Gesetzliche
Regelungen: § 312 b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge
über die Lieferung von Waren oder über die
Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss
eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige
körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk,
Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über
Fernabsatzverträge finden auf Verträge keine
Anwendung
1. über Fernunterricht (§ 1
Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von
Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen
Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die
Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von
Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen
häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb
eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder
automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312 c
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die
dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der
Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) Der Unternehmer hat dem
Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen
in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten
Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher,
in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und
über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem
Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei
der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312 d Widerrufs- und
Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356
eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag
ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht
vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei
einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf
die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit
nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§
156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht
bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507
ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen
gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312 e Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen
eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und
zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung
nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung
unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen,
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als
zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt
sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet
keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz
2 finden keine Anwendung, wenn zwischen
Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende
Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor
Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312 f Abweichende
Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses
Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt
ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.