Kernfrage
ist oft, ob es sich hier um ein unbedingtes
Provisionsverlangen
im Sinne der Rechtsprechung handelt. Wenn man das Exposé nicht erhält,
ist es oft schwer für den Makler, erfolgreich zu behaupten, dass er
den Hinweis auf die Courtage gegeben hat.
Nach
ständiger Rechtsprechung des BGH ist von einem Abschluss eines
Maklervertrags durch schlüssiges Verhalten nur dann auszugehen, wenn
dem Interessenten die eindeutige Provisionsforderung des Maklers gegen
ihn bekannt ist und er daraufhin in diesem Wissen weiterhin
wesentliche Maklerleistungen in Anspruch nimmt (vgl. OLG Schleswig,
NJW 2007, 1982 ff.). Dabei spielt auch eine Rolle, dass der
Interessent, so lange ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, davon
ausgehen darf, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand
bekommen hat und deshalb für diesen Leistungen erbringt, so dass er
nicht ohne weiteres davon auszugehen braucht, dass der Makler auch von
ihm eine Provision erwartet (vgl. BGH NJW 2005, 3779, 3780).
Insoweit
ist es Sache des Maklers, dem Kaufinteressenten deutlich zu machen,
dass er auch mit ihm in Vertragsbeziehungen treten will, indem er sein
Provisionsverlangen ausdrücklich und klar gegenüber dem
Interessenten zur Geltung bringt. Da aus Gründen des Verkehrsschutzes
der Abschluss einer Provisionsabrede nach § 652 BGB durch schlüssiges
Verhalten nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (OLG Rostock,
NJW-RR 2006, 857) ist, sind Hinweise auf die Aushänge im Geschäftslokal
oder Hinweise im Internet eher zweifelhaft, um ein Provisionsverlangen
als eindeutig erscheinen zu lassen. Der Aufruf einer Internetofferte
eines Immobilienmaklers kann allerdings auch zum Abschluss eines
Maklervertrages führen, wenn die Offerte einen eindeutigen
Provisionshinweis enthält.
Es
ist nicht davon auszugehen, dass jemand, der sich an einen Makler
wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr
auftritt, damit schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer
Maklerprovision für den Fall erklärt, dass ein Vertrag über das
angebotene Objekt zustande kommt (BGH NJW-RR 1999, 180; BGHZ 95, 393).
Der Interessent darf nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt
ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an
die Hand bekommen hat, deshalb mit der angetragenen Weitergabe von
Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will und von
diesem eine Provision erhält. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich
die Mitwirkung eines Maklers gefallen lässt, folgt deshalb nicht,
dass sie mit dem Makler in eigene Vertragsbeziehungen treten will.
Ohne weiteres braucht der Kaufinteressent nicht damit zu rechnen, dass
der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
Tritt
der erkennbar bereits von einer Seite, hier von der Verkäuferseite,
eingeschaltete Makler mit einem Interessenten in Kontakt, so muss er,
wenn er im Erfolgsfalle von diesem eine Provision verlangen will,
eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler der anderen Seite
sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches
Provisionsverlangen. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis dieses
eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch
nimmt, gibt damit allerdings dann in schlüssiger Weise zu erkennen,
dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss
eines Maklervertrages annehmen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn
der angesprochene Interessent vor Inanspruchnahme der Maklerdienste
ausdrücklich erklärt, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu
wollen. Enthält das Maklerexposé einen deutlichen Hinweis auf die
Vergütung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Kaufpreises
inklusive Mehrwertsteuer, wäre das ein ausdrückliches
Provisionsverlangen im Exposé im Sinne der Rechtsprechung.
Es
kann oft dahingestellt bleiben, welche Bedeutung die AGB haben und ob
sie inkorporiert worden sind (vgl. § 308 Nr. 5 BGB). Das Exposé ist
wichtig im Blick auf die
rechtsgeschäftliche Gesamtlage, also bei der Frage, ob ein
Vertragsschluss vorliegt.
Dabei ist der Provisionsanspruch nur dann begründet, wenn der Hinweis
auf die Provisionspflicht vor Weitergabe der Grundstückdaten erfolgt
wäre. Hat man schon zuvor die Grundstücksdaten gehabt und erhält
dann erst das Exposé, ist die Position des Maklers schwieriger. Das
Verhalten eines Kunden ist nämlich nur dann als Annahme eines
Maklerangebots zu werten, wenn sich sein Verhalten darstellt als Entscheidung
zwischen den Alternativen, die ihm angebotene entgeltliche
Leistung in Anspruch zu nehmen oder abzulehnen. Deshalb kann nur dann,
wenn der Hinweis auf das Provisionsbegehren dem Akt der
Inanspruchnahme und des Gefallenlassens von Nachweisbemühungen des
Maklers vorausgeht, von einer konkludenten Annahme eines
Provisionsversprechens auszugehen sein (So der BGH). Gibt der Makler
seine Kenntnisse vorzeitig preis, so handelt er auf eigenes Risiko.
Deshalb kommt ein Maklervertrag nicht zustande, wenn sich nach einer
Zeitungsannonce des Maklers ohne eindeutiges Provisionsverlangen der
Kunde bei dem vom Verkäufer beauftragten Makler nach der Anschrift
des Verkäufers erkundigt und er diese mitgeteilt bekommt. Allerdings
muss man bei dieser Rechtsprechung berücksichtigen, dass späteres
Verhalten, selbstverständlich aus das Unterschreiben eines
Objektnachweises mit entsprechenden Erklärungen, dazu führen kann,
dass dieser Makler wieder „geheilt“ wird.
Also muss man erst die Provisionsvoraussetzungen mitteilen und
dann erst die Objektdaten.
Die
Klausel in einem Exposé, das der Makler einem Kaufinteressenten auf
telefonische Anfrage übersendet, mit der Formulierung "Die
Courtage in Höhe von 5,8% inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer
auf den Kaufpreis ist mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages
(notarieller Kaufvertrag) verdient und fällig. Die vermittelnde
und/oder nachweisende X-Immobilienmakler GmbH und gegebenenfalls deren
Beauftragte erhalten einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber
dem Käufer (Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB). Die
Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten sind vom Käufer zu
tragen..." stellt kein eindeutiges Provisionsverlangen des
Maklers gegenüber dem Kaufinteressenten dar, das zum Abschluss eines
Maklervertrages führen könnte.
Unklarheiten
gehen zu Lasten des Maklers. Wenn den Umständen nach zum Beispiel mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufinteressent an einem
Grundstück ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muss
er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler des Käufers
sein will. Soweit dem Kaufinteressenten nichts Gegenteiliges bekannt
ist, darf er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt, das er zum
Verkauf anbietet, von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und für
diesen als Makler tätig ist (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 75). In den
AGB steht mitunter deutlich, wer die Provision zu zahlen hat.
Es
gibt eine einschlägige Entscheidung des OLG Hamm vom
19.05.1994 - 18 U
167/93, die interessentenfreundlich ist und aus der sich ergibt, dass für
einen objektiven Dritten an der Stelle des Erklärungsempfängers
deutlich werden muss, dass im Erfolgsfall der Interessent an den
Makler die Provision zu zahlen hat:
1.
Ein Immobilienmakler, der einem Kaufinteressenten ein Expose zu einem
bestimmten Objekt ausgehändigt hat, kann seinen Anspruch auf
Maklerlohn für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf eines
Hausgrundstücks nicht aus einem Provisionshinweis am Ende des Exposes
herleiten, der lautet:
"Kaufpreis:
620.000 DM Courtage: 3.42%".
2.
Ein solches Provisionsverlangen ist nicht hinreichend klar formuliert.
Es reicht nicht aus, um dem Kaufinteressenten vor Augen zu führen,
dass er beim Kauf an den Makler ein Entgelt in Höhe des angegebenen
Satzes zahlen soll.
Schon
das in der Umgangssprache nicht verwendete Fremdwort
"Courtage" ist einem Großteil der Bevölkerung überhaupt
nicht geläufig und für einen durchschnittlichen Maklerkunden danach nicht verständlich. Entscheidend ist aber,
dass die Person des Zahlungspflichtigen (Käufer oder Verkäufer), wie
auch der Zahlungsempfänger, nicht deutlich wird.
3.
Es ist vorliegend auch nicht feststellbar, dass der Makler mündlich
sein Provisionsbegehren in der erforderlichen Weise klargestellt hat,
wenn er bei einer Objektbesichtigung die Maklerprovision und die
Erwerbsnebenkosten (wie Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Notarkosten)
erwähnt hat. Die gleichzeitige Erwähnung von Maklerprovision und
eindeutigen Erwerbsnebenkosten kann nämlich von dem Erklärungsempfänger
gerade auch dahin verstanden werden, dass die Provision - wie ja auch
teilweise die Erwerbsnebenkosten - vom Verkäufer geschuldet wird und
in die vom Käufer zu zahlende Summe aus dem eigentlichen Kaufpreis
und den zusätzlichen Erwerbskosten eingerechnet worden ist, um so
eine Freistellung des Verkäufers von dessen Provisionspflicht zu
erreichen.
Wann
reichen eigentlich AGB-Hinweise aus? Hier gibt es eine Entscheidung
des OLG Köln vom 08.08.2000 -
24 U 38/00, die das Problem sehr deutlich macht:
"Aus
diesem Grunde biete ich Ihnen obiges Objekt auf der Basis meiner
umseitigen Geschäftsbedingungen zum Kauf an." Gegen die
Klarstellung des Provisionsverlangens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Maklers bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Teilweise werden
hierfür zwar strenge Anforderungen dahin gestellt, dass sowohl der
Hinweis auf die Geschäftsbedingungen nach Anordnung und Gestaltung
vom übrigen Text abgehoben als auch in den AGB die
Provisionspflichtigkeit augenfällig sein muss. Der Maßstab für die
Deutlichkeit des Provisionsverlangens hängt aber letztlich von den
Umständen des Einzelfalles ab und ist so zu umschreiben, dass der
Makler sich jedenfalls so klar ausdrücken muss, dass bei dem
Interessenten kein Missverständnis entstehen kann (BGH NJW-RR 1986,
1497). Als Hinweis auf das Provisionsverlangen genügte daher nach
Auffassung des Gerichts derjenige auf die auf der Rückseite des
Schreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus der
sich die Provisionspflicht der Beklagten eindeutig ergibt.
Kauft
man zunächst nicht und erhält dann später von einem anderen Makler
ein Exposé desselben Objekts sollte man daran denken:
Wenn
der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages etwa zwei bis drei
Monate nach der letzten Nachweistätigkeit des Maklers erfolgt,
spricht das nach der Rechtsprechung für eine tatsächliche Vermutung
für einen Kausalzusammenhang. Nur völlig neue Vertragsverhandlungen,
die unabhängig von der Tätigkeit des Maklers aufgenommen werden,
unterbrechen diesen Kausalzusammenhang nach OLG Hamm vom 16.06.1997,
18 U 235/96. Dabei gilt: Wurden die Vertragsverhandlungen zunächst
abgebrochen, weil sich Veräußerer und Erwerber nicht über den
Kaufpreis einigen konnten, wird über zwei Monate später aber ein
Vertrag über einen um circa 10% geminderten Kaufpreis geschlossen,
besteht die Kausalität der Nachweistätigkeit des Maklers fort.
Weitere maßgebliche Voraussetzung für den Provisionsanspruch des
Maklers ist, dass sich der Vertragsschluss als Verwirklichung der vom
Makler nachgewiesenen Gelegenheit zum Vertragsschluss darstellt. Hat
der Verkäufer den ursprünglich vom Makler hergestellten Kontakt nach
Abbruch der Vertragsverhandlungen von sich aus und ohne Einschaltung
eines weiteren Maklers wieder aufgenommen, ist diese neue
Vertragsgelegenheit selbst dann identisch mit der vom Makler
nachgewiesenen, wenn der Veräußerer den Preis um circa 10%
reduziert. Dazu gibt es sehr viele Entscheidungen der Rechtsprechung,
die aber letztlich immer darauf hinausläuft, dass der Makler nicht
ausgeschaltet werden kann mit dem Hinweis der Kaufvertragsparteien,
man habe sich ohne dessen Mithilfe geeinigt.
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