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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ausländerrecht

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Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeiten, seit nunmehr ca. 16 Jahren, ausländerrechtliche Mandate - insbesondere in den Bereichen Asyl für politische Flüchtlinge, Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, z.B. Aufenthaltsbewilligungen für Studenten,  Einbürgerung etc. 

Wir helfen auch bei Ausweisungsverfügungen und Abschiebungsandrohungen und stellen Befristungsanträge bei Ausweisungen.

Dabei sollte man auch nicht der simplen Vorstellung folgen, die Beziehungen zwischen Ausländerämtern und Ausländern wären rein antagonistischer Natur. Zwar haben Ausländerämter Ordnungsfunktionen und Zwangsmöglichkeiten, aber zugleich nehmen sie auch eine soziale Verantwortung wahr.  

Wir streben insbesondere praktische Lösungen an, die vermeiden helfen, dass der Aufenthalt in Deutschland von permanenten Rechtsstreitigkeiten begleitet ist. 

Wichtiger Hinweis zu den folgenden Netzseiten: Sämtliche Darstellungen auf dieser Seite und den Unterseiten sind nunmehr im Blick auf die Veränderungen des Ausländerrechts durch die Regelung zum 01.01.2005 zu lesen. Wir haben einen Teil der alten Darstellungen deshalb beibehalten, weil die neuen Regelungen auch im Blick auf die alte Rechtsprechung zu interpretieren sind. In diversen Konstellationen gibt es aber sehr große Differenzen, sodass es vorzugswürdig ist, sich beraten zu lassen. 

Kurzübersicht zu den Regelungen seit dem 01.Januar 2005 

Das neue "Aufenthaltsgesetz (AufenthG)" löst das bislang geltende Ausländergesetz ab und normiert umfassend Einreise und Aufenthalt von Ausländern ausgehend von ihrem Zweck statt wie bisher nach Aufenthaltstiteln. Die bisherigen fünf Formen der Aufenthaltsgenehmigung wurden auf zwei reduziert. Danach gibt es nun nur noch die befristete Aufenthaltserlaubnis und die unbefristete Niederlassungserlaubnis.

Ein neues "Bundesamt für Migration" ersetzt das bisherige "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge". Hochqualifizierte können von Beginn an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangen und sich in Deutschland niederlassen. Die bisherige Greencard-Regelung wird damit erweitert. Gefördert wird zudem der Aufenthalt von Ausländern, die mindestens eine Millionen Euro in Deutschland investieren oder wenigstens zehn Arbeitsplätze hier schaffen. Im Übrigen gilt aber für Arbeitsmigranten weiterhin der Anwerbestopp.

Was gilt für Studenten? Ausländische Studenten (Hier zum Thema: Einbürgerung von ehemaligen Studenten) dürfen künftig nach ihrem Studium bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben, um hier Arbeit und Auskommen zu finden. Neu an der Situation für Studierende ist nun konkret: 

§ 16 Abs. 1 AufenthG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ausländische Studierende zur Absolvierung eines Hochschulstudium und einer Vorbereitung darauf. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt gemäß § 16 Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf. Entscheidend ist jetzt: Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern dieser nach den §§ 18 – 21 AufenthG mit Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

Im übrigen kann auch zum Zweck einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, vgl. dazu § 17 AufenthG. Ein solcher Titel ist aber von  der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig. Vgl. auch hier >>

Asyl Neuerungen: Wegen ihres Geschlechts Verfolgte werden als Flüchtlinge anerkannt. Wer innerhalb von anderthalb Jahren seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen konnte und das nicht selbst verschuldet hat, bekommt eine Aufenthaltserlaubnis. Anders als ursprünglich geplant wird die Duldung beibehalten.

Kinder von Asylberechtigten oder Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben bis zum achtzehnten Lebensjahr einen Anspruch darauf, zu ihren Eltern nach Deutschland zu ziehen. Allerdings müssen sie die deutsche Sprache lernen oder sich vorhersehbar in Deutschland integrieren können. In den übrigen Fällen gilt eine Altersgrenze von sechzehn Jahren. Dabei sind aber das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.

Das Gesetz zielt auf eine bessere Integrationspolitik. Das wird durch Sprach- und Integrationskurse für Einwanderer gefördert. Wer an solchen Kursen nicht teilnimmt, kann seine Aufenthaltserlaubnis verlieren oder mit der Verminderung von Sozialleistungen für sein Fernbleiben bestraft werden. Die Kursteilnehmer müssen, je nach Einkommen, eigene Beiträge zu den Kursgebühren leisten.

Für Bürger aus der Europäischen Union wird die Freizügigkeit verfahrenstechnisch verbessert. Sie benötigen in Deutschland keine spezifische Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern müssen sich lediglich noch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes anmelden.

Asyl - Arbeitserlaubnis: Wer in Deutschland Asyl erhält, ist zugleich berechtigt, hier zu arbeiten. Nach drei Jahren wird überprüft, ob die Asylgründe weiterhin gelten. Das Asyl-Verfahren wird vereinfacht.

Wichtig: Die vormalige Regelung der "Kettenduldung" wird abgeschafft. Wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seit 18 Monaten ausgesetzt ist, besteht ein sog. Sollensanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt dem Anspruch gegenüber einwenden kann, den Antragsteller träfe ein Verschulden am Bestehen des Ausreisehindernisses. Das aber kann nur bejaht werden, wenn der Antragsteller falsche Angaben zu seiner Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat. Von dieser Neuregelung der Duldung dürften vergleichsweise viele Fälle erfasst werden. 
Übrigens - SpiegelOnline berichtet am 17.02.2004: Die Ausländerämter von  Bochum, Kassel und Regensburg wurden jeweils mit dem Preis für die freundlichste Ausländerbehörde prämiert.
Aktuell Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 15.08.2003 - 4 Bs 74/02:

Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ebenso wie nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG einem im Bundesgebiet geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsbefugnis (nur) erteilt wird, wenn die Mutter (als der weibliche Elternteil) eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung besitzt, dagegen der Vater (als der männliche Elternteil) seinem Kind ein - seinem Status entsprechendes - Aufenthaltsrecht nicht vermitteln kann. Diese Schlechterstellung des Vater-Kind-Verhältnisses dürfte gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.1999 - 3 Bf 644/99 -; Beschl. v. 25.1.2000 - 4 Bf 322/99 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.1.2001, NVwZ-RR 2001 S. 605).

 

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