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 | Bild
    und Recht Einige
    urheberrechtliche Probleme bei Bildern, Abbildungen, Fotos, Grafiken etc.   Caroline-Entscheidung Recht am eigenen Bild |  
    | Dieses Gebiet ist längst nicht
    juristisch "festgesteckt", mit anderen Worten: im Fall von Auseinandersetzungen
    kann man mit Überraschungen der Rechtsprechung jederzeit rechnen. Die Darstellung im
    folgenden hat daher nur einen sehr bedingten Orientierungswert und erhebt nicht den
    Anspruch auf Vollständigkeit. |  
    | Was gilt eigentlich für den
    Urheberrechtsschutz mehr oder weniger alter Meister? Die Nutzung der Rechte an Werken von
    Kunst und Kultur ist eigentlich durch das Urheberrecht geregelt, das selbstständige
    kreative Leistungen schützen will: Zu Lebzeiten verfügt der Künstler selbst über die
    Rechte an seinem Werk und kann sie gegen ein Honorar beispielsweise an einen Verlag
      abtreten. Gemäß § 64 UrhG erlöschen  bei Kunstwerken die Urheberrechte 70 Jahre
    nach dem Tod des Urhebers.  Während eines Zeitraums von bis zu 70 Jahren nach seinem
    Tod geht dieses Recht auf seine Erben über. Danach werden die Werke gemeinfrei.
    Jeder kann sie dann nach Belieben reproduzieren und die Reproduktionen verkaufen. Aber
    Vorsicht: Für die Reproduktion der alten Gemälde werden zumeist neue Fotos angefertigt,
    die ebenfalls geschützt sein können.  Merke: Es gibt zwei Arten von Fotografien:   1.
    Lichtbildwerke, die hohe Kunst also, die 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt
    sind,   2. einfache Lichtbilder, die 50 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung geschützt
    sind.
       Nach  § 72 UrhG sind einfache Lichtbilder also 50 Jahre
    lang nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung geschützt. Der fotografische
    Leistungsschutz gilt nach allerdings § 72 UrhG nicht für Lichtbilder, die lediglich für
    die originalgetreue Reproduktion zweidimensionaler Vorlagen (Gemälde, Zeichnungen etc.)
    hergestellt werden.  
    So
    lautet das Gesetz:  (1) Lichtbilder und
    Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender
    Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.  (2) Das Recht nach Absatz 1
    steht dem Lichtbildner zu.  (3) Das Recht nach Absatz 1
    erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste
    erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig
    Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen
    oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
    berechnen. Die Rechtsprechung verlangt für den Schutz nach § 72 UrhG
    ein Mindestmaß an persönlicher Gestaltung. Für Fotos, die für die Reproduktion anderer
    Fotos hergestellt werden, hat der BGH (GRUR 1990, 669 ff. ) entschieden:  Die
    fotografisch hergestellte Kopie eines vorhandenen Fotos ist  nicht selbständig
    schutzfähig. Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge
    die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden.
    
     |  
    | Es gibt den Mona Lisa-Beschluss  des Bundespatentgerichts,
    der den markenrechtlichen Raubbau an gemeinfreien Werken zumindest eindämmt. Das
    weltberühmte Gemälde von Leonardo da Vinci, das seit langem gemeinfrei, d. h. nicht mehr
    urheberrechtlich geschützt ist, durfte danach nicht originalgetreu als Bildmarke
    eingetragen werden. Die Eintragung von Leonardo da Vincis weltberühmten Gemäldes
    "Mona Lisa" scheiterte beim Bundespatentgericht  wegen seines vielfältigen
    Einsatzes als Werbemotiv, weshalb ein Bezug zu einem bestimmten Anmelder fern läge. |  
    | Vgl.
    auch BGH - I ZR 55/97 Urteil v. 3. November 1999 Auszug aus den Gründen:
       Die
    Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen
    für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offen bleiben, weil die benutzten
    Fotografien jedenfalls als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG geschützt sind. Für den
    Lichtbildschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG
    erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie
    es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 -
    I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89,
    GRUR 1993, 34, 35 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung). Gemessen daran ist auch den in
    den Werbeanzeigen enthaltenen Porträtfotos der Schutz des § 72 UrhG nicht abzusprechen. |  
    |  | Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
    für Menschenrechte  (24.06.2004) zur Frage des Schutzes vor
    Bildveröffentlichungen |  
    |  In einem Grundsatzurteil vom
    15. Dezember 1999 hat das Bundesverfassungsgericht (Abbildung links) die Veröffentlichung bestimmter
    Fotos, auf denen die Beschwerdeführerin, Prinzessin Caroline von Hannover, mit ihren
    Kindern zu sehen ist, untersagt, da Kinder in höherem Maße des Schutzes bedürften als
    Erwachsene. Das Verfassungsgericht befand allerdings, dass die Beschwerdeführerin, die
    unzweifelhaft eine ,,absolute Person der
    Zeitgeschichte" sei, die Veröffentlichung von Fotografien hinnehmen
    müsse, die sie in der Öffentlichkeit zeigen, selbst wenn die Bilder eher ihr
    Alltagsleben betreffen als die Erfüllung ihrer offiziellen Pflichten. Das Gericht verwies
    in diesem Zusammenhang auf die Pressefreiheit
    und auf das legitime Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich eine solche
    Persönlichkeit allgemein im öffentlichen Leben verhält. Die Beschwerdeführerin macht
    geltend, die Entscheidungen der deutschen Gerichte würden gegen ihr Recht auf Achtung
    ihres Privatlebens verstoßen; denn die Gerichte hätten ihr keinen angemessenen Schutz
    vor der Veröffentlichung von Fotos gewährt, die Sensationsreporter von ihr ohne ihr
    Wissen gemacht haben, weil sie aufgrund ihrer Herkunft unzweifelhaft eine ,,absolute
    Person der Zeitgeschichte" sei. Ferner liege eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung
    ihres Familienlebens vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Artikel 8 (Recht
    auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention. |  
    | Der Europäische Gerichtshof
    für Menschenrechte hält als Erstes fest,
    dass einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zu sehen ist,
    sowie das Foto, das sie in Begleitung eines Schauspielers hinten im Hof eines Restaurants
    zeigt, nicht länger Gegenstand des Rechtsstreits sind. Der Bundesgerichtshof hat nämlich
    jede weitere Veröffentlichung dieser Fotos untersagt, da durch sie das Recht der
    Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens verletzt werde. Es steht außer
    Zweifel, dass die von verschiedenen deutschen Zeitschriften veröffentlichten Fotos, auf
    denen die Beschwerdeführerin allein oder mit anderen Personen im Rahmen ihres
    Alltagslebens zu sehen ist, ihr Privatleben berühren. Artikel
    8 der Konvention ist daher in diesem Fall anwendbar. Es ist somit eine
    Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens, auf den die Beschwerdeführerin Anspruch
    hat, und der durch Artikel 10 der Konvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung
    vorzunehmen. Die Freiheit der
    Meinungsäußerung gilt zwar auch für die Veröffentlichung von Fotos, doch in diesem
    Bereich kommt dem Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu, da
    es hier nicht um die Verbreitung von Ideen geht, sondern von Bildern, die sehr
    persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Außerdem
    werden die in der Boulevardpresse veröffentlichten Fotos oftmals unter Bedingungen
    gemacht, die einer ständigen Belästigung gleichkommen und von der betroffenen Person als
    Eindringen in ihr Privatleben, wenn nicht sogar als Verfolgung empfunden werden. Das entscheidende
    Kriterium für die Abwägung zwischen Schutz des Privatlebens einerseits und Freiheit der
    Meinungsäußerung andererseits besteht nach Ansicht des Gerichtshof darin, inwieweit die
    veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse
    geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fotos aus dem
    Alltagsleben von Caroline von Hannover, um Fotos
    also, die sie bei rein privaten Tätigkeiten
    zeigen. Der Gerichtshof nimmt diesbezüglich zur Kenntnis, in welchem Zusammenhang die
    Fotos gemacht wurden, nämlich ohne Wissen der Beschwerdeführerin, ohne ihre Einwilligung
    und zuweilen auch heimlich. Diese Fotos können nicht als Beitrag zu einer Debatte von
    allgemeinem öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Beschwerdeführerin dabei
    kein öffentliches Amt ausübt und die strittigen Fotos und Artikel ausschließlich
    Einzelheiten ihres Privatlebens betreffen. Ferner mag die
    Öffentlichkeit zwar ein Recht darauf haben, informiert zu werden, ein Recht, das sich
    unter besonderen Umständen auch auf das Privatleben von Persönlichkeiten des
    öffentlichen Lebens erstrecken kann, im vorliegenden Fall ist ein solches Recht jedoch
    nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann die Öffentlichkeit kein legitimes Interesse   daran geltend machen zu
    erfahren, wo Caroline von Hannover sich aufhält und wie sie sich allgemein in ihrem
    Privatleben verhält, auch wenn sie sich an Orte begibt, die nicht immer als abgeschieden
    bezeichnet werden können, und auch wenn sie eine weithin bekannte Persönlichkeit ist.
    Und selbst wenn ein solches Interesse der Öffentlichkeit besteht, ebenso wie ein
    kommerzielles Interesse der Zeitschriften, die die Fotos und die Artikel veröffentlichen,
    so haben diese Interessen nach Ansicht des Gerichtshofs im vorliegenden Fall hinter dem
    Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihres Privatlebens zurückzutreten. Der
    Gerichtshof weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung dem Schutz des Privatlebens
    für die Selbstentfaltung jedes Einzelnen zukommt, und hält fest, dass jede Person, auch
    wenn es sich um eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens handelt, die legitime
    Erwartung hegen darf, dass ihr Privatleben geschützt und geachtet wird. Die von den
    innerstaatlichen Gerichten aufgestellten Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer
    absoluten Person der Zeitgeschichte und einer relativen Person
    reichen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht aus, um einen wirksamen Schutz des
    Privatlebens der Beschwerdeführerin zu gewährleisten, und es hätte anerkannt werden
    müssen, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen die  legitime Erwartung geltend machen
    darf, dass ihr Privatleben geschützt wird. Angesichts dessen
    gelangt der Gerichtshof, trotz des Ermessensspielraums des Staates auf diesem Gebiet, zu
    dem Schluss, dass die deutschen Gerichte die
    widerstreitenden Interessen nicht in gerechter Weise gegeneinander abgewogen
    haben. Somit befindet der Gerichtshof, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist
    und dass über den Beschwerdepunkt, den die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Recht auf
    Achtung ihres Familienlebens vorgebracht hat, nicht entschieden zu werden braucht.
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    | Thema
      Nutzungseinräumung bei Fotografien - vgl. den Fall "SPIEGEL CD-ROM"
      - BGH, Urt. v. 5.7.2001 – I ZR 311/98 (OLG Hamburg): Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das
      Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich
      diese Nutzungsrechtseinräumung nicht
      auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der
      Zeitschrift.Ist die erforderliche Zustimmung zu einer
      solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe
      des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke
      oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen
      Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf aufgrund vertraglicher
      Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer
      Nutzung seiner Fotografien im Rahmen der CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen. Wird der Verletzer auf Ersatz des im Wege
      der Lizenzanalogie berechneten Schadens in Anspruch genommen, führt die
      Zahlung nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrags und damit auch nicht zur
      Einräumung eines Nutzungsrechts.
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    | Versteckte
      Bildmanipulationen auch bei satirischen Darstellungen unzulässig
      
      
      
       Die
      Verbreitung eines veränderten Fotos eines Menschen verletzt das
      allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, wenn die Veränderungen
      nicht als solche wahrgenommen werden (Bundesverfassungsgericht - Beschluss
      vom 14.02.2005; Az.: 1 BvR 240/04).  Auch in satirischen Zusammenhängen
      ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts eine versteckte
      Manipulation nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Das Gericht
      gab
      damit der Verfassungsbeschwerde des früheren Telekom-Chefs Ron Sommer
      statt und verwies die Sache zurück an den Bundesgerichtshof. Denn ein
      Foto suggeriere für den Betrachter die Authentizität der Darstellung.
      Dies gelte auch dann, wenn das Bild in satirischem Kontext verwendet werde
      und die Darstellung im Übrigen erkennbar fiktiven Charakter habe.   Wenn
      der manipulierte Bildteil eine eigenständige Aussage enthalte, müsse
      dessen Aussage gesondert und vom satirischen Hintergrund getrennt
      betrachtet werden.   
        In dem Fall erkannte das Gericht die Aussage darin, es
      werde das wahre Aussehen des Abgebildeten wiedergegeben. Daher müsse auch
      der kleine Bildausschnitt am Maßstab des Persönlichkeitsrechts gemessen
      werden. Die in der bildhaften Darstellung in der Regel enthaltene
      Tatsachenbehauptung über das Aussehen des Abgebildeten werde jedenfalls
      unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und
      für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus manipuliert
      werde. Denn unrichtige Informationen unterfallen nicht dem Schutz der
      Meinungsfreiheit. Dies gilt selbst für versteckte Veränderungen bei
      einer Verwendung in satirischem Kontext. Der Kopf des Telekom-Chefs
      Managers wurde in der konkreten Abbildung auf den Körper eines Mannes
      montiert, der auf einem bröckelnden magentafarbenen «T» saß. Dabei war
      auch Sommers Kopf um 5 Prozent gestreckt worden. Sommer klagte, weil er
      die negative Veränderung seiner Gesichtsproportionen nicht hinnehmen
      wollte. Während er in den ersten Instanzen erfolgreich war, wies der
      Bundesgerichtshof die Klage schließlich ab. Der Bundesgerichtshof stellte
      im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht darauf ab, dass eine satirische
      Bildaussage ganzheitlich zu erfassen und das Gesicht als Bildbestandteil
      nicht gesondert zu berücksichtigen sei.
       
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    | Rechtswidrig
      hergestellte Fotos Wurde eine Mieterin auf ihrer Terrasse ohne ihr Wissen
      fotografiert, so hat sie gegen den Vermieter aus mietvertraglicher
      Nebenpflicht Anspruch auf Auskunft darüber, von wem der Vermieter die
      Fotos erhalten hat. Sie wird damit in die Lage versetzt, gegenüber dem
      Weiterleiter der Fotos ebenso Ansprüche geltend zu machen wie gegenüber
      etwa weiter dahinter stehenden Personen, zu denen sie sich erst durch
      weitere Auskunftsklagen Zugang verschaffen müsste (LG Bonn, Urteil
      15.12.2005, Az. 6 S 235/05).  |  
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