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Aktuell:
Staatsanwaltschaft und Verfolgungsinteresse
Kurzinfo:
Wie verteidige ich mich schnell und ohne riesigen Aufwand gegen eine
Abmahnung? |
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Wir vertreten
seit Jahren Mandanten gegen Abmahnungen und kennen die Abmahnungen sowie
die Verfahrensweisen zahlreicher Kanzleien, die sich darauf spezialisiert
haben. Insofern können wir in den meisten Fällen auf Präzedenzen
zurückgreifen, wissen also, wie bestimmte Kanzleien üblicherweise das
Verfahren gestalten, mit welchen Risiken zu rechnen ist und wie die
effektivsten Verteidigungen aussehen. Wenn Sie im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten. |
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Neuregelung Oktober 2013
Es hat sich einiges getan im Bereich "Filesharing/Downloads", was sowohl den vormals fliegenden Gerichtsstand, die Abmahnkosten und den Schadensersatz betrifft. Wichtig war die Novellierung im Oktober 2013:
Jetzt gilt: Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. |
Seit
Anfang 2007 soll die deutsche Musikindustrie 25.000 Abmahnungen wegen
illegaler Musikuploads verschickt haben. Nach anderen Darstellungen soll
die Zahl noch erheblich höher sein. Hier werden in umfassender Weise
Familien kriminalisiert, was dem Gesetzgeber Anlass bieten könnte, über
Neuregelungen nachzudenken. Die Zahlungen der Eltern, denn
meistens handelt es sich bei den "Tätern" um Kinder und
Jugendliche, an die Musikhersteller, liegen zwischen einigen hundert und
20.000 Euro, erklären Sprecher der einschlägigen
Unternehmensverbände.
Spiegel online berichtet im Oktober 2007 von
einer Beklagten, die 24 Musikstücke über das Tauschbörsen-Programm
Kazaa "angeboten" haben soll und dafür 220.000 Dollar laut
einem Grundsatzurteil eines US-Bundesgerichts in Chicago zahlen muss.
Die
"Freigabe der Musikstücke" allein, nicht etwa die konkreten
downloads von usern, die diese Angebote nutzen, ist für die Feststellung
der Verletzungshandlung erheblich. Nachvollziehbar in seiner Härte ist
dieses Urteil nicht. Man stelle sich nur einmal vor, jemand würde CDs
stehlen und müsste dann ein zig-Faches des Preises als Schadensersatz
zahlen.
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Offensichtlich gibt es auch einige Unternehmen, die diverse Anwälte
beauftragen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde
liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben
vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr
differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig
einheitlich rechtlich diese Fälle behandelt werden, was der
Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten,
hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.
Was
kann der Anwalt für Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung auf dem Tisch liegen
haben und viel Geld zahlen sollen? Vielleicht
können wir Ihnen rasch helfen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollen, weil angeblich von ihrem Computer aus, Files, Musik,
Software etc. urheberrechtswidrig im Internet per Bearshare, eMule,
Napster,
Grokster, BitTorrent, StreamCast oder anderen angeboten wurden. "Geht
mich nichts an. Haben meine Kinder gemacht." Diese Strategie ist zu kurzschlüssig,
wenn man sich etwa aktuell ansieht, wie Schäden
berechnet werden.
Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in diesen
Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema
"Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere
urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten
jedenfalls in diversen Konstellationen andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite
vorgeschlagenen "Einigungsangebote" lediglich anzunehmen.
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Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde
bereits 2007 in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag,
12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen:
Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von
uns in die rechtliche Thematik einführen lassen. ZDF/Frontal 21 hat
im Februar 2008 über Filesharing berichtet und zuvor eine längere
Stellungnahme von uns zu diesen rechtlichen Problemen eingeholt.
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Aktuell:
Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin
eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres
Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den
Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch
auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau
hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer
Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie
gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt
zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss
benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten
wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den
Anschluss genutzt haben könnte.
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Das
OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07
folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine
Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung
des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter
nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen
sein. Es reicht also, wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem
Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung
stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines
Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt,
kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen,
sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine
Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die
Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu
verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte
vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen
missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich
nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren
Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können.
Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig
vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch
nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat,
ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie
auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.
Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer
Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre
Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß
über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen
Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine
Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu
begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer
Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen
Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen
werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen
Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.
Mehr zum Störer >> |
Aktuell: Mitunter
verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann
Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der
Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine
Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung
von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend
machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts
verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie
richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar.
Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage
anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken
Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten. |
Welche
Themen werden hier behandelt?
Wir befassen
uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene
uploads"). Es geht dabei nicht nur um Musikrecht, mitunter
liest man Anwalt für Musikrecht, was sich hochspezifisch anhört, jedoch
stellen die meisten Urheberrechtsverletzungen, um die es hier geht, sich
auch im Bereich etwa von Software genau so dar. So sind uns etwa auch
die sog. "Bockwurst"-Verfahren bekannt und wir vertreten
Betroffene, die illegale Marken-Software auf dieser Seite up- und/oder
downgeloadet haben.
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Up- und Downloads von Musik
im Internet sind rechtlich äußerst riskante Handlungen, wenngleich die
Auffassungen der Musikindustrie, dass die Teilnahme an Tauschbörsen
praktisch per se rechtswidrig ist, in dieser Allgemeinheit nicht haltbar
ist. Gemäß § 106 Urhebergesetz können solche Handlungen mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden, wenn es sich bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um
urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt. Eine Vervielfältigung von
Musik ist laut Urhebergesetz grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich. Doch noch
unangenehmer können Forderungen der Urheber sein, die einen
Schadensersatz, insbesondere für uploads von Musiktiteln, verlangen. Dann
ist für das Filesharing plötzlich ein Betrag von 10.000 Euro pro
herunter- bzw. heraufgeladenem Titel zu zahlen. Diese an die Existenz
rührenden Forderungen werden regelmäßig durch die
Einschaltung eines Anwalts noch höher, der die Höhe seiner
Kostennote an der Forderung orientiert. Schadenersatzberechnung ist eine Wissenschaft, die zudem von Gericht zu
Gericht verschieden aussehen kann, weil einfach die Parameter nicht leicht
zu definieren sind. Aber so könnte etwa mit einem Schaden pro
download bis zur Höhe des Preises gerechnet werden, den man etwa für die
CD ausgeben würde. Für Minderjährige, die auch in die Haftung geraten
können, kann das ruinös sein. "Wir bedrohen keine Existenzen, aber
es soll schon unangenehm sein, für illegale Musikangebote verantwortlich
zu sein", erklärte jüngst der Vorsitzende der deutschen Phonoverbände
Gerd Gebhardt. Diese Haltung ist nachvollziehbar, weil die Musikindustrie
nicht nur reiche Superstars noch reicher macht, sondern eine Branche mit
vielen Arbeitsplätzen ist, die im großen Umfang wegfallen würden, wenn
sich jeder kostenlos seine Musik im Internet beschaffen kann. |
Unsere
Erfahrung: Mit den Abmahnern lässt sich reden, wenn sie
seriöse Mandanten vertreten. Uns sind jedenfalls die juristischen
Vorgehensweisen diverser Kanzleien bekannt. Letztlich hat die Musikbranche kein
Interesse daran, ihr Image durch die Kriminalisierung von Minderjährigen
zu beschädigen, was längst nicht heißt, dass man sich scheut zu klagen. Es gibt aber genügend Abmahner, die zum Abschluss von Vergleichen bereit sind.
Im Prinzip sollen "Denkzettel" verteilt werden,
damit andere potenzielle Musikfreunde keinen Geschmack an file-sharing,
Datenklau etc. entwickeln. Insofern werden individuelle Umstände der Nutzer, Alter,
Einsichtsfähigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei jeder
rechtlichen Bewertung zu
berücksichtigen sein.
Wann soll ich zum Anwalt gehen?
Man sollte rasch zum Anwalt gehen, besser früher als später, denn
problematisch ist die Vertretung
solcher Fälle, wenn Mandanten schon zu viele Zugeständnisse bzw.
Erklärungen abgegeben haben und die Positionen, sowohl gegenüber
Abmahnern, Staatsanwaltschaft oder Gericht, schon festgesteckt sind. Gerade
Erklärungen gegenüber Ermittlungsbehörden können von Anspruchstellern
der Musikindustrie eingesehen werden und solche Darstellungen sind nicht
mehr zurückzunehmen.
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Grundsätzliches: Wer eine DVD oder CD kauft, bei anderen
Medienträgern gilt das aber auch, erwirbt keine Rechte an den Inhalten,
sondern nur das Sacheigentum an dem Gegenstand. Wer an dem Urheberrecht partizipieren
will, etwa durch die Vervielfältigung eines Tonträgers, benötigt zuvor
die Zustimmung des Rechteinhabers. Für die Vervielfältigungsrechte vom
Komponisten und Textern gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz ist
die GEMA (= Gesellschaft für Musikalische Aufführungs-
und mechanische Vervielfältigungsrechte) zuständig, die diese Rechte
regelmäßig für die Autoren wahrnimmt. Aber das ist längst nicht alles,
da die Rechte sonstiger Rechteinhaber etwa bei dem Tonträgerhersteller
eingeholt werden müssen.
Mehr zum Thema "Audiokopie" >> |
Was
ist dann eigentlich überhaupt noch zulässig?
Erlaubt ist es gemäß § 53 Abs. 1 UrhG, einzelne Kopien zum privaten
Gebrauch (bis zu sieben Kopien) herzustellen. Alles was darüber hinaus
geht, kann Schadensersatzansprüche der Urheber bzw. der Musikindustrie
begründen. Der Urheber hat gegen jeden und somit also auch gegen
Privatleute einen Unterlassungs- und Schadensersatz-Anspruch (§ 97
Abs.1 UrhG). Zudem kann der Urheber die Vernichtung der Kopien verlangen (§
98 UrhG). Solche Ansprüche können einen recht erhebliche finanzielle
Dimension haben, so dass die zivilrechtliche Verfolgung für die
Privatperson durchaus weiterreichende praktische Konsequenzen hat als ein
strafrechtliches Verfahren.
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind zwar gemäß § 53 Abs. 1
UrhG zulässig. Aber das ist auch äußerst interpretationsfähig: Es dürfen
nur wenige Kopien für den privaten (Familienangehörige oder enge Freunde
zählen dazu) Gebrauch angefertigt werden. Wer Kopien herstellt, um sie zu
verkaufen oder selbst zu verschenken, verlässt diesen engen gesetzlichen
Rahmen, handelt mithin wieder illegal. Das ist nicht mehr der Fall,
wenn die Vervielfältigung von vornherein mit der Absicht geschieht, die
Kopie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Denn in diesen Fällen
kann derjenige, der die Kopie anfertigt, sie gerade nicht mehr benutzen,
so dass kein eigener Gebrauch bezweckt ist, sondern der Gebrauch durch
einen anderen. Wer für andere kopiert, darf daraus auch keinen Gewinn
ziehen (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG). Die Kopiervorlage muss im Übrigen
rechtmäßig erlangt worden sein. Großer juristischer Streit verbindet sich mit der
Frage, ob der Kopierschutz im privaten Gebrauch umgangen werden darf. Wer
wirklich sicher gehen möchte, lässt die Hände davon. Selbst
rechtmäßig hergestellte Kopien dürfen nicht veröffentlicht werden, was
das Schicksal der einst so erfolgreichen Internet-Tauschbörsen nachhaltig dokumentiert. Im
Übrigen drängt die Musikindustrie auf weitere Verschärfungen der
Rechtslage, was deutlich macht, dass das Thema längst nicht in
"trockenen Tüchern" liegt und Juristen hier noch ein reiches
Betätigungsfeld finden dürften. |
Nach Erhalt der Abmahnung
nebst Unterlassungserklärung verpflichtete sich ein
Betroffener, mehrere tausend Euro
Vertragsstrafe zu zahlen, falls er zukünftig nochmals illegale
Umgehungssoftware anbieten würde. Er hielt sich allerdings nicht an diese
Erklärung, sondern bot weiterhin die Software an. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Beschuldigten zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Vertragsstrafe betrug 10.000 €.
Zum richtigen Verhalten bei
Abmahnungen >>
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Wie sind die Fälle zu
beurteilen, wenn Minderjährige,
insbesondere an den Computern von Eltern urheberrechtswidrig handeln, also
etwa geschützte Musik im Internet anbieten?
Die RIAA (Recording Industry Association of America) hat in
Amerika einen Prozess gegen eine Minderjährige und ihre Mutter verloren.
Die Minderjährige hatte bei einer Internet-Tauschbörse
MP3s zum Tausch angeboten. Dafür wollte die RIAA ihre Mutter zur Verantwortung ziehen.
Die Mutter verstand nichts von Internet und PCs. Aber wie ist das hier zu
Lande?
Kann man das Problem nicht mit technischen
Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine
Filtersoftware reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich der
Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue
Überlegungen erforderlich, um die richtige Erfüllung der
Aufsichtspflicht sicher zu stellen. "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart
und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden
Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem
jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich,
was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen
Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung
Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW
1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ 1997, 207).
Im Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2
O 472/03 hatte ein elfjähriger Junge in einer Internet-Auktion ein
Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben: "Der hilfsweise geltend gemachte
Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung
(§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon
nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu
lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 =
VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9)."
Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht so auf Schritt und
Tritt überwacht werden muss, dass ein Zugriff auf das Internet in jedem
Fall zu einer Haftung der Eltern führt. OLG
Frankfurt: 1 U 185/04 vom 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsicht
richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH
NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem
Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches
Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in
welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).
Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an den Tag legt,
wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich selbstverständlich niemals
erfolgreich darauf berufen, dass er seiner Aufsichtspflicht entsprochen
hat.
"Der Bekl. zu 1 stand
damals kurz vor Vollendung seines 14.
Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters
ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen
Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7 der
Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach
vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden
lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule
zu Tage getretenen und
der Bekl. zu 5) bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine
Verkürzung des Zeitraumes unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit
nicht. Für die Bekl. zu
5) gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn begleitenden
Schulkameraden seinerzeit in „schlechter Gesellschaft" befand."
Soweit
ersichtlich ist der Fall bisher nicht entschieden worden, ob Eltern
haften, wenn Minderjährige, denen die Einsicht für das Verbotene ihres
Tuns fehlt, urheberrechtswidrige Handlungen begehen. Nach unserer
Einschätzung dürften solche Fälle etwa in der Altersklasse von acht bis
zwölf, dreizehn Jahren vorkommen, da diese Kinder - von Ausnahmen abgesehen - nicht
zwingend ihr Verhalten rechtlich in einer Art Laienwertung einschätzen
können. Allerdings lassen sich eben keine genauen Altersgrenzen abgeben,
da die Einsichtsfähigkeit je höchst verschieden sein kann. Einzelfallumstände wären die Usergewohnheiten des Kindes und
die jeweilige Tolerierung durch Eltern. Eltern, die ihre Kinder völlig
unbeaufsichtigt surfen lassen, würden ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Wenn aber Kinder etwa im Rahmen eines kontrollierten Umgangs mit dem
Medium etwa "kurzfristige Zeitlöcher" ausnutzen, um die
genannten Urheberrechtsverstöße zu begehen, wird man nicht von einer
Aufsichtspflichtverletzung ausgehen. Entscheidend wäre nach unserer
Einschätzung etwa die Nutzungsdauer. Wenn offensichtlich täglich mehre
Stunden gesurft wird, ohne dass die Eltern ihre Kinder dabei wenigstens
stichprobenartig kontrollieren, dürfte das eine Haftung begründen.
Soweit im Internet auf angebliche Entscheidungen verwiesen wird, dass
Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder
verantwortlich sind, lässt sich das nicht im Blick auf die völlig
anderen Mediengepflogenheiten der Kids, die veränderte Medienstruktur
etc. in der Pauschalität sagen.
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Hochproblematisch
zur Haftung, aber aktuell und sehr
riskant, weil die uns bekannten Anwälte bzw. eine uns bekannte Anwaltskanzlei genau dort,
also in Hamburg, klagen: LG Hamburg
(25.01.2006 - Az: 308 O 58/06) ist der Auffassung, dass bei der Nutzung
von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer
auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw.
Telefonanschlusses. Der Betreiber sei Störer, auch wenn er selbst keine
Dateien herunter geladen hat. Er hätte nicht andere, seine Kinder und
deren Freunde, einfach im PC hantieren lassen dürfen.
Wichtig >> Das allerdings sollte nicht zu generalistisch ausgelegt
werden. Das LG Mannheim hat in einer
aktuelleren Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass der
Anschlussinhaber zwar grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus
begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls
er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Zugleich
wird festgestellt, dass für den Fall, dass der Anschlussinhaber den
Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung
stellt, Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung
von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter
bestehen. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen
Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Bei
einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang
mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen
erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung.
Wichtig dazu auch noch
grundsätzlich der BGH
(I ZR 120/96): Die urheberrechtliche Störerhaftung
von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung
vorgenommen haben, setzt - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung
Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dementsprechend
haftet ein Presseunternehmen wegen des Abdrucks von Anzeigen mit
urheberrechtsverletzendem Inhalt - ebenso wie bei der Veröffentlichung
wettbewerbswidriger Anzeigen - nur in Fällen
grober, unschwer zu erkennender Verstöße. |
Wir befassen
uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft,
der Beweislast, des Diensteanbieters,
der Störereigenschaft, des Filesharing
und der Softwarepiraterie (Portal
zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). |
Mehr zum Thema
"Abmahnung" >>
Mehr zum Thema
"Gema"
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zum Thema "Plagiate-Klamotten-Ed
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