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Mobbing
Bundesarbeitsgericht |
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Gesamtzusammenhang
des Mobbing und Einzelhandlungen
Das
Bundesarbeitsgericht im Jahre 2008 mit einer sehr wichtigen
Ausführung zu dem Verhältnis Gesamtschau und Einzelhandlungen: Macht
ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche auf Grund „Mobbings“ geltend,
muss jeweils geprüft werden, ob der Anspruchsgegner in den vom Kläger
genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche
Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. §
823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder
eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die
einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder
Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines
Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen
darstellen.
Erst die Gesamtschau
der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen führt zu einer Vertrags-
oder Rechtsgutsverletzung, weil deren Zusammenfassung auf
Grund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu
einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt.
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte
Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde
des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3
Abs. 3 AGG erfolgten Definition
des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung iSd. § 1
AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein
einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird,
sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen
Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in
die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende
Handlungen bei der Beurteilung nicht unbeachtet bleiben.
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Präklusion eines Vortrags
Das Bundesarbeitsgericht im August
2010 zum Thema Präklusion eines Vortrags:
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt sich das Schlussurteil
eines Landesarbeitsgerichts als fehlerhaft dar, weil es diesem
verwehrt war, der Feststellungsklage mit der Begründung stattzugeben,
die Beschäftigung des Klägers mit wiederkehrenden Prüfungen sei
„pflichtwidrig“ gewesen, weil der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers
dessen Anspruch auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung durch
diese Arbeitsanweisung verletzt habe. Denn diese Anordnung hatte das
Landesarbeitsgericht in seinem früheren Teilurteil als durch das
Direktionsrecht der Beklagten gedeckt und nicht als „Mobbinghandlung“
des Vorgesetzten des Arbeitnehmers gewertet. Demzufolge hat es im
Ergebnis die Anordnung als vertrags- und gesetzesmäßig betrachtet
mit der Folge, dass diese die geltend gemachten Schmerzensgeld-/Entschädigungsansprüche
des Klägers nicht begründen könne. Auch wenn das
Landesarbeitsgericht die damalige Anweisung nicht unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen § 81 Abs.
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX geprüft habe, verbietet es die Präklusionswirkung
diesen der damaligen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt im
Schlussurteil - und zwar diesmal unter einem anderen rechtlichen
Gesichtspunkt mit einem anderen Ergebnis - erneut zu berücksichtigen.
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Entscheidung des BAG: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.
Oktober 2007 - 8 AZR 593/06:
Das BAG hat damit eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, weil hier
nun ein Mobbing-Anspruch festgestellt wurde, während die auch
untergerichtliche Rechtsprechung der letzten Zeit eher dafür sprach,
dass „Mobbing“ sich in Tatbestandsvoraussetzungen auflöst, die
vom Anspruchsteller kaum je zu beweisen sind:
Ein Oberarzt, der durch den
Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt
wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber
Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des Chefarztes kann er
aber regelmäßig nicht verlangen. Auch einen Anspruch auf das Angebot
eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den
Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, hat der Oberarzt nach
Auffassung des BAG nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der
Klinik vorhanden ist. Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der
Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit Juli 1990 ist er Erster
Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren
kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb
erfolglos. Ab Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen
Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai
2002 „gemobbt” fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege
geleitetes „Konfliktlösungsverfahren”
blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger
arbeitsunfähig, weil er psychisch erkrankt war. Seit Oktober 2004 ist
er erneut krank. Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das
Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie
ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er
Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem
verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass
der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Die Beklagte
bestreitet „Mobbinghandlungen”
des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das
Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere
adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
blieb erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, der
Chefarzt habe „mobbingtypische Verhaltensweisen” gezeigt, die
sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch die Respektierung der
Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch
hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint,
weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf
Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an
das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die
psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für
den Schmerzensgeldanspruch habe die Beklagte einzustehen, da der
Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe sei. Über die Höhe des
Schmerzensgeldes muss das Landesarbeitsgericht entscheiden. Auch ist
noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die
Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt
hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am
Arbeitsplatz zu schützen. |
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