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Gästebücher

Anwälten ist es aus Gründen unzulässiger Werbung untersagt, Gästebücher auf ihren Netzseiten zu führen.

Aber was gilt für andere User?

 

 

 

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Narrenhände beschmieren Tisch und Wände, und wie ist es mit Gästebüchern?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt Haftung für Gästebücher im Netz

Nach den Urteilen der Landgerichte Trier und Düsseldorf wurde nun die dritte Entscheidung zur Haftung für Gästebucheinträge bekannt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (Urteil aus dem Jahre 2002, AZ: 7 CS 02.875) hatte darüber zu entscheiden, ob einem Schüler der Schulverweis angedroht werden darf, wenn er im Gästebuch seiner Homepage Drohungen gegen Lehrer und Mitschüler publiziert oder Verbalentgleisungen Dritter in seinem Gästebuch stehen lässt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof MünchenVorliegend handelte es sich um die Ankündigung, den "ersehnten" Tod eines Mitschülers zum Anlass einer Feier des Abiturjahrgangs machen zu wollen. Neben dieser bedrohlichen Ankündigung beließ der Schüler, der zugleich Schulsprecher war, weitere Bemerkungen, demnach ein Mitschüler eine automatische Waffe vom Typ M4A1 "am Laufen" habe ebenso im virtuellen Gästebuch wie die zustimmende Feststellung: "He he, mit ner echten M4A1 würd' ich das Direktorium platt machen. Die Stümper hättens mal verdient." Die Schulleitung drohte ihm nach Entdeckung dieser und weiterer beanstandeter Passagen die sofortige Entlassung von der Schule an, deren Rechtmäßigkeit erst das Verwaltungsgericht und nun auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigten. In einer früheren Entscheidung hatte der VGH München bereits die Entlassung eines Schülers als gerechtfertigt angesehen, der auf seiner Homepage Lehrer und Mitschüler beleidigt und bedroht hatte (AZ: 7 ZS 01.1428).

Nach Ansicht der Richter hatte der Homepage-Betreiber mit seinen eigenen und mit den von ihm geduldeten Einträgen im Gästebuch die "Grenze des Scherzhaften bei weitem überschritten". Dass einzelne Beiträge mit "dem grafischen Signet eines lachenden Gesichts", vulgo: "Smiley", versehen waren, entlastete den Schüler so wenig wie die Tatsache, dass nicht alle anstößigen Eintragungen aus seiner Feder stammten. Auch die spätere Entfernung der Homepage aus dem Netz und eine Entschuldigung führten zu keiner anderen Bewertung. Die Schule habe im Rahmen ihrer pädagogischen Erwägungen deutlich machen dürfen, dass sie im Interesse aller Beteiligten bereits ersten Anzeichen "einer Verletzung der Menschenwürde konsequent und glaubwürdig entgegentrete und auch generalpräventiv wirke". Sicher dürften hier auch die Geschehnisse von Erfurt eine Rolle gespielt haben.

Nicht weiter erörtert haben die Richter, ob und in welchem Umfang es sich bei Einträgen in einem Gästebuch um "fremde Inhalte" handeln könnte, die dann unter die  erweiterten  Haftungsprivilegierungen des Teledienstgesetzes (TDG) fallen würden. Das LG Trier hatte diese Problematik teilweise untersucht und nicht grundsätzlich immer eine Haftung für Gästebucheinträge angenommen, sondern nur für solche Beiträge, die sich der Betreiber einer Homepage "zueigen macht". Zueigenmachung soll dann vorliegen, wenn der Gästebuchbesitzer (vermeintlich) rechtswidrige Beiträge stehen lässt, obwohl er Kenntnis von ihnen hat. Zugleich erlegten die Trierer Richter einem Homepage-Betreiber die Pflicht auf, sein Gästebuch wöchentlich zu kontrollieren, um sich einen Überblick über die laufenden Einträge zu verschaffen. Diese Auffassung ist umstritten, solange das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht. 

Auf das durchschnittliche Gästebuch einer "privaten Homepage" bezogen, mag diese Rechtssicht noch als sinnvoller Weg erscheinen, der aber schnell an die Grenzen der Praktikabilität stoßen dürfte, wenn es sich um eine stark frequentierte Seite oder gar um ein belebtes Diskussionsforum handelt, bei dem es nahezu unmöglich ist, sämtliche Beiträge zu überprüfen. Zudem dürfte der durchschnittliche Internet-User oftmals  überfordert sein, Rechtswidriges von - gerade noch - Zulässigem zu unterscheiden. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass mit scharfer Kritik rechnen und leben muss, wer öffentlich auftritt. Die Grenze zwischen "sinnfälligen Schlagworten" - wie das Bundesverfassungsgericht es nannte - und Beleidigungen beziehungsweise Schmähkritik sind oftmals fließend und auch für Juristen eine oftmals diffuse Materie. Bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das Thema "Gästebücher" endgültig entscheidet.

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