Zu der
Frage, wie der Makler den Nachweis führen kann, um einen bestehenden
Anspruch auf Courtage nach § 652 Abs. 1, S. 1 BGB einzufordern.
Ein
ordnungsgemäßer Nachweis des Maklers im Sinne des § 652 Abs. 1, S. 1
BGB setzt voraus, dass der potentielle Interessent im Nachweiszeitpunkt
zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages im Grundsatz bereit und in
der Lage ist (BGH 141, 40/46) sowie zu Verhandlungen zur Verfügung
steht (OLG Oldenburg NJW-RR 97, 887, dieser Fall ist allerdings atypisch): Es
fehlt an provisionsbegründender Nachweistätigkeit, wenn ein Makler
nach unzureichender Exposebeschreibung einen erbetenen
Besichtigungstermin nicht verschaffen konnte. Aber:
Keine
Provisionspflicht entsteht hingegen, wenn das Bemühen des Maklers sich
lediglich als in irgendeiner Weise für den Abschluss des Hauptvertrages
adäquat ursächlich darstellt, die Gelegenheit, die Gegenstand des
Nachweises und des Lohnversprechens war, von dem Kunden also nicht
ausgenutzt worden ist, so dass sich auch die Frage nicht stellt, ob
zwischen der Maklertätigkeit und der neuen, nicht vom Makler
nachgewiesenen Gelegenheit ein Kausalzusammenhang besteht.
Grundsätzlich
setzt ein ordnungsgemäßer Nachweis voraus, dass dem Maklerkunden der
Name und die Anschrift des Verkäufers mitgeteilt werden. Eine Ausnahme
gilt dann, wenn der Maklerkunde Interesse an diesen Informationen nicht
zeigt und dann gezielt am Makler vorbei Namen und Anschrift selbst
ermittelt (OLG Hamm - 18 U 20/98). Vermittlungstätigkeit ist die
Einwirkung des Maklers auf den zukünftigen Hauptvertragspartner seines
Auftraggebers mit dem Ziel der Herbeiführung des Hauptvertrages. Die
bloße Organisation eines Besichtigungstermins stellt sich nicht als
Einwirkung auf die Willensbildung des Verkäufers dar, an den
Auftraggeber des Maklers zu verkaufen.
Das OLG
Hamm geht dabei sehr weit in den Anforderungen an den provisionsbegründenden
Nachweis:
Der
provisionsbegründende Nachweis muss so beschaffen sein, dass der
Auftraggeber in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über
den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Nachzuweisen ist nicht ein Objekt, sondern eine Vertragsgelegenheit. Der Immobilienmakler muss
daher seinem kaufinteressierten Auftraggeber nicht nur das konkrete
Grundstück, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen
Verkäufers zur Kenntnis bringen. Name
und genaue Anschrift des Verkäufers sind der Beklagten zu 1) und ihrem
Rechtsvorgänger von der Klägerin unstreitig nicht mitgeteilt worden,
so das es an einem ordnungsgemäßen Nachweis fehlt.
Oberlandesgericht Hamm
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Das
sollte man im Blick auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung (BGH - III ZR
52/06) interpretieren, die wiederum sagt:
Die
nach § 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dem Nachweismakler obliegende
Leistung besteht in dem "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrages" (des sogenannten Hauptvertrages). Damit ist eine
Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die
Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm
angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Der Hinweis auf ein mögliches
Vertragsobjekt genügt für sich allein nicht. Erforderlich ist, dass
der Hauptvertrag sich zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb
wesentlichen Maklerleistung darstellt; es genügt nicht, dass die
Maklertätigkeit für den Erfolg auf anderem Weg adäquat kausal
geworden ist. Denn der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin
belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg; Maklertätigkeit und darauf
beruhender Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches
Gewicht.
Dementsprechend
entsteht ein Provisionsanspruch nicht, wenn der Makler eine tatsächlich
bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese
Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die
Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen
Interessenten entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später
unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden
ohne Hinweis des Maklers genutzt wird (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai
1990 - IV ZR 337/88 - und vom 20. März 1991 - IV ZR
93/90).
Letztlich
meint der BGH, dass eine Kausalität, die zum Vertragsschluss führt,
auf anderem Wege entsteht, sodass die Maklertätigkeit im Prinzip auch
„weggedacht“ werden kann, ohne dass sich etwas an dem Ergebnis verändert.
Nun war natürlich die Zäsur in dem vom BGH entschiedenen Fall sehr
weitgehend: Demnach kann nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrags
mit einem anderen Interessenten im Allgemeinen von einer (weiter
bestehenden) Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht mehr gesprochen
werden.
Der BGH
(BGH - III ZR 52/06) hat auch erörtert, ob etwas anderes zu gelten
haben, wenn das „Objekt noch nicht endgültig vom Markt und der Verkäufer
immer noch latent verkaufsbereit“ ist. Aktuell - 10.02.2006 - dazu OLG
Düsseldorf (I-7 U 139/05):
Ist
die Vertragsgelegenheit, die der Makler nachgewiesen hat, nicht
dieselbe, die der Kunde ausgenutzt hat, so ist eine Nachweisprovision
bereits wegen fehlenden Nachweises nicht verdient. Der Umstand, dass die
Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den Abschluss des
Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur Entstehung des
Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die Gegenstand des
Nachweises (und des Lohnversprechens) war, nicht vom Kunden ausgenutzt
worden ist (BGH, NJW-RR 1990, 1008; BGH, NJW-RR 1991, 950, 951). Die
Frage, ob zwischen der Maklertätigkeit und der Ausnutzung der neuen,
nicht vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit ein Kausalzusammenhang
besteht, stellt sich in diesem Falle nicht.
Alles,
was den Sinneswandel der Vertragsparteien klar als Unterbrechung der
Kausalkette darstellt, ist für den jeweiligen Fall erheblich
- Vgl. auch diese BGH-Rechtsprechung (BGH - IV ZR 93/90):
„Der Makler, der einem Kaufinteressenten ein Haus benennt, das
gar nicht zum Verkauf steht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652
BGB erbracht; er kann deshalb auch dann keine Provision verlangen,
wenn sich der Eigentümer später zu einem Verkauf entschließt und
der Interessent diese Möglichkeit ausnutzt.“
Der
Makler, der einem Kaufinteressenten ein Haus benennt, das gar nicht zum
Verkauf steht, hat keinen Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht; er
kann deshalb auch dann keine Provision verlangen, wenn sich der Eigentümer
später zu einem Verkauf entschließt und der Interessent diese Möglichkeit
ausnutzt. Hier bestand zwar eine Verkaufsabsicht, aber die
Vorstellung, die der Makler gegenüber den Interessenten auslöste, war
so, dass die Verkaufsinteressenten den zwingenden Eindruck haben musste,
das Objekt wäre demnächst verkauft. Insofern lässt sich vortragen,
dass sie daran jedenfalls kein Interesse mehr hatten, da sie ja noch
weiter suchen wollten. Allerdings ist die Argumentation auch nicht ganz
zwingend, wenn man dieses Zitat des BGH aufnimmt, vgl. insoweit BGH (IV
ZR 93/90):
Zur
Annahme einer Kaufgelegenheit genügt es nicht, dass der Eigentümer des
Objekts die rechtliche Möglichkeit hat, dieses an den Maklerkunden zu
veräußern. Entscheidend ist vielmehr seine Verkaufsbereitschaft.
Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang erheblich, ob der Kunde nach
Ablehnung seines ersten Kaufangebots das Interesse am Erwerb des Hauses
verloren hatte. Für die Entscheidung der Frage, ob die Gelegenheit, die
der Maklerkunde ausgenutzt hat, dieselbe ist wie die, die der Makler
nachgewiesen hat, kommt es nicht auf die Einstellung des Kunden, sondern
auf die des Verkäufers an.
Das wiederum kann so gelesen werden,
dass der Sinneswandel der potentiellen Käufer weniger beachtlich ist,
ändert aber natürlich auch nichts an der nach unserer Auffassungen
fehlenden Konkretisierung der Vertragsmöglichkeit.
Zur
Frage, ob es an dem Zusammenhang fehlt zwischen Nachweis
des Maklers und späterem Kauf:
An
der Identität fehlt es, wenn sich die Verhandlungen zunächst
zerschlagen, der Auftraggeber und die nachgewiesene Person aber später
auf Grund geänderter Umstände, unabhängig von der Tätigkeit des
Maklers, neue Verhandlungen aufnehmen (OLG Bamberg, NJW-RR 98, 565;
OLG Ffm., MDR 99, 351, wenn der Verkäufer seine Verkaufsabsicht
aufgegeben hatte). Das gilt, wenn die nachgewiesene Person ihre
Absicht zum Abschluss des Hauptvertrages aufgibt, später aber dann
doch abschließt. (Ein
Grundstückskaufvertrag ist nicht (mehr) als Erfolg der Nachweistätigkeit
des Immobilienmaklers anzusehen, wenn der Kaufvertrag zwei Jahre nach
dem Nachweis des Kaufinteressenten mit einem deutlich herabgesetzten
Kaufpreis (hier: 350.000 DM statt 450.000 DM) zustande kommt, so dass
für den Verkauf keine Nachweismaklerprovision anfällt.)).
Soweit
Kaufpreisdifferenzen als veränderliche Umstände herangezogen werden,
ist aber Vorsicht geboten:
Vgl.
OLG Bamberg - 4 U 134/97: Diese Differenz im Kaufpreis des zu
vermittelnden Geschäftes und des dann tatsächlich abgeschlossenen
Geschäftes ist derart erheblich, dass von der erforderlichen
"inhaltlichen Identität" zwischen den beiden Geschäften –
auch bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise –
schlichtweg nicht mehr gesprochen werden kann. Dabei verkennt der Senat
keineswegs, dass von den vorstehend genannten Grundsätzen Abweichungen
möglich sind. Dies ist dann der Fall, wenn der tatsächlich
abgeschlossene Hauptvertrag zwar inhaltlich von dem abweicht, der
Gegenstand des Maklervertrages war, der Maklerkunde mit ihm aber
wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt. Insbesondere wird die inhaltliche Identität nicht dadurch in
Frage gestellt, dass der gegenüber dem Maklerangebot vereinbarte
Kaufpreis infolge weiterer Vertragsverhandlungen eine Änderung erfahren
hat. Von einer derartigen, durch Preisverhandlungen bedingten Abweichung
kann vorliegend aber nicht die Rede sein.
Maßgebende
Voraussetzung ist nach dem OLG Bamberg für die Entstehung der
Provisionspflicht des Maklerkunden ist, dass sein Vertragsschluss sich
als Verwirklichung einer Gelegenheit darstellt, die bei wertender
Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung als identisch
mit der vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss
anzusehen ist. Dabei muss man sagen, dass dieses Kriterium
„wertende Betrachtung“ diffus ist und genau die
Unsicherheiten begründet, die dadurch behoben werden sollen.
Dabei ist
weiterhin noch auf eine Entscheidung des OLG München (19 U 1538/93)
hinzuweisen:
Die
für den Anfall einer Maklerprovision des Immobilienmaklers zu fordernde
Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit für den Abschluss des
Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung ist nicht gegeben, wenn der
Makler dem Verkäufer einen Kaufinteressenten zuführt (der nachdem er
von einem Kauf zunächst Abstand genommen hat, später die Wohnung
erwirbt), dabei aber dessen Namen und Anschrift dem Käufer nicht
mitteilt.
Allerdings
ist der Leitsatz etwas unklar und wohl so zu interpretieren, dass dem Käufer
Name und Anschrift des Verkäufers nicht bekannt sind, was allerdings
mit der Formulierung, „einen Kaufinteressenten zuführt“ nicht
harmoniert. Letztlich geht es dem OLG München wohl darum, dass eben der
Nachweis nicht komplett ist, wenn Namen und Anschrift fehlen.
Ist
die Vertragsgelegenheit, die der Makler nachgewiesen hat, nicht
dieselbe, die der Kunde ausgenutzt hat, so ist die Klage auf
Nachweisprovision bereits wegen fehlenden Nachweises abzuweisen. Der
Umstand, dass die Bemühungen des Maklers in irgendeiner Weise für den
Abschluss des Hauptvertrages adäquat ursächlich waren, genügt zur
Entstehung des Provisionsanspruchs nicht, wenn die Gelegenheit, die
Gegenstand des Nachweises (und des Lohnversprechens) war, nicht vom
Kunden ausgenutzt worden ist (Senatsurteil vom 15.6.1988 aaO). Die
Frage, ob zwischen der Maklertätigkeit und der Ausnutzung der neuen,
nicht vom Makler nachgewiesenen Gelegenheit ein Kausalzusammenhang
besteht, stellt sich in diesem Falle nicht. Allenfalls dann, wenn der frühere
Nachweis als eine für den Erwerb wesentliche Maklerleistung angesehen
werden kann, käme ein Provisionsanspruch in Betracht (BGH - IV ZR
93/90).
Der
Makler trägt die Beweislast für
das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Courtage. Allerdings
ergeben sich für ihn einige Beweiserleichterungen: So wird die Tätigkeit
des Maklers als kausal für den Abschluss des Vertrages vermutet,
wenn dieser in angemessener Zeit nach Beendigung seiner Tätigkeit
abgeschlossen wird. Teils werden drei Monate nach Beendigung der Maklertätigkeit
angesetzt (OLG Frankfurt, NJW-RR 04, 704): Ein enger zeitlicher Zusammenhang
zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit.
Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages 15
Monate, so ist ein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne nicht
gegeben.
Das OLG
Bamberg - 4 U 74/02 hat diesen Hintergrund bzw. die ratio legis noch mal
beleuchtet, der/die eben darin besteht, dass der Makler nicht in seiner
Leistung verkürzt wird:
An
die Überzeugung davon, dass der Verkaufs- bzw. Erwerbswille tatsächlich
aufgegeben worden ist, sind zur Vorbeugung gegen Missbrauchsfälle hohe
und strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblich kommt es wohl darauf
an, inwieweit diese endgültige Willensaufgabe durch konkrete Fakten und
Vorgänge untermauert ist.
Der
Provisionsanspruch des Nachweismaklers setzt voraus, dass der Makler
seinem Kunden eine Mitteilung macht, die ihn in die Lage versetzt, in
konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag
(Grundstückskaufvertrag) mit einer auch vertragsbereiten Gegenpartei
einzutreten. An letzterem fehlt es, wenn der Vertragspartner seinen
Entschluss, einen Vertrag über das Objekt abzuschließen,
(zwischenzeitlich) endgültig aufgegeben hat.
Demgegenüber
trägt der Auftraggeber die Beweislast für Umstände, aus denen sich
ausnahmsweise die fehlende Kausalität ergibt (OLG Zweibrücken NJW-RR
99, 1502):
Bei
einem Vermittlungsauftrag reicht es in der Regel für die Annahme der
Kausalität aus, dass die Tätigkeit des Maklers die
Abschlussbereitschaft des Käufers irgendwie gefördert hat, also mitursächlich
geworden ist. Mitursächlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die vom
Makler vermittelten Verhandlungen zunächst scheitern, später jedoch
unter Ausschaltung des Maklers erfolgreich zu Ende geführt werden. Eine Unterbrechung
der Kausalität und damit ein Wegfall des Provisionsanspruchs kommt nur
dann in Betracht, wenn der Hauptvertrag völlig unabhängig von der Tätigkeit
des ersten Maklers oder aufgrund einer anderen Entwicklung zustande
gekommen ist. Der Auftraggeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür,
dass der tatsächliche Vertragsschluss aufgrund neuer Verhandlungen
zustande gekommen ist, und die Ersttätigkeit des beauftragten Maklers
auf den Abschluss des Hauptvertrages nicht mehr fortgewirkt hat. In der
Regel ist die Grenzlinie dort zu ziehen, wo die Verhandlungen des
Auftraggebers mit dem potentiellen Interessenten endgültig und absolut
gescheitert sind und erst völlig neue Verhandlungen zum Erfolg geführt
haben, wobei an die Unterbrechung der Kausalität strenge Anforderungen
zu stellen sind (So der Bundesgerichtshof und diverse
Oberlandesgerichte) und der Auftraggeber für die Tatsache darlegungs- und
beweispflichtig ist, dass der tatsächliche Vertragsabschluss aufgrund
neuer Verhandlungen zustande gekommen ist und die Ersttätigkeit des
ursprünglich beauftragten Maklers auf den Abschluss des Hauptvertrages
nicht mehr fortgewirkt hat (BGH Betriebsberater 88, 1623). Das gilt
jedenfalls dann, wenn zwischen der ersten Tätigkeit des Maklers und dem
Abschluss des Kaufvertrages nur eine Zeitspanne von wenigen Wochen
liegt. |