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Was ist bei einem
Verkehrsunfall zu tun?
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Tipps zum richtigen Verhalten beim Unfall
Wenn es zu einen Unfall kommt, führt die
erste Aufregung oft dazu, dass entscheidende Fehler gemacht werden, die später eine
zufrieden stellende Schadensregulierung sehr beeinträchtigen können.
Selbst die
Hinzuziehung der Polizei, die immer
anzuraten ist, wenn Sie der Auffassung sind, dass der Gegner den Schaden verursacht hat,
kann ergebnislos bleiben, wenn etwa die Wagenstellungen verändert worden sind - dann ist
oft keine Rekonstruktion des Unfalls durch Zeugen mehr möglich. Im
Zeitalter von Digital- und Handycams dürfte es aber möglich sein, die
entstandene Situation besser zu dokumentieren als mit vagen Skizzen, bei
denen ohnehin Vorsicht geboten.
Wir haben schon beobachtet,
dass Richter Skizzen, die den Sachverhalt falsch darstellen oder zumindest
verfälschen, dann für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts
herangezogen haben. Es wirkt dann nicht besonders plausibel, wenn Kläger
oder Beklagter ihre eigenen Skizzen relativieren und - in den Augen des
Gerichts - ihren Sachvortrag wechseln.
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Aktuell:
Radfahrer ohne Licht muss bei Unfall haften
Wer in der Dunkelheit ohne Licht
Rad fährt, muss bei einem Unfall grundsätzlich haften
(Oberlandesgerichts Frankfurt - Az.: 24 U 201/03). Es sei wahrscheinlich,
dass der Unfall mit Beleuchtung hätte verhindert werden können. Das
Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage einer Autofahrerin
gegen zwei Radfahrer statt. Diese waren an einem Winterabend ohne Licht
unterwegs gewesen. Die Klägerin bemerkte sie daher erst sehr spät und
stieß beim Ausweichen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die
Richter sahen in dem Verhalten der beiden Radfahrer die überwiegende
Ursache für den Unfall. Radfahrer ohne Licht könnten in der Dunkelheit
grundsätzlich zu spät gesehen werden. |
Nachdem Sie angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet haben, die
Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert haben, ggf. erste Hilfe geleistet haben,
sollten Sie selbst mögliche Beweise durch Straßenmarkierungen (Kreide), Fotos und Ansprechen von
Zeugen sammeln.
Wollen Sie später etwa gegenüber
Ansprüchen des Gegners einwenden, dieser sei zu schnell gefahren, ist das im Zweifel nur
anhand von Bremspuren möglich, die einige Tage später vielleicht nicht mehr
zuzuordnen sind. Unfallhilfe ggf. mit der schnellen Benachrichtigung des Notarzts gehen
selbstverständlich vor. Fährt Ihr Unfallgegner einfach weiter, notieren Sie sich
Kennzeichen und Fahrzeugtyp und rufen Sie sofort die Polizei. |
Was machen Sie nach dem
Unfall?
In jedem Fall sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung
unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen. Das sollten Sie schon deshalb tun, weil
vorab mitunter nicht einzuschätzen ist, ob nicht der Unfallgegner selbst Ansprüche
geltend macht. Wenn es sich um einen größeren Unfall handelt und Sie in jedem Fall einen
Rechtsanwalt aufsuchen werden, können Sie auch Ihren Rechtsanwalt beauftragen, das zu
tun.
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Wenn Sie der Auffassung sind, dass der Unfall vom Gegner
verschuldet worden ist, sollten Sie nicht mit dem Unfallgegner direkt verhandeln. Nach dem
Gesetz besteht ein eigener Anspruch
gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Gegners. Auch wenn der Unfallgegner sie bittet, das nicht zu tun, weil er
seinen Schadensfreiheitsrabatt verschlechtert, ist es wenig ratsam, darauf Rücksicht zu
nehmen. Wer garantiert Ihnen, wenn Sie mit dem Gegner in Verhandlungen eintreten, dass der
zunächst verhandlungsbereite Gegner schließlich auch zahlt? Oft verliert man dadurch nur
Zeit und Geld. Auch besteht die Gefahr, dass Sie vielleicht auf Zeugenfeststellungen oder
Beweissicherungen verzichten, die später nicht mehr durchgeführt werden können.
Entscheidend ist aber für
Ihre weiteren Überlegungen, dass Sie auf Kosten des Gegners einen Rechtsanwalt
einschalten können. Schadenregulierungen sind nicht immer einfach und in Zweifelsfragen
sollte man sich nicht von dem Haftpflichtversicherer der Gegenseite beraten lassen. Das
gilt auch für die Auswahl des Sachverständigen.
Soll man überhaupt einen
Sachverständigen hinzuziehen? Bei Bagatellschäden, also Schäden von ca. unter DM
1.200,00, ist das nicht ratsam. Auf Grund der Pflicht des Geschädigten, den Schaden klein
zu halten, besteht hier das Risiko, dass diese Kosten nicht ersetzt werden. Bei solchen
Schäden sind die Versicherungen oft besonders schnell regulierungsbereit, um nicht durch
Sachverständigenkosten, die selten unter 600 - 700 DM liegen, die Angelegenheit unnötig
zu verteuern.
Anderenfalls gilt für die
Kosten des Sachverständigen wie für die Kosten des Rechtsanwalts, dass es
sich um ersatzfähige Kosten handelt. Der Sachverständige handelt regelmäßig folgende
Fragen ab: Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall, Reparaturkosten, Reparaturdauer, Dauer der
Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs, Wertminderung, Restwert des
beschädigten Fahrzeugs. Sollten einzelne Angaben fehlen, ist sicher jeder
Sachverständige bereit, hier nachzubessern.
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Kann ich mir auf Kosten
der Gegenseite einen Mietwagen nehmen? Benötigt man für die Reparaturdauer
seines Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug, kann man sich einen gleichwertigen Mietwagen
anmieten. Aber hier liegen einige Risiken. Im Fall eines Mitverschuldens und das
mag sich erst sehr viel später in einem Prozess herausstellen - wird selbstverständlich
diese Quote auch beim Ersatz der Mietwagenkosten berücksichtigt.
Mietwagenkosten werden auch von der Vollkaskoversicherung nicht
erstattet. Die Schadensminderungspflicht gebietet im Übrigen, die Mietwagenkosten so
niedrig wie möglich zu halten. Man sollte im Zweifel bei verschiedenen Unternehmen
Konkurrenzangebote einholen. Fahren Sie regelmäßig sehr wenig und das kann der
Kilometerstand belegen, kann es Ihnen später bei Gericht passieren, dass sie darauf
verwiesen werden, dass eine Taxianmietung günstiger gewesen wäre.
Ein weiteres Risiko birgt
der Abzug eines
Eigenersparnisanteils durch
den Versicherer, der bis zu 20% der Kosten betragen kann. Auf der sicheren Seite ist der
Geschädigte, der ein Mietfahrzeug einer niedrigeren Klasse als den eigene Fahrzeug
anmietet. Es ist ratsam, die gegnerische Versicherung in dieser Frage zu kontaktieren.
Wer über längere
Zeiträume hinweg solche Kosten erstattet haben will, muss regelmäßig mit
Schwierigkeiten der gegnerischen Versicherung rechnen. Hier ist immer zu fragen, ob man
den Schaden hätte geringer halten können etwa durch die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Jedenfalls ist es immer ratsam, einer
zögerlichen Gegenseite klar zu machen, dass hier Kreditkosten entstehen, weil die eigenen
Vorfinanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Die Nutzungsentschädigung, die versagt
wird, weil der Geschädigte selbst nicht fährt, kann gleichwohl geltend gemacht werden,
wenn andere Familienmitglieder oder auch etwa Mitarbeiter das Fahrzeug nutzen wollten.
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Schmerzensgeld
Ich bin verletzt worden. Bekomme ich ein Schmerzensgeld? Im Fall der Verursachung des Unfalls durch den
Gegner ist ein angemessenes Schmerzensgeld festzustellen. Diese Feststellung gehört zu
den größten Unwägbarkeiten der Schadensregulierung. Auch wenn es viele ähnliche
Entscheidungen geben mag, die eigens in Tabellen und Fallsammlungen
verarbeitet werden, verhalten sich
Versicherer und Gerichte hier oft sehr unterschiedlich. Wichtig ist vor allem, dass Sie
von den behandelnden Ärzten aussagefähige Atteste erhalten. Je konkreter solche Feststellungen sind - und das hängt oft allein
von Ihren Angaben ab - um so besser kann der Rechtsanwalt Ihre Ansprüche geltend machen.
Wir leben aber nicht in Amerika und die
hiesige Rechtsprechung löst sich allenfalls langsam aus ihrer Zurückhaltung gegenüber
solchen Ansprüchen. Das hängt nicht zum wenigsten damit zusammen, dass die Umwandlung von
Schmerzen in Geld immer einen willkürlichen Charakter hat und hier sehr
leicht Begehrlichkeiten geweckt werden, die zu grotesken Ansprüchen führen.
Sind Sie mit dem Regulierungsangebot der
Versicherung in dieser Frage unzufrieden, muss das noch kein Grund sein, unmittelbar
zu klagen. Mitunter ist es auf Grund unserer Erfahrung effizient, den Vorstand der Versicherung einzuschalten. Dort ist man
mitunter großzügiger.
Schmerzensgeldrenten sieht der Gesetzgeber zwar vor, aber die Gerichte
sind nicht leicht von einem solchen Anspruch zu überzeugen.
Sonstige Schäden können
im Erwerbsausfall des Geschädigten liegen, der sich nach dem
Lohnfortzahlungszeitraum von 6 Wochen ergibt. Bei Selbständigen kann dieser Schaden
sofort entstehen. Im Übrigen kann selbst eine nicht berufstätige Hausfrau Ansprüche
wegen behinderter Haushaltsführung geltend machen. Auch die Kosten von notwendigen
Hilfskräften oder häuslicher Pflege können ersatzfähig sein. Dieses Feld ist weit!
Wenn Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, sollten Sie auf alle Umstände einer veränderten
Lebensführung hinweisen, sodass Ersatzansprüche anhand der Rechtsprechung geprüft
werden können.
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Einbruchsspuren
müssen Versicherung als Diebstahls-Nachweis genügen
Versicherungen dürfen an den Nachweis eines Diebstahls nicht zu hohe
Anforderungen stellen. Nach dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz genügt als Nachweis, wenn
das "äußere Bild" eines Diebstahls vorliegt. Bei einem Einbruch heißt das zum
Beispiel, dass sich in jedem Fall Einbruchsspuren feststellen lassen müssten (Az.: 10 U
928/02). Das Gericht gab mit seiner Entscheidung der Zahlungsklage eines Versicherten
gegen dessen Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Einbruch in seine
Lagerhalle und den Diebstahl von Bundesliga-Fanartikeln im Gesamtwert von knapp 181 000
Euro gemeldet. Die Versicherung war jedoch misstrauisch und meinte, der Diebstahl sei nur
vorgetäuscht. Sie fand jedoch vor dem Gericht kein Gehör. Denn Polizeibeamte hatten den
Richtern bestätigt, am Tatort Einbruchsspuren vorgefunden zu haben. Damit sei es Sache
der Versicherung, den behaupteten Einbruch zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen,
betonte das OLG Koblenz (09.12.2003 Az.: 10 U 928/02). |
Versicherungen müssen Regress-Ansprüche rechtzeitig einfordern
Regress-Ansprüche einer Versicherung gegen einen Versicherten verjähren grundsätzlich
gemäß § 12 VVG innerhalb von zwei Jahren. Das gilt auch für den Fall, dass der
Versicherte ein als Schuldanerkenntnis bezeichnetes Formular unterzeichnet hat. Ein
solches Anerkenntnis schafft keinen neuen Schuldgrund. Der beklagte Autofahrer hatte
mit einem Blutalkoholgehalt von 2,68 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Für die
Schäden kam die Klägerin, seine Kfz-Haftpflichtversicherung, auf. Als sie davon erfuhr,
dass der Unfall unter Alkoholeinfluss geschah, kündigte sie den Versicherungsvertrag und
ließ sich vom Beklagten ein mit "Schuldanerkenntnis" tituliertes Formular
unterschreiben. Der Beklagte erklärt darin, dass er der Klägerin ca. 10.000 Euro
schuldet und verpflichtete sich zur Zahlung des Betrages. Der Beklagte weigerte sich
anschließend zu zahlen. Er hielt den Anspruch der Klägerin für verjährt, da mehr als
zwei Jahre seit Entstehen des Regress-Anspruchs vergangen seien. Die Klage der
Versicherung blieb erfolglos. Das LG München I (4.2.2004, 12 O 21439/03) hielt den
Regress-Anspruch der Klägerin für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des §
12 VVG war bei Klageerhebung bereits abgelaufen. Das Schuldanerkenntnis des Klägers
ändert daran nichts. Es bekräftigt lediglich die bestehende, aber bereits verjährte
Schuld. Der Beklagte musste nach Auffassung des Gerichts nicht damit rechnen, dass er mit
Abgabe der Erklärung eine neue Verbindlichkeit schafft.
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Aktuell: OLG Hamm vom 25.11.2002 - Az.: 2 Ss OWi
1005/02 § 23 I a StVO untersagt dem
Fahrzeugführer jeden Gebrauch eines Mobiltelefons. Das ist unabhängig davon, ob es als
Telefon, Organisator oder Internetzugang benutzt wird. Entscheidend ist allein, ob das
Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.
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Grüne Ampel und Fußgängerpflichten
Auch
wenn eine Fußgängerampel „grün“ zeigt, darf ein Fußgänger die
Straße nicht blindlings überqueren. Sonst trifft ihn unter Umständen
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt
(Az.:
3 U 249/03) ein Mitverschulden an dem Unfall.
Das
Gericht gab der Schadenersatzklage eines Fußgängers nur teilweise statt.
Der Kläger hatte die Fahrbahn überquert, als eine Fußgängerampel das
grüne Signal gab. Gleichzeitig bog auch eine Straßenbahn ab. Die Bahn
erfasste den Kläger und er wurde schwer verletzt. Zuvor
hatte noch das Landgericht allein dem Straßenbahnführer die Schuld für
den Unfall gegeben. Das Oberlandesgericht sah es anders: Der
Kläger hätte sich mit kurzen Seitenblicken davon überzeugen müssen,
dass er die Fahrbahn gefahrlos überqueren kann. Sein
Schadensersatzanspruch wurde danach um 20 Prozent
gekürzt.
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Anwaltskosten
Diverse Gerichte haben nach
der Einführung des RVG die 1,3 Geschäftsgebühr bei durchschnittlichen
Verkehrsunfallsachen angesetzt. Etwa AG Aachen (20.12.04, 84 C 591/04):
"Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr
ist für eine Unfallregulierung nicht unbillig i.S. von § 14 Abs. 1 S. 1
RVG - unabhängig davon, ob es sich um einen durchschnittlichen
Verkehrsunfall gehandelt hat. Dem Anwalt, der seine Vergütung gemäß §
315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, steht ein 20 %-iger
Toleranzbereich zu.
Weiterhin vgl. auch die Erläuterungen des
AG Hagen (3.1.05, 19 C 572/04): "Die Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV
RVG ersetzt auch die Besprechungsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Deshalb ist die neue Geschäftsgebühr aus dem Gebührenrahmen
von 0,5 bis 2,5 zu ermitteln. Sie beträgt für
durchschnittliche Angelegenheiten grundsätzlich 1,5. Zu Gunsten des Klägers
ist davon auszugehen, dass die 1,3 Gebühr begründet ist, sofern sich die
Gegenseite zum Umfang und zur Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit nicht äußert." |
Keine Begrenzung der Reparaturkosten durch Wiederbeschaffungswert Der bei einem Unfallgeschehen
Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug zur Reparatur in eine
Fachwerkstatt zu geben. Ihm ist es vielmehr überlassen, auf welche Weise er seinen Pkw
wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt. Er darf lediglich nach Auffassung
des LG Coburg an dem Schadensfall nicht "verdienen". Der an dem Unfallgeschehen
schuldlose Kläger verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners
die vorgerichtlich durch einen Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ersetzt. Die
Beklagte zahlte hingegen nur die im Wert geringere Differenz zwischen Wiederbeschaffungs-
und Restwert, da der Pkw durch den Kläger und somit ihrer Ansicht nach nicht fachgerecht
repariert worden ist. Dieser Ansicht haben sich das AG Lichtenfels sowie das LG Coburg
nicht angeschlossen. Der Geschädigte sei grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Fahrzeug
zur Reparatur in eine Fachwerkstatt zu geben. Ihm sei es vielmehr überlassen, auf welche
Weise er seinen Pkw wieder in einen funktionstüchtigen Zustand versetze. Er dürfe
lediglich an dem Schadensfall nicht "verdienen". Davon könne keine Rede sein,
sofern das Fahrzeug, wenn auch notdürftig, repariert werde. Werde es weiter genutzt,
seien die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen. Die
Qualität der Reparatur sei erst relevant, wenn die geschätzten Kosten höher seien als
der Wiederbeschaffungswert - Urteil des LG Coburg vom 05.09.2003.
Eine gute Nachricht:
Hinsichtlich der Insassensicherheit
werden neue Autos laut ADAC (Juni 2004) immer besser. In der
Euro-NCAP-Crashtest-Serie erreichen sieben von zehn für den deutschen Automarkt
relevanten Fahrzeuge die Bestnote von fünf Sternen.
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Der Geschädigte oder ein anderer Anrufer
mit berechtigtem Interesse kann bei Unkenntnis den Haftpflichtversicherer
des Schädigers über den Zentralruf der
Autoversicherer ermitteln. Die bundesweite Servicenummer lautet:
0180/25026. Der Interessent sollte
dabei auf jeden Fall den eigenen Namen und die Adresse, das amtliche
Kennzeichen des Fahrzeugs des Gegners, ggf. den Namen des Halters sowie
den Unfallzeitpunkt mitteilen.
Ist das Kennzeichen in der Datenbank des
Zentralrufs enthalten, so erhält der Geschädigte den Namen der
gegnerische Haftpflichtversicherung und die Vertragsnummer sofort
mitgeteilt. Anderenfalls wird er innerhalb von 24 Stunden zurückgerufen
und erhält dann die gewünschte Auskunft. Der Geschädigte kann mit diesen
Angaben dann seinen Anspruch geltend machen bzw. einen Anwalt beauftragen.
Postalische Anschrift des Zentralrufs der
Autoversicherer
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Tel: 0180/25026
Fax: 040/33965401 |
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