Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben
Datenschutz
Spamming

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Rechtsprobleme rund um das Thema

 Email

Newsletter

domlogo.jpg (6712 Byte)
Email und Rechtsgültigkeit der Erklärung im Prozess

Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform, hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine E-Mail fällt nicht unter § 130 ZPO, einschlägig ist § 130a ZPO. Dass ein elektronisches Dokument wie die E-Mail die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vorbereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt schon aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn § 130 ZPO einschlägig wäre. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 "als Option zur Schriftform" eingeführt worden. 

Telefax bzw. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und E-Mail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium. Das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt. Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt.

Schuldanerkenntnisse und ähnliche Zahlungszusagen sollen nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt auch per E-Mail ohne Unterschrift rechtswirksam sein. Die Zahlungsklage eines Reisebüros gegen eine Fluggesellschaft war danach erfolgreich (Az.: 31 C 745/05-83).

Reisebüro und Fluggesellschaft stritten sich über einen stornierten Flug nach Thailand. Per E-Mail und telefonisch teilte der Mitarbeiter der Gesellschaft dem Reisebüro mit, das Geld werde wunschgemäß zurückgezahlt. Vor Gericht stellte sich das beklagte Unternehmen allerdings auf den Standpunkt, die elektronisch ausgesprochene Zahlungszusage sei nicht wirksam und hätte schriftlich bestätigt werden müssen.

Nach dieser Entscheidung können jedoch bei Handelsgeschäften Anerkenntnisse und Zahlungszusagen grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Die Echtheit der E-Mail sowie die telefonische Zusage der Rückzahlung sei niemals in Frage gestellt worden. Mit anderen Worten: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass man sich im Rechtsverkehr immer auf Aussagen in E-Mails verlassen könnte. 

Die Zusendung eines Newsletters darf nur erfolgen, wenn der Empfänger zugestimmt hat (KG Berlin - 5 U 6727/00). Der Betreiber des Newsletter-Services hat zu beweisen, dass sich der Empfänger in die Liste eingetragen hat. Die Zusendung einer  "check-mail" vor Bezug des Newsletters ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie ihrerseits Werbung enthält.
Das Argument, E-Mail-Nachrichten wegen Urlaubs erst später erhalten zu haben, überzeugte das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 7.5.2002, ITRB 2003, 101) nicht. Eine elektronische Erklärung gilt mit dem Tag des Eingangs in den elektronischen Briefkasten als zugegangen. Personen, die mit einer E-Mail-Adresse am Geschäftsverkehr teilnehmen, müssen daher jeder Zeit mit dem Zugang wichtiger Nachrichten rechnen. Eine Kontrolle des elektronischen Postfachs während einer Abwesenheit muss gewährleistet sein.
Gilt das Briefgeheimnis auch für elektronische Post? Nach unserer Auffassung: Ja. Vertreten wird aber auch, dass für den Email-Verkehr nicht das Briefgeheimnis, sondern das Fernmeldegeheimnis gilt. Danach wäre nicht § 99 StPO einschlägig, der unter bestimmten Voraussetzungen zur Postkontrolle ermächtigt, sondern § 100 a StPO.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob Informationen aus dem Privat- oder Intimbereich anderen bekannt werden sollen (vgl. dazu Jarass/Pieroth, GG, Art. 2 Rn 28a). 

Unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen etwa Krankenakten, Scheidungsakten, Tagebücher und andere private Aufzeichnungen (BVerfGE 80, 367), Steuerdaten, sonstige Daten über persönliche Verhältnisse (BVerfGE 77, 121).

Mehr dazu hier >>

Wer Gerüchte durch Email  über eine andere Person verbreitet, muss mit Unterlassungsansprüchen rechnen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (12.Juni 2002 - AfP 2003, 343) hat das Gerücht als eine unwahre Tatsachenbehauptung bewertet. Der Verfügungsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass es vor dem Abfassen der Email das behauptete Gerücht bereits gegeben habe oder das Gerücht inhaltlich wahr sei.
Der Schutz vor belästigenden Emails - Spam - Junk - wird in den nächsten Jahren ein Thema bleiben, weil diese Art der Werbung sehr kostengünstig, wenn auch mitunter wenig effektiv ist. 95 % aller Emails sind Anfang 2005 Spam!

Vgl. etwa die Rechtslage in Amerika: Heise online: "Washington erließ 1998 als erster US-Bundesstaat ein E-Mail-Gesetz. Es stellt Werbe-Mails mit irreführendem Inhalt oder einer Absenderadresse, auf die man nicht antworten kann, unter Strafe. Inzwischen haben aber auch andere US-Staaten ähnliche Gesetze erlassen. Das nährt die Hoffnung, dass in den USA, von wo auch sehr viele Spam-Mails nach Deutschland kommen, bald gegen die Verursacher der Plage vorgegangen wird."

Aber auch in Deutschland ist man keineswegs schutzlos. Der Empfänger dieser Art Email hat nach der aktuellen Rechtslage einen Unterlassungsanspruch. Das Landgericht Traunstein entschied am 18.12.97: "Die unverlangte Versendung von Werbung an private Email-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig". Einschlägig ist das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 1 - Verstoß gegen die guten Sitten).

Das Landgericht Berlin kam in der Entscheidung vom 14.5.1998 (16.O.301/98)  unter Verweis auf § 823 BGB zu der Überzeugung, dass diese Grundsätze auch dann gelten müssen, wenn der Empfänger Freiberufler oder Gewerbetreibender ist. Im übrigen stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Riegel gegen solche Formen der Belästigung dar.

Anderes gilt eben, wenn bereits geschäftliche Beziehungen zwischen Absender und Empfänger bestehen.

Vgl. AG Bonn (13.05.2003 - 14 C 3/03) zu Email-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei

1. Unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

2. Die unaufgeforderte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei führt in der Kanzlei zu einem inhaltlichen Prüfungsaufwand, da Sorge getragen werden muss, dass nicht etwa für die Kanzlei wichtige Daten versehentlich gelöscht werden.

3. Eine Wiederholungsgefahr wird bereits nach einem erfolgten einmaligen Versand von Werbe-Mails vermutet und kann nur ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versendung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war.

Das einmalige Verschicken einer Werbe-E-Mail begründet dem  Amtsgericht München zufolge allerdings noch keinen Schaden beim Empfänger (213 C 296365/03). 

Vgl. aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004 - Aktz. I-15 U 41/04: Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbemitteilung ist ein Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die angebliche Einwilligung des Adressaten, E-Mails zu erhalten,  ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Ein lediglich potentielles , Interesse des Empfängers reicht zur Begründung ausdrücklicher oder konkludenter Umstände nicht aus.

Nach dem BGH (I ZB 16/04) kann der Streitwert bei einer unverlangter E-Mail-Zusendung mit 3.000 Euro angesetzt werden. Relevant ist immer das Interesse des Klägers im Einzelfall, sodass hierin kein Fixwert zu erkennen ist. 

Das ArbG Aachen hat 2005 entschieden: Nimmt ein EDV-Administrator unerlaubt Einsicht in drei interne E-Mails, die sein Vorgesetzter an eine weitere Führungskraft gesendet hat, und leugnet er dieses zunächst, kann ihm fristlos gekündigt werden.

Probleme bei fristlosen Kündigungen >>

Email und Strafrecht

Eine Hochschule hatte im Herbst 2003 veranlasst, dass alle von einem früheren Mitarbeiter stammenden oder an ihn gerichteten E-Mails ausgefiltert wurden, ohne Absender und Empfänger zu benachrichtigen. Wer als Verantwortlicher für einen Unternehmens- bzw. Hochschulserver elektronische Briefe unterdrückt, macht sich dem Urteil zufolge wegen der Verletzung des Post- und Briefgeheimnisses strafbar (OLG Karlsruhe 1 Ws 152/04).

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019