Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Rechtliche Probleme von

Spätaussiedlern

Bekenntnis zum deutschen Volkstum

Bekenntnis zum deutschen Volkstum - aktuelle Anforderungen

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden, was nach dem Verwaltungsgericht Köln einen regelmäßigen und zeitintensiven Austausch mit der Vermittlungsperson voraussetzt. Es werden auch Deutschkenntnisse vorausgesetzt, sodass man sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich oder die Ausübung eines Berufs bzw. einer Beschäftigung unterhalten können. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Das Bekenntnis war früher am ehesten dadurch zu begründen, dass im Inlandspass die Bezeichnung Deutsch eingetragen war. Insofern gelten nach dem Fall der Sowjet-Union aber andere Regeln. Danach kann das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nur noch "auf vergleichbare Weise" im Sinne dieser Vorschrift abgegeben werden. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Danach muss der Antragsteller seinen Willen, gerade der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin in Erscheinung treten. Es muss in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten Anhaltspunkte für dieses Bekenntnis vorliegen. Die Beteiligung an deutschen Gottesdiensten oder Besuche von deutschen Kulturzentren reichen nicht aus. Die Wahl der deutschen Sprache als Fremdsprache in der Schule ist auch bekenntnisneutral.

Zum Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vergleiche:
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8/96

Leitsätze:

  1. Das für Spätaussiedler geforderte Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. liegt nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist.
  2. Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F.) besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, dass die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (Fortführung von BVerwGE 99, 133).
  3. Wer nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, gehört in der Regel dem russischen Kulturkreis an.
  4. Die deutsche Sprache ist bevorzugte Umgangssprache, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.
  5. Zur rechtlichen Bedeutung der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Inlandspaß der früheren Sowjetunion für die deutsche Volkszugehörigkeit (Fortführung von BVerwGE 99, 133).
Aus den Gründen: § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. nennt als erstes Erfordernis die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, die - anders als in § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) nach Nr. 1 ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal bildet, fordert sodann in Nr. 2 - zusätzlich zur Abstammung - die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur, und verlangt schließlich in Nr. 3 eine Erklärung zur deutschen Nationalität bzw. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise. Diese gemäß Art. 22 KfbG am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Neuregelung stellt hiernach für die nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen insofern eine bedeutsame Änderung der Rechtslage dar, als die deutsche Abstammung einerseits und die bestätigenden Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur andererseits nunmehr beide vorliegen müssen. Ungeachtet dessen, dass - im Gegensatz zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) - die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zwar stets gegeben sein muss, aber auch bei Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht ausreicht, begründet die unterschiedliche sprachliche Abfolge in § 6 Abs. 1 BVFG n.F. (= § 6 BVFG a.F.) und § 6 Abs. 2 BVFG n.F. keinen grundsätzlichen Unterschied in der Sache. Nach beiden Bestimmungen werden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen objektive Bestätigung verlangt. Das Bekenntnis muss damit in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reicht deshalb auch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. - wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - allein für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern muss, auch wenn eine deutsche Abstammung gegeben ist, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. bestätigt werden. Von dieser Rechtslage ist hier auszugehen, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. ein Bekenntnis oder bestätigende Merkmale fingiert werden, unzweifelhaft nicht vorliegen. Dem wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht hinreichend gerecht....

Nach I Nr. 3 der Paßverordnung, die die Eintragung der Nationalität zwingend vorschrieb, konnten Abkömmlinge aus volkstumsverschiedenen Ehen nach ihrem Wunsch mit der Nationalität des Vaters oder mit der der Mutter eingetragen werden. Da nach den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten sowie einer Auskunft des Auswärtigen Amts in Verbindung mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaften in Moskau, Almaty und Bischkek diesem Wunsch jedenfalls im allgemeinen entsprochen wurde, hat in der Regel der Nationalitäteneintrag "Russe" im Inlandspaß derjenigen Nationalität entsprochen, die der Betreffende selbst in dem einzureichenden Antrag auf Paßausstellung angegeben hat. In einem solchen Fall liegt ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vor (sog. Gegenbekenntnis). In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <76>; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267). Späteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene russische Nationalität in "deutsch" zu ändern, kann demgegenüber nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden.

Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, dass es ausreicht, wenn die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche, nach außen hervorgetretene Erklärung spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorgelegen hat. Es ist nicht erforderlich, dass sie bereits früher, insbesondere bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit, abgegeben wurde. Eine solche Annahme verbietet sich - abgesehen von den im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) dargelegten Gründen - auch deshalb, weil es Aussiedlungsgebiete gibt, in denen anders als in der ehemaligen Sowjetunion die Angabe einer bestimmten Nationalität bei Vollendung des 16. Lebensjahres nicht vorgesehen ist oder war. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, etwa eine Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, die ein 1955 geborener Deutschstämmiger aus Rumänien, der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erfüllt, aus gegebenem Anlaß gegenüber amtlichen Stellen im Jahre 1985 abgegeben hat, allein deshalb als rechtlich unbeachtlich anzusehen, weil dies im Alter von 30 Jahren und damit lange nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit geschehen ist.

Eine ganz andere Frage ist, ob eine beim Verlassen des Vertreibungsgebiets vorliegende, sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung auch von einem entsprechenden inneren Bewusstsein getragen ist, wenn sich der Erklärende zuvor im Alter von 16 Jahren zu einer nichtdeutschen Nationalität bekannt hat. In dieser Hinsicht ist folgendes klarzustellen: Anders als die äußere Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, ist das entsprechende innere Bewusstsein, das hinter der äußeren Erklärung stehen muss, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu können, kein "punktuelles" Ereignis, wie die Beklagte zu Recht ausführt, sondern ein andauernder Zustand. Das innere Bewusstsein, einer bestimmten Nationalität zuzugehören, bildet sich im Laufe der Entwicklung eines Menschen. Diese Bewusstseinsbildung mag in der Regel bei Beginn der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen sein, braucht es aber nicht im Sinne einer definitiven Verfestigung, so dass ein Bewusstseinswandel nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Insbesondere bei jungen Menschen aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewusstsein, dem Volkstum des Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch schwankend sein und sich in dem einen oder anderen Sinne erst später verfestigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 <379>). Der Senat hält deshalb an seiner Auffassung fest, dass die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. nicht schlechthin in jedem Fall entgegensteht. Voraussetzung ist der Wandel des inneren Bewusstseins als eines Dauerzustandes, auf den regelmäßig nicht allein aufgrund einer "punktuellen" Erklärung geschlossen werden kann. In aller Regel ist deshalb die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten sowjetischen Inlandspaß entsprechend den Angaben des Antragstellers ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum, das allein durch eine Änderung der Nationalitäteneintragung im Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren nicht in Frage gestellt wird.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht indessen für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Kläger zu 1 bereits in dem Antrag, den er für die Ausstellung seines ersten Inlandspasses ausfüllen musste, als Nationalität "deutsch" angegeben hat. Darin liegt eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Dass der Erklärung hier - ausnahmsweise - ein entsprechendes inneres Bewusstsein nicht zugrunde lag, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht weiter festgestellte Umstand, dass entgegen dieser Angabe und dem bestehenden Recht zuwider, die Eintragung der Nationalität zu wählen, im Inlandspaß "Russe" eingetragen wurde und der Kläger zu 1 den Pass entgegengenommen hat, steht dem Bekenntnis nicht entgegen. Mit der Quittierung der Passaushändigung hat der Kläger zu 1 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er den Paß erhalten hat, nicht aber dessen Inhalt gebilligt, zumal er nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kurz darauf zusammen mit seiner Mutter - allerdings vergebens - die Änderung des unrichtigen Eintrags verlangt hat.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, das demnach von dem Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde auch objektiv bestätigt.

Das Berufungsgericht hat selbst zutreffend angenommen, dass das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. an erster Stelle genannte objektive Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache in der Person des Klägers zu 1 nicht gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 BVFG n.F.) ist unter Sprache grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503). In diesem Sinne wird der Begriff der Sprache auch in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gebraucht (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23). Dabei wird nicht verlangt, dass Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.81 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Ob es demgegenüber unter bestimmten Umständen auch ausreichen kann, wenn die deutsche Sprache lediglich "Gewicht" hatte, wie es in den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angedeutet wird (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23), kann hier dahinstehen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Kläger, der sich mit Beginn der Schulzeit immer mehr von der deutschen Sprache entfernt hat, nämlich nur wenig Deutsch, spricht nur einzelne Wörter und ist zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage. Jedenfalls solche geringfügigen Deutschkenntnisse reichen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus.

Im Ergebnis zutreffend ist weiterhin auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger zu 1 auch das weiter in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführte Bestätigungsmerkmal der deutschen Kultur nicht vermittelt worden ist. Allerdings vermag der Senat dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang zu folgen, deutsche Kultur habe den Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion wegen des besonderen Schicksals der dortigen deutschen Volksgruppe ohne eine ausreichende Hinführung zur deutschen Sprache auch über die russische Sprache vermittelt werden können, weil - wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe - die deutsche Sprache als Identifikationsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit abgenommen habe und für die Bildung eines russlanddeutschen Bewusstseins nicht die allein entscheidende Komponente sei. Es geht indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht um das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, das auch nach Ansicht des Senats durch eine sprachliche Assimilierung nicht ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - a.a.O.), sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können. Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden. 

Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden a m  n ä c h s t e n  s t e h e n d e  Kultur geworden ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer Erziehung zum deutschen Volkstum gesprochen werden. Davon kann bei Personen, deren Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - wie hier - Russisch ist, in aller Regel nicht ausgegangen werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, die auch in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23), dass zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) heißt es in dieser Hinsicht, dass jemand, dessen Muttersprache Deutsch ist, in der Regel auch volksdeutsche Eigenheiten und Kultur überliefert bekommen und eine deutsche Erziehung genossen hat. Auch der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung, ob jemand Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 150 BEG ist, auf die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur hingewiesen und im Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - (RzW 1970, S. 503) ausgeführt: Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, das Weltbild dieser Sprache. Da jeder Sprache eigentümlich sei, die Welt gedanklich zu erfassen, liege im Erlernen der Sprache die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache, so dass jeder, der Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur erhalte und damit nicht nur dem deutschen Sprachkreis, sondern zugleich auch dem deutschen Kulturkreis angehöre. Umgekehrt gilt das gleiche: Wer - wie der Kläger zu 1 - nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Allein schon deshalb liegen die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur in der Person des Klägers nicht vor. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Erinnerung an früher vorhandene kulturelle Traditionen in der Familie des Klägers zu 1 von Generation zu Generation schwächer geworden ist und gewisse Ansätze einer Überlieferung deutscher Kultur in früherer Kindheit des Klägers zu 1 im Verlaufe seiner Entwicklung verloren gegangen sind.

Wird somit das vom Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erforderlich ist, kann der Kläger zu 1 kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sein. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts trifft nämlich nicht zu, das Bekenntnis des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum werde trotz fehlender Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. gleichwohl bestätigt, weil nach außen erkennbar gewordene Umstände vorlägen, die den in dieser Bestimmung angeführten Merkmalen gleichzusetzen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Ob das auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. anzunehmen ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls müssen diese Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit sein wie die ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale. Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Auf solche objektiven Umstände, die im übrigen nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht abgehoben. Bestätigende Umstände hat es vielmehr darin gesehen, dass der Kläger zu 1, der, weil in einer volksdeutschen Familie aufgewachsen, innerlich zum deutschen Volkstum geprägt worden sei, bei Beantragung seines ersten Inlandspasses seine Nationalität mit "deutsch" angegeben und später mehrmals versucht habe, den unrichtigen Nationalitäteneintrag im Inlandspaß ändern zu lassen. Damit hat es indessen dieselben Umstände, aus denen sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, zur Bestätigung dieses Bekenntnisses herangezogen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.) sinngemäß ausgeführt worden ist. Eine dem Bekenntnis innewohnende innere Prägung muss vielmehr in objektiven Merkmalen ihren Niederschlag gefunden haben, was hier nicht der Fall ist.

Top

Deutsche Kultur - ein schiller-ndes Merkmal

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

 

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019