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Rechtsprobleme rund um das Thema Email Newsletter |
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Email
und Rechtsgültigkeit der Erklärung im Prozess
Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für
bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform, hat der
Bundesgerichtshof entschieden.
Eine E-Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, einschlägig
ist § 130a ZPO. Dass ein elektronisches Dokument wie die E-Mail die in §
130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vorbereitende und bestimmende
Schriftsätze nicht wahrt, folgt schon aus der Systematik des Gesetzes.
Die Vorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn § 130 ZPO
einschlägig wäre. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur
Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften
an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 "als Option
zur Schriftform" eingeführt worden.
Telefax bzw. Telekopien werden von der
Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt
einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien
die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus
§ 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks
durch Telekopie einerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits
unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im
Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines
vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut
in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elektronische
Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform,
sondern ist nur ein Durchgangsstadium. Das Gericht kann erst dann von
einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt.
Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der
gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich
damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der
Ausdruck erfolgt. |
Schuldanerkenntnisse
und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam
sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war
danach erfolgreich (Az.: 31 C 745/05-83).
Reisebüro und Fluggesellschaft stritten
sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und
telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit,
das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das
beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch
ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich
bestätigt werden müssen.
Nach dieser Entscheidung können jedoch
bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich
formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische
Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen
Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr
immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. |
Die Zusendung
eines Newsletters darf nur erfolgen,
wenn der Empfänger zugestimmt hat (KG Berlin - 5 U 6727/00). Der
Betreiber des Newsletter-Services hat zu beweisen, dass sich der Empfänger
in die Liste eingetragen hat. Die Zusendung einer "check-mail"
vor Bezug des Newsletters ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie
ihrerseits Werbung enthält.
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Das Argument,
E-Mail-Nachrichten wegen Urlaubs erst später erhalten zu haben, überzeugte das LG
Nürnberg-Fürth (Urteil vom 7.5.2002, ITRB 2003, 101) nicht. Eine elektronische
Erklärung gilt mit dem Tag des Eingangs in den elektronischen Briefkasten als zugegangen.
Personen, die mit einer E-Mail-Adresse am Geschäftsverkehr teilnehmen, müssen daher
jeder Zeit mit dem Zugang wichtiger Nachrichten rechnen. Eine Kontrolle des elektronischen
Postfachs während einer Abwesenheit muss gewährleistet sein. |
Gilt das
Briefgeheimnis auch für elektronische Post?
Nach unserer Auffassung: Ja. Vertreten wird aber auch, dass für den Email-Verkehr nicht das Briefgeheimnis, sondern das
Fernmeldegeheimnis gilt. Danach wäre nicht § 99 StPO einschlägig, der unter bestimmten
Voraussetzungen zur Postkontrolle ermächtigt, sondern § 100 a StPO. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt die
Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob Informationen aus dem Privat- oder
Intimbereich anderen bekannt werden sollen (vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 28a).
Unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen etwa Krankenakten,
Scheidungsakten, Tagebücher und andere private Aufzeichnungen (BVerfGE 80, 367),
Steuerdaten, sonstige Daten über persönliche Verhältnisse (BVerfGE 77, 121). Mehr
dazu hier >> |
Wer
Gerüchte durch Email über eine andere
Person verbreitet, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht (12.Juni 2002 - AfP 2003, 343) hat das Gerücht als eine unwahre
Tatsachenbehauptung bewertet. Der Verfügungsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass es
vor dem Abfassen der Email das behauptete Gerücht bereits gegeben habe oder das Gerücht
inhaltlich wahr sei. |
Der Schutz vor belästigenden Emails - Spam - Junk -
wird in den nächsten Jahren ein Thema bleiben, weil diese Art der Werbung sehr
kostengünstig, wenn auch mitunter wenig effektiv ist. 95 % aller Emails
sind Anfang 2005 Spam! Vgl. etwa die Rechtslage in Amerika: Heise online:
"Washington erließ 1998 als erster US-Bundesstaat ein E-Mail-Gesetz. Es stellt
Werbe-Mails mit irreführendem Inhalt oder einer Absenderadresse, auf die man nicht
antworten kann, unter Strafe. Inzwischen haben aber auch andere US-Staaten ähnliche
Gesetze erlassen. Das nährt die Hoffnung, dass in den USA, von wo auch sehr viele
Spam-Mails nach Deutschland kommen, bald gegen die Verursacher der Plage vorgegangen
wird."
Aber auch in Deutschland ist man keineswegs schutzlos. Der
Empfänger dieser Art Email hat nach der aktuellen Rechtslage einen Unterlassungsanspruch.
Das Landgericht Traunstein entschied am 18.12.97: "Die unverlangte Versendung
von Werbung an private Email-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig". Einschlägig ist das
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 1 - Verstoß gegen die guten Sitten).
Das Landgericht Berlin kam in der Entscheidung vom 14.5.1998 (16.O.301/98) unter
Verweis auf § 823 BGB zu der Überzeugung, dass diese Grundsätze auch dann gelten
müssen, wenn der Empfänger Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Im übrigen stellt
das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Riegel gegen solche Formen der Belästigung
dar.
Anderes gilt eben, wenn bereits geschäftliche
Beziehungen zwischen Absender und Empfänger bestehen. |
Vgl.
AG Bonn (13.05.2003 - 14 C 3/03) zu Email-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei 1. Unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber einer
Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb dar.
2. Die unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei führt in der
Kanzlei zu einem inhaltlichen Prüfungsaufwand, da Sorge getragen werden muss, dass nicht
etwa für die Kanzlei wichtige Daten versehentlich gelöscht werden.
3. Eine Wiederholungsgefahr wird bereits nach einem erfolgten einmaligen Versand von
Werbe-Mails vermutet und kann nur ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die
Versendung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war.
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Das
einmalige Verschicken einer Werbe-E-Mail
begründet dem Amtsgericht München zufolge allerdings noch keinen Schaden beim
Empfänger (213 C 296365/03).
Vgl. aber OLG Düsseldorf,
Urteil vom 22.09.2004 - Aktz.
I-15 U 41/04: Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbemitteilung ist ein
Eingriff in die Rechte des Empfängers am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung durch
E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere
rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die angebliche Einwilligung des Adressaten,
E-Mails zu erhalten, ist nach § 7
Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Ein
lediglich potentielles , Interesse des Empfängers reicht
zur Begründung ausdrücklicher oder konkludenter Umstände nicht aus.
Nach dem BGH (I ZB 16/04) kann der Streitwert bei einer
unverlangter E-Mail-Zusendung mit 3.000 Euro angesetzt werden. Relevant
ist immer das Interesse des Klägers im Einzelfall, sodass hierin kein
Fixwert zu erkennen ist.
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Das
ArbG Aachen
hat 2005 entschieden: Nimmt ein EDV-Administrator unerlaubt Einsicht in
drei interne E-Mails, die sein Vorgesetzter an eine weitere Führungskraft
gesendet hat, und leugnet er dieses zunächst, kann ihm fristlos gekündigt
werden.
Probleme bei
fristlosen Kündigungen >>
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Email
und Strafrecht
Eine Hochschule hatte im Herbst
2003 veranlasst, dass alle von einem früheren Mitarbeiter stammenden oder
an ihn gerichteten E-Mails ausgefiltert wurden, ohne
Absender und Empfänger zu benachrichtigen. Wer als Verantwortlicher für
einen Unternehmens- bzw. Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt,
macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und
Briefgeheimnisses strafbar (OLG Karlsruhe 1 Ws 152/04).
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