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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

CARCAR.jpg (21447 Byte)Einige wichtige Hinweise zu Haftpflichtschäden 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit Mandanten bei Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen und Unfallgegner.

Wussten Sie, dass Sie als Geschädigter einen Anspruch gegen die Gegenseite auf Ersatz der anwaltlichen Gebühren, die Ihnen entstehen, haben? Gerade deswegen sollten Sie Ihren Fall einem Anwalt anvertrauen, da bei zahlreichen Positionen Ihres Schadens rechtliche Fragen auftauchen können, die wir Ihnen gerne beantworten.

Wie verhalte ich mich vor Ort bei einem Unfall richtig?

Nach der Reform des Schadenersatzrechts zum 1. August 2002 kann der Geschädigte zwar weiterhin selbst entscheiden, ob er den Schaden eigenhändig repariert, nicht reparieren lässt oder eine Werkstatt beauftragt. Die Möglichkeit, fiktiv abzurechnen - also auf der Basis des Sachverständigengutachtens -  bleibt also erhalten. 

Wichtig: Mehrwertsteuer

Die Haftpflichtversicherung muss die Mehrwertsteuer nur dann bezahlen, wenn sie bei einer Reparatur auch tatsächlich angefallen ist.

Soll das Fahrzeug mit dem späteren Anfall von Umsatzsteuer repariert werden, ist die Abrechnung unter  Vorbehalt zu stellen. Vorsicht: Verjährung! Dagegen hilft nur die Abgabe eines Anerkenntnisses der Versicherung und gegebenenfalls Klage auf Feststellung. 

Auch der Nutzungsausfall und insbesondere die Dauer des Ausfalls müssen stets nachgewiesen werden. Die Versicherung wird entsprechende Zahlungen verweigern, bis dieser Nachweis geführt ist. Die Dauer kann hier durch geeignete Beweismittel belegt werden, beispielsweise Zeugenbeweis, im Prozess auch die Vernehmung des Geschädigten oder ähnlichem. Bei erfolgter Reparatur kann der Nachweis selbstverständlich durch die Reparaturrechnung geführt werden. Doch es ist auch möglich und für den Anspruchsteller, der fiktiv abrechnet,  diesen Nachweis auch anders zu führen.

In Betracht kommen isolierte Bescheinigungen der Reparaturwerkstatt über die Dauer, Fotografien oder entsprechende Bescheinigungen des Sachverständigen, dem das Fahrzeug nach Reparatur wieder vorgeführt wird. 

Die letzteren Möglichkeiten bieten sich insbesondere dann an, wenn der PKW in Eigenreparatur wieder hergestellt worden ist, die Abrechnung damit fiktiv auf der Basis eines Gutachtens erfolgt und eine Reparaturrechnung nicht existiert.

Was gilt eigentlich für Motorradfahrer bei der  Nutzungsentschädigung?

Nicht jeder Motorradfahrer bzw. Biker oder Rollerfahrer hat nach einem unverschuldeten Unfall Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Eine solche Ausfallentschädigung bekommt nur der, wer das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benutzt und kein Zweitfahrzeug besitzt, das er nach dem Unfall nutzen könnte. Motorradfahrer, die ihre Maschinen nur zum Sport oder Freizeitspaß einsetzen, bekommen allerdings etwa für das Wochenende oder für eine fest geplante Reise eine Entschädigung. 

Riskante Überholvorgänge

Ein Autofahrer, der beim Überholen mit seinem Fahrzeug ein Risiko eingeht, haftet bei einem Unfall alleine.  Demnach ist das Überholen eines anderen Fahrzeugs nur zulässig, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs definitiv ausgeschlossen ist. Der Überholvorgang muss mit Gewissheit gefahrlos beendet werden können (Vgl.  Saarländisches Oberlandesgericht - 3 U 212/03-19).

Spurwechsler auf der Autobahn

Wer beim Fahrspurwechsel auf der Autobahn nicht aufpasst, haftet bei einem Unfall für die Folgen. Für das angebliche Fehlverhalten des Unfallgegners trifft den "Wechsler" die Beweislast.

Hintermann muss bei Auffahrunfall nicht allein haften  

Bei einem Auffahrunfall darf der «Hintermann» nicht zwangsläufig allein haftbar gemacht werden (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken - Az.: 4 U 290/04-31/05). Dies gilt demnach insbesondere auf Autobahnen, wenn es auch wegen eines plötzlichen Spurwechsels des vorausfahrenden Autofahrers zu dem Unfall gekommen sein kann. In diesen Fällen sei eine gemeinsame Haftung durchaus angemessen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Berufung eines Autofahrers gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken statt. Der Mann war mit seinem Wagen auf einer Autobahn auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Er argumentierte, der Autofahrer habe plötzlich die Spur gewechselt. Dagegen führte der Unfallgegner aus, der Auffahrende habe den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Das Landgericht verurteilte diesen deshalb dazu, zwei Drittel des Schadens zu übernehmen. Das OLG kam nun zu dem Ergebnis, das Landgericht habe vorschnell nach dem Grundsatz entschieden, wonach der Auffahrende stets verantwortlich sei. Wenn sich der Unfallhergang nicht zweifelsfrei klären lasse und die Angaben des Auffahrenden durchaus nachvollziehbar seien, müsse es regelmäßig zu einer Haftungsteilung kommen.  

Biker bei Unfällen fast immer mitschuldig  

Der Motorradfahrer hatte sich bei einem Sturz verletzt, nachdem ein Radfahrer aus einem Waldweg heraus vor ihm auf die Landstraße eingebogen war. Das Landgericht Frankfurt (2-20 O 8806/06) hat die Klage des Bikers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem Grundsatzurteil zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter hatte er den Unfall dennoch aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. In einem Ausflugs- und Wandergebiet müsse ein Verkehrsteilnehmer immer mit plötzlich auftretenden Spaziergängen und Radfahrern rechnen, begründeten die Richter. Darüber hinaus sei die "Betriebsgefahr" bei Motorradfahrern ungleich höher als etwa bei Autofahrern. Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden, sei sieben Mal höher als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Diese Betriebsgefahr lasse sich bei Motorradfahrern daher "grundsätzlich als Verschulden gegen sich selbst begreifen". Unfallfolgen würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher "ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt werden".

Autofahrer muss bei Kollision mit Poller selbst zahlen  

Wer beim Anfahren gegen einen in einer Fußgängerzone aufgestellten Steinpoller fährt, kann dafür nicht die Kommune haftbar machen. Er bleibt auf dem Schaden sitzen, entschied das Landgericht Koblenz. Im vorliegenden Fall hatte ein Taxifahrer in der Fußgängerzone von Bad Hönningen vor einem Poller gehalten, den er rechtzeitig gesehen hatte. Als er wieder anfuhr, streifte er das Hindernis. Daraufhin verlangte der Taxifahrer von der Gemeinde Schadensersatz in Höhe von 2200 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs. Mit dem Poller habe die Kommune ein Fahrbahnhindernis geschaffen und damit gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Das Landgericht sah es anders. Der Mann habe in einer Fußgängerzone mit Pollern rechnen müssen. Das Streifen eines dieser Hindernisse beim Wiederanfahren ist nach Auffassung des Gerichts alleine seine Unachtsamkeit gewesen. (Landgericht Koblenz  21.07.2004 - Az.: 5 O 95/04).

Mietwagenkosten und fiktiver Schaden

Der Geschädigte kann nicht gleichzeitig die fiktiven, vom Gutachter errechneten Reparaturkosten geltend machen und zusätzlich hohe Kosten für ein Ersatzfahrzeug fordern, nur weil die Reparatur in einer kostengünstigeren Werkstatt länger gedauert hat. (Bundesgerichtshof VI ZR 361/02 vom 15. Juli 2003)

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Für Unfall bei Wendemanöver haftet ein Autofahrer selbst  

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug auf der Straße wendet, muss bei einem Unfall grundsätzlich den überwiegenden Teil der Kosten tragen (Oberlandesgericht Saarbrücken - Az.: 4 U 102/04- 17/05) hervor. Wendemanöver seien «besonders gefahrenträchtige Fahrvorgänge», erläuterte das Gericht. Der betroffene Autofahrer müsse sich daher vorhalten lassen, nicht sorgfältig genug gewesen zu sein. Das Gericht gab mit dieser Entscheidung der Schadenersatzklage eines Motorradfahrers weitgehend statt. Der Mann war mit einem Auto kollidiert, als dessen Fahrerin auf der Fahrbahn wendete. Zwischen den Beteiligten kam es anschließend zum Streit, inwieweit den Motorfahrer - etwa wegen zu hoher Geschwindigkeit - zumindest ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Für das OLG stand fest, dass die Autofahrerin das weitaus höhere Verschulden an der Kollision habe. Denn nach den Feststellungen eines Gutachters hätte sie den Motorradfahrer in jedem Fall vor Beginn des Wendemanövers sehen müssen. Sie habe sich daher offenbar nicht ausreichend vergewissert, dass sie ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer losfahren könne. Im konkreten Fall müsse die Autofahrerin 75 Prozent des Schadens tragen.

Keine Mietwagenkostenübernahme  

Nach einem Unfall werden Mietwagenkosten nicht übernommen, wenn Schäden am Auto zu Unrecht geltend gemacht worden sind. Das teilte das Oberlandesgericht Celle (AZ: 14 U 243/04).mit. Eine Klägerin hatte Schäden geltend gemacht, die zwei Gutachten zufolge nicht auf den Unfall zurückzuführen waren. Weil sich dadurch die Reparatur verzögerte, forderte sie zusätzliche Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten von 17 100 Euro. Das Gericht billigte ihr nur den unmittelbaren Schaden und drei Tage Ausfall zu.  

Kein "Anscheinsbeweis" für einen Bargeldverlust bei einem Verkehrsunfall

Der Ehemann der Klägerin war auf einer Autobahn in einen schweren Verkehrsunfall verwickelt, den der Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hatte. Die Klägerin trug vor, dass ihr Mann auf der Fahrt rund 42.000 Euro mit sich geführt habe. Dieses Geld sei bei dem Unfall abhanden gekommen. Sie verlangte daher von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe dieses Betrags. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und trug vor, dass das Geld nicht bei dem Unfall abhanden gekommen sei. Der Ehemann der Klägerin habe nach dem Unfall im Krankenhaus gelegen und erst nach fünf Tagen den Verlust des Geldes bemerkt. Das Landgericht gab der Klage auf Schadensersatz statt. Nach Aussage der Zeugen stehe fest, dass der Ehemann der Klägerin den Geldbetrag mit sich geführt habe. Die Beweisaufnahme habe zwar nicht sicher ergeben, dass das Geld bei dem Unfall abhanden gekommen sei, dafür spreche aber der Beweis des ersten Anscheins. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht  Köln (25.2.2005, 6 U 139/04) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 42.000 Euro verlangen. Es spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Geldbetrag bei dem Unfall abhanden gekommen ist. Der Grundsatz eines Anscheinsbeweises besagt, dass auf Grund eines typischen Geschehensablaufs die Schuldfrage entschieden werden kann. Im Streitfall sind jedoch verschiedene Ursachen für den Verlust des Geldes denkbar. Der Ehemann der Klägerin hat den Verlust des Geldes erst fünf Tage nach dem Unfall bemerkt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Geld entweder im Krankenhaus oder in der eigenen Wohnung der Eheleute abhanden gekommen ist. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein fünf Tage nach dem Unfall festgestellter Bargeldverlust gerade auf den Unfall zurückzuführen ist.

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Der Geschädigte oder ein anderer Anrufer mit berechtigtem Interesse kann bei Unkenntnis den Haftpflichtversicherer des Schädigers über den Zentralruf der Autoversicherer ermitteln. Die bundesweite Servicenummer lautet: 0180/25026. Der Interessent sollte dabei auf jeden Fall den eigenen Namen und die Adresse, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des Gegners, ggf. den Namen des Halters sowie den Unfallzeitpunkt mitteilen. 

Ist das Kennzeichen in der Datenbank des Zentralrufs enthalten, so erhält der Geschädigte den Namen der gegnerische Haftpflichtversicherung und die Vertragsnummer sofort mitgeteilt. Anderenfalls wird er innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen und erhält dann die gewünschte Auskunft. Der Geschädigte kann mit diesen Angaben dann seinen Anspruch geltend machen bzw. einen Anwalt beauftragen.  

Postalische Anschrift des Zentralrufs der Autoversicherer
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel: 0180/25026
Fax: 040/33965401

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