Ein neues "Bundesamt für Migration" ersetzt das
bisherige "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge".
Hochqualifizierte können von Beginn an eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangen und sich in Deutschland niederlassen. Die
bisherige Greencard-Regelung wird damit erweitert. Gefördert wird zudem
der Aufenthalt von Ausländern, die mindestens eine Millionen Euro in Deutschland
investieren oder wenigstens zehn Arbeitsplätze hier schaffen. Im Übrigen gilt aber für
Arbeitsmigranten weiterhin der Anwerbestopp.
Was gilt für Studenten? Ausländische
Studenten (Hier zum Thema: Einbürgerung
von ehemaligen Studenten) dürfen künftig nach ihrem Studium bis zu einem Jahr in
Deutschland bleiben, um hier Arbeit und Auskommen zu finden. Neu
an der Situation für Studierende ist nun konkret:
§ 16 Abs. 1 AufenthG
ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische
Studierende zur Absolvierung eines Hochschulstudium und einer
Vorbereitung darauf. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt gemäß
§ 16 Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung,
die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten
darf. Entscheidend ist jetzt: Nach Abschluss des Studiums kann die
Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem
Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern dieser nach den §§ 18 – 21 AufenthG
mit Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
Im übrigen kann auch zum Zweck
einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, vgl. dazu § 17 AufenthG.
Ein solcher Titel ist aber von der Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit abhängig. Vgl. auch hier >>
Asyl Neuerungen:
Wegen ihres Geschlechts Verfolgte werden als Flüchtlinge anerkannt. Wer innerhalb von
anderthalb Jahren seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen konnte und das nicht selbst
verschuldet hat, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis.
Anders als ursprünglich geplant wird die Duldung
beibehalten.
Kinder von Asylberechtigten
oder Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben bis zum
achtzehnten Lebensjahr einen Anspruch darauf, zu ihren Eltern nach Deutschland zu ziehen.
Allerdings müssen sie die deutsche Sprache lernen oder sich vorhersehbar in Deutschland
integrieren können. In den übrigen Fällen gilt eine Altersgrenze von sechzehn Jahren.
Dabei sind aber das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Das Gesetz zielt auf eine bessere Integrationspolitik.
Das wird durch Sprach- und Integrationskurse für
Einwanderer gefördert. Wer an solchen Kursen nicht teilnimmt, kann seine
Aufenthaltserlaubnis verlieren oder mit der Verminderung von Sozialleistungen für sein
Fernbleiben bestraft werden. Die Kursteilnehmer müssen, je nach Einkommen, eigene
Beiträge zu den Kursgebühren leisten.
Für Bürger aus der
Europäischen Union wird die Freizügigkeit verfahrenstechnisch verbessert.
Sie benötigen in Deutschland keine spezifische Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern müssen
sich lediglich noch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anmelden.
Asyl - Arbeitserlaubnis:
Wer
in Deutschland Asyl erhält, ist zugleich berechtigt, hier zu arbeiten. Nach drei Jahren
wird überprüft, ob die Asylgründe weiterhin gelten. Das Asyl-Verfahren wird
vereinfacht. |