Home
Übersicht
| |
|
Schönheitsreparaturen
Was ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten?
Dürfen
Reparaturkosten auf Mieter abgewälzt werden?
Zu baulichen
Veränderungen der Mietsache
|
Aktuelle
Entwicklungen zu Schönheitsreparaturen - Aktuelle Rechtsprechung >> |
|
Nach dem Gesetz
muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz
sind die sog. Schönheitsreparaturen eine Angelegenheit des
Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel
aufgenommen wurde, muss der Mieter renovieren. Und das ist
regelmäßig der Fall. |
Was
ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten? BGH: Die Pflicht zu regelmäßigen
Schönheitsreparaturen und die gleichzeitige Pflicht zur Endrenovierung sind unwirksam
Ein Mietvertrag, der regelmäßige
Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter
gleichzeitig zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet.
Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof
einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH erläuterte,
dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell
selbst noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte selbst
für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung
nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten
Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen
benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall
sind nach Auffassung des Gerichts beide Regelungen unwirksam.
Der BGH lehnt damit die
Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher
Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln
würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten
deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH,
VIII ZR 308/02).
Aktuelle
Entwicklungen - Aktuelle Rechtsprechung >> |
BGH,
Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02: Wie im Wohnraummietrecht
führt auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume
die Kombination einer Endrenovierungsklausel
mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen
wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit
beider Klauseln (Im Anschluss an BGH, Urteile vom 14. Mai 2003 - VIII
ZR 308/02 - NJW 2003, 2234, 2235; und vom 25. Juni 2003 - VIII ZR
335/02 - NZM 2003, 755). |
Vermieter darf bei Schönheitsreparaturen
höhere Miete verlangen
Ein
Vermieter darf eine höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete
verlangen, wenn er für die Schönheitsreparaturen aufkommen muss
(Amtsgericht Frankfurt/Main - Az.: 33 C 2479/05). Nach dem
Richterspruch gilt dies auch dann, wenn im Mietvertrag zwar vereinbart
ist, dass der Mieter die Kosten trägt, sich diese Klausel aber als
unwirksam erweist. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines
Vermieters statt. Der Kläger hatte von seinem Mieter eine Mieterhöhung
verlangt, die über der so genannten Mietspiegelmiete lag. Zur Begründung
hatte er unter anderem geltend gemacht, dass er für die Schönheitsreparaturen
aufkomme. Dem Mietspiegel liege jedoch die Erwartung zu Grunde, dass
dies Sache des Mieters sei. Das Amtsgericht schloss sich dem an. Der
Richter ließ insbesondere den Einwand des Mieters nicht gelten, er
habe sich doch vertraglich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen
bereit erklärt. Da diese Klausel unwirksam sei, müsse sie rechtlich
als nicht existent behandelt werden. Die Entscheidung des Amtsgerichts
ist noch nicht rechtskräftig, da die Sache wegen ihrer Bedeutung
inzwischen dem Landgericht Frankfurt als Berufungsinstanz vorliegt.
|
Schönheitsreparaturen als
regelmäßige Pflicht
Mieter sind auch während eines laufenden Mietverhältnisses
zur Renovierung ihrer Wohnung verpflichtet. D.h. der Mieter muss Schönheitsreparaturen
ausführen, sobald das objektiv notwendig ist und selbstverständlich
nur, wenn die Pflicht vertraglich wirksam vereinbart ist. Ein
Vermieter bekam Recht, für die notwendigen Arbeiten an einer seit 47
Jahren (!) nicht in Stand gesetzten Wohnung vom Mieter
einen Kostenvorschuss von einigen Tausend Euro zu fordern (BGH Aktz.:
VIII ZR 192/04 vom 6. April 2005).
Der Mieter hatte sich mehrfach geweigert, die
absolut notwendige Instandsetzung seiner
abgewohnten Räume durchzuführen. Im Mietvertrag war
vereinbart, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien,
ohne dass irgendwelche Fristen genannt wurde. Der Vermieter ließ die
Kosten für den Renovierungsbedarf ermitteln und verlangte einen
entsprechenden Vorschuss.
Kommentar: Man
sollte gleichwohl vorsichtig in der Übertragung dieses Falls auf
andere Fälle sein. Der Fall ist äußerst extrem gelagert und
objektive Notwendigkeit klingt zwar objektiv, aber tatsächlich mögen
Sachverständige zu sehr unterschiedlichen Resultaten kommen. Wer
wohnt schon in einer 47 Jahre lang mehr oder minder unrenovierten
Wohnung?
|
Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen nach starren Fristen auch bei
gewerblicher Miete unzulässig
Für
Mietverträge über Wohnraum ist bekanntlich entschieden, dass eine
Klausel, die den Mieter ungeachtet des konkreten Zustandes einer
Mietsache in vertraglich festgelegten Zeiträumen zu Schönheitsreparaturen
verpflichtet, unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen
benachteiligt. Für Mietverträge über Gewerberäume gilt diese
Regeln nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG
Düsseldorf Az.: I-10 U 174/05)aber auch. Im konkreten Fall ging
es um die Vermietung eines Ladenlokales zum Betrieb einer Änderungsschneiderei.
Der Mietvertrag enthielt die Klausel: "Schönheitsreparaturen
sind mindestens in der Zeitfolge von drei Jahren in Küche, Bad und
Toilette sowie von fünf Jahren in allen übrigen Räumen auszuführen."
Der Vermieter hatte auf Einhaltung dieser Verpflichtung beharrt und
schließlich im Klagewege deren Feststellung verlangt. Nach
Ansicht des Gerichts ist der Mieter gewerblicher Räume, soweit es um
die Renovierungspflichten geht, nicht weniger schutzbedürftig als ein
Wohnraummieter. Eine starre Fristenregelung benachteilige auch ihn
unangemessen, weil sie ihn mit Renovierungspflichten belasten könne,
die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Eine
solche Klausel müsse daher auch in Mietverträgen über Geschäftsräume
als unwirksam angesehen werden. |
Bundesgerichtshof
stärkt Rechte der Mieter bei Renovierung
Renovierungspflichten
für Mieter sind unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan
ohne Rücksicht auf den
Zustand der Wohnung vorsehen. Damit gab der Bundesgerichtshof einem Mieter Recht, der laut
Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, die übrigen Räume alle fünf Jahre
renovieren sollte. Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche Klausel den Mieter
unangemessen, wenn die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gelten.
Weil Fristenplan und Renovierungspflicht
sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in
diesem Fall laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit. Nach den Worten des Karlsruher
Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach der eine
Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. Vielmehr liegt eine
"starre" Fälligkeitsregelung vor, weil nach dem Wortlaut eine Renovierung
spätestens nach Ablauf der genannten Fristen vorzunehmen sei.
Dies verstoße gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben, weil es dem Mieter eben auch dann Schönheitsreparaturen
auferlege, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe. Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom
Fristenplan zulässt, wäre nach Auffassung des Gerichts dagegen zulässig.
Der BGH
verwies auf einen in der Praxis verbreiteten Mustermietvertrag des
Bundesjustizministeriums, wonach Schönheitsreparaturen "im allgemeinen" nach
drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in Wohn- und Schlafräumen und nach sieben
in Nebenräumen erforderlich werden. Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 361/03 v.
02.08.2004). Kommentar:
Also im Grunde lässt sich dieser Fehler ganz leicht vermeiden durch
einen kleinen Klauselzusatz. Man sollte auch Altverträge daraufhin
überprüfen und ggf. ändern. Die vollständige Befreiung des Mieters
von der vertraglich übertragenen Pflicht ist im Übrigen aber eine
sehr rigorose Rechtsfolge, denn man muss sich fragen, ob es nicht in
der Natur der Sache bzw. des Vertragszwecks liegt, die
Renovierungspflichten auf den "Normalfall" zu beziehen. Der
BGH sieht es jedenfalls anders.
Aktuelle
Entwicklungen - Aktuelle Rechtsprechung >>
|
Schönheitsreparaturen sind ein leidiges Dauerkapitel
juristischer Auseinandersetzungen anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses.
Häufig sind sich die Parteien darüber im Unklaren, was sie eigentlich von der Gegenseite
verlangen können, zudem auch die Mietverträge mitunter Pflichten festlegen, die im
Widerspruch zum Gesetz stehen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den Umfang dieser Ansprüche
festzulegen und auch einverständliche Regelungen zu treffen, die insbesondere so aussehen
können, dass der Mieter eine Zahlung leistet und dadurch die lästige Auseinandersetzung
vermieden wird, ob die Schönheitsreparaturen auch wirklich im gebotenen Umfang
durchgeführt worden sind.
Aktuell zum Thema >>
|
Schönheitsreparaturen sind die Arbeiten, die
erforderlich sind, um Abnutzungen und Schäden zu beseitigen, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch der Wohnung entstanden sind und die regelmäßig mit Malerarbeiten etc. zu
erledigen sind. Reparaturen an elektrischen
Vorrichtungen, oder Türschlössern werden regelmäßig nicht mehr zu
den Schönheitsreparaturen gezählt. Installateur-, Maurer-, Glaserarbeiten
sind gleichfalls keine Schönheitsreparaturen. Das Abschleifen und
Versiegeln von Dielen oder Parkettfußböden geht auch über
Schönheitsreparaturen hinaus. Die Wiederherrichtung der Bausubstanz
ist selbstverständlich keine Pflicht des Mieters.
Dübellöcher
gehören wohl nach allgemeiner Meinung zur vertragsgemäßen Nutzung
einer Mietwohnung. Sie müssen dann beseitigt zu werden, wenn laut
Mietvertrag beim Auszug Reparaturen vereinbart worden sind - LG Köln
- 1 S 130/99. 32 Dübellöcher im Bad für die übliche notwendige
Ausstattung von Badezimmerarmaturen müssen nicht beseitigt werden,
wenn keine Schönheitsreparaturen vereinbart sind - LG Hamburg - 307 S
50/01. Von Schadensersatz
spricht man, wenn Schäden zu beseitigen sind, die durch vertragswidrigen Gebrauch
der Wohnung entstanden sind.
Schönheitsreparaturen, die der Mieter erledigen soll,
bedürfen einer wirksamen Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag und den Ablauf von
bestimmten Fristen; während Schäden, die der Mieter verursacht hat unverzüglich zu
beseitigen sind. Wichtig für den Vermieter sind jedoch vor allem formale
Voraussetzungen, die fast ständig unbeachtet bleiben und somit den Anspruch des
Vermieters vereiteln können.
Eine gefährliche Frist: Es ist sowohl für Schönheitsreparaturen als auch
für die Beseitigung von Schäden zu beachten, dass gem. §
548 Abs. 1 BGB
Ersatzansprüche des Vermieters einer 6-monatigen Verjährungsfrist ab Rückgabe
unterliegen.
So der BGH: Die Verjährung der Ersatzansprüche des
Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch
dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die
Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen (Urteil vom 19.
Januar 2005 - VIII ZR 114/ 04).
Aktuell zum Thema >>
Top
|
Rückgabe von Wohnungen mit
„Nikotinrückständen“
Die Beklagten waren vom 3. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2004 Mieter
einer Wohnung des Klägers in Hockenheim. Mit Schreiben vom 19. Januar
2004 forderte der Vermieter die Beklagten unter Fristsetzung zur
Vornahme von Tapezier- und Reinigungsarbeiten sowie zu weiteren Mängelbeseitigungsmaßnahmen
auf. Dies lehnten die Beklagten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger
von den Beklagten unter anderem Zahlung von Schadensersatz wegen der
Kosten von Maler- und Reinigungsarbeiten an Wänden und Decken sowie
an Türen und Türrahmen (der Reinigung von Fenstern sowie der Küche
einschließlich der mitvermieteten Einbauküche und des Kellers
begehrt. Die Beklagten haben im Wege der Widerklage die Auszahlung
einer Mietkaution verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Klägers
ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR
124/05)hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers
zurückgewiesen.
Ein
Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen
steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für Malerarbeiten nicht zu.
Sowohl § 8 Ziff. 2 und 3 des vom Kläger verwendeten
Formularmietvertrags, die die Verpflichtung des Mieters zur Ausführung
von Schönheitsreparaturen regeln, als auch § 8 Ziff. 5, der eine
Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses
enthält, sind unwirksam. Diese Klauseln haben aus der Sicht eines
verständigen Mieters die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der
dort festgelegten, verbindlichen Fristen von drei Jahren
beziehungsweise von fünf Jahren auch dann zur Renovierung
verpflichtet ist, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen
Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist. Wie der
Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, benachteiligt eine
solche "starre" Fälligkeitsregelung den Mieter entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Unwirksamkeit der
vorgenannten Fälligkeitsregelungen hat zugleich die Unwirksamkeit der
entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen
sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses
zur Folge, weil es sich nicht um Fälligkeitsregelungen handelt, die
von der Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen trennbar
sind. Der Bundesgerichtshof hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine ergänzende Vertragsauslegung verneint. An die Stelle der
unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die gesetzliche Regelung des §
535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist die Pflicht zur Instandhaltung der
Mietsache, zu der auch die Ausführung von Schönheitsreparaturen gehört,
Sache des Vermieters.
Der
Kläger kann Schadensersatz auch nicht wegen der von ihm geltend
gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch "Nikotinrückstände"
verlangen, weil die Beklagten insoweit keine vertragliche Pflicht
verletzt haben. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums
innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen
berechtigt (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Veränderungen oder
Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§
538 BGB). Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende
Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der
gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer
Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Der
Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob ausnahmsweise eine vom
vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung
anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach
kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat,
weil ein solcher Fall hier nicht gegeben war. Auch eine über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Schädigung der Mietsache,
die zur Schadensersatzpflicht des Mieters führen würde, lag nicht
vor. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter durch Tabakkonsum
verursachte Gebrauchsspuren grundsätzlich nicht zu vertreten hat,
nicht unbillig benachteiligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit,
die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen
auch im Wege der formularvertraglichen Vereinbarung auf den Mieter
abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist. Doch an einer
solchen wirksamen
Vereinbarung fehlte es hier. |
Von
großer Bedeutung ist aber der Umstand, dass
der Vermieter Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen
bei Beendigung des Mietverhältnisses nur verlangen kann, wenn er den Mieter abgemahnt
hat. Ohne diese Inverzugsetzung läuft nichts. Die Rechtsprechung hat hierzu unmissverständlich entschieden, dass der
Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auffordern muss, die fälligen
Schönheitsreparaturen durchzuführen und diese Aufforderung zudem eine Auflistung der
Arbeiten enthalten muss, die fällig sind und vom Mieter durchzuführen sind. Es empfiehlt
sich hierbei den Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäftes für die
Renovierungsarbeiten so zu modifizieren, dass die durchzuführenden Arbeiten (ohne
Preisangabe) in Kopie zu übersenden sind.
Gleichzeitig ist der Mieter aufzufordern, diese
Arbeiten selbst innerhalb einer genau zu setzenden Frist durchzuführen, wobei
gleichzeitig - und dies ist der stets vergessene Teil der Abmahnung - dem Mieter angedroht
werden muss, dass bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Durchführung der
Schönheitsreparaturen durch den Mieter abgelehnt wird und die Arbeiten durch eine
Fachfirma beziehungsweise durch den Vermieter selbst oder seiner Beauftragten
durchgeführt werden.
Nur diese Ablehnungsandrohung verbunden mit der Mitteilung
dieser Ersatzvornahme ist gem. § 326 BGB ausreichend,
um den dem Vermieter zustehenden vertraglichen Erfüllungsanspruch in einen
Zahlungsanspruch auf Schadensersatz umzuwandeln, der dann mit dem eventuellen
Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufgerechnet werden kann. Dies alles muss
innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist geschehen, da anderenfalls sämtliche
Ansprüche verjähren.
Die Verjährung mag durch Verhandlungen mit dem Mieter
bezüglich der Durchführung von Schönheitsreparaturen gehemmt sein; die reichlich
zweifelhafte Hemmung der Verjährungsfrist, das heißt der Stillstand des Ablaufs der
Verjährungsfrist durch Verhandlungen sollte jedoch vermieden werden.
Die Unterbrechung der Verjährung, das heißt Beendigung
des Ablaufs der Verjährungsfrist und Begründung einer neuen 6-monatigen
Verjährungsfrist ist nur durch Klageerhebung möglich; mehrere außergerichtliche
Abmahnungsschreiben sind insoweit unbeachtlich und unterbrechen nicht die Verjährung.
|
Nach diversen gerichtlichen
Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern gelten laut Bundesgerichtshof
beginnend mit dem Einzug folgende Renovierungsfristen als angemessen - sind also
wirksam, soweit es sich nicht (vgl. oben) um einen starren Fristenplan
handelt:
alle
drei Jahre für Küche, Bad und Dusche,
alle fünf Jahre für
Wohn- und Schlafräume,
Diele, Flur und Toiletten sowie
alle sieben Jahre für sonstige
Nebenräume
der Wohnung (z.B. Abstellkammer).
Aktuell zum Thema >>
|
Was
gilt für Abgeltungsklauseln?Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen der Mieter bei Beendigung des
Mietverhältnisses prozentual an den Kosten der Schönheitsreparaturen beteiligt wird,
wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind, sind zulässig. An eine solche
Klausel werden diverse Voraussetzungen geknüpft: Soll der Abgeltungsanspruch anhand eines
Kostenvoranschlags beziffern, darf der nicht als verbindliche bezeichnet
werden. Der Mieter
hat selbst das Recht, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Zudem muss der Mieter die
Möglichkeit haben, selbst diese Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu
lassen. Die Quotierung muss sich an die üblichen Fristen halten. Die Klausel
darf nur gelten für den Fall, dass die Fristen noch nicht abgelaufen sind.
Was gilt, wenn Renovierungsfristen
noch nicht abgelaufen sind?
Sind die Renovierungsfristen bei
Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen und ist die Wohnung auch
nicht übermäßig abgewohnt, so muss der Mieter auch dann nicht renovieren, wenn im
Mietvertrag eine sog. Endrenovierungsklausel vereinbart wurde. Sind die
Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, weil die Fristen im Mietvertrag noch nicht
abgelaufen sind, so kann der Mieter an den Kosten der künftigen Renovierung mit dem
Betrag beteiligt werden, der dem Verhältnis seiner Nutzungsdauer zu den vereinbarten
Fristen entspricht, wenn der Mietvertrag eine Abgeltungsklausel enthält. Sind die
laufenden Schönheitsreparaturen also noch nicht fällig, hat der Vermieter nur einen
Anspruch, wenn er im Mietvertrag eine solche Abgeltungs- bzw. Quotenhaftungsklausel
vereinbart hat.
Hat der Mieter
die Wohnung unrenoviert übernommen, so muss er bei Beendigung des Mietverhältnisses nur
renovieren, wenn die üblichen Renovierungsfristen seit Beginn des Mietvertrages bereits
einmal abgelaufen sind und die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig ist.
Top |
|
Darf der Mieter
Schönheitsreparaturen selbst durchführen? |
In vielen Mietverträgen liest man, dass Schönheitsreparaturen von einem
Fachhandwerker oder einem Malerfachbetrieb ausgeführt werden müssen. Solche
Vertragsklauseln sind unwirksam.
Alles, was der Vermieter verlangen kann, ist eine
fachgerechte" Renovierung mittlerer Art und Güte", egal wer diese
schließlich ausführt. Man kann die Wohnung also durchaus in Kosten
sparender Eigenarbeit
renovieren, solange das Ergebnis normalen Qualitätsanforderungen entspricht. Pfuscharbeit
muss der Vermieter selbstverständlich nicht in Kauf nehmen, vor allem nicht beim
Auszug. So sind die Gerichte relativ nachsichtig, wenn es um Renovierungsarbeiten während
des laufenden Mietverhältnisses geht, wo letztlich nur der Mieter selbst mit seinem
Werk" leben bzw. mit der Qualität zufrieden sein muss. Auch welche Tapeten er
in dieser Zeit klebt oder welche Farben er bevorzugt, spielt während der Mietzeit keine
Rolle. Erlaubt ist, was gefällt, so lange die Substanz der Mietsache keinen Schaden
nimmt.
Wird die Wohnung zurückgegeben, dürfen hinsichtlich
der Farbgestaltung von Wänden, Decken, Türen und Fenstern die Grenzen des normalen
Geschmacks" nicht überschritten werden. So ästhetisch wertvoll ein Mieter
pinkfarbene Heizkörper, Wände oder Fensterrahmen finden mag, sie verlassen
den normalen Geschmack des Durchschnittsbürgers und müssen vom Vermieter auch nicht
akzeptiert werden. Wird dagegen eine Raufasertapete weiß überstrichen, ist dies in
Ordnung. Denn der Vermieter kann nicht erwarten, dass jedes Mal neu tapeziert wird.
Vielmehr gehen die Gerichte davon aus, dass eine Raufasertapete drei und mehr Anstriche
verträgt.
Aktuell zum Thema >>
|
Dürfen Reparaturkosten vom
Vermieter auf Mieter abgewälzt werden?
Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, welche Schäden an
welchen Mietteilen gemeint sind. Zahlen muss der Mieter im Übrigen nur für solche Teile,
die dem häufigen Gebrauch dienen. Die Höchstgrenze für die
einzelne Reparatur darf 75 Euro nicht übersteigen. Anderenfalls handelt es sich nicht
um eine Kleinreparatur. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres darf
höchstens 300 Euro oder 10
% der Jahresmiete betragen. Das ist im Mietvertrag zu regeln.
Der Mieter muss diese Kleinreparaturen nur zahlen, aber nicht in Auftrag geben müssen.
|
Notfälle
In Notfällen, wenn zum
Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muss sofort
gehandelt werden. Das übliche Verfahren der Mängelanzeige, das heißt der
Vermieterinformation, würde dann viel zu lange dauern. Ist ein Anruf beim Vermieter, dem
Hausmeister oder der Hausverwaltung erfolglos, weil die in der Notsituation nicht
erreichbar sind, zum Beispiel am Wochenende oder über die Feiertage, kann der Mieter die
Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen, die mit
der Reparatur in Verbindung stehen. Ersetzen muss der Vermieter aber nur die notwendigen
Kosten. Kann beispielsweise der undichte Heizkörper repariert werden, muss der Vermieter
nicht den Austausch des kompletten Heizkörpers bezahlen. |
Zu baulichen
Veränderungen der Mietsache
Bauliche Maßnahmen des Mieters an der von ihm gemieteten Sache wie
Wanddurchbrüche oder etwa Zwischenwände bedürfen grundsätzlich der vorherigen
Einwilligung des Vermieters. Der Anspruch des Vermieters auf Entfernung unerlaubter
baulicher Maßnahmen besteht grundsätzlich sofort. Spätestens kann dieser Anspruch aber
bei Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden, da der Mieter zur
ordnungsgemäßen Rückgabe verpflichtet ist (§ 546 BGB). Stimmt der Vermieter einer
baulichen Veränderung der vorbezeichneten Art vor Baubeginn zu oder erklärt er später
seine Genehmigung, behält sich jedoch zugleich gegenüber dem Mieter vor, dass bei
Mietende wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt wird, so ist der Mieter
verpflichtet, die bauliche Maßnahme wieder zu entfernen. Das gilt unabhängig von dem
Ausmaß der Baumaßnahme und der finanziellen Folgen.
Der Mieter hat keinen Anspruch auf
Aufwendungsersatz oder Entschädigung. Im Übrigen vertritt die Rechtsprechung die
Ansicht, dass die Zustimmung ohne Entfernungsvorbehalt auch die Erklärung des Vermieters
beinhaltet, er sei mit der baulichen Veränderung lediglich für die Dauer
des Mietverhältnisses einverstanden. Bei Mietende kann also die
Entfernung nach Mietende verlangt werden. Ausnahmen gelten für die Fälle: -
Bauliche Maßnahmen des Mieters, die eine Mängelbeseitigung gemäß § 536a Abs. 2 BGB
darstellen - Arbeiten des Mieters, die erforderlich sind, die Mietsache zu erhalten oder
wiederherzustellen - Änderungen, die eine Anpassung an den technischen Fortschritt
darstellen und als allgemeinüblich gelten.
Top
|
|
|