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Das Thema des Schutzes von Email-Kommunikationen ist
brisanter, als es die Zahl der veröffentlichen Entscheidungen der
Rechtsprechung zu diesem Thema signalisieren mag. Wer hat früher schon
Gelegenheit gehabt, Briefe eines anderen im Betrieb zu öffnen und das
Briefgeheimnis überhaupt zu verletzen. Der Datenschutz ergibt sich für
öffentliche Stellen aus den Landesdatenschutzgesetzen und für
nichtöffentliche aus dem Bundesdatenschutzgesetz.
Wenn eine öffentliche Stelle als Arbeitgeber den Mitarbeitern die private Nutzung des Internets und des
E-Mail-Dienstes erlaubt,
muss sie auf jeden Fall die Pflichten gemäß § 88 TKG beachten. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Arbeitgeber diese Dienste direkt selbst anbietet
oder sich eines Providers bedient. Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter
verpflichtet. Dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen danach der Inhalt der Telekommunikation,
aber auch die Modalitäten, wie die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis
erstreckt sich nach dem Gesetz selbst auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende
der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. Dem Arbeitgeber ist es somit
grundsätzlich verboten, ohne
Zustimmung der Betroffenen sich
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation (z.
B. wer wann mit wem kommuniziert hat) zu verschaffen.
Bei der Frage, ob der Dienstherr E-Mails seiner Mitarbeiter lesen darf,
muss zunächst zwischen dienstlichen und privaten E-Mails
unterschieden werden. Bei
E-Mails, die im Namen des Arbeitgebers verschickt bzw. empfangen werden,
ist der Arbeitgeber der Benutzer, was impliziert, dass er seine Emails
auch lesen darf. Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt auch nicht vor, wenn eine Dienststelle
im Rahmen ihrer Büroordnung
an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sendungen,
welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet
und mit Eingangsstempel versehen an Mitarbeiter weiterleitet, so das Landesarbeitsgericht Hamm
2003. Prinzipiell darf der Arbeitgeber keine private E-Mails lesen.
Das wird man auch im Falle eines ausdrücklichen Verbots privater
E-Mail-Nutzung sagen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, private
Internet-Nutzungen zu gestatten. Bei einer Abwägung der beteiligten
Interessen wäre aber das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Arbeitgeberinteresses
zu berücksichtigen. Genannt werden der Verrat von Dienstgeheimnissen
oder etwa Virengefahr. Das schafft allerdings immerhin die Gefahr, dass
auf Umwegen Informationen eruiert werden und später direkt oder
indirekt gegen den Mitarbeiter verwendet werden, die jenes
ursprüngliche Verdachtsinteresse nicht mehr rechtfertigen.
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Bei Einführung eines strikten Kontrollsystems
wie dem systematischen Erfassen von
E-Mails und Website-Besuchen gemäß einem elektronischen
Protokoll wird auch die der Zustimmung des
Personalrates in Form einer Dienstvereinbarung oder ähnlichem
erforderlich sein. In dieser
Dienstvereinbarung sollten eindeutige Regelungen für die E-Mail- und
Internet-Nutzung festgelegt werden. So sollte präzise geregelt sein,
unter welchen Umständen persönliche Mails durch Dritte eingesehen werden
dürfen oder welche Nutzungsdaten zu welchem Zweck protokolliert werden.
Solche Systeme oder Praktiken sind den Beschäftigten bekannt zu
geben.
Die Mitarbeiter sollten zu dieser Vorgehensweise auch eine schriftliche
Einwilligung erteilen. Wird diese verweigert, könnte diesen
Mitarbeitern gegenüber die private Nutzung des
Internets und des E-Mail-Dienstes untersagt werden. Eine solche
Einwilligung ist unabdingbar, wenn Stichproben im Hinblick
auf Missbrauch der Internetnutzung beabsichtigt sind. Ohne Einwilligung würden
derartige Stichproben einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis
darstellen. Bei einer systematischen Überwachung des
E-Mail-Verkehrs ist immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen. Also muss abgewogen werden
zwischen diesem Persönlichkeitsrecht gegenüber dem
Direktionsrecht des Arbeitgebers. Es sind immer nur Maßnahmen zulässig,
die verhältnismäßig sind. Wenn private E-Mails als solche erkannt
werden, dürfen sie auch bei einem Verbot privater E-Mail-Nutzung
regelmäßig nicht gelesen werden.
Gleiches gilt natürlich, wenn die Privatnutzung ausdrücklich oder
stillschweigend erlaubt ist. In diesem Falle ist eine Überwachung grundsätzlich
unzulässig, so dass der Arbeitgeber in der Regel weder E-Mails lesen noch
Verbindungsdaten aufzeichnen darf. Im Vertretungsfall ist bei der
zulässigen privaten Nutzung ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen ein
solche Lektüre selbstverständlich auch unzulässig.
Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Internet und Email missbraucht
werden, sollen Protokollierung und Einsichtnahme von
E-Mails durch den Dienstherrn erlaubt sein, soweit dies vorher bekannt gegeben
wurde und neben der Dienstvereinbarung mit dem Personalrat
weitergehend eine
schriftliche Einwilligungserklärung aller Betroffenen vorliegt. Eine
Protokollierung wird auch ohne Einwilligung der Betroffenen im Übrigen
für zulässig gehalten, wenn
sie zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, Abrechnungs- oder ähnlichen Zwecken
erforderlich ist. Eine Auswertung der Protokolle zur Verhaltens- und
Leistungskontrolle von Mitarbeitern ist unzulässig. Allerdings wird man
hier in Zukunft genauere gesetzliche Maßgaben wünschen, da die
unterschiedlichen Zwecke die Entstehung von Grauzonen begünstigt. Ohnehin
ist das Thema im Fluss und wird sich auch stark durch neue technische
Möglichkeiten verändern. Denn Mitarbeiter, die früher keine privaten
Internet-Zugänge hatten, gibt es heute kaum noch und die mobile
Datenübertragung schafft auch Möglichkeiten jenseits des Servers des Dienstherrns
oder Arbeitgebers Email-Verkehr abzuwickeln.
Wenn Sie Interesse daran arbeiten, seine Regelung zu finden, die einer Betriebsvereinbarung zugrunde gelegt werden können, können wir Ihnen gerne helfen.
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