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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Autoren

Satire

Postmortaler Schutz

Zitate

 

Auch die Freiheit von Autoren ist nicht grenzenlos, auch wenn das Grundgesetz lediglich feststellt, dass die Kunst frei ist. Worauf sollte man insbesondere achten?

Satire 

Die Rechtsprechung zur Satire ist kasuistisch und im jeweiligen Fall nur bedingt antizipierbar. Aber grundsätzlich gilt das: Die in Form einer Satire geäußerte Meinung und Kritik am Verhalten anderer Personen, findet grundsätzlich ihre Grenzen dort, wo es sich um Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung handelt bzw. die Äußerung die Menschenwürde antastet. Von einer Schmähkritik kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer oder überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.  

Die wichtigste Überlegung bei der Verwendung von Figuren, die einen realen Hintergrund haben, sollte sein: Verletzt der Autor durch die erkennbare Darstellung einer Person (etwa auf Grund der Nennung ihres Namens und ihres Spitznamens sowie der abgedruckten Bilder) deren Persönlichkeitsrecht, gilt für die Abwägung der verschiedenen Grundrechtspositionen im Spannungsfeld von allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Kunst, dass zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung besteht. Je stärker das verwendete Abbild bzw. die Figur und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen. Karikaturen und das gilt entsprechend für Texte, die in den durch GG Art 1 Abs 1 geschützten Kern menschlicher Ehre eingreifen, sind durch die Freiheit künstlerischer Betätigung (GG Art 5 Abs. 3) erst gar nicht gedeckt. Geraten Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit in Konflikt, so ist dem durch eine umfassende Abwägung Rechnung zu tragen, die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine Romanveröffentlichung hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahe legt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. Im Falle etwa einer Autobiografie und ähnlicher Berichte, deren Autor für sich in Anspruch, nur das zu berichten, woran er sich erinnert, ist das Gewicht des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person höher zu bemessen, als die Kunstfreiheit des Autors, denn der Leser muss davon ausgehen, dass sich die dargestellten äußeren Geschehensabläufe im Wesentlichen wie beschrieben abgespielt haben. Das gilt auch dann, wenn der Autor zugleich erklärt, dass er seine Erinnerungen nicht auf ihren „Wahrheitsgehalt“ überprüft hat. Wird dagegen deutlich, dass diese Wechselbeziehung nicht besteht oder nur sehr schwach ausgeprägt ist, wird zugunsten der Kunst- bzw. Satirefreiheit zu entscheiden sein.

Kurzum: Bei schwerwiegenden Diffamierungen kann man sich nicht auf Kunstfreiheit berufen. Je höher der Grad der Fiktionalisierung ist, sprich: die Unerkennbarkeit der "Wirklichkeit", desto sicherer ist die Position.

Auch bei Fotos und ihren Veränderungen ist Vorsicht geboten. Das fotografische Abbild ohne Verwendung von Worten übermittelt Informationen über die abgelichtete Person. Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussehe. Diese Annahme aber trifft bei einer das Aussehen verändernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeigeführt werden könne, nicht zu. Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte. Die Rechtsprechung erkennt aber  ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt sei, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht werde. Die Bildaussage werde jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert werde. Solche Manipulationen berührten das Persönlichkeitsrecht, unabhängig davon, ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen würden oder ob Betrachter die Veränderung als vorteilhaft oder nachteilig für den Dargestellten bewerteten. Stets werde die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbehauptung über die Realität des Abgebildeten unzutreffend. Das sehen die höchsten Gerichte (BVerfG und BGH) so. Das macht deutlich, dass vor allem der Schein, als sei das doch die Wirklichkeit, riskant im Rahmen der Satire sein kann.  

Exkurs: Es gibt aber auch immer wieder erstaunliche Grenzen der Verwendung von Namen: Wird der Name einer bekannten Persönlichkeit ohne deren Einwilligung in einer Werbeanzeige genannt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Genannten stets der Vorrang gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit des Werbenden zukommt. Vielmehr kann die mit der Namensnennung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hinzunehmen sein, wenn sich die Werbeanzeige einerseits in satirisch-spöttischer Form mit einem in der Öffentlichkeit diskutierten Ereignis auseinandersetzt, an dem der Genannte beteiligt war, und wenn andererseits der Image- oder Werbewert des Genannten durch die Verwendung seines Namens nicht ausgenutzt und nicht der Eindruck erweckt wird, als identifiziere er sich mit dem beworbenen Produkt oder empfehle es.  

Andererseits: Wird die Person im Rahmen einer satirischen Darbietung in drastischer Weise mit vorgeblichen Eigenheiten als unattraktiv und abstoßend dargestellt, liegt selbst dann ein schwer wiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn die damit zum Ausdruck gebrachte Kritik an sexuellen Beziehungen zwischen älteren Männern und wesentlich jüngeren Frauen sachlich gerechtfertigt sein sollte. Allerdings werden hier sehr ähnliche Konstellationen auch anders gesehen: Eine satirische Fotomontage stellt, auch wenn die Betroffene in herabsetzender Weise präsentiert wird, nur ausnahmsweise eine unzulässige Schmähung dar. Die satirische Einkleidung, d. h.  die Gestaltung der Bilder, unterliegt einem weniger strengen Prüfmaßstab als der Aussagekern, weil es typisch für die Satire ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten . Dabei dürfen die Grenzen des guten Geschmacks überschritten werden, weil eine Niveaukontrolle nicht stattfinden darf. Im Rahmen der Satirefreiheit kann es nach dem Landgericht München 2007 zulässig sein, in einer Satiresendung über das Fernsehgeschäft den Moderator eines Homeshopping-Kanals, der eine Puppe namens Tessie zum Kauf anbietet, als "Puppenpäderasten" zu bezeichnen.

Die Schmähkritik ist die eigentliche Grenze der künstlerischen Tätigkeit in den angesprochenen Bereichen: Unzulässig ist eine Schmähung bzw. Beleidigung. Der Begriff der „Schmähkritik“ ist aber wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegen; von einer Schmähung kann deshalb nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Dabei sind gerade an eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldentschädigung strenge Anforderungen zu stellen, weil eine solche Sanktion das Äußern kritischer Meinungen einem hohen finanziellen Risiko unterwirft und dadurch die freie geistige Auseinandersetzung beeinträchtigen kann. Also wird man regelmäßig nicht mit hohen Geldforderungen zu rechnen haben. Allerdings ist ein Unterlassungsanspruch nebst Prozesskosten auch eine empfindliche Folge, die es zu vermeiden gilt.

 

Postmortales  Persönlichkeitsrecht

Die Fortwirkung eines Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist zu verneinen, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Mit dem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt (Mephisto-Entscheidung des BVerfG).  

Allerdings gibt es eine postmortale Menschenwürde, die letztlich auf einen Schutz des Betroffenen nach seinem Tode hinausläuft.  Es besteht dann eine Spannungslage zwischen den durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Bereichen und dass diese durch eine Abwägung gelöst werden muss.  Wenn eine Romanfigur in so zahlreichen Einzelheiten dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf einer verstorbenen Person derart deutlich entspricht, dass ein nicht unbedeutender Leserkreis unschwer diese Person wiedererkennt, gilt es abzuwägen. Die Gerichte haben eingehend am Fall des Romans "Mephisto" erörtert, dass der Autor ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild der Romanfigur und damit des verstorbenen Gründgens gezeichnet habe, das in zahlreichen Einzelheiten unwahr, durch erfundene, die Gesinnung negativ kennzeichnende Verhaltensweisen - namentlich das erdichtete Verhalten gegenüber der schwarzen Tänzerin - angereichert sei und verbale Beleidigungen und Verleumdungen enthalte, die Gründgens durch die Person des Höfgen zugefügt worden seien. Das Oberlandesgericht hatte - vom Bundesgerichtshof unbeanstandet - den Roman als "Schmähschrift in Romanform" bezeichnet. Das von den Gerichten gefundene Ergebnis, dass bei dieser Sach- und Rechtslage der Schutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch versage, kann schließlich auch nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, der Erlass des Veröffentlichungsverbots stehe außer Verhältnis zu der zu erwartenden Beeinträchtigung des Achtungsanspruchs des verstorbenen Gustaf Gründgens.

Letztendlich gibt es jedenfalls einen Schutz des Andenkens an Verstorbene. Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zum Schutz verletzungsfähiger Rechtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung des Bundesgerichtshofs relativiert, ist der Schutz selbst nicht umstritten. Seit langer Zeit sieht die Rechtsordnung diese Lösung bereits für besonders wichtige Fallgruppen vor, in denen es um an sich unübertragbare Persönlichkeitsrechte geht. So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem Tode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes). Auch zu der Strafvorschrift über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird heute die Auffassung vertreten, dass hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familienehre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fortbestehenden Achtungsanspruchs im sozialen Raum geschützt wird.  

Allerdings besteht dieser Anspruch nicht ewig, sondern hängt vom Zeitablauf direkt ab: In den Fällen des § 22 KunstUrhG und des § 83 UrhG sind die dort geregelten Befugnisse zeitlich befristet. Auch ohne eine derartige gesetzgeberische Einzelregelung ist kein uferloser postmortaler Schutz des Lebensbildes zu befürchten. Eine zeitliche Begrenzung folgt bereits daraus, dass die Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden können. Davon abgesehen setzt die Geltendmachung des erörterten persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs voraus, dass der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann. Dieses schwindet gerade in Fällen der vorliegenden Art in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst. Bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzugrenzen sind, fällt ins Gewicht, dass im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegeninteresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der Darstellung historischer Vorgänge Rechtsansprüchen ausgesetzt zu werden. Jedenfalls ist ein Anspruchsteller berechtigt, gegen eine kurz nach dem Tode begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten. Danach ist also der Schutz von historischen Figuren, die kein konkretes persönlich geprägtes Andenken haben, kaum zu begründen, d.h. die Freiheit des Künstlers wird hier nicht einzuschränken sein.  

 

Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, sagt das Gesetz. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern. Die Zitierfreiheit erlaubt es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Bei einem Refrain, der sich auf den vorstehenden Text bezieht, wird man regelmäßig einen Zusammenhang bejahen.  

Die Verfolgung des Zitatzwecks erfordert danach, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint. An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet, es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt. Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist. Ist der Zitatzweck überschritten, so ist nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig.  

Das Zitatrecht gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG hat allerdings im Hinblick auf Kunstwerke einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen.  

Allerdings spielen für die Rechtsprechung hier auch diverse Formfragen eine Rolle. Für die Annahme eines Kunstwerks wäre es aber noch nicht ausreichend, dass der Verfasser eines Berichts etwa eigene einleitende Betrachtungen und Tagebucheinträge mit Artikeln aus Zeitungen, Urkunden und Lichtbildern kombiniert. Allein der Umstand, dass eine solche Kombination auch als künstlerische Technik, namentlich als literarische Collage oder Montage, in Betracht kommt, reicht nicht zur Annahme eines Kunstwerks im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist. Eine zulässige freie Benutzung des Werkes setzt voraus, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk zurücktreten, indem das neue Werk das ältere nicht in relevantem Umfang benutzt, sondern als Anregung zu einem neuen selbständigen Werkschaffen erscheint. Eine zulässige freie Benutzung kann trotz deutlicher Übernahme des älteren Werkes aber auch dann vorliegen, wenn dass neue Werk aufgrund des eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand hält, dass das neue Werk seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Mit anderen Worten: Je origineller das neue Werk ist, desto eher wird die Verwendung des Zitats zulässig sein.  

Sollte man die Quelle solcher Zitate nennen?  

Der Künstler darf nach der Rechtsprechung urheberrechtlich geschützte Texte auch ohne Verwendung als Beleg in sein Werk aufnehmen, soweit sie als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel seiner eigenen künstlerischen Aussage bleiben, etwa um einen fremden Autor selbst als Person der Zeit- und Geistesgeschichte kritisch zu würdigen . Steht ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten. Allerdings kann es kein Fehler sein, die Quellen im Anhang ggf. zu nennen, insbesondere wenn die Quellen nicht kulturelles Allgemeingut sind.  

Nach § 64 UrhG gilt ohnehin: Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.  

Covergestaltung

Bei Cover-Art sollte man vorsichtig sein, weil das der Blickfang einer Arbeit ist und hier die Empfindlichkeiten ggf. besonders hoch sein können: Die Veröffentlichung des perspektivisch verzerrten und vertikal gestauchten Bildnisses einer Person auf einem Buchcover kann eine Persönlichkeitsverletzung des Abgebildeten darstellen, sofern die Bearbeitung des Bildes nicht reproduktionstechnisch bedingt ist LG Hamburg aus dem Jahre 2011. Andererseits kann die Darstellung eines ans Kreuz genagelten Bundestrainers als Ausdruck einer an seiner Arbeit geübten Kritik von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein.  

Darf man eigentlich Grafikprogramme nutzen, die man im Netz heruntergeladen hat.Zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Grafikfiltern ist praktisch kaum Rechtsprechung vorhanden. Die Verwendung von Software ist abhängig vom Vertrag, der geschlossen wurde. Wenn das "Tools" sind, die als Freeware nicht für den professionellen bzw. gewerblichen Gebrauch überlassen wurden, sollte man diese Instrumente nicht verwenden. Insofern muss man die nach dem Vertrag bzw. den AGB zulässigen Verwendungsweisen des konkreten Produkts prüfen. 

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