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Einige
wichtige Hinweise zu Haftpflichtschäden
Wir vertreten seit Anbeginn
unserer Kanzleitätigkeit Mandanten bei Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen und
Unfallgegner.
Wussten Sie, dass Sie als Geschädigter
einen Anspruch gegen die Gegenseite auf Ersatz der anwaltlichen Gebühren, die Ihnen
entstehen, haben? Gerade deswegen sollten Sie Ihren Fall einem Anwalt anvertrauen, da bei
zahlreichen Positionen Ihres Schadens rechtliche Fragen auftauchen können, die wir Ihnen
gerne beantworten.
Wie verhalte ich mich vor Ort bei einem
Unfall richtig?
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Nach der Reform des
Schadenersatzrechts zum 1. August 2002 kann
der Geschädigte zwar weiterhin selbst entscheiden, ob er den Schaden eigenhändig
repariert, nicht reparieren lässt oder eine Werkstatt beauftragt. Die Möglichkeit,
fiktiv abzurechnen - also auf der Basis des Sachverständigengutachtens - bleibt
also erhalten.
Wichtig:
Mehrwertsteuer
Die Haftpflichtversicherung
muss die Mehrwertsteuer nur dann bezahlen, wenn sie bei einer Reparatur auch
tatsächlich angefallen ist.
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Soll das Fahrzeug mit dem späteren Anfall von Umsatzsteuer
repariert werden, ist die Abrechnung unter Vorbehalt zu stellen. Vorsicht:
Verjährung! Dagegen hilft nur die Abgabe eines Anerkenntnisses der Versicherung und
gegebenenfalls Klage auf Feststellung.
Auch
der Nutzungsausfall und insbesondere die Dauer des Ausfalls müssen stets nachgewiesen
werden. Die Versicherung wird entsprechende Zahlungen verweigern, bis dieser Nachweis
geführt ist. Die Dauer kann hier durch geeignete Beweismittel belegt werden,
beispielsweise Zeugenbeweis, im Prozess auch die Vernehmung des Geschädigten oder
ähnlichem. Bei erfolgter Reparatur kann der Nachweis selbstverständlich durch die
Reparaturrechnung geführt werden. Doch es ist auch möglich und für den Anspruchsteller,
der fiktiv abrechnet, diesen Nachweis auch anders zu führen.
In
Betracht kommen isolierte Bescheinigungen der Reparaturwerkstatt über die Dauer,
Fotografien oder entsprechende Bescheinigungen des Sachverständigen, dem das Fahrzeug
nach Reparatur wieder vorgeführt wird.
Die letzteren Möglichkeiten bieten sich
insbesondere dann an, wenn der PKW in Eigenreparatur wieder hergestellt worden ist, die
Abrechnung damit fiktiv auf der Basis eines Gutachtens erfolgt und eine Reparaturrechnung
nicht existiert. |
Was
gilt eigentlich für Motorradfahrer bei der
Nutzungsentschädigung? Nicht jeder Motorradfahrer bzw. Biker oder Rollerfahrer hat nach
einem unverschuldeten Unfall Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Eine solche
Ausfallentschädigung bekommt nur der, wer das Fahrzeug für den Weg zur Arbeit benutzt
und kein Zweitfahrzeug besitzt, das er nach dem Unfall nutzen könnte. Motorradfahrer, die
ihre Maschinen nur zum Sport oder Freizeitspaß einsetzen, bekommen allerdings etwa für
das Wochenende oder für eine fest geplante Reise eine Entschädigung. |
Riskante
Überholvorgänge Ein Autofahrer,
der beim Überholen mit seinem Fahrzeug ein Risiko eingeht, haftet bei einem Unfall
alleine. Demnach ist das Überholen eines anderen Fahrzeugs nur zulässig, wenn eine
Gefährdung des Gegenverkehrs definitiv ausgeschlossen ist. Der Überholvorgang muss mit
Gewissheit gefahrlos beendet werden können (Vgl. Saarländisches Oberlandesgericht
- 3 U 212/03-19).
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Spurwechsler auf der
Autobahn Wer beim Fahrspurwechsel
auf der Autobahn nicht aufpasst, haftet bei einem Unfall für die Folgen. Für das
angebliche Fehlverhalten des Unfallgegners trifft den "Wechsler" die Beweislast.
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Hintermann muss bei Auffahrunfall nicht
allein haften
Bei
einem Auffahrunfall darf der «Hintermann» nicht zwangsläufig allein
haftbar gemacht werden (Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken - Az.: 4
U 290/04-31/05). Dies gilt demnach insbesondere auf Autobahnen, wenn
es auch wegen eines plötzlichen Spurwechsels des vorausfahrenden
Autofahrers zu dem Unfall gekommen sein kann. In diesen Fällen sei
eine gemeinsame Haftung durchaus angemessen. Das Gericht gab mit
seinem Urteil der Berufung eines Autofahrers gegen ein Urteil des
Landgerichts Saarbrücken statt. Der Mann war mit seinem Wagen auf
einer Autobahn auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Er
argumentierte, der Autofahrer habe plötzlich die Spur gewechselt.
Dagegen führte der Unfallgegner aus, der Auffahrende habe den nötigen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Das Landgericht verurteilte
diesen deshalb dazu, zwei Drittel des Schadens zu übernehmen. Das OLG
kam nun zu dem Ergebnis, das Landgericht habe vorschnell nach dem
Grundsatz entschieden, wonach der Auffahrende stets verantwortlich
sei. Wenn sich der Unfallhergang nicht zweifelsfrei klären lasse und
die Angaben des Auffahrenden durchaus nachvollziehbar seien, müsse es
regelmäßig zu einer Haftungsteilung kommen.
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Biker bei Unfällen fast immer mitschuldig
Der
Motorradfahrer hatte sich bei einem Sturz verletzt, nachdem ein
Radfahrer aus einem Waldweg heraus vor ihm auf die Landstraße
eingebogen war. Das Landgericht Frankfurt (2-20 O 8806/06) hat die
Klage des Bikers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in einem
Grundsatzurteil zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter hatte er
den Unfall dennoch aus eigener Unachtsamkeit selbst verschuldet. In
einem Ausflugs- und Wandergebiet müsse ein Verkehrsteilnehmer immer
mit plötzlich auftretenden Spaziergängen und Radfahrern rechnen,
begründeten die Richter. Darüber hinaus sei die
"Betriebsgefahr" bei Motorradfahrern ungleich höher als
etwa bei Autofahrern. Das Risiko, auf dem Motorrad getötet zu werden,
sei sieben Mal höher als bei anderen Verkehrsteilnehmern. Diese
Betriebsgefahr lasse sich bei Motorradfahrern daher "grundsätzlich
als Verschulden gegen sich selbst begreifen". Unfallfolgen
würden schon deshalb ganz bewusst in Kauf genommen und dürften daher
"ganz überwiegend nicht auf den Unfallgegner abgewälzt
werden". |
Autofahrer
muss bei Kollision mit Poller selbst zahlen
Wer
beim Anfahren gegen einen in einer Fußgängerzone aufgestellten Steinpoller fährt, kann
dafür nicht die Kommune haftbar machen. Er bleibt auf dem Schaden sitzen, entschied das
Landgericht Koblenz. Im vorliegenden Fall hatte ein Taxifahrer in der Fußgängerzone von
Bad Hönningen vor einem Poller gehalten, den er rechtzeitig gesehen hatte. Als er wieder
anfuhr, streifte er das Hindernis. Daraufhin verlangte der Taxifahrer von der Gemeinde
Schadensersatz in Höhe von 2200 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs. Mit dem Poller
habe die Kommune ein Fahrbahnhindernis geschaffen und damit gegen ihre
Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Das Landgericht sah es anders. Der Mann habe in
einer Fußgängerzone mit Pollern rechnen müssen. Das Streifen eines dieser Hindernisse
beim Wiederanfahren ist nach Auffassung des Gerichts alleine seine Unachtsamkeit gewesen.
(Landgericht Koblenz 21.07.2004 - Az.: 5 O
95/04). |
Mietwagenkosten und
fiktiver Schaden Der Geschädigte
kann nicht gleichzeitig die fiktiven, vom Gutachter errechneten Reparaturkosten geltend
machen und zusätzlich hohe Kosten für ein Ersatzfahrzeug fordern, nur weil die Reparatur
in einer kostengünstigeren Werkstatt länger gedauert hat. (Bundesgerichtshof VI ZR
361/02 vom 15. Juli 2003)
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Für
Unfall bei Wendemanöver haftet ein Autofahrer selbst
Ein Autofahrer, der sein
Fahrzeug auf der Straße wendet, muss bei einem Unfall grundsätzlich
den überwiegenden Teil der Kosten tragen (Oberlandesgericht Saarbrücken
- Az.: 4 U 102/04- 17/05) hervor. Wendemanöver seien «besonders
gefahrenträchtige Fahrvorgänge», erläuterte das Gericht. Der
betroffene Autofahrer müsse sich daher vorhalten lassen, nicht sorgfältig
genug gewesen zu sein. Das Gericht gab mit dieser Entscheidung der
Schadenersatzklage eines Motorradfahrers weitgehend statt. Der Mann
war mit einem Auto kollidiert, als dessen Fahrerin auf der Fahrbahn
wendete. Zwischen den Beteiligten kam es anschließend zum Streit,
inwieweit den Motorfahrer - etwa wegen zu hoher Geschwindigkeit -
zumindest ein Mitverschulden an dem Unfall treffe. Für das OLG stand
fest, dass die Autofahrerin das weitaus höhere Verschulden an der
Kollision habe. Denn nach den Feststellungen eines Gutachters hätte
sie den Motorradfahrer in jedem Fall vor Beginn des Wendemanövers
sehen müssen. Sie habe sich daher offenbar nicht ausreichend
vergewissert, dass sie ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
losfahren könne. Im konkreten Fall müsse die Autofahrerin 75 Prozent
des Schadens tragen. |
Keine
Mietwagenkostenübernahme
Nach
einem Unfall werden Mietwagenkosten nicht übernommen, wenn Schäden
am Auto zu Unrecht geltend gemacht worden sind. Das teilte das
Oberlandesgericht Celle (AZ: 14 U 243/04).mit. Eine Klägerin hatte
Schäden geltend gemacht, die zwei Gutachten zufolge nicht auf den
Unfall zurückzuführen waren. Weil sich dadurch die Reparatur verzögerte,
forderte sie zusätzliche Nutzungsausfall- und Mietwagenkosten von 17
100 Euro. Das Gericht billigte ihr nur den unmittelbaren Schaden und
drei Tage Ausfall zu.
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Kein
"Anscheinsbeweis" für einen Bargeldverlust bei einem
Verkehrsunfall
Der
Ehemann der Klägerin war auf einer Autobahn in einen schweren
Verkehrsunfall verwickelt, den der Versicherungsnehmer der Beklagten
verschuldet hatte. Die Klägerin trug vor, dass ihr Mann auf der Fahrt
rund 42.000 Euro mit sich geführt habe. Dieses Geld sei bei dem
Unfall abhanden gekommen. Sie verlangte daher von der Beklagten die
Zahlung von Schadensersatz in Höhe dieses Betrags. Die Beklagte
weigerte sich zu zahlen und trug vor, dass das Geld nicht bei dem
Unfall abhanden gekommen sei. Der Ehemann der Klägerin habe nach dem
Unfall im Krankenhaus gelegen und erst nach fünf Tagen den Verlust
des Geldes bemerkt. Das Landgericht gab der Klage auf Schadensersatz
statt. Nach Aussage der Zeugen stehe fest, dass der Ehemann der Klägerin
den Geldbetrag mit sich geführt habe. Die Beweisaufnahme habe zwar
nicht sicher ergeben, dass das Geld bei dem Unfall abhanden gekommen
sei, dafür spreche aber der Beweis des ersten Anscheins. Auf die
Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Köln
(25.2.2005, 6 U 139/04) das erstinstanzliche Urteil auf und wies die
Klage ab. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von
42.000 Euro verlangen. Es spricht kein Beweis des ersten Anscheins dafür,
dass der Geldbetrag bei dem Unfall abhanden gekommen ist. Der
Grundsatz eines Anscheinsbeweises besagt, dass auf Grund eines
typischen Geschehensablaufs die Schuldfrage entschieden werden kann.
Im Streitfall sind jedoch verschiedene Ursachen für den Verlust des
Geldes denkbar. Der Ehemann der Klägerin hat den Verlust des Geldes
erst fünf Tage nach dem Unfall bemerkt. Es ist daher nicht
ausgeschlossen, dass das Geld entweder im Krankenhaus oder in der
eigenen Wohnung der Eheleute abhanden gekommen ist. Es gibt keinen
allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein fünf Tage nach dem Unfall festgestellter Bargeldverlust gerade auf den Unfall zurückzuführen
ist.
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Der Geschädigte oder ein anderer
Anrufer mit berechtigtem Interesse kann bei Unkenntnis den
Haftpflichtversicherer des Schädigers über den Zentralruf
der Autoversicherer ermitteln. Die bundesweite
Servicenummer lautet: 0180/25026.
Der Interessent sollte dabei auf jeden Fall den eigenen Namen und die
Adresse, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs des Gegners, ggf. den
Namen des Halters sowie den Unfallzeitpunkt
mitteilen.
Ist das Kennzeichen in der Datenbank
des Zentralrufs enthalten, so erhält der Geschädigte den Namen der
gegnerische Haftpflichtversicherung und die Vertragsnummer sofort
mitgeteilt. Anderenfalls wird er innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen
und erhält dann die gewünschte Auskunft. Der Geschädigte kann mit diesen
Angaben dann seinen Anspruch geltend machen bzw. einen Anwalt
beauftragen.
Postalische Anschrift des Zentralrufs
der Autoversicherer
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel: 0180/25026
Fax: 040/33965401
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