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EBAY |
EBAY
ist inzwischen zu einem höchst erfolgreichen
Internetunternehmen geworden, weil die Begegnungschancen zwischen Käufern und Verkäufern
hier in sehr viel umfassenderer Weise erfolgen, als sie beispielsweise der gute alte
Flohmarkt eröffnete. Doch gerade aufgrund der Anonymität
der Kontakte sind auch die rechtlichen Risiken, insbesondere beim Erwerb
teurer Gegenstände, zu berücksichtigen.
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Bundesgerichtshof,
Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 zu MarkenG § 14 Abs. 2, § 19;
TMG § 7 Abs. 2, § 10
a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber
eines Online-Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf
dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot hin, trifft den Betreiber als
Störer die mit einem Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung,
zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortführung von BGHZ
158, 236 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 -
Internet-Versteigerung II; BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei
eBay).
b) Dies setzt voraus, dass der Hinweis
so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß
unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche
Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit
vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des
Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten
Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des
Betreibers auf der anderen Seite.
c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den
Beanstandenden ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen
des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der
Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls
berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur
Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am
Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer
Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen
anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen
zu können. Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes solche berechtigten
Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel
mitzuteilen und nach den Umständen angemessene Belege für die behauptete
Rechtsverletzung und die Befugnis des Hinweisenden zu ihrer Verfolgung zu
verlangen.
d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren
Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, entsteht erst nach
Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit kann in derjenigen
Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen
Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig
Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung
gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines
Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von
Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach
Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen
erforderlich (Fortführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendgefährdende
Medien bei eBay). |
Rechtsprechung:
Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Privatverkäufen über
„Ebay“
Die
Klägerin ersteigerte nach vorheriger Besichtigung über die
Internet-Plattform "Ebay" im Sommer 2004 von dem Beklagten zu
einem Preis von 1.030,00 EUR einen Pferdeanhänger. In dem Angebot hatte
der Beklagte den Pferdeanhänger als "gut gepflegt" beschrieben.
Weiter hieß es: "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie.
Besichtigung nach Absprache. TÜV 11/05. "Nach Übergabe des
Pferdeanhängers stellte die Klägerin erhebliche Mängel fest (u.a.
Holzboden verfault, Einfassprofile der Seitenwände und Fahrgestell
verrostet). Sie verlangte Mangelbeseitigung, was der Beklagte verweigerte,
so dass sie schließlich vom Vertrag zurücktrat und den Kaufpreis im
Klagewege zurück verlangte. Der Beklagte bestritt die Mangelhaftigkeit
des Pferdeanhängers und vertrat im Übrigen die Ansicht, dass er Gewährleistungsansprüche
wirksam ausgeschlossen hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
da zwischen den Parteien ein umfassender Gewährleistungsausschluss
vereinbart worden sei. Nach Auffassung des Gerichts würde sich aus dem
Hinweis im "Ebay-Angebot" mit hinreichender Deutlichkeit
ergeben, dass der Beklagte für etwaige Fehler an dem Pferdeanhänger
nicht haften wollte. Maßgeblich für die Auslegung der Erklärung sei,
wie auch sonst bei Willenserklärungen, der sogenannte "Empfängerhorizont".
Das bedeute, dass eine Erklärung so auszulegen sei, wie sie der Erklärungsempfänger
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen
muss. Danach sei durch die Verwendung des Begriffs "Privatkauf"
für den potentiellen Käufer ohne weiteres erkennbar, dass die Verkäuferin
sich nicht dem Pflichtenprogramm eines gewerblichen Händlers unterwerfen
wollte. Durch den Zusatz "daher keine Garantie" würde sich für
den verständigen Dritten weiter erschließen, dass dies die gesamten Gewährleistungspflichten
beträfe. Dafür, dass nur eine Garantie ausgeschlossen werden sollte,
seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Solche Garantien seien beim
Privatverkauf unüblich und nur im gewerblichen Bereich von Bedeutung.
Zudem würde "Garantie" in der Laiensphäre vielfach mit der
gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt. Die Klägerin hätte deshalb
von dem Vertrag nur dann wirksam zurück treten können, wenn dem
Beklagten die Mängel bekannt waren und er diese arglistig verschwiegen hätte.
Dieser Beweis war ihr nach Auffassung der Kammer aber nicht gelungen. Die
Mängel konnten bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres festgestellt
werden. Zudem hatte der TÜV den Anhänger einige Monte zuvor ohne
Beanstandungen abgenommen (Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts
Osnabrück vom 25. 11. 2005 - 12 S 555/05). |
Rechtsprechung
: Firma
muss negative Kritik bei eBay zurücknehmen
Das
Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg Aktenzeichen 13 U 71/05)
verurteilte ein Unternehmen, einen negativen Kommentar nach einer
Transaktion auf dem Online-Marktplatz eBay zurückzunehmen. Geklagt hatte
eine Frau aus dem Rhein-Main-Gebiet, die sich durch die vom
Vertragspartner ins Netz gestellte Äußerung „Bietet, nimmt nicht ab,
schade, obwohl selber großer Verkäufer“ in ihren Persönlichkeitsrechten
verletzt sah. Die Frau hatte im Oktober 2004 auf der
Internet-Versteigerungsplattform ein Laufband für rund 900 Euro erworben.
Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte sie Mängel.
Die Firma, die das Laufband angeboten hatte, erkannte die Beanstandungen
nicht an, erklärte sich aber dennoch mit einer Rückabwicklung
einverstanden. Im Dezember 2004 veröffentlichte die Verkäuferin in dem
Bewertungsforum von eBay dann die zitierte Äußerung. Die Klägerin
nutzte die Möglichkeit der Stellungnahme und erwiderte: „Band war nicht
OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Nach
dem Urteil des Oberlandesgerichts muss die Firma ihre negative Bewertung
zurücknehmen. Die Käuferin könne dies aufgrund einer Verletzung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen. Die Äußerung der Verkäuferin
sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, weil die Umstände
verschwiegen würden, aufgrund derer die Vertragsdurchführung gescheitert
ist. Die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab“, werde im
Sinnzusammenhang des Kommentars auch von einem juristischen Laien so
verstanden, dass die Käuferin sich eben nicht vertragstreu verhalten hat.
Bei einem Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten zur Mangelfreiheit des
Laufbandes hätte sich dieser Eindruck nicht ergeben. Entsprechende
Bewertungen seien geeignet, negativen Einfluss auf weitere Geschäfte über
eBay zu nehmen. Das Anzweifeln der Vertragstreue der Klägerin durch die
Bewertung sei sowohl für ihre weitere Tätigkeit als Verkäuferin als
auch als Käuferin von Bedeutung. Dass die Klägerin die Möglichkeit
einer Anmerkung hatte, mit der sie sich gegen den Vorwurf wehren kann, ändere
an der Widerrechtlichkeit der Äußerung nichts. |
Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers
Dem
Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum
Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer
als Unternehmer anzusehen ist (LG
Mainz Az 3 O 184/04). Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche
Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und
der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht entscheidend an.
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen spricht der Beweis des ersten
Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Im
vorliegenden Fall gab es mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2
Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus bezeichnete sich der Verkäufer als „PowerSeller“.
Als weitere Indizien können die Art der verwendeten
Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass
innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – im konkreten
Fall drei Kraftfahrzeuge - zum Kauf angeboten werden.
Mehr
dazu >> |
Auch bei Abbruch
einer Internet-Auktion muss der Verkäufer liefern. Den
Zuschlag erhält bei Abbruch der Auktion der Bietende mit dem Höchstgebot
(Oberlandesgericht Oldenburg - 28. Juli 2005 - 8 U 93/05). Wenn der Verkäufer
sich weigert zu liefern, kann der Höchstbieter den Anspruch auf Lieferung
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Im obigen Fall
führte das dazu, dass rund 4.500 € Gebot einem Wert von 7.000 € gegenüber
stand. Der Verkäufer musste dem Käufer dann 2.500 € Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zahlen. |
Beim Internetkauf
muss auf das gesetzliche Widerrufsrecht für den Käufer klar auf der
Website hingewiesen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm untersagte
einem Verkäufer, Produkte über das Internetauktionshaus «eBay» ohne
eine gut erkennbare Belehrung anzubieten. Der Hinweis war erst beim Klick
auf den Button «Informationen zum Verkäufer» zu finden. Die Belehrung
über das Widerrufsrecht sei kauf- und nicht verkäuferbezogen,
erläuterte das Gericht (Oberlandesgericht Hamm - Az.:
4 U 2/05). |
Widerruf
bei EBAY-Geschäften Verbrauchern,
die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei
bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB zu,
entschied jetzt der BGH. Nach einem am Mittwoch verkündeten
Urteil haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht
und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese
von einem gewerblichen Anbieter stammen. Geschäfte zwischen privaten eBay-Nutzern sind
davon nicht betroffen, was allerdings die Frage aufwirft, wann es sich um
nichtunternehmerische Geschäfte handelt.
Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses
Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist.
Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die
"in der Form von Versteigerungen (§ 156)" geschlossen werden.
Auf Grund der
rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen
bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des
§312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht.
>>>> Im Übrigen gilt: Keine Belehrung, keine Frist.<<<<
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Wie soll sich der Unternehmer bei Ebay in
Zukunft verhalten?
Der Unternehmer muss seine Kunden auf das bestehende Widerrufsrecht
hinzuweisen. Die zwei-wöchige Widerrufsfrist beginnt erst nach einer ordnungsgemäßen
Belehrung, anderenfalls läuft die Frist nicht. Der Unternehmer ist verpflichtet,
Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen. Alternativ hierzu kann er jedoch auch ein
Rückgaberecht einräumen.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Voraussetzung ist,
dass (1) im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist, (2) der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und (3) dem Verbraucher das
Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Das Rückgaberecht kann innerhalb der
Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung
der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. Der Unternehmer muss sich also entscheiden, welches
Recht er einräumt.
Über diese Rechte muss er insbesondere seine Kunden
ordnungsgemäß belehren. Es bietet sich insofern an, die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu überprüfen und ggf. zu modifizieren.
Was gilt eigentlich für Altfälle? Der Unternehmer steht
vor dem Problem, dass seinen Kunden aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung ein zeitlich
unbefristetes Widerrufsrecht zusteht. Durch eine nachträgliche Belehrung der Altkunden
ist es möglich, das Widerrufsrecht zeitlich zu beschränken. Durch eine nachträgliche
Belehrung besteht natürlich das Risiko, dass schlafende Hunde geweckt werden
und zahlreiche Kunden ihr Widerrufsrecht ausüben.
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Beispielfall zur Frage, wann das Widerrufsrecht wegen der
Eigenschaft der Waren nicht besteht (Entscheidung zum früheren FernAbsG):
Vgl. sehr instruktiv OLG
Dresden 8. Zivilsenat - Urteil vom 23. August 2001 - 8 U 1535/01 zu dem früheren FernAbsG
§ 3 Abs 2 Nr 1, FernAbsG § 5 Abs 1, AGBG § 13 Abs 1
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im
Sinne des FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1 aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung
nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für
diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen FernAbsG §§ 5 Abs 1, 3 Abs 2 Nr 1
und ist daher unzulässig.
Sachverhalt (Auszug):
Die Klägerin, ein Verband zur Wahrung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2
Nr. 2 AGBG, begehrt von der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die
Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Die Beklagte bietet im Internet u.a.
elektronische Bauteile an. Ihre per download abrufbaren AGBs für Verbraucher enthalten
folgende Klausel:
"7. Widerrufsrecht
... Die Rücksendung von Software, Datenträgern, Audio- und Videoaufzeichnungen ist
ausgeschlossen, wenn das Siegel gebrochen ist.
Ebenso sind vom Widerrufsrecht Computer und technische Geräte ausgeschlossen, die im
sogenannten BTO-Verfahren (Built-to-Order) von uns speziell für sie maßgeschneidert
wurden. Ausgeschlossen ist schließlich der Widerruf bezogen auf Waren, die naturgemäß
für die Rückgabe ungeeignet sind. Dies gilt für RAM-Bausteine, Motherboards und
Speichermedien ...".
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die genannten Bauteile im Sinne des §
3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG Waren sind, die "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur
Rücksendung geeignet sind", so dass der Ausschluss des Widerrufsrechts in den AGB
zulässig ist.
So entschied die Berufungsinstanz:
I. Mit zutreffender Begründung hat das
Landgericht der Klägerin einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus § 13 Abs. 1 AGBG
auf Unterlassung der Verwendung der umstrittenen Klausel in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Fernabsatz zuerkannt.
Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Norm ist, wenn die betreffende Klausel gegen ein
gesetzliches Verbot verstößt (Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 13, Rn. 38;
Staudinger-Schlosser, AGBG, 1998, § 13, Rn. 24 f.), jedenfalls dann gegeben, wenn die
verletzte Norm die gleiche Schutzrichtung wie § 9 AGBG hat (vgl. Palandt-Heinrichs, 60.
Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4). § 22 AGB greift nicht ein; bei Verwendung unwirksamer AGBG
gilt ausschließlich § 13 AGBG (Palandt, § 22 AGBG, Rn. 2).
1. Die streitige Klausel verstößt gegen das gesetzliche Verbot der §§ 5 Abs. 1, 3 Abs.
1 Satz 1 FernAbsG. Danach steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen prinzipiell ein
unabdingbares Widerrufsrecht zu. Von dieser Regelung gibt es zwar in § 3 Abs. 2 Ziffern 1
bis 5 FernAbsG normierte Ausnahmen. Die in der Klausel genannten Produkte fallen aber
nicht unter eine dieser Ausnahmeregelungen.
a) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG greift nicht ein.
Dieser Norm zufolge besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht bei
Fernabsatzverträgen betreffend Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine
Rücksendung geeignet sind.
Rechtsprechung zu dieser Regelung gibt es noch nicht. Auch die Literatur ist in Bezug auf
diesen Begriff bislang wenig ergiebig (vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 3 FernAbsG,
Rn. 8; Härting, FernAbsG, § 3, Rn. 72 - 74; Ring, FernAbsG, Rn. 227; Lorenz, JuS 2000,
833, 839). Ring und Lorenz stellen darauf ab, ob der Verbraucher nach der Rücksendung
noch von der Leistung weiter profitieren könne, die Rücksendung also
"rückstandsfrei" möglich sei. Dies sei etwa dann ausgeschlossen, wenn unter
Verletzung des Urheberrechts vor Rücksendung eine Kopie hergestellt werden könne.
Eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG ergibt, dass RAM-Bausteine, Motherboards
und Speichermedien nicht unter diese Regelung fallen.
aa) Die wörtliche Auslegung spricht für das vom Senat gefundene Ergebnis. Es ist nicht
ersichtlich, warum die Rücksendung der genannten Gegenstände ihrer Art nach nicht
möglich sein sollte. Durch den Versand selbst werden sie nicht unbrauchbar. Vielmehr kann
man sie unendlich oft hin- und herschicken, ohne dass sie - außer durch bloßen
Zeitablauf - an Wert verlieren oder unbrauchbar werden.
bb) Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BR-Drucksache 25/00, S. 117 - 119) behandelt § 3
Abs. 2 FernAbsG Fälle, in denen die Ware nach Benutzung oder ansonsten wertlos geworden
und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht zumutbar ist. Als Beispielsfall
wird der Heizölkauf genannt. Durch Vermischung mit den Rückständen im Tank des
Verbrauchers würde sich die Zusammensetzung des Heizöls ändern. Das Heizöl wäre dann
in seiner ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden. Deshalb sei Heizöl vom
Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Die hier fraglichen Waren sind mit Heizöl nicht vergleichbar. Die von der Beklagten
vertriebenen Produkte wären auch nach der Rücksendung noch körperlich identisch
vorhanden. Es mag sein, dass die genannten Produkte nach bestimmungsgemäßer
Ingebrauchnahme durch den Verbraucher faktisch wertlos sind. Dies beruht jedoch nicht auf
einer Abnutzung, Vermischung oder dergleichen, sondern darauf, dass zurückgegebene
Computerbauteile wegen der Gefahr der Verseuchung mit Viren und ähnlichem nicht oder nur
sehr schwer verkäuflich sind. Dieses Risiko eines erheblichen Wertverzehrs allein infolge
der vom Markt gesehenen abstrakten Gefahr, dass der zurücksendende Verbraucher den
Gegenstand benutzt hat, ist jedoch kein spezifisches Risiko, das ausschließlich im
Fernabsatzhandel mit Computerbauteilen besteht. Vielmehr wird auch bei vielen anderen
Waren ein Käufer auch bei äußerlicher Neuwertigkeit nicht mehr bereit sein, den
Neupreis zu bezahlen, wenn er weiß, dass der Gegenstand möglicherweise von einem anderen
vorher bereits in Benutzung genommen worden, ist in erster Linie wohl wegen der
potentiellen Gefahr einer nicht sofort erkennbaren Beschädigung. Dieses allgemein für
den Unternehmer im Falle des Widerrufs bestehende Risiko kann jedoch nicht zur Anwendung
der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG führen. Das Risiko dieses
Wertverlustes trägt in jedem Falle nach der gegenwärtigen Rechtslage der Unternehmer.
Hierfür spricht neben dem Wortlaut des § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB die Tatsache, dass im
Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz diskutiert wird,
einen neuen § 357 Abs. 3 in das BGB einzufügen, mit welchem eine
verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für die durch die Ingebrauchnahme der
Sache entstandene Verschlechterung eingeführt werden soll (Entwurf eines
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BMJ, Referat I B 2, Az.: 3420/12-4, Stand:
04.08.2000, Seite 45). Die in Erwägung gezogene Änderung wird damit begründet, dass
bisher der Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften den durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme entstehenden Wertverlust stets allein zu tragen habe, da er, anders als in
den Fällen sonstiger verbraucherschützender Widerrufsregelungen wegen § 3 Abs. 1
FernAbsG nicht durch Zurückhaltung der Ware bis zum Ablauf der Widerrufsfrist dieses
Risiko auf den Verbraucher verlagern könne (a.a.O., S. 434). Ob es zu einer derartigen
Gesetzesänderung kommt, die zwar das Risiko für die Unternehmer mindern, jedoch das
Widerrufsrecht faktisch aushöhlen würde, weil der Verbraucher für einen im Einzelfall
erheblichen Wertverlust aufkommen müsste, ist dem Senat nicht bekannt. Die Überlegungen
zeigen aber, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Fernabsatzgesetzes sich der
Belastung der Unternehmer mit diesem Risiko durchaus bewusst war.
cc) Von seiner Stellung im Gesetz her bietet § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG keine
Möglichkeit, ihn in der von der Beklagten gewünschten Art und Weise zu interpretieren.
Die Ausnahmen in § 3 Abs. 2 FernAbsG sind abschließend. Wie die anderen dort
aufgeführten Ausnahmetatbestände zeigen, hat der Gesetzgeber diese sehr detailliert
beschrieben, was eher für eine wortgetreue Auslegung spricht.
b) Die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG kommt allenfalls für
Motherboards in Frage, da diese mit einer Software (BIOS) ausgestattet sind. Nach dieser
Vorschrift besteht das Widerrufsrecht bei Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen
oder von Software nicht, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind. Die fragliche AGB-Klausel der Beklagten macht den Ausschluss des
Widerrufsrechtes aber nicht von einer Entsiegelung durch den Verbraucher abhängig. Die
Frage, ob § 3 Abs. 2 Ziff. 2 teleologisch dahingehend zu reduzieren ist, dass jederzeit
kostenfrei erhältliche Software nicht unter diese Norm fällt, weil insofern eine
Verletzung des Urheberrechtes nicht zu befürchten ist, kann daher dahinstehen.
c) Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 Ziff. 1 FernAbsG scheidet aus. Es mangelt schon
an einer planwidrigen und ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Das Fernabsatzgesetz
ist ein typisches Verbraucherschutzgesetz. Analogien zugunsten der Unternehmer sind daher
nur sehr eingeschränkt vorzunehmen. Hier ist schon angesichts der präzise gefassten
einzelnen Ausnahmetatbestände nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber darin nicht
explizit erwähnte Waren ebenfalls vom Widerrufsrecht ausnehmen wollte. Für die hier
umstrittenen Warengruppen besteht dafür auch kein Anlass. Das Risiko des Unternehmers
überschreitet das von § 361 a Abs. 2 Satz 6 BGB ohnehin vorausgesetzte Maß nicht.
Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 FernAbsG scheidet ebenfalls aus. Der
Schutzzweck dieser Norm ist hier nicht einschlägig. Sie soll den Unternehmer wirksam vor
der Verletzung seiner Urheberrechte schützen (Herting, a.a.O., Rn. 79). Eine Verletzung
ihrer Urheberrechte befürchte die Beklagte aber gerade nicht.
2. Zu Recht hat das Landgericht im Sinne einer Hilfserwägung darauf hingewiesen, dass der
Ausschluss des Widerrufsrechtes jedenfalls gegen §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 VerbrKG verstößt und daher gem. § 18 Abs. 1 VerbrKG unwirksam ist. Die Beklagte
bietet nämlich in Ziff. 4 d) ihrer AGB die Finanzierung des Kaufpreises u.a. durch
Vermittlung einer Bank an. In diesem Fall bleibt auch dann, wenn dem Verbraucher nach dem
FernAbsG kein Widerrufsrecht zusteht, das Widerrufsrecht nach dem VerbrKG bestehen (§ 8
Abs. 2 Satz 2 VerbrKG). Der Widerruf des Kreditvertrages nach § 7 VerbrKG hat zur Folge,
dass der Verbraucher an seine auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden ist (§ 9 Abs. 2 VerbrKG). Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Für
die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es auf diese Frage jedoch nicht an.
3. Ob für eine Unterlassungsklage gem. § 13 AGBG neben dem Verstoß gegen ein
gesetzliches Verbot zu fordern ist, dass das Verbot die gleiche Schutzrichtung wie § 9
AGBG hat (so Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 3/4) kann dahinstehen, da diese
Voraussetzung hier jedenfalls gegeben ist. |
Internet-Auktionen
dürfen selbst dann nicht abgebrochen werden, wenn sich der Anbieter bei
der Preisangabe der versteigerten Ware geirrt hat. Damit gab das
Landgericht Coburg Az.: 22 O 43/04 einem Bieter im Streit um ein 20 000
Euro teures Diamanten-Collier Recht, der mit 400 Euro das höchste Gebot
abgegeben hatte. Mit der Begründung, er habe den ursprünglichen Preis zu
hoch angesetzt, hatte der anbietende Juwelier daraufhin die Auktion
abgebrochen. |
Oberlandesgericht Frankfurt/M (11 U
(Kart) 18/04): Ein geschäftsmäßiger Internet-Auktionshandel mit preisgebundenen
Büchern ist unzulässig.
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Landgericht
Düsseldorf - 12 0 6/04 - Urt.v.18. Februar 2004 zur Zulässigkeit des Bewertungssystems
von Ebay im folgenden Fall: Aus den
Gründen: ...Im Rahmen des bei der lnternetplattform eBay üblichen Bewertungssystems,
veröffentlichte eBay am 22.12.2003 aufgrund ihrer Statuten die Beschwerde
des Antragsgegners auf dem Bewertungsprofil für den Verkäufer
xyz-de mit folgendem Wortlaut: Beschwerde: statt der in der Werbung
vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. Im unmittelbaren Zusammenhang, nämlich genau
darunter positioniert, antwortete die Antragstellerin: In der Auktion steht: 100
Kapseln ä 750 mg! Das gleiche steht auf Verpackung!. Auf der Verpackung steht:
100 Kapseln á 750 mg (vgl. Anlage B 4).
Die Antragstellerin, ein Onlineshop für Sporternährung
und Fitnessprodukte, muss es im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens
hinnehmen, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht offensichtlich unwahr sind, bei dem vom
dem Internetauktionhauses eBay vorgesehene Bewertungsverfahren veröffentlicht werden. Ein
Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung liegt hier nicht vor...Bei dem
Bewertungsverfahren handelt es sich um ein System, dass den Mitgliedern von eBay
ermöglicht, Transaktionen zu bewerten, die sie über eBay abgeschlossen haben. Sinn und
Zweck des Bewertungssystems ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein
aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es soll als
Grundlage für Kaufentscheidungen anderer Käufer dienen. Hierfür ist es notwendig,
dass sich die Handelspartner im Anschluss an die Transaktionen gegenseitig bewerten,
so die Statuten von eBay. Grundlage von Bewertungen bilden die allein den Handelspartnern
zugänglichen Informationen über den Verlauf der Transaktion nach dem Angebotsende. Der
Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit
Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum
Teil anonymisierten Handel bei eBay...
Ebenfalls scheidet ein Anspruch aus §
823 Abs.1 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 BGB aus. Ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt aus oben ausgeführten Gründen nicht
vor. Die Antragstellerin begibt sich mit Produkten, die sie zum Verkauf anbietet, in die
Öffentlichkeit. In diesem Fall muss sie auch negative Kritik hinnehmen, zumal es an einer
unwahren Tatsachenbehauptung fehlt.
Allein aus dem Umstand, dass der
Antragsgegner sich dahingehend geäußert hat, die Antragstellerin gaukle
Dritten etwas vor, rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nicht. Diese wertende
Äußerung basiert darauf, dass entgegen der Ankündigung der Antragstellerin -
T
- 100 Kapseln a 750 mg - diese gerade nicht den Wirkstoff
T
in der angekündigten Menge enthalten haben. Die in dem Wort
vorgaukeln enthaltene Wertung gründet sich mithin auf zutreffenden Tatsachen,
die unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesamtumstände keinen
Unterlassungsanspruch rechtfertigen, da auch kein Fall einer Schmähkritik
vorliegt. Außerhalb des Wettbewerbsrecht kommt ein Unterlassungsanspruch insbesondere aus
§§ 823 Abs.1, 1004 BGB nur bei falschen Tatsachenbehauptungen - hier nicht der
Fall - oder bei Werturteilen, die als sog. Schmähkritik zu bezeichnen
sind und ausschließlich dazu dienen, den Kritisierten zu diffamieren, in Betracht (OLG
Köln, MD 2004, 84, 87 - Warning). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wegen seines die
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng definiert.
Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich
genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung
nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der
persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG, NJW 1995, 3303; Prinz/Peters,
Medienrecht, 1999, Rz.91). Hier basiert die Äußerung des Antragsgegners darauf, dass die
Antragstellerin blickfangmäßig mit die Aussage warb T
- 100 Kapseln a 750
mg. Weitere Informationen standen dem Antragsgegner nicht zu, so dass für ihn ein
berechtigter Anlass bestand, der Äußerung der Antragstellerin entgegen zu treten. Eine
bloße Diffamierung der Antragstellerin liegt nicht vor.
Heise
online kommentiert das so: "...Nach Einschätzung des am Verfahren
beteiligten Düsseldorfer Rechtsanwalts Michael Terhaag geht die Beurteilung des Gerichts
an der Realität vorbei. Die Reputation des negativ Bewerteten könne durch seinen eigenen
Kommentar nicht wiederhergestellt werden; der Image-Schaden sei dann bereits eingetreten.
Es sei den Betroffenen daher nicht zuzumuten, statt im Rahmen einer einstweiligen
Verfügung im Wege einer langwierigen Hauptsacheklage schlussendlich doch eine Löschung
zu erwirken, während in der Zwischenzeit ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zu
befürchten sei, sagte Terhaag."
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bei Heise.online hier >> |
Der Verbraucher
hat gegenüber gewerblichen Verkäufern durch die Sonderregelungen für den
Fernabsatz, die früher im Fernabsatzgesetz geregelt waren und seit 01.01.2003 in das BGB
übernommen wurden, §§ 312b ff. BGB, besondere Rechte. Vgl. dazu die folgende
Entscheidung des Landgerichts Hof. |
Fernabsatzgesetz und Widerrufsrecht bei Ebay?
Nach einer Entscheidung des Landgerichts
Hof lässt allein der Umstand, dass der Verkäufer eines Notebooks vorher
bereits 41 Geschäfte getätigt hat, keinen Schluss darauf zu, dass es sich um einen
Unternehmer handelt. Die Käuferin hat hinsichtlich des Gerätes damit kein
Widerrufsrecht des
Kaufvertrages.
Bei dem Kaufvertrag habe es sich, so die
Argumentation der Klägerin, um einen sog. Fernabsatzvertrag
gem. § 312 b BGB gehandelt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich
um einen Vertrag über Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen handelt,
der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Dabei muss es sich um einen Vertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher handeln. Damit stellte sich für das
Gericht die Frage, ob der verkaufende Student allein deshalb als Unternehmer anzusehen
ist, weil er bereits 41 Geschäfte über Internet getätigt hatte. Das Gericht
erläuterte, dass als Unternehmer nur angesehen werden könne, wer eine gewerbliche und
selbständige berufliche Tätigkeit ausübe. Dass dies der Beklagte tut, hätte die
Klägerin darlegen und beweisen müssen. Allein die Anzahl der getätigten Geschäfte ohne
Kenntnis deren Inhalts so die Kammer lasse jedenfalls keinen zwingenden
Schluss auf eine unternehmerische Tätigkeit des Studenten zu. Die 41 ebay-Aktionen
könnten somit auch Alltagsgeschäfte darstellen, die keine unternehmerische Tätigkeit im
Sinne des Gesetzes begründen. Anders wäre die Sachlage wohl zu beurteilen gewesen, wenn
alle Geschäfte Notebooks zum Gegenstand gehabt hätten.
Festzuhalten bleibt damit, dass sich der
Internetkäufer allein aufgrund der großen Anzahl der durch den Verkäufer bereits
getätigten Geschäfte nicht sicher sein kann, einen Unternehmer als Vertragspartner zu
haben (22 S 28/03 Landgericht Hof und 14 C 1425/02 Amtsgericht Hof). |
Vgl. auch - nunmehr antiquiert: AG
Osterholz-Scharmbeck, Az. 3 C 415/02 1. Bei
einem Kaufvertrag der im Rahmen einer Internetauktion abgeschlossen wird, ist ein
Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr.5 BGB, ausgeschlossen.
2. Die Anwendbarkeit des § 156 BGB kann nur durch die AGB
des Internetauktionators als dispositives Recht ausgeschlossen werden.
Aus der Begründung:
Nach
§ 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ist ein solches Widerrufsrecht bei Fernmeldeabsatzverträgen in
Form von Versteigerungen nach § 156 BGB ausgeschlossen. Der zwischen den Parteien zu
Stande gekommende Vertrag kam vorliegend in Form einer Internetauktion zu Stande, welche
entgegen der Rechtsauffassung des Klägers als Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB
aufzufassen sind.
Auch Internetauktionen stellen wie Versteigerungen
Absatzgeschäfte dar, welche ihre Besonderheiten in dem System eines zeitlich festgelegten
(entweder durch den Zuschlag bei fehlenden weiteren Geboten oder entsprechend durch eine
zeitliche Begrenzung), einseitigen Zuschlag an den Meistbietenden ohne
Vertragsverhandlungen und dem Preisrisiko auf Seiten des Anbietenden und dem Risiko des
Bietenden, dass der ersteigerte Gegenstand nicht ausführlich in Augenschein genommen
werden kann, finden. |
Zustandekommen
von Verträgen Mit dem
Zuschlag kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und
Käufer zustande. Zeitweise war umstritten, ob der Verkäufer nicht noch nach dem Zuschlag
zustimmen muss, aber diese ältere Auffassung dürfte inzwischen überholt sein.
Vorsicht ist bei Online-Auktionen schon deshalb geboten, weil der
Verkäufer und Käufer trotz etwa der Bewertungssysteme von Ebay weitgehend anonym
bleiben. Die Überprüfung der übermittelten persönlichen Daten erfolgt nicht, sodass
mangels verifizierbarer Adressen prozessuale Möglichkeiten der Rechtsverfolgung oft
besonders erschwert bis unmöglich sein können.
Bei größeren Transaktionen ist es daher sinnvoll bis
geboten, einen Treuhand-Service in Anspruch
zu nehmen, d.h. der Kaufpreis wird bis zur ordnungsgemäßen Lieferung der Ware
treuhänderisch verwaltet.
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Frühe Entscheidung vor dem
BGH-Urteil: OLG
Hamm vom 14.12.2000. Danach sind Internet-Auktionen Verkäufe gegen
Höchstgebot und keine Versteigerungen. Die Einstellung des Angebots ist ein verbindliches
Vertragsangebot, das vom Käufer durch die Abgabe des letzten Gebots angenommen wird.
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Internet-Recht |
Die Firma Bettercom darf Bewertungsdaten
des Online-Auktionshauses eBay über dessen Kunden und die Daten über
aktuell bei eBay eingestellte Verkaufsangebote nicht ohne vorherige
Zustimmung von eBay vervielfältigen. (Landgericht Berlin vom
27.10.2005 - Az.: 16 O 743/05). |
Heise online auch
für Deutschland empfehlenswert: "Staats-
und Bundesorgane der USA haben die Verhaftung vermeintlicher Auktionsbetrüger
angekündigt, meldet das Wall Street
Journal. Die US-Handelsaufsicht (FTC)
und mehr als ein Dutzend Staatsanwälte wollen rigoros gegen die immer häufiger
auftretenden Fälle von Auktionsbetrug bei Plattformen wie eBay vorgehen. Mehr als 48.000 Fälle - ein Verdreifachung
zum Vorjahr 2001 -- wurden im vergangenen Jahr an die zuständigen Behörden übergeben.
Die Hälfte davon betrafen Betrügereien bei Online-Auktionen..."
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