschaft kann nur binnen 6 Wochen
von dem Zeitpunkt an erfolgen, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis
von dem Anfechtungsgrund erhält. Die Zugehörigkeit von
Rechten und Verbindlichkeiten zum Nachlass ist eine verkehrswesentliche
Eigenschaft. Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses kann
damit zur Anfechtung berechtigen, wenn er zur Annahme einer tatsächlich
nicht bestehenden Überschuldung führt. Für den Beginn der
Anfechtungsfrist ist maßgebend, zu welchem Zeitpunkt der
Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von den seinen
Eigenschaftsirrtum erregenden Tatsachen erlangt bzw. beginnt mit
Kenntnis des Anfechtungsgrundes, für die Anfechtung wegen Drohung wäre
das der Wegfall der Zwangslage. |
Allerdings
sollte man sich die Anfechtung auch
nicht zu einfach vorstellen, vgl. etwa OLG Düsseldorf I-3 Wx 193/04
(20.07.2004):
Bei
der Erklärung einer Erbausschlagung handele es sich um eine amtsempfangsbedürftige
Willenserklärung, für deren Auslegung es auf den für die
Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankomme. Den
Nachlassbeteiligten sei regelmäßig nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung
als solcher zugänglich. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich
und nicht allgemein bekannt sind, dürften daher zur Auslegung nicht
herangezogen werden. Die Antragstellerin mache einen Irrtum
hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses geltend, von der
sie bei der Ausschlagung ausgegangen sei. Die Überschuldung des
Nachlasses könne eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119
Abs. 2 BGB sein, so dass der Irrtum hierüber zur Anfechtung einer
Annahme- oder Ausschlagungserklärung nach dieser Vorschrift berechtigen könne.
Ein Anfechtungsgrund sei aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich
der Überschuldung des Nachlasses auf unrichtigen
Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses,
hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva beruht. Die
Antragstellerin habe in ihrer Beschwerdeschrift vorgetragen, dass sie erst
im Oktober 2003 erfahren habe, dass zum Nachlass ein Zahlungsanspruch über
191.734,46 € gehört. Die Rechtspflegerin habe jedoch zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Ausschlagungserklärung dahingehend auszulegen sei,
dass der Halbsatz "aus welchen Gründen ich zur Erbschaft berufen
bin" sich auf gesetzliche oder testamentarische Erbfolge und der
Halbsatz "wie hoch mein Erbteil ist" sich auf den Wert des
Nachlasses beziehe. Die Antragstellerin habe auch in ihrer
Beschwerdeschrift Tatsachen, die belegen, dass sich der 2. Halbsatz auf
die Erbquote bezieht, nicht dargelegt. Auch aus den tatsächlichen
Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Erbausschlagung ergäben sich hierfür
keine Anhaltspunkte.
Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Erbausschlagungserklärung
im Sinne einer umfassenden Ausschlagungserklärung ohne Rücksicht auf den
Berufungsgrund (Gesetz oder letztwillige Verfügung - "aus welchen Gründen
ich zur Erbschaft berufen bin") und ungeachtet der Höhe ( "wie
hoch mein Erbteil ist") weist einen solchen Fehler nicht auf. Weder
der Wortlaut noch der Sinn der Erklärung sprechen zwingend dafür, dass
der Begriff der Höhe ("wie hoch mein Erbteil ist") sich - wie
die Antragstellerin vorträgt - lediglich auf die
Erbteilsquote und nicht auf die Höhe des Wertes des Erbteils
bezogen habe. Vielmehr ist die Auslegung des Landgerichts im Sinne einer
umfassenden Ausschlagung nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend.
Dies gilt um so mehr als streng genommen selbst die von der
Antragstellerin favorisierte Bedeutung ihrer Ausschlagungserklärung, nämlich
eine Ausschlagung ohne Rücksicht auf die Erbteilsquote, letztlich zur
Annahme eines auf umfassende Ausschlagung gerichteten Willens der
Antragstellerin führt. Denn wollte die Antragstellerin unabhängig von
der auf sie entfallenden Höhe des Erbteils (lies: "Quote") die
Erbschaft ausschlagen, so spricht auch dies dafür, dass sie gerade
nicht nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses, sondern auch
bei positivem Nachlasswert die Erbschaft ausschlagen wollte.
Nach alledem kann jedenfalls die an Wortlaut und Sinn orientierte mögliche
Auslegung der Ausschlagungserklärung der Antragstellerin durch das
Landgericht, die eine wirksame Irrtumsanfechtung aus dem Gesichtspunkt
einer seinerzeit zu Unrecht angenommenen Überschuldung des Nachlasses
ausschließt, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Ob auch eine
andere Auslegung möglich sein kann, ist dabei unerheblich.
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