Nach I Nr. 3 der Paßverordnung, die die Eintragung der
Nationalität zwingend vorschrieb, konnten Abkömmlinge aus volkstumsverschiedenen Ehen
nach ihrem Wunsch mit der Nationalität des Vaters oder mit der der Mutter eingetragen
werden. Da nach den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten sowie einer Auskunft des
Auswärtigen Amts in Verbindung mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaften in Moskau,
Almaty und Bischkek diesem Wunsch jedenfalls im allgemeinen entsprochen wurde, hat in der
Regel der Nationalitäteneintrag "Russe" im Inlandspaß derjenigen Nationalität
entsprochen, die der Betreffende selbst in dem einzureichenden Antrag auf
Paßausstellung
angegeben hat. In einem solchen Fall liegt ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und
damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vor (sog. Gegenbekenntnis). In der
Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben,
davon auszugehen, dass dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff
verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B.
Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <76>; Urteil vom 4.
Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267). Späteren Anträgen oder sonstigen
Bemühungen, die entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene russische Nationalität in
"deutsch" zu ändern, kann demgegenüber nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum entnommen werden.
Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 29.
August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, dass es ausreicht,
wenn die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche, nach außen
hervorgetretene Erklärung spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets
vorgelegen hat. Es ist nicht erforderlich, dass sie bereits früher, insbesondere bei
Eintritt der Bekenntnisfähigkeit, abgegeben wurde. Eine solche Annahme verbietet sich -
abgesehen von den im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) dargelegten
Gründen - auch deshalb, weil es Aussiedlungsgebiete gibt, in denen anders als in der
ehemaligen Sowjetunion die Angabe einer bestimmten Nationalität bei Vollendung des 16.
Lebensjahres nicht vorgesehen ist oder war. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der es
rechtfertigen könnte, etwa eine Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter
Kulturgemeinschaft anzugehören, die ein 1955 geborener Deutschstämmiger aus Rumänien,
der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erfüllt, aus
gegebenem Anlaß gegenüber amtlichen Stellen im Jahre 1985 abgegeben hat, allein deshalb
als rechtlich unbeachtlich anzusehen, weil dies im Alter von 30 Jahren und damit lange
nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit geschehen ist.
Eine ganz andere Frage ist, ob eine beim Verlassen des
Vertreibungsgebiets vorliegende, sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen
Volkstum darstellende Erklärung auch von einem entsprechenden inneren Bewusstsein
getragen ist, wenn sich der Erklärende zuvor im Alter von 16 Jahren zu einer
nichtdeutschen Nationalität bekannt hat. In dieser Hinsicht ist folgendes klarzustellen:
Anders als die äußere Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter
Kulturgemeinschaft anzugehören, ist das entsprechende innere Bewusstsein, das hinter der
äußeren Erklärung stehen muss, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu
können, kein "punktuelles" Ereignis, wie die Beklagte zu Recht ausführt,
sondern ein andauernder Zustand. Das innere Bewusstsein, einer bestimmten Nationalität
zuzugehören, bildet sich im Laufe der Entwicklung eines Menschen. Diese
Bewusstseinsbildung mag in der Regel bei Beginn der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen
sein, braucht es aber nicht im Sinne einer definitiven Verfestigung, so dass ein
Bewusstseinswandel nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Insbesondere bei jungen Menschen
aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewusstsein, dem Volkstum des
Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch
schwankend sein und sich in dem einen oder anderen Sinne erst später verfestigen (vgl.
Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 <379>). Der Senat
hält deshalb an seiner Auffassung fest, dass die Angabe einer nichtdeutschen
Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren
Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. nicht
schlechthin in jedem Fall entgegensteht. Voraussetzung ist der Wandel des inneren
Bewusstseins als eines Dauerzustandes, auf den regelmäßig nicht allein aufgrund einer
"punktuellen" Erklärung geschlossen werden kann. In aller Regel ist deshalb die
Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten sowjetischen Inlandspaß
entsprechend den Angaben des Antragstellers ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen
Volkstum, das allein durch eine Änderung der Nationalitäteneintragung im Zusammenhang
mit einem Aufnahmeverfahren nicht in Frage gestellt wird.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht indessen für
das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass der Kläger zu 1 bereits in dem Antrag,
den er für die Ausstellung seines ersten Inlandspasses ausfüllen musste, als
Nationalität "deutsch" angegeben hat. Darin liegt eine Erklärung zur deutschen
Nationalität. Dass der Erklärung hier - ausnahmsweise - ein entsprechendes inneres
Bewusstsein nicht zugrunde lag, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom
Berufungsgericht weiter festgestellte Umstand, dass entgegen dieser Angabe und dem
bestehenden Recht zuwider, die Eintragung der Nationalität zu wählen, im Inlandspaß
"Russe" eingetragen wurde und der Kläger zu 1 den Pass entgegengenommen hat,
steht dem Bekenntnis nicht entgegen. Mit der Quittierung der Passaushändigung hat der
Kläger zu 1 lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er den Paß erhalten hat, nicht aber
dessen Inhalt gebilligt, zumal er nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts
kurz darauf zusammen mit seiner Mutter - allerdings vergebens - die Änderung des
unrichtigen Eintrags verlangt hat.
Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des
Berufungsgerichts, das demnach von dem Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum deutschen
Volkstum werde auch objektiv bestätigt.
Das Berufungsgericht hat selbst zutreffend angenommen, dass
das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. an erster Stelle genannte objektive
Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache in der Person des Klägers zu 1 nicht gegeben
ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= §
6 BVFG n.F.) ist unter Sprache grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder
- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist
die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie
eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im
persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich
regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 -
a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62;
siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503). In diesem
Sinne wird der Begriff der Sprache auch in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gebraucht (vgl.
BTDrucks 12/3212, S. 23). Dabei wird nicht verlangt, dass Deutsch als Hochsprache
beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder
bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form
des Dialekts - gesprochen wurde (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.81 -
Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). Ob es demgegenüber unter bestimmten Umständen auch
ausreichen kann, wenn die deutsche Sprache lediglich "Gewicht" hatte, wie es in
den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angedeutet wird (vgl. BTDrucks 12/3212,
S. 23), kann hier dahinstehen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Kläger, der sich mit Beginn der
Schulzeit immer mehr von der deutschen Sprache entfernt hat, nämlich nur wenig Deutsch,
spricht nur einzelne Wörter und ist zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache
nicht in der Lage. Jedenfalls solche geringfügigen Deutschkenntnisse reichen als
Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus.
Im Ergebnis zutreffend ist weiterhin auch die Auffassung
des Berufungsgerichts, dass dem Kläger zu 1 auch das weiter in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG n.F. angeführte Bestätigungsmerkmal der deutschen Kultur nicht vermittelt worden
ist. Allerdings vermag der Senat dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht in
vollem Umfang zu folgen, deutsche Kultur habe den Deutschstämmigen aus der früheren
Sowjetunion wegen des besonderen Schicksals der dortigen deutschen Volksgruppe ohne eine
ausreichende Hinführung zur deutschen Sprache auch über die russische Sprache vermittelt
werden können, weil - wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe - die deutsche
Sprache als Identifikationsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit abgenommen habe
und für die Bildung eines russlanddeutschen Bewusstseins nicht die allein entscheidende
Komponente sei. Es geht indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht um das - einen
Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewusstsein, deutscher
Volkszugehöriger zu sein, das auch nach Ansicht des Senats durch eine sprachliche
Assimilierung nicht ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 -
a.a.O.), sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der in §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung auch ohne eine
gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter
Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können. Das ist zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG
n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94
- a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur
unter besonderen Umständen angenommen werden.
Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung
deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem
Betreffenden a m n ä c h s t e n s t e h e n d e Kultur geworden ist
(Urteil vom 9. Juni
1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer
Erziehung zum deutschen Volkstum gesprochen werden. Davon kann bei Personen, deren
Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - wie hier - Russisch ist, in aller Regel
nicht ausgegangen werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, die auch in den
Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 12/3212, S.
23), dass zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den
Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer
Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung
einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG
9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) heißt es in dieser Hinsicht, dass jemand,
dessen Muttersprache Deutsch ist, in der Regel auch volksdeutsche Eigenheiten und Kultur
überliefert bekommen und eine deutsche Erziehung genossen hat. Auch der Bundesgerichtshof
hat bei der Prüfung, ob jemand Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im
Sinne des § 150 BEG ist, auf die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur
hingewiesen und im Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - (RzW 1970, S. 503)
ausgeführt: Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der
eine Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, das Weltbild dieser
Sprache. Da jeder Sprache eigentümlich sei, die Welt gedanklich zu erfassen, liege im
Erlernen der Sprache die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache, so dass jeder, der
Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, einen Zugang zu der
durch die Sprache vermittelten Kultur erhalte und damit nicht nur dem deutschen
Sprachkreis, sondern zugleich auch dem deutschen Kulturkreis angehöre. Umgekehrt gilt das
gleiche: Wer - wie der Kläger zu 1 - nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache
oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen
Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.
Allein schon deshalb liegen die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur in der Person
des Klägers nicht vor. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatsächlicher
Hinsicht festgestellt, dass die Erinnerung an früher vorhandene kulturelle Traditionen in
der Familie des Klägers zu 1 von Generation zu Generation schwächer geworden ist und
gewisse Ansätze einer Überlieferung deutscher Kultur in früherer Kindheit des Klägers
zu 1 im Verlaufe seiner Entwicklung verloren gegangen sind.
Wird somit das vom Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum
deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt, wie es nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erforderlich ist, kann der Kläger zu 1 kein deutscher
Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sein. Die gegenteilige Auffassung des
Berufungsgerichts trifft nämlich nicht zu, das Bekenntnis des Klägers zu 1 zum deutschen
Volkstum werde trotz fehlender Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BVFG n.F. gleichwohl bestätigt, weil nach außen erkennbar gewordene Umstände vorlägen,
die den in dieser Bestimmung angeführten Merkmalen gleichzusetzen seien. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.)
sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten
Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, dass ein
Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni
1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Ob das auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F.
anzunehmen ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls müssen diese Umstände von ähnlichem
Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit sein wie die ausdrücklich angeführten
Bestätigungsmerkmale. Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und
dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben
(Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Auf solche objektiven Umstände,
die im übrigen nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht vorliegen, hat das
Berufungsgericht jedoch nicht abgehoben. Bestätigende Umstände hat es vielmehr darin
gesehen, dass der Kläger zu 1, der, weil in einer volksdeutschen Familie aufgewachsen,
innerlich zum deutschen Volkstum geprägt worden sei, bei Beantragung seines ersten
Inlandspasses seine Nationalität mit "deutsch" angegeben und später mehrmals
versucht habe, den unrichtigen Nationalitäteneintrag im Inlandspaß ändern zu lassen.
Damit hat es indessen dieselben Umstände, aus denen sich ein Bekenntnis zum deutschen
Volkstum ergibt, zur Bestätigung dieses Bekenntnisses herangezogen. Ein Bekenntnis zum
deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie
bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.)
sinngemäß ausgeführt worden ist. Eine dem Bekenntnis innewohnende innere Prägung muss
vielmehr in objektiven Merkmalen ihren Niederschlag gefunden haben, was hier nicht der
Fall ist.
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