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Die Spielräume, einen gemeinsamen Namen zu führen, sind für deutsche Eheleute überschaubar. In Großbritannien bestehen z.B. weitreichende Möglichkeiten, kreative Namen durch Mischungen und Neubildungen zu bestimmen. Allerdings
ist die Umsetzung des "deed poll" in das
deutsche Recht von einigen Schwierigkeiten begleitet.
Die Ehegatten sollen nach dem
Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen
(Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen
bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen
sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der
Eheschließung. Ein
Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber
dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung
und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur
Eingliedrigkeit des Begleitnamens
kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass
sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser
Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger
Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen
zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot
des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.
Für eine weiterreichende
Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche
Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden,
die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender
Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung
hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im
Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen
des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche
Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene
Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches
nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist.
Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes
anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in
erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des
Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das
öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu
berücksichtigen. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien
Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung
nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der
bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer
Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei
Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu
frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese
rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der
Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der
sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe,
die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers
liegen, sind zu berücksichtigen. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Wie bildet man Ehenamen?
Beispiel: Ehefrau Schmidt Ehemann Müller
Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen - also etwa Schmidt oder Müller. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Es
gibt verschiedene Möglichkeiten zu verfahren, wenn man sich nicht
einigen kann. Das Schachmeisterehepaar Lubbe entschied sich dafür, durch
Sieg oder Niederlage in einer Schachpartie zu entscheiden. Aber hat er
sich womöglich nur darauf eingelassen, weil er spielstärker ist? Ggf.
ist der Würfelwurf eine Alternative. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung. Beide heißen also dann weiterhin Schmidt bzw. Müller. Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes
bestimmen. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Hier gibt es dann also diverse Varianten mit praktisch allen
Kombinationen von Schmidt und Müller, je nachdem welcher Name als Ehename gewählt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung
nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Haben Ehegatten nach einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB in Anwendung ausländischen Rechts zunächst unterschiedliche Familiennamen geführt, so können sie nach dem Statutenwechsel des Ehegatten mit bisher ausländischer Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
gemäß § 1355 BGB wirksam einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen, entweder nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Ist ein konkret bestimmter Name nicht mit dem gewählten Recht zu vereinbaren, so ist die Namensbestimmung vorrangig. Die Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist dann, wie die Rechtsprechung festgestellt hat, selbst gegen den Wortlaut, so auszulegen, dass sie den
gewünschten Namen trägt. Dies ist für den Fall entschieden worden, wenn deutsch-portugiesische Ehegatten für die Namensführung zwar deutsches Recht gewählt haben, die portugiesische Ehefrau jedoch dem Ehenamen ihren portugiesischen Doppelnamen (mit Bindestrich) vorangestellt hat.
Das ist nach deutschem Recht ausgeschlossen, nicht aber nach portugiesischem Recht. In einem solchen Fall ist der im Familienbuch eingetragene Name der Ehefrau zu berichtigen und entsprechend dem portugiesischen Heimatrecht der Bindestrich zwischen ihrem Familiennamen und dem Namen des Mannes zu streichen.
Das Ergänzungsverbot reicht sehr weit. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.
Beispiel Peru: Maßgebend für die Beurteilung ist deutsches Namensrecht. Das Recht des Staates Peru als des Herkunftsstaates eines Beteiligten (Art. 10 EGBGB) enthält keine spezielle Kollisionsnorm für die Namensführung von Ehegatten. Stattdessen verweist es vielmehr für
alle persönlichen Beziehungen von Ehegatten auf das Recht des Ehewohnsitzes. Wenn sich dieser sich in Deutschland befindet, ist die damit anzunehmende Rückverweisung auf das deutsche Recht zu beachten. Ein Doppelname aus dem spanischen Rechtskreis konnte Ende 1991 in seiner vollständigen Form zum Ehenamen
bestimmt werden.
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Hinzufügung eigener Familienname
Man kann dem Ehenamen den eigenen Familiennamen hinzufügen. Diese Erklärung über die Hinzufügung kann auch widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist aber ausgeschlossen (§ 1355 Abs. 4 S. 1 BGB
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