Ein
Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen
Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung
vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur
im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung
erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für
die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
Was ist wenn der Mieter Schönheitsreparaturen auf Grund einer
unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne rechtlichen Grund
erbringt? |
Da die rechtsgrundlos
erbrachte Leistung nicht in Natur herausgegeben werden kann, hat der
Vermieter nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser ist
entgegen einer verbreitet vertretenen Auffassung nach dem BGH nicht
darauf gerichtet, eine durch die Renovierungsmaßnahmen eingetretene
Wertsteigerung der Mieträume in Form von Vorteilen auszugleichen, die
der Vermieter aus einem erhöhten objektiven Ertragswert der Mietsache
tatsächlich erzielen kann oder hätte erzielen können. Bei
rechtsgrundlos erbrachten Dienst- oder (nicht verkörperten)
Werkleistungen bemisst sich der Wert der herauszugebenden Bereicherung
grundsätzlich nach dem Wert der üblichen, hilfsweise der
angemessenen Vergütung. Eine solche Bemessung kann auch bei verkörperten
Werkleistungen angebracht sein. Das ist deswegen geboten, weil der
Dekorationserfolg dem entspricht, was der Beklagte in der von ihm
gestellten Endrenovierungsklausel verlangt hatte und was er im Zuge
der Weitervermietung nutzen konnte, ohne dass es dafür entscheidend
darauf ankommt, ob und in welcher Höhe dies zu einer Wertsteigerung
der Mietwohnung geführt hat. Dabei muss allerdings berücksichtigt
werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen
vielfach von der im Mietvertrag regelmäßig eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie
durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen. In diesem Fall
bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nur
nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier
Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für
die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und
Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Den Wert
der von den Klägern erbrachten Eigenleistungen, der im Allgemeinen
nur einen Bruchteil des Betrages ausmacht, den der Mieter bei
Beauftragung eines Handwerkers hätte aufbringen müssen, kann das Gericht
gemäß § 287 ZPO schätzen. |