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Domainrecht
Rechtsprechung
Wir
präsentieren hier wichtige Entscheidungen zu Domain-Streitigkeiten, die
uns auf Grund unserer eigenen Tätigkeit exemplarisch erscheinen.
Da diese
Seiten keine Rechtsberatung ersetzen, empfehlen wir Ihnen vor der
Anmeldung/Bestellung einer möglicherweise rechtlich kritischen
Domain-Adresse, die geschützt sein könnte, einen Rechtsanwalt zu
konsultieren.
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Domain-Grabbing
Ein Mann ist wegen "Zwischennutzung" von
fremden, bei der DENIC frei gewordenen Internet-Domains vom Landgericht München
I wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt worden
(04.04.2006, Az.: 33 O 15828/05). Denn das Registrieren, Anbieten und
Verwenden einer eingeführten fremden Adresse stelle eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung des bisherigen Inhabers gemäß § 826 BGB dar.
Die Kammer erläuterte, hier handele es sich um einen besonders dreisten
Fall des so genannten "Domaingrabbing". Der Beklagte habe
sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen wollen, dass die Domain gerade
von solchen Nutzern aufgerufen werde, die die Domain nur als solche des
Theaters kennen. Seine Vorgehensweise habe das ausschließliche Ziel
verfolgt, eine bereits benutzte und gut eingeführte Domain unter
Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des
vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem an seinem guten
Ruf für eigene wirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Dabei habe er nicht
davor gescheut, pornografische Inhalte zu vermitteln. Es sei dabei nicht
wichtig, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten
seien. Niemand muss es hinnehmen, dass eine Domain, die sowohl aufgrund
der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten
jahrelangen Benutzung einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, ohne
Zustimmung für Inhalte genutzt werde, die geeignet seien, den Ruf negativ
zu beeinflussen. |
Aktuell:
www.hufeland.de
Im Rechtsstreit zwischen zwei Krankenhäusern um die
Domain «hufeland.de» hat der Bundesgerichtshof (I ZR 288/02 vom 23. Juni
2005)der Klinik in Thüringen den Vorzug gegeben. Das Hufeland Krankenhaus
Bad Langensalza habe den Domainnamen - der auf den als Begründer des
Naturheilverfahrens geltenden Arzt Christoph Wilhelm Hufeland zurückgeht
- zuerst angemeldet. Die «Hufelandklinik» im baden-württembergischen
Bad Mergentheim hatte gegen den Internetauftritt der Kollegen aus
Thüringen geklagt.
Beiden Kliniken stehen zwar die gleichen Rechte an der
Verwendung des Namens Hufeland zu. Die baden-württembergische Klinik für
Krebskranke hat «Hufeland» als Marke eintragen lassen, während das thüringische
Krankenhaus das Schlagwort schon zu DDR-Zeiten verwendet hatte. Deshalb
gelte für die Internetanmeldung der Grundsatz «Wer zuerst kommt, mahlt
zuerst» .
Kommentar: Im Grunde
genommen ist die Entscheidung nicht allzu spektakulär. Denn das
Prioritätsprinzip beherrscht dieses Rechtsgebiet bekanntlich in vielen
Konstellationen. Immerhin wird wieder deutlich, dass die Bedeutung von
Markeneintragungen überschätzt und wohl auch von Juristen oft
fehlinterpretiert wird. |
weltonline.de
Die Axel Springer AG ist im Streit um den
Internet-Domainnamen «weltonline.de» vor dem Bundesgerichtshof erfolglos
geblieben. Der I. BGH-Zivilsenat entschied, dass die bloße Registrierung
eines Gattungsbegriffs als Domainname kein unlauteres Verhalten sei. Eine
Firma hatte sich den Namen neben vielen anderen registrieren lassen.
Dagegen hatte der Springer-Verlag geklagt, der bekanntlich die Zeitung «Die
Welt» herausgibt.
Die Zeitung erschien unter «welt.de» im
Internet, die sie dort als «DIE WELT online» bezeichnete. Die beklagte
Firma hat zahlreiche Domainnamen reserviert, unter anderem Sachbegriffe,
geographische Angaben und mit einem Zusatz versehene
Unternehmensbezeichnungen. So hatte sie etwa im Jahr 2000 fast alle gängigen
Automarken mit Zusätzen wie «-boerse» registriert. Die Firma will damit
nach eigenen Angaben einen Internet-Führer aufbauen.
Der für das Wettbewerbs-, Marken- und
Namensrecht zuständige I. BGH-Zivilsenat sah das anders. Es sei
nicht sittenwidrig, wenn derjenige, der einen Namen als erstes reserviert,
einen Vorteil habe. Springer sei auf den Domainnamen «weltonline.de»
nicht angewiesen, da die Internetseite der Zeitung unter «welt.de» zugänglich
sei. (Bundesgerichtshof - I ZR 207/01). |
sexquisit.de LG München - Urteil v. 18. März
2004
17 HK 0 16815/03
Wer eine Domain lediglich
registriert, mit ihr aber noch kein Internetangebot adressiert, handelt nicht im
geschäftlichen Verkehr. Er maßt sich auch keinen fremden Namen an. Ansprüche aus §§
14, 15 MarkenG, 12 BGB, 1, 3 UWG scheiden daher aus. Das gilt auch dann, wenn die Domain
neben anderen lediglich vorrätig gehalten wird.
Tatbestand
kurz: Der Kläger ist Inhaber der Marke "Sexquisit", die beim
DPMA für Erotikartikel etc. eingetragen worden ist. Der Beklagte betreibt eine EDV
Servicefirma und ist Inhaber der Domain "sexquisit.de", die bei der DENIC
eingetragen ist. Unter der Domain des Beklagten war mindestens bis Februar 2004 keine
Website adressiert.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, da dem Kläger weder aus §§ 14, 15
MarkenG noch aus §§ 12 BGB, 826 BGB noch aus §§ 1, 3 UWG Beseitigungs- bzw.
Schadensersatzansprüche zustehen. Es bestehen weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus §§
1, 3 UWG Verzichts- bzw. Schadensersatzansprüche, da es bereits an einer Benutzung der
Domain "im geschäftlichen Verkehr"
fehlt.
Der Beklagte hat die Domain
"sexquisit" unstreitig von 1999 bis mindestens Februar 2004 unbenutzt und
zuletzt mit einer so genannten "Baustellen Seite" gehalten. Ab Februar 2004 hat
er nach eigenem Vortrag ein privates Diskussionsforum eingerichtet. Beide Formen der
"Nutzung" der Domain stellen keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar.
2. Auch gemäß § 12 BGB besteht
kein Beseitigungs- bzw. Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Namensanmaßung.
a) Solange der Beklagte die Domain
lediglich reserviert gehalten hat, hatte die Domain nicht einmal eine Adressfunktion, so
dass eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB von vornherein ausscheidet. Sollte man aber
bereits unter der Registrierung eine Namensanmaßung verstehen, so wäre im vorliegenden
Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagte insofern die älteren Namensrechte für sich
beanspruchen kann, da er bereits seit 1999 mit seiner Domain lange vor Aufnahme des
Geschäftsbetriebs und Anmeldung der Marke des Klägers eingetragen ist. Wenn mehrere
Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain Namen in Betracht kommen, gilt
für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich
das Prinzip der Priorität (vgl. BGH, NJW 2002, 2031, 2034 shell de). Insoweit hätte der
Beklagte die älteren Rechte am Domainnamen.
b) Aus der Benutzungsaufnahme der
Domain durch die Einrichtung eines privaten Diskussionsforums ergibt sich ebenfalls kein
Anspruch auf Verzicht auf die Domain. Der Beklagte war zunächst berechtigter Inhaber der
Domain zum Zeitpunkt der Registrierung, da zu diesem Zeitpunkt kein anderer, auch nicht
der Kläger, ein Namensrecht an der Bezeichnung "Sexquisit" hatte. Der Beklagte
wird nicht dadurch zum unberechtigten Nutzer eines Namens, dass er unter diesem Namen ein
privates Diskussionsforum einrichtet. Als Inhaber der Domain ist er grundsätzlich in der
Benutzung der Domain frei, solange er keine Kennzeichenrechte oder älteren Namensrechte
verletzt. Durch die Nutzungsaufnahme wird er deshalb nicht grundsätzlich vom
ursprünglich berechtigten Inhaber zum nicht berechtigten Inhaber. Solange er die Domain
nur privat nutzt, kann er mangels einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr keine
Kennzeichenrechte verletzen.
Auch an einer Zuordnungsverwirrung
als Interessenbeeinträchtigung gemäß § 12 BGB fehlt es bereits durch die Einrichtung
eines privaten Diskussionsforums, das zumindest gibt es keinen Sachvortrag hierzu nicht
mit dem Verkaufsangebot und der Darstellung einer gleichnamigen Firma verwechselt werden
kann.
Eine Behinderung tritt als privates
Diskussionsforum ebenfalls nicht ein: Der Kläger ist bereits durch die erste und
berechtigte Registrierung blockiert. Diese Blockade steht solange fort, als der Beklagte
nicht auf die Domain verzichtet, unabhängig davon, wie er die Domain nutzt. Im
vorliegenden Fall ist die ungewöhnliche Fallkonstellation zu bewerten, dass ein
Fantasiename als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese Fantasiebezeichnung
als Name oder Geschäftskennzeichen oder Marke nutzte bzw. für sich selbst beanspruchte.
Insoweit unterscheidet sich der Fall grundlegend von der Entscheidung der BGH shell.de
a.a.0. Eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch
unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Geschäftszeichen oder Firma
nutzen will.
3. Dem Kläger stehen auch keine
Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Behinderungswettbewerbs
gemäß § 1 UWG zu.
Zum Zeitpunkt der Registrierung der
Domain konnte der Beklagte noch gar nicht behindern. Erst wenn der Beklagte die Domain zum
Verkauf anbieten würde, würde er aus dem Bereich des privaten Gebrauchs heraustreten und
sich in den geschäftlichen Verkehr begeben. Hier trägt der Kläger, der dafür
darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre, nicht ausreichend vor: Allein die Tatsache,
dass der Beklagte vom Landgericht Düsseldorf bereits einmal zur Freigabe einer Domain
verurteilt wurde, bedeutet nicht, dass er die hier streitgegenständliche Domain in
vorweggenommener Behinderungsabsicht angemeldet hatte. Selbst die bestrittene Tatsache,
dass der Beklagte Inhaber zahlreicher Domains sei, würde nicht weiterhelfen: Solange der
Beklagte sich mit einer "gehamsterten" Domain nicht in den geschäftlichen
Verkehr begibt und er nicht von sich aus an einen potentiellen Interessenten herantritt,
kann nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden.
Zum "Domainhandel",
müsste substantiiert vorgetragen werden. Weitere Indizien für eine Behinderungsabsicht
bestehen nicht. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Aufnahme des
Geschäftsbetriebs unter dem Namen "Sexquisit" bzw. die Markenanmeldung für den
Beklagten erkennbar bevor stand und er deswegen die Domain in Behinderungsabsicht für
sich habe registrieren lassen. Allein der Zeitablauf, dass der Beklagte die Domain mehrere
Jahre vor der Markenanmeldung eintragen ließ, spricht gegen eine solche
Behinderungsabsicht.
Ein Anspruch gemäß § 826 BGB
besteht nicht. Insbesondere fehlt es an einem Sachverhalt, aus dem auf eine vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung geschlossen werden könnte. Insoweit kann auf die Ausführungen
zur Behinderungsabsicht unter 3 verwiesen werden. |
schufafreierkredit.de
Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg
Urteil v. 06.11.2003 - 5 U 64/03
Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr.
3, Abs. 5 MarkenG ist: Die Marke wird in der als verletzend beanstandeten Form
zeichenmäßig, mithin herkunftshinweisend verwendet. Das Problem, ob Domain-Namen in der
Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und somit
in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist nach Art und Inhalt des konkreten
Domain-Namens und gemäß der bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die
Nutzung der Domain "schufafreierkredit.de" ist im
Ergebnis produktbeschreibend und dient der Bezeichnung einer bestimmten Art von
Krediten im Sinne einer "Negativabgrenzung" zu den Darlehensgeschäften, bei
denen - wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der SCHUFA in Anspruch genommen
werden. Entsprechend versteht der Verkehr die Wendung "schufafrei" oder
"ohne schufa" als Kreditgewährung ohne die "üblichen Hindernisse",
die sich für Kreditinteressenten mit zweifelhafter Bonität bei seriösen
Kreditinstituten auftun. |
Mormonen.de
(LG
Frankfurt a.M. - 27.02.2003 - 2/3 O 536/02)
1. Das Recht aus § 12 BGB steht auch einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts zu.
2. Unter den Namensschutz des § 12 BGB fallen auch
sogenannte Spitznamen einer Person, sofern zwischen dem Spitznamen und der so bezeichneten
Person ein Zuordnungszusammenhang besteht.
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Maxem. de
Aus
der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 26. Juni 2003
I ZR 296/00: Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
der Träger eines bürgerlichen Namens gegenüber einem Dritten, der denselben Namen als
Aliasnamen für seine Internetpräsenz verwendet, beanspruchen kann, dass dieser den Namen
nicht als Internet-Adresse benutzt.
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Der
Kläger war ein Rechtsanwalt mit dem bürgerlichen Namen Werner Maxem. Der Beklagte
verwendete "Maxem" seit 1990/91 als Aliasnamen für die Kommunikation in
Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus den Anfangsbuchstaben der
Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens gebildet. Seit
1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage. Der
Kläger wollte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet
vorstellen. Seine Klage, mit der dem Beklagten die Verwendung des Namens Maxem als
E-Mail-Adresse oder generell für eine Homepage untersagt werden sollte, wurde von den
Vorinstanzen abgewiesen. Dafür waren zwei Gründe maßgeblich: In der Verwendung des
Namens Maxem durch den Beklagten liege kein unbefugter Namensgebrauch, weil es weder zu
Verwechslungen noch sonst zu Irritationen über die Zuordnung des Namens komme. Außerdem
habe der Beklagte durch die Verwendung von Maxem als Aliasnamen eigene Namensrechte an dem
Pseudonym erworben, die seinen Namensgebrauch rechtfertigten.
Der Bundesgerichtshof hob die Urteile der
Vorinstanzen auf und gab der Klage im wesentlichen statt, indem er es dem Beklagten
untersagte, den Domain-Namen "maxem.de" zu verwenden. Der BGH sah in der
Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse einen unbefugten Namensgebrauch, den
jeder Träger des Namens Maxem untersagen lassen könne. Eigene Rechte des Beklagten an
dem Aliasnamen Maxem hat der BGH verneint. Zwar schütze das Namensrecht auch denjenigen,
der ein Pseudonym verwende. Dieser Schutz setze jedoch voraus, dass der Träger des
angenommenen Namens im Verkehr unter diesem Namen bekannt sei, dass er also mit diesem
Namen Verkehrsgeltung erlangt habe.
Das Namensrecht des Klägers werde allerdings
nicht durch jede Verwendung seines Namens, sondern nur durch die Registrierung als
Domain-Name "maxem.de" verletzt, weil er dadurch von einer entsprechenden
Nutzung des eigenen Namens ausgeschlossen. Dem Beklagte sei es dagegen unbenommen, für
die private Kommunikation im Internet weiterhin den Alias- oder Spitznamen Maxem zu
verwenden. Hierdurch werde der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen nicht
beeinträchtigt.
Aus den Gründen
(Zusammenfassung):
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der
Verwendung der Internet-Adresse maxem.de
durch den Beklagten ein Eingriff in
das Namensrecht des Klägers.
a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen
(Nach-)Namens Maxem steht an diesem Namen ein Namensrecht
aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen
jeden unbefugten Gebrauch seines Namens also gegen jede Namensanmaßung
vorgehen.
b) Lässt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als
Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung,
gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.
aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen
als Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu
sehen (BGHZ 149, 191, 198 f. shell.de). Eine stets rechtswidrige
Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines
Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm.BGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 167 u. 170;
Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rdn. 248). Auch wenn jeder Domain-Name
aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung
als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.
Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an
weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige
Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 119, 237, 245
Universitätsemblem, m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese
Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im
allgemeinen vorliegen (BGHZ 149, 191, 199 shell.de).
bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch
einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in
Staudinger aaO § 12 Rdn. 262). Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen
verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es
zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGHZ 124, 173, 181
röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den
fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr
sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als
Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den
(bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Zwar wiegt diese
Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer,
wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine
geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das
berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der
eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain .de registriert, wird dadurch über die
Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges
Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser
Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger
eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, in der Regel mit einer
größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen
unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain .de
im Internet aufzutreten. Zwar muß jeder Namensträger hinnehmen, dass ein anderer Träger
dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren
läßt. Er braucht aber nicht zu dulden, dass er aufgrund der Registrierung durch einen
Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.
2. Der Gebrauch des Namens Maxem in der
beanstandeten Internet-Adresse maxem.de ist unbefugt, weil dem Beklagten
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen.
Der Umstand, dass der Beklagte den Namen Maxem seit einigen Jahren im Internet
und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu
einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem
Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde.
Hierfür wäre erforderlich, dass der Beklagte
mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller
oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der
Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.
a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder
Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt
oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, dass der Namensträger unter diesem Namen im
Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung
besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten
(vgl. Weick/Habermann in Staudinger aaO § 12 Rdn. 22; Schwerdtner in Münch-Komm.BGB aaO
§ 12 Rdn. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rdn. 28; a.A. Krüger-Nieland in
RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rdn. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, §
12 Rdn. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist
ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in
denen sich dieser Name im Verkehr durchgesetzt
hatte (RGZ 101, 226, 228 f. 4 Uessems; BGHZ 30, 7, 8 f. Caterina Valente).
Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein
namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des
Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen
Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern
desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des
Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz
erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen
könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
b) Das Berufungsgericht hat
nicht festgestellt, dass der Beklagte sich mit dem Namen Maxem im Verkehr
durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen lässt sich eine
Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt
dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen
verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, dass es in der
Cybergemeinde weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias-
oder Spitznamen zu verwenden.
3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich
indessen allein auf die Verwendung des Namens Maxem als Internet-Adresse unter
dem Top-Level-Domain .de. Nur insoweit wird der Kläger in seinen
schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als
Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit
dem Verbot, den Domain-Namen maxem.de zu benutzen, ist gleichzeitig die
Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten
(z.B. maxem@maxem.de). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den
Gebrauch des Namens Maxem in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte
beispielsweise die E-Mail-Adresse maxem@lach.de verwendet.
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Shell.de
Selbst der eigene Name garantiert noch lange
nicht, dass er auch als "Domain", d.h. Internetadresse, unangefochten von
Rechten Dritter eingesetzt werden kann.
Der Mineralölkonzern Deutsche
Shell hat in einem Rechtsstreit um die Internet-Adresse vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Az: I ZR 138/99) einen Erfolg gegen den Münchener
Privatmann Andreas Shell errungen. Dieser darf den bislang für ihn registrierten
Domain-Namen www.shell.de nicht mehr verwenden, entschied der Senat in einem
Grundsatzurteil. Dagegen stehe der Deutschen Shell GmbH kein darüber hinaus gehender
Anspruch zu, diesen Domain-Namen übertragen zu bekommen. Nach Auffassung des BGH, sei ein
solcher Anspruch auf Übertragung einer Internet-Adresse generell abzulehnen. Denn einem
Dritten könne "ein gleich gutes oder noch besseres Recht zustehen". Der BGH
bestätigte damit im Wesentlichen die vorliegende Entscheidung des OLG München. Das
Verbot der Nutzung von "shell.de" durch den privaten Namensträger begründete
der BGH damit, dass auch die private Verwendung einer Internet-Adresse das Namensrecht
eines gleichnamigen Unternehmens verletzen könne. Da ein Domain-Name nur einmal vergeben
werden könne, sei der Deutschen Shell GmbH die Möglichkeit genommen, Internet-Nutzer
"auf einfache Weise" über ihr Unternehmen zu informieren. Ein großer Teil des
Publikums suche Informationen im Internet durch Eingabe des Namens des jeweiligen
Unternehmens als Internet-Adresse. Die Marke "Shell" habe zudem eine
"überragende Bekanntheit". Dagegen könne es dem bisherigen Domaininhaber
Andreas Shell "grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen
Internet-Auftritt zu verwenden", hieß es weiter. In diesem Fall müsse er aber für
seine Domain einen differenzierenden Zusatz wählen.
Die Interessen der Parteien seien
nach Auffassung des Gerichts im Streitfall "von derart unterschiedlichem
Gewicht", dass ausnahmsweise die Prioritätsregel
"Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"
nicht angewendet werden könne. Damit werde vermieden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des
Unternehmens Shell interessieren, die Homepage der Privatperson aufrufen.
Hier die
Leitsätze:
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus
§§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus §
12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden
Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen
unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im
geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des
bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt
die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen im allgemeinen dazu, dass es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden
hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und
der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des
Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun
kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens
kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des
Domain-Namens zu.
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Vgl.
aber LG Paderborn aus dem Jahre 1999 : 4 O
228/991. Ein Unternehmen hat gegenüber einer
Familie im Falle eines gleichlautenden Namens
kein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain aus § 12 BGB, sofern es sich nicht um ein
Unternehmen mit Verkehrsgeltung handelt. Wenn sich beide Namensrechte gleichrangig
gegenüber stehen gilt das Prioritätsprinzip, d.h. der Ersteingetragene besitzt das
Recht. Aber auch das beantwortet nicht die
Frage, ob eine Privatperson gegenüber einem Unternehmen nicht Vorrang genießt im Blick
auf das Namensrecht, wenn das Unternehmen zwar einen Eigennamen, nicht aber das den vollen
Unternehmensnamen als Domain einsetzt.
Mit anderen Worten: Die
Gleichrangigkeit von Namensrechten bleibt ein Problem.
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autovermietung.com
Aus den Gründen:Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der
Verwendung der Domain "autovermietung.com" aus §§
1, 3 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Behinderung; ebenso
steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Einfügung eines Links in einem
noch einzurichtenden Portal mit Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb zu...
Zunächst war von
Bedeutung, dass mit der Beschreibung "Autovermietung" der Tätigkeitsbereich der
Klägerin und der Beklagten zu 2 nicht abschließend beschrieben ist, sondern dass gerade
im Bereich der gewerblichen Mietwagenvermittlung weitere beschreibende Kennzeichnungen
vorhanden sind. Hierbei sind insbesondere der umgangssprachlich noch immer bedeutsame
Begriff des "Autoverleihs" anzuführen, der nach eigener Kenntnis der Kammer
weit verbreitet ist. Auch die Begriffe "Leihwagen" oder "Mietwagen"
sind im Zusammenhang mit Autovermietungen weit verbreitet, so dass schon aus diesem Grund
eine maßgebliche Kanalisierung der Verbraucherkreise durch die Verwendung der Domain
"autovermietung.com" nicht zu erwarten ist. Dies ist ein erheblicher Unterschied
etwa zu der Domain "mitwohnzentrale.de", da hier weitere schlagwortartige
Begriffe, die das Angebot ebenso zutreffend beschreiben, nicht ohne weiteres vorstellbar
sind...Eine Internet-Nutzer, der Auskunft über die Firma Siemens sucht, wird keine
beschreibende Domainbezeichnung eingeben, sondern zunächst versuchen, unmittelbar unter
der Domain "siemens.de" fündig zu werden. Aus dem gleichen Grund - der in
weiten Teilen der Verkehrskreise bekannten marktführenden Firmen der gewerblichen
Autovermietung - wird ein Internet-Nutzer, der die streitgegenständliche Domain aufruft
und feststellt, dass er zur Homepage der Beklagten zu 2 durchgeschaltet wurde, seine Suche
nach weiteren Angeboten nicht beenden, da er nicht davon ausgeht, dass es sich bei der
Firma Europcar um den einzigen Anbieter von Mietwagen handelt.
Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst Inhaberin von
zahlreichen Domains ist, die nur zum Teil einen Bezug zu der Firmenbezeichnung der
Klägerin aufweisen. Aus den von der Beklagten zu 1 vorgelegten Anlagen B 1 und B 2 wird
ersichtlich, dass eine wettbewerbswidrige Störung der Chancengleichheit durch Benutzung
der verfahrensgegenständlichen Domain durch die Beklagte zu 2 nicht zu befürchten
steht...
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bandit.
de Das Kammergericht Berlin stellt
in seinem Urteil vom 05.02.2002 (5 U 178/01) zur Domain "bandit. de" fest, dass
zwischen der Marke "Bandit" für Motorradzubehör einerseits und der
Internet-Domain "bandit.de" als Begriffsportal für Domain-Sharing
andererseits mangels Branchennähe keine Verwechslungsgefahr besteht. Nicht
sittenwidrig für sich genommen sei die Registrierung einer Vielzahl von
beschreibenden Begriffs-Domains als Begriffs-Internetportal mit der Möglichkeit der
Nutzung der jeweiligen Domains im Wege des Domain-Sharings gegen Lizenzgebühr.
Sittenwidrig sei die Domainregistrierung nur dann, wenn der Zweck der Registrierung darin
besteht, Dritte zu behindern bzw. zur Zahlung zu veranlassen, wenn dabei ein eigenes
Interesse des Reservierenden nicht greifbar ist. Die Sittenwidrigkeit ist damit
ausgeschlossen, wenn feststeht, dass die Anmeldung der Domain nicht bewusst in Kenntnis
der fremden Marke erfolgte.
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presserecht.de Der BGH zu der
Zulässigkeit von Gattungsbegriffen.
Leitsätze:
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt,
festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit
einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine
Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht
anbietet.
Aus den Gründen:
Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Praxis der für die
Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständigen
DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen keine besonderen Regeln; allein
maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund dessen weiß der normale Internet-Nutzer,
dass er bei der "gegriffenen" Eingabe des Gattungsnamens Presserecht nicht
sicher sein kann, auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich
wissenschaftlich auf dem Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige
Institution, die in wettbewerbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema
Presserecht anbietet. Ihm ist vielmehr klar, dass er dann, wenn er unter Verzicht auf den
Einsatz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn
interessierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher beschreibenden
Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines Website-Betreibers gelangen
kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag) oder freiberuflich mit dieser Materie
befasst und an der Herstellung eines geschäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer
interessiert ist. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Anlass, sich mit Fragen
aus einem bestimmten Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa:
Prüfung eines Gegendarstellungsanspruchs anlässlich eines bestimmten Presseartikels) ist
und es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den Tag legt,
gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch einen auf dem Gebiet des
Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten. Deshalb wird es einen durchschnittlichen
Nutzer nicht irritieren, wenn er unter dem Domain-Namen "www.presserecht.de" auf
eine Homepage stößt, die auch Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält
(in diesem Sinne Heskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluss des
Anwaltsgerichtshofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A.
Schneider, MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163)... So der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2002
Fazit: Allein
die Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain ist noch nicht unzulässig bzw.
wettbewerbswidrig. Vgl. weiterhin dazu die Entscheidung des LG München, Urteil v. 28.09.2000, Az. 4 HK O
13251/00
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schuhmarkt.de Dazu das OLG Hamburg (Urteil vom 24.07.2003, Az 3 U 154/01):
Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr reicht
der Domain-Name allein nicht aus: Auch der Inhalt der Homepage muss hinzugezogen
werden. Die Registrierung einer Gattungsdomain stellt allein für sich keine
Wettbewerbsbehinderung dar. Das ist allgemeine Meinung gemäß der
Entscheidung "mitwohnzentrale".
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Fragen Sie im Zweifel einen Anwalt um
Rechtsrat, ob die von Ihnen gewünschte Domain rechtlich zulässig
ist. Eine kleine Hilfe bietet der Domaincheck,
den wir hier für Sie zusammengestellt haben >>
Zum richtigen Verhalten bei
Abmahnungen >>
Filesharing, Downloads, Uploads
urheberrechtlich geschützter Musik >>
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