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Zum Status von
Spätaussiedlern
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Spätaussiedler ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), wer als deutscher
Volkszugehöriger die ehemalige Sowjetunion (einschließlich Baltikum) nach dem 31.12.1992
im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten ständigen
Aufenthalt in Deutschland genommen hat. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Die Antragsentscheidung eines Spätaussiedlers wird nach folgenden
Kriterien untersucht:
- Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens
- Verlassen des Aussiedlungsgebietes
- Wohnsitzstichtag
- Ausschlussgründe § 5 BVFG
- Vertreibungsgebiet
- Abstammung
- deutsche Sprache, Kultur, Erziehung
- Bekenntnis zum deutschen Volkstum
- Verfolgung und Benachteiligungen im Herkunftsgebiet
Für Volkszugehörige der ehemaligen
Sowjetunion besteht die gesetzliche Vermutung, dass er im Herkunftsgebiet
benachteiligt wurde. Weitere Herkunftsgebiete von Spätaussiedlern sind die anderen
ehemaligen "Ostblockländer" (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien,
Bulgarien) sowie die heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, Albanien und China.
Allerdings müssen die deutschen Volkszugehörigen aus diesen Ländern für sich
persönlich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie dort benachteiligt wurden.
Nach § 6 Abs. 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in
seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat und dieses Bekenntnis durch bestimmte
Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach
dem 31.12.1923 geboren ist, wenn
- er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen
Volkszugehörigen abstammt,
- er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen
Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat
oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte und
- dieses Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die Zuordnung zur
deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen
Sprache. Dabei muss auf Grund dieser Vermittlung zum Zeitpunkt der Ausreise zumindest ein
einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können.
Das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit liegt für Personen vor,
die sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben, wenn dieses Bekenntnis
durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird (§ 6
BVFG). Außerdem können auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des
Spätaussiedlers unter den begünstigten Personenkreis fallen.
Bei Spätaussiedlerbewerbern aus dem Bereich der ehemaligen UdSSR ist nach dem Gesetz das
erlittene Kriegsfolgenschicksal der sachliche Grund für eine Aufnahme in Deutschland.
Spätaussiedlerbewerber aus anderen Aussiedlungsgebieten müssen glaubhaft machen, dass
sie die Gebiete wegen Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf
Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit verlassen haben.
Spätaussiedler sind Deutsche nach Art. 116 Abs. 1
des Grundgesetzes.
Das Verfahren zur Aufnahme von Spätaussiedlern aus
den Aussiedlungsgebieten in das Bundesgebiet obliegt dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Die
Bundesländer müssen der Aufnahme jedoch zustimmen. Erst wenn das BVA den
Aufnahmebescheid erteilt hat, kann der Spätaussiedlerbewerber in das Bundesgebiet
einreisen.
Zum Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erhalten
diese Personen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Ehegatten und Abkömmlinge von
Spätaussiedlern, die im Wege des Aufnahmeverfahrens zusammen mit dem Spätaussiedler
eingereist sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG und werden in die
Bescheinigung des Spätaussiedlers eingetragen oder erhalten eine eigene Bescheinigung
nach § 15 Abs. 2 BVFG.
Ob ein aufgenommener Spätaussiedlerbewerber auch
tatsächlich als Spätaussiedler anerkannt wird, entscheidet sich in der Regel erst dann,
wenn er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat und eine Anerkennungsbescheinigung
nach dem Gesetz erhalten hat. |
Das
Aufnahmeverfahren von Deutschen nach dem Bundesvertriebenengesetz
wird vom Bundesverwaltungsamt in Köln durchgeführt, das in den Bereich des Bundesministerium des Innern gehört. Das Auswärtige
Amt weist auf folgende Informationen für Spätaussiedler hin: Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler
anerkannt werden und die vorgesehenen Leistungen erhalten wollen, benötigen vor dem
endgültigen Verlassen des Herkunftsgebietes nach den Bestimmungen des BVFG einen
Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes.
Der Aufnahmebescheid ist
zeitlich nicht befristet.
Das Verfahren zur
Anerkennung als Spätaussiedler gliedert sich in zwei Abschnitte:
Der erste Teil ist das Aufnahmeverfahren:
Vor Einreise in Deutschland muss beim Bundesverwaltungsamt ein Aufnahmebescheid
beantragt und von dort ausgestellt werden. In besonders gelagerten
Härtefällen kann dieser Bescheid ausnahmsweise auch schon in Deutschland lebenden
Personen erteilt werden. Ehegatten und Abkömmlinge können in den Aufnahmebescheid
einbezogen werden. Die Antragsvordrucke sind im Kreisverwaltungsreferat, bei der
Ausgleichsbehörde oder bei den jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen (Konsulate,
Botschaften) erhältlich. Einzureichen sind sie bei den Auslandsvertretungen (diese leiten
sie dem Bundesverwaltungsamt zu) oder direkt beim Bundesverwaltungsamt. Bei positiver
Erledigung des Antrages wird der Aufnahmebescheid dem Antragsteller ins Ausland
zugeleitet.
Der zweite Teil des Verfahrens betrifft die endgültige Feststellung
der Spätaussiedlereigenschaft durch Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG:
Nach Erhalt des Aufnahmebescheides reist der Spätaussiedler in Deutschland ein.
Dort wird er in der Regel in das Verteil- und Registrierverfahren einbezogen und dem
jeweiligen Bundesland zugeordnet.
Die Spätaussiedlereigenschaft bzw. der Ehegatten- oder Abkömmlingsstatus wird endgültig
durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG dokumentiert. Mit Ausstellung der Bescheinigung
nach § 15 BVFG erwerben der Spätaussiedler und in der Regel auch seine darin
aufgeführten Angehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit. Familienangehörigen,
die nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen waren, steht der Nachzug wie auch sonst bei
Deutschen kraft Rechtsanspruchs oder im Wege des Ermessens offen.
Außerdem ist die Bescheinigung für die Gewährung
weiterer Leistungen notwendig, wie
- Anerkennung von Prüfungen und Befähigungen
- Leistungen aus der Renten- und Unfallversicherung
- Leistungen des Arbeitsamtes, wie Sprachförderung
- Eingliederungshilfe
- Ausstellung von deutschen Ausweisen und Reisepässen
- Förderungen von Unternehmen durch Kredite
- Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Garantiefonds
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Zum Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur
i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vgl. hier
BVerwG: Sprachanforderungen an Spätaussiedler
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen
Sprache durch Spätaussiedler als Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Bundesrepublik
Deutschland näher konkretisiert. Nach dem Bundesvertriebenengesetz kann ein
Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Ausreise
aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch
auf Deutsch führen kann. |
Inhaltlich muss
der Aufnahmebewerber sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären
Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und
Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter etc. ) oder die
Berufsausübung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankommt - äußern können.
In formeller Hinsicht ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen
Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich, wobei weder bereits ein
Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als
zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, noch Fehler in Satzbau, Wortwahl und
Aussprache schädlich sind, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern.
Nicht ausreichend sind dagegen u.a. das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur
oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht erforderlich ist die vom Berufungsgericht
verlangte grammatikalische Korrektheit der Äußerungen. Ebenso wenig durfte die
Vorinstanz die Sprachfähigkeit deshalb verneinen, weil einige Fragen erst nach deren
Wiederholung oder Umformulierung verstanden wurden. Da auch die Modalitäten der
Beantragung und Erteilung eines Inlandspasses im Herkunftsland und eine auf das Verfahren
bezogene Befragung durch das Gericht keinen einfachen Gesprächsinhalt darstellen, wurden
die Sachen zur erneuten Prüfung des Sprachvermögens der Klägerinnen anhand des
vorstehenden Maßstabs zurückverwiesen (BVerwG 5 C 33.02 und 5 C 11.03 Urteile vom 4.
September 2003).
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