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Wir
beraten seit Jahren - zwar nicht vorrangig, aber immer wieder - Makler, Maklerbüros und Kunden.
Wenn Ihnen nicht klar, ob ein Provisionsverlangen
rechtmäßig ist, fragen Sie uns. |
Bei ohnehin knappen
Kreditmitteln werden die diversen Nebenkosten beim Grundstückskauf oft nicht genau
kalkuliert. Maklerkosten sind keine Kleinigkeit. Dazu machen wir auf eine wichtige
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufmerksam: |
Nach
§ 652 BGB liegt ein Maklervertrag vor, wenn
der Auftraggeber, der den Abschluss eines bestimmten Vertrages wünscht, unter der
Voraussetzung des Zustandekommens dieses Vertrages,
dem Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Vertrages eine Vergütung
verspricht. Der Provisionsanspruch
entsteht dann nicht, wenn der Suchende bereits Kenntnis - Vorkenntnis
- von der Möglichkeit zum Vertragsabschluss hatte. Diesem für den Makler gefährlichen
Einwand begegnen Makler oft mit einer "Vorkenntnisklausel". Danach kann der
Auftraggeber seine Vorkenntnis nur geltend machen, wenn sie dem Makler in der vereinbarten
Form und Frist mitgeteilt wurde. |
Abschluss eines Vertrags nach dem ursprünglichen Scheitern
der Kaufverhandlungen Hat der
Nachweismakler seinem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen
und wirkt sich der Nachweis beim Abschluss dieses Vertrages, der in angemessenem
Zeitabstand nachfolgt, aus, kann die Provisionspflicht nicht mit der Erwägung verneint
werden, der Nachweis sei keine wesentliche Maklerleistung gewesen. Dies gilt auch dann,
wenn die Verhandlungen des Maklerkunden mit dem unverändert verkaufsbereiten Verkäufer
zunächst scheitern und erst aufgrund einer Anzeige des Verkäufers erneut aufgenommen
werden. (BGH, Urt. 25.02.1999 III ZR 191/98).
Sachverhalt
Der Makler bietet einer Kundin eine Eigentumswohnung zum Verkauf an. Nach Durchführung
der Besichtigung unterzeichnet die Kundin eine Provisionserklärung, in der sie sich für
den Fall des Ankaufs des Objekts zur Zahlung von Provision verpflichtet. Die Verhandlungen
mit dem Verkäufer scheitern, weil die Kundin mangels Genehmigungsfähigkeit eines von ihr
geplanten Ausbaus der Dachwohnung das Objekt nicht mehr kaufen will. Der Verkäufer
inseriert das Objekt rund 4 Monate später privat. Die Kundin meldet sich auf diese
Anzeige und kauft die Wohnung.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt dem Provisionsanspruch des Maklers statt. Die Entscheidung
bestätigt die Rechtsprechung des BGH zur (Mit-)Ursächlichkeit der Tätigkeit des
Maklers. Diese soll sich dann von selbst ergeben, wenn der Makler die Gelegenheit zum
Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss im
angemessenen Zeitabstand folgt. Der BGH bejaht, dass die Maklerleistung als wesentlich
für den Vertragsabschluss anzusehen sei. Der Abschluss des Kaufvertrages ist auf die
Maklertätigkeit zurückzuführen. Da der Makler der Kundin eine Gelegenheit zum Abschluss
des Kaufvertrages nachgewiesen hatte, nämlich das Kaufobjekt und den verkaufsbereiten
Verkäufer, und die Kundin diese Vertragsgelegenheit nutzte, hat der Makler eine
wesentliche Leistung erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kaufvertrag schließlich
ohne weitere Beteiligung des Maklers aufgrund der Anzeige des Verkäufers zustande kam,
und auch nicht, dass eine Kaufpreisreduzierung vereinbart wurde.
Dass die Verhandlungen der Kundin mit dem Verkäufer zuletzt durch die Anzeige des
Verkäufers einen Anstoß erfahren haben, spielt dabei keine Rolle.
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Nicht jede Unterbrechung oder das Scheitern der
vom Makler eingeleiteten Vertragsverhandlungen hat Einfluss auf die Provisionsschuld,
jedenfalls dann nicht, wenn im angemessenen Zeitabstand hier ca. 4 Monate
der Kaufvertrag über das vom Makler nachgewiesene Objekt abgeschlossen wird.
Bleibt der Verkäufer verkaufsbereit und wird das
Objekt nicht zwischenzeitlich anderweitig veräußert, ist die Provision zu zahlen, auch
wenn nach einem vorübergehenden Scheitern die Kaufverhandlungen ohne den Makler zum
Abschluss gebracht werden. Etwas anderes würde gelten, wenn nach der Unterbrechung
aufgrund geänderter Umstände schließlich ein Kaufvertrag zustande
käme.
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Wann muss ein
Wohnungseigentümer oder Wohnungsverwalter eine Vermittlungsprovision zurückzahlen? Eine zu Unrecht gezahlte Vermittlungsprovision kann ein Mieter noch vier
Jahre lang zurückfordern. Einem Wohnungsvermittler stehe trotz Maklervertrag und
Provisionsregelung kein Geld zu, wenn er selbst der
Eigentümer oder auch nur der Verwalter der Wohnräume ist oder schließlich etwa an einer
«juristischen Person» wie etwa einer GmbH beteiligt ist.
Mieter sollen vor vor unlauteren Geschäftsmethoden
geschützt werden, wenn es sich nicht um eine echte Vermittlung handelt (Vgl. etwa
BGH zur vollständigen Rückzahlung der Provision (Az.: III ZR 41/03). |
Der BGH hat entschieden, dass ein
Interessent nach dem Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages
keine Maklerprovision bezahlen muss, wenn er sich zuvor nur
mit einer allgemeinen Anfrage an den jeweiligen Makler
gewandt hat (Az.: III ZR 393/04 - 22.09.05). Auch hier wird
deutlich, dass der Abschluss eines Vertrages der Dreh- und
Angelpunkt eines Courtageanspruch ist. |
Der Bundesgerichtshof
zu § 652 BGB
Zur Auslegung eines
Objektnachweises als hinreichend deutliches Provisionsverlangen
(im
Anschluss an
BGH, Urteil vom 21. April 1971 - IV ZR 4/ 69 - WM 1971, 904) - Urteil vom 4. 11. 1999 - III ZR 223/ 98
OLG Oldenburg.
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Tatbestand:
Der Kläger, der vom Eigentümer einen Alleinauftrag zum Verkauf eines
Gebäudegrundstücks in F. erhalten hatte, verlangt vom Beklagten Maklerprovision für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Objekt. Nach einer
Zeitungsanzeige des Klägers kamen die Parteien am 6. September 1995 miteinander in
Kontakt. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete der Beklagte einen vom Kläger
vorformulierten Objektnachweis, in dem es heißt: |
"Das nachstehend
aufgeführte Objekt wurde mir / uns durch (den Kläger) nachgewiesen. Das Objekt war mir
bisher nicht bekannt. Beim Zustandekommen eines notariellen Kaufvertrages wird eine
Maklergebühr von 3 % plus MwSt zur Zahlung an (den Kläger) fällig. Sollte das (vom
Kläger) nachgewiesene Objekt innerhalb eines Jahres durch einen anderen Makler oder
privat erworben werden, so ist die Maklergebühr in voller Höhe an (den Kläger) zu
zahlen." |
Anschließend besichtigten
die Parteien das Gebäudegrundstück. Der Beklagte schloss am 7. Dezember 1995 mit dem
Eigentümer einen notariellen Kaufvertrag über dieses Objekt zum Kaufpreis von 7. 450.
000 DM. In § 6 Abs. 3 des Vertrages entband der Verkäufer den Käufer von jeglichen
Forderungen eines beauftragten oder nicht beauftragten Maklers bezüglich des verkauften
Objektes und stellte ihn insoweit frei. In § 7 behielt sich der Verkäufer vor, vom
Kaufvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer und dem amtierenden Notar
regressanspruchsfrei zurückzutreten. Der Rücktrittsvorbehalt endete am 1. März 1996. |
Das Landgericht hat der auf
Provisionszahlung nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Es hat sich nach
Beweisaufnahme nicht die Überzeugung verschaffen können, dass
der Verkäufer von dem an
keine Bedingungen geknüpften Rücktrittsrecht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe. Das
Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner
Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. |
Entscheidungsgründe:
Die
Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. I. Das
Berufungsgericht verneint den Abschluss eines Maklervertrages zwischen den Parteien, weil
der Beklagte bei dem Gespräch und der Besichtigung vom 6. September 1995 mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger seine Tätigkeit
in Erfüllung seiner vertraglichen Beziehungen mit dem Verkäufer entfalte und von diesem
entlohnt werde. Daran ändere auch der vom Beklagten unterzeichnete Objektnachweis nichts,
weil sich diesem nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lasse,
dass der
Kläger im Falle eines Vertragsabschlusses von dem Beklagten Maklerlohn erwarte. Die
Erklärung lasse nämlich auch die Deutung zu, es handele sich lediglich um einen Hinweis
auf die Provisionszahlungspflicht des Verkäufers als eines bei den Kaufpreisverhandlungen
gegebenenfalls in Gestalt einer Freistellungsvereinbarung zu berücksichtigenden
Umstandes. Aus § 6 Abs. 3 des Kaufvertrages, der offen lasse, ob und von wem Maklerlohn
gefordert werden könne, ergebe sich nichts anderes. |
II. Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision nicht
stand. |
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig,
dass der Kläger
dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück
nachgewiesen hat, die von diesem auch wahrgenommen worden ist. |
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in der Entgegennahme von
Maklerdiensten jedoch nicht in jedem Fall und nicht ohne weiteres der
Abschluss eines
Maklervertrages zu erblicken. Aus der Tatsache,
dass
eine Partei sich -
wie hier - die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt, folgt noch nicht notwendigerweise,
dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Wenn den Umständen nach mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Makler aufgrund eines Auftrages des Verkäufers
tätig ist, ist es Sache des Maklers, dem Kaufinteressenten deutlich zu machen,
dass er
auch mit ihm in Vertragsbeziehungen treten will und von ihm die Zahlung einer Provision
erwartet. Das geeignete Mittel hierfür ist ein ausdrückliches
Provisionsverlangen (vgl. Senatsurteile vom
20. Juni 1996 - III ZR 219/ 95 - NJW-RR 1996, 1459; vom 17. September 1998 - III ZR 174/
97 - NJW-RR 1999, 361, 362, jeweils m. w. N.). Von diesen Grundsätzen geht auch das
Berufungsgericht aus. |
2. Die Revision rügt jedoch mit Recht,
dass das Berufungsgericht den vom Kläger verwendeten Objektnachweis nicht als hinreichend
deutliches Provisionsverlangen bewertet hat. Dabei mag offen
bleiben, ob das
Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts in vollem Umfang überprüfen kann,
weil der Objektnachweis möglicherweise in den Bezirken mehrerer Oberlandesgerichte
Verwendung findet. Auch wenn man von einer nur beschränkten Überprüfbarkeit ausgeht,
bindet eine tatrichterliche Auslegung das Revisionsgericht dann nicht, wenn sie unter
Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und der aus ihnen
entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn sie gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder den unterbreiteten
Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR
72/ 94 - NJWE-MietR 1996, 56 m. w. N.). So ist es hier.
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Der hier in Rede stehende Objektnachweis, der
vom Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Besichtigung des
Grundstücks unterzeichnet wurde, enthält im wesentlichen drei Aussagen, nämlich zum
einen die Bestätigung, dass dem Kaufinteressenten ein bisher nicht bekanntes Objekt
nachgewiesen wurde, ferner Angaben zur Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs und
einen abschließenden Hinweis auf die Provisionspflicht, wenn das vom Kläger
nachgewiesene Objekt "durch einen anderen Makler oder privat erworben" wird. Die
Revision beanstandet mit Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage
beschäftigt hat, welche Bedeutung den einzelnen Elementen dieser Erklärung beizumessen
ist und warum sie dem Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist. Vor diesem
Hintergrund gewinnt die Erklärung - in allen ihren Teilen - vor allem dann einen Sinn,
wenn sie als Provisionsverlangen an den Beklagten bewertet wird. |
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a) Mit der Bestätigung mangelnder
Vorkenntnis wird - unbeschadet der Frage, ob eine solche vorformulierte Bestätigung
wirksam ist (vgl. etwa § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG) - die Ursächlichkeit des Nachweises
für einen späteren Vertragsabschluß dokumentiert, was für einen gegen den Käufer
gerichteten Provisionsanspruch von Bedeutung ist. Eine vergleichbare Bedeutung würde
einer solchen Erklärung nicht zukommen, wenn der Makler keine Vertragsbeziehungen zu dem
Kaufinteressenten begründen wollte; erst recht machte dann das Verlangen nach einer
Unterschrift des Kaufinteressenten nur wenig Sinn. Das Berufungsgericht begründet
ebenfalls nicht näher, weshalb eine solche Nachweisbestätigung auch für den Makler von
Interesse sein kann, der nur für den Vertragsgegner des Unterzeichners tätig ist. Soweit
sich das Berufungsgericht in dieser Hinsicht auf Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
Hamm (NJW-RR 1988, 687, 688) und Düsseldorf (NJW-RR 1997, 368) bezieht, wird in den
angeführten Entscheidungen zwar ebenfalls dieser - hier nicht naheliegende -
Gesichtspunkt hervorgehoben; anders als hier ging es in den dort entschiedenen Fällen
jedoch um die Frage, welche Bedeutung einem Objektnachweis im Hinblick auf den Abschluß
eines Maklervertrages dann zukommen kann, wenn der Makler dem Interessenten bereits vorher
das Objekt in der Erwartung einer späteren Provisionszusage benannt bzw. nachgewiesen
hat. |
b) Den Hinweis auf Fälligkeit und Höhe des
Provisionsanspruchs sieht das Berufungsgericht nicht als Provisionsverlangen an den
Beklagten an, weil nicht eindeutig sei, ob auf bereits mit dem Verkäufer getroffene
Vereinbarungen hingewiesen werde oder ob Rechtspflichten des Beklagten begründet werden
sollten. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung, für welche der beiden vom
Berufungsgericht gesehenen Alternativen die besseren Gründe sprechen und wie der Hinweis
aus der Sicht eines Kaufinteressenten aufzufassen sei. Enthält - wie hier - die
Erklärung keine näheren Angaben über das Kaufobjekt und mögliche Bedingungen, die den
abzuschließenden Hauptvertrag zwischen Verkäufer und Kaufinteressenten betreffen,
widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts, der Makler wolle auf Vereinbarungen
hinweisen, die er mit dem Verkäufer getroffen habe, der Lebenserfahrung. Vielmehr liegt
es bei einer solchen, auf den wesentlichen Inhalt eines Maklervertrages beschränkten
Erklärung nahe, dass der Makler mit demjenigen in vertragliche Beziehungen treten will,
dem gegenüber er die Provisionserwartung äußert. Das sieht auch ein Kaufinteressent,
von dem die Unterzeichnung einer solchen Erklärung verlangt wird, nicht anders. Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. April 1971 (IV ZR 4/ 69 - WM 1971, 904,
905) keine Bedenken gesehen, die in einer an den Kaufinteressenten gerichteten
Beschreibung des Objekts enthaltene Klausel "Provision: 3 % des Kaufpreises, s.
Geschäftsbedingungen" als einen hinreichenden Hinweis auf die Provisionserwartung
gegenüber dem Kaufinteressenten zu werten. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die
Annahme, dass dieser Vermerk nur der Hinweis auf eine vom Verkäufer zu zahlende Provision
sei, die eventuell im Grundstückskaufvertrag auf den Käufer abgewälzt werden solle, sei
nicht vertretbar, wenn nicht irgendwelche sonstigen Umstände oder Vermerke in dem
Schreiben des Maklers oder in seinen Geschäftsbedingungen für eine derartige Annahme
sprächen. Der bloße Umstand, dass der Makler bereits in vertraglicher Beziehung mit dem
Verkäufer steht, genügt hierfür nicht. |
Soweit der Bundesgerichtshof in einzelnen
Fällen in Übereinstimmung mit der Bewertung des Tatrichters die Eindeutigkeit einer
Erklärung im Sinne einer an den Kaufinteressenten gerichteten Provisionserwartung
verneint und es für naheliegend gehalten hat, dass
der Kaufinteressent nur auf
Bedingungen hingewiesen werde, die im Rahmen des Abschlusses des Hauptvertrages zu
beachten seien, lagen dem - was das Berufungsgericht übersieht - im maßgebenden Punkt
andere Sachverhalte zugrunde. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1981
(IVa ZR 105/ 80 - WM 1981, 495) bestand die Besonderheit, dass
in der Verkaufsaufgabe die
Maklercourtage wie auch die Notargebühren als vom Käufer zu tragende Erwerbsnebenkosten
bezeichnet waren und der Makler von sich aus an den möglichen Kaufinteressenten
herangetreten war. In dem Fall, der dem Urteil vom 21. Mai 1971 (IV ZR 52/ 70 - WM 1971,
1098, 1099) zugrunde lag, ging es um eine mündliche Äußerung des vom Verkäufer
beauftragten Maklers gegenüber dem Kaufinteressenten, der Kaufpreis betrage 14 bis 15
Mio. DM zuzüglich Maklergebühren. Hier konnte der Kaufinteressent die Erklärung des
Maklers wegen des engen Zusammenhangs mit der Angabe des Kaufpreises so verstehen, er habe
im Falle des Vertragsabschlusses außer dem Kaufpreis auch die von dem Verkäufer zu
zahlenden Maklergebühren zu übernehmen. Soweit das Berufungsgericht - in anderem
Zusammenhang - auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1997, 368) Bezug nimmt,
ging es ebenfalls um eine Fallgestaltung, bei der die Maklerprovision im Expos' neben
anderen Positionen als Kaufnebenkosten bezeichnet wurde. |
c) Soweit in dem Objektnachweis - ob wirksam,
kann offen bleiben - davon gesprochen wird, die Maklergebühr sei an den Kläger auch dann
zu zahlen, wenn das nachgewiesene Objekt innerhalb eines Jahres durch einen anderen Makler
- gemeint ist offenbar: aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises eines anderen Maklers
- oder privat erworben werde, zeigt das Berufungsgericht ebenfalls keine Umstände auf,
die die Annahme rechtfertigen könnten, der Hinweis sei nicht in Bezug auf Pflichten des
Beklagten gemeint, sondern er gebe nur den Inhalt eines Alleinauftrags mit dem Verkäufer
auszugsweise wieder. |
d) Soweit die Revisionserwiderung in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Beklagte habe nicht damit rechnen
müssen, in einem Objektnachweis eine für den Abschluss
eines Maklervertrages
rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärung zu unterzeichnen, liegen die Voraussetzungen
einer Anwendung des § 3 AGBG (Anmerkung: alte Norm!)
nicht vor. Dem Beklagten war bewusst, dass er es in der
Person des Klägers mit einem Makler zu tun hatte; der Briefkopf des Schriftstücks, auf
den der Objektnachweis gesetzt war, hob das Tätigkeitsfeld des Klägers hervor. Darüber
hinaus war der unterzeichnete Text übersichtlich und entsprach - was den Hinweis auf die
Provisionspflicht angeht - der üblichen Gestaltung, dass
ein Makler für seine Leistungen
eine Vergütung erwartet. |
3. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann
daher nicht gefolgt werden. Da die maßgebenden Umstände festgestellt sind und weiterer
Vortrag in den Tatsacheninstanzen nicht zu erwarten ist, kann der Senat den Inhalt des
Objektnachweises selbst dahin auslegen, dass
er ein hinreichend deutliches
Provisionsverlangen gegenüber dem Beklagten enthält. Auch der Beklagte hat die
entsprechende Bewertung durch das Landgericht in seiner Berufungsbegründung nicht
angegriffen. Mit Rücksicht darauf, dass
der Beklagte im Anschluss an die Unterzeichnung
des Objektnachweises Maklerdienste des Klägers entgegengenommen hat,
lässt sich eine
vertragliche Beziehung der Parteien nicht verneinen... |
Kein
Kontakt zwischen Makler und Vermieter Wohnungsmakler dürfen Wohnräume nur im Auftrag des Vermieters oder eines
Bevollmächtigten anbieten. Vermittlungen ohne Auftrag begründen keinen Anspruch auf eine
Maklerprovision. Eine Mieterin, die einen Nachmieter suchte, hatte ein
Zeitungsinserat aufgegeben. Ein Makler bot daraufhin die Wohnung mit einem eigenen Inserat
an und fand einen Interessenten. Die Vormieterin vermittelte ihn an den Eigentümer, es
kam zum Vertragsabschluß. Danach verlangte der Makler von dem Nachmieter die Provision.
Da er selbst mit dem Eigentümer zu keinem Zeitpunkt Kontakt
hatte und keinen eigenen Beitrag zum Abschluss des Mietvertrages leistete,
versagten ihm die Richter die Provision (AG Frankfurt, 30 C 491/98 - 47) |
Abschluss
eines Maklervertrags
Ein Makler, der ein Objekt an der Hand hat, muss
gegenüber jedem Kaufinteressenten auf die Provisionspflicht
hinweisen; fehlt ein solcher Hinweis, reicht es für die Annahme
eines Angebotes zum Abschluss eines Maklervertrages nicht aus, dass
derjenige, der Maklerdienste erbittet, zuvor von dritter Seite
erfahren hat, dass der Makler ein Objekt gegen Käuferprovision
vermakeln will. |
Wann
entfällt der Anspruch auf Maklerlohn? Der Anspruch auf Zahlung des Maklerlohns entfällt, wenn die Wandelung des
vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrages wegen eines
arglistig verschwiegenen Sachmangels erfolgt,
sofern infolge derselben Täuschung der Käufer auch zur Anfechtung des Kaufvertrages nach
§ 123 BGB berechtigt gewesen wäre (BGH 14.12.2000 - III ZR 3/00 = NJW 2001, 966). Top |
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