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Flüchtlinge
Abschiebungshindernisse
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Wir
untersuchen hier - jenseits des Asylgrundrechts - einige Probleme des Aufenthalts
von Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bewertung solcher Fälle hängt
sehr stark von Einzelfallumständen ab. Daher ersetzen diese Seiten keine Rechtsberatung,
sondern es ist grundsätzlich notwenig, dass hier individuell die Erfolgsaussichten von
Aufenthaltstiteln geprüft werden. |
Wichtig: Die
vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird
abgeschafft.
Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch
auf die Aufenthaltserlaubnis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das
Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller
träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann
nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner
Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung
der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden. Einem
Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von §
11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem
Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Die Aufenthaltserlaubnis soll nach dem Gesetz erteilt
werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine
Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers
liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen
zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt,
vgl. § 25 Abs. 5 AufentG.
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Achtung:
Die folgenden Ausführungen und Normen sind nicht mehr
aktuell,
sondern vorrangig im Blick auf die Entwicklung des Ausländerrechts von
Interesse:
Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 AuslG können grundsätzlich sowohl bei der zuständigen Ausländerbehörde
als auch beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (BAFl) geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des
BVerwG überprüft das BAFl jedoch nur so genannte zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse, bei denen sich die geltend gemachte Gefahr im
Abschiebungszielstaat, nicht aber z.B. während der oder durch die Vollstreckung der
Abschiebung verwirklicht.
Das bedeutet, dass
so genannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B.
- die Trennung von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder
- die Suizidgefahr wegen der drohenden Abschiebung nur bei der zuständigen
Ausländerbehörde geltend gemacht werden können.
Stellt das BAFl Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG
fest, ist dem Asylantragsteller zumindest für drei Monate eine Duldung zu erteilen. Die
zuständige Ausländerbehörde ist an die Feststellung des BAFl zu § 53 AuslG gebunden. |
Da das Asyl
inzwischen aufgrund der Drittstaatenregelung
kaum noch anerkannt wird und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oft entweder an der
fehlenden Staatlichkeit der Verfolgung oder der Unglaubwürdigkeit des
Asylbewerbers scheitern, gewinnt § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren zunehmend an
Bedeutung. § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG
Von der Abschiebung des Asylbewerbers in einen anderen
Staat kann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht.
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Gefahren in dem Staat, denen die Bevölkerung oder die
Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, allgemein ausgesetzt ist, soll
grundsätzlich durch den Erlass von sogenannten Abschiebungsstopps durch die oberste
Landesbehörde (also die Landesinnenministerien) begegnet werden. Davon werden z.B.
Bürgerkriegssituationen und Hungersnöte erfasst, denen die Bewohner eines Landes
ausgesetzt sind. Dabei bleibt oft unklar, wann von einer Bevölkerungsgruppe auszugehen
ist.
Da die Exekutive mit dem Erlass von Abschiebungsstopps sehr
zurückhaltend umgeht, würde bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ein großer
Personenkreis unberücksichtigt bleiben, obwohl ihm im Falle der Rückkehr in die Heimat
menschenrechtswidrige Behandlungen drohen. Das BVerwG hat daher im Wege einer
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt, dass der Flüchtling,
der einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört, dann
Abschiebungsschutz genießt, wenn eine allgemeine extreme Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit im Falle einer Rückkehr zu bejahen wäre, selbst wenn kein Abschiebungsstopp
existiert. Das BVerwG spricht davon, dass der
Ausländer sehenden Auges in den sicheren Tod oder in schwerste Verletzungen
geschickt werden müsse, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen (BVerwG
InfAuslR 1999, 265). Diese Gefahr muss zudem alsbald nach der Rückkehr drohen
(BVerwG InfAuslR 1998, 189). |
Im Rahmen von
§ 53 Abs. 6 AuslG sind auch krankheitsbedingte
Abschiebungshindernisse zu behandeln.
Nach Auffassung des BVerwG kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen der nur
unzureichenden Behandlung im Zielstaat ein sogenanntes zielstaatsbezogenes
Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sein (BVerwG InfAuslR 1998,
409). Diese Gefahr müsse sich allerdings alsbald nach der Rückkehr verwirklichen.
Daneben findet § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Anwendung. So hat das BVerwG im Falle einer
HIV-Infektion festgestellt, dass insbesondere in Ländern, in denen eine hohe Anzahl
Infizierter existiere, die Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG beachtet werden müsse.
Leidet der Asylbewerber daher an einer Krankheit,
ist folgendes zu beachten:
Der Asylbewerber sollte ein Attest des behandelnden Arztes,
möglichst eines Facharztes, beibringen. Das Attest sollte genau zur Erkrankung, zur
derzeitigen Behandlung und den Folgen eines Behandlungsabbruchs Stellung nehmen.
Häufig wird die Erkrankung grundsätzlich behandelbar, die
Finanzierung jedoch für den Asylbewerber nicht möglich sein. Das gilt insbesondere für
afrikanische Länder wie etwa Nigeria. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die
fehlende Finanzierbarkeit stelle kein Abschiebungshindernis dar. In jedem Fall sollte
jedoch dargelegt werden, weshalb der Asylbewerber sich die Behandlung nicht leisten kann
(fehlende familiäre Bindungen, keine Erwerbsmöglichkeiten wegen notwendiger
Kinderbetreuung).
Neben der Frage der Finanzierung kann auch das Problem des Umgangs mit Medikamenten oder
der Situation im Gesundheitssektor eine Rolle spielen. So sind z.B. in einigen Ländern
private Kliniken oft nur mit unzureichend geschultem Personal besetzt.
Um der Gefahr der Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu begegnen, der vom BAFl
insbesondere bei geltend gemachten Erkrankungen oft herangezogen wird, sollte
insbesondere bei HIV/Aids untersucht werden, wie groß die Zahl der an der
jeweiligen Erkrankung leidenden Bevölkerung im Herkunftsland ist.
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Geschlechtsspezifische
Verfolgung Die Bundesrepublik tut
sich so schwer mit der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgungen, weil ein
Asylanspruch lediglich der geltend machen kann, der von staatlicher Verfolgung bedroht
ist. Aber i.d.R. handelt es sich bei geschlechtsspezifischer Verfolgung eben nicht um eine
Verfolgung durch den "Staat". Da geschlechtsspezifische Fluchtgründe kaum als
politische Verfolgung anerkannt werden, erhalten zur Zeit geflohene Frauen häufig nur
eine Duldung. Dies ist ein unsicherer Status, der wieder und wieder verlängert werden
muss, damit sie nicht abgeschoben werden.
Als geschlechtsspezifische
Fluchtgründe gelten unter anderen: sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Genitalverstümmelungen,
Zwangsabtreibungen, Zwangssterilisationen, Zwangsverheiratungen. Auch die §§ 51 und 53
AuslG sind bislang nicht dahingehend geändert worden, dass geschlechtsspezifische
Verfolgungsgründe als Abschiebehindernis gelten, wenn kein Asyl gewährt wird.
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Inwieweit Duldungsgründe nach § 55 AuslG neben § 53 AuslG noch
eigenständiges Gewicht haben, ist bislang noch nicht eindeutig entschieden. § 55 II
AuslG verlangt, dass die Abschiebung entweder "aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich ist". Als rechtliche Gründe kommen dabei vor allem
Verfassungsnormen in Frage oder Kollisionen mit sonstigen Rechtsgütern, die von
§ 53 AuslG nicht erfasst werden. Tatsächliche Abschiebehindernisse und damit
Duldungsgründe sind vor allem Krankheit und ähnliche in der Person des Ausländers
liegende Umstände, aber auch Passlosigkeit oder die Unmöglichkeit, einen
aufnahmebereiten Staat zu finden. Nach § 55
III AuslG kann eine Duldung erteilt werden, solange der Ausländer nicht unanfechtbar
ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre, persönliche oder erhebliche
öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
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