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Zur Gesellschaft
bürgerlichen Rechts
Hier
insbesondere: Haftung
Ausscheiden
Auflösung
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Die GbR ist
ein vertraglicher Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen
Zwecks wirtschaftlicher oder ideeller Art. Unerheblich ist es,
ob die Betätigung auf Dauer angelegt oder als Gelegenheitsgesellschaft
zeitlich beschränkt ist. |
Ein Gesellschafter scheidet aus
der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen
Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluß
eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
wenn also z .B. der betreffende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Ausscheiden
eines Gesellschafters hat grundsätzlich die Auflösung der
GbR zur Folge. Die Auflösung findet nur dann nicht statt, wenn der
Gesellschaftsvertrag eine sog. Fortsetzungsklausel
enthält,
also eine Vereinbarung, die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters die
Fortsetzung der GbR vorsieht. Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR
aus, so hat er einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht dem
Betrag, den der ausscheidende Gesellschafter erhalten hätte, wenn die GbR aufgelöst
worden wäre.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei
seinem Ausscheiden bereits begründet waren, vor Ablauf von fünf Jahren fällig und ihm
gegenüber festgestellt werden, zunächst weiter. Die Haftung des ausgeschiedenen
Gesellschafters für Gesellschaftsschulden bestimmt sich nach § 736 Abs. 2 BGB und § 160
HGB: Danach haftet er für die bis zum Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn
sie vor Ablauf von 5 Jahren fällig sind.
Fraglich war bisher, wie die Haftung bei
Dauerschuldverhältnissen aussieht.
Nun hat der BGH hier Klarheit geschaffen, indem frühere
Differenzierungen aufgehoben wurden. Der ehemalige Gesellschafter haftet fünf Jahre lang
noch für alle Verbindlichkeiten aus Verträgen, die
vor
seinem Ausscheiden geschlossen wurden. Dies gilt auch für
Dauerschuldverhältnisse.
Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus
der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt
sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des
Ausscheidens des Gesellschafters.
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Gesellschafterwechsel Der Bestand der GbR ist an die jeweilige Mitgliederzusammensetzung
gebunden. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher in der Regel zur Auflösung
der Gesellschaft, es sei denn, die Gesellschafter vereinbaren die Fortführung der
Gesellschaft (Fortsetzungsklausel). Auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils ist an
die Zustimmung der andern Gesellschafter gebunden. Der
Gesellschaftsanteil kann auf einen Dritten oder einen Mitgesellschafter
durch einen sogenannten Abtretungsvertrag
übertragen werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder
aber die übrigen Gesellschafter zustimmen. Der Erwerber tritt in die
Rechtsstellung seines Vorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Wenn
also der Veräußerer vor dem Zeitpunkt der Anteilsübertragung Verfügungen
hinsichtlich eines bestimmen Anspruchs oder Rechts getroffen hat, bindet
das auch den Neueintretenden.
Vgl. etwa BGH - Urteil vom 02.12.2002 - II ZR 194/00:
"Der Erwerber eines Gesellschaftsanteils tritt in die Rechtsstellung
seines Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. Erfasst
werden grundsätzlich sämtliche gesellschaftsbezogenen Ansprüche und
Vermögensrechte."
Scheidet ein Gesellschafter aus und führen die übrigen
Mitgesellschafter die Gesellschaft fort, so hat der Ausscheidende einen Anspruch auf
Abfindung. Trotz des Ausscheidens haftet der Gesellschafter im Außenverhältnis aber für
alle vor seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, d.h. für alle
Schuldverhältnisse, deren vertragliche Grundlage zu seiner Zeit als Gesellschafter
geschaffen wurde. Die Haftung erlischt erst fünf Jahre nachdem das Ausscheiden des
Gesellschafters dem Gläubiger bekannt geworden ist.
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Auflösung
der Gesellschaft
Nach der (vertraglich disponiblen) gesetzlichen Regelung
wird die Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss, Fristablauf, Erreichen oder
Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Kündigung, Tod eines Gesellschafters oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst.
Des weiteren wird die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen können die
Gesellschafter aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Während der Abwicklung
(Liquidation) der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte zu Ende geführt, die
Schulden getilgt und eventuelles Restvermögen der Gesellschaft auf die Gesellschafter
verteilt. Ist nichts anderes vereinbart, ist jeder Gesellschafter unabhängig von seinen
Beiträgen zu gleichen Teilen am Vermögen beteiligt. Mit Abschluss des
Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft nicht mehr existent (Vollbeendigung), und die
Gesellschafter haften für eventuelle Verbindlichkeiten persönlich.
Eine
GbR wird durch zwei Schritte aufgelöst |
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1) Zunächst muss ein
Weiterbestehen der GbR entweder durch Kündigung oder durch einen der folgenden Gründe
unmöglich gemacht werden (hierbei wird der ursprüngliche Zweck aufgegeben und die
"werbende" Gesellschaft verfolgt einen neuen Zweck, nämlich den der
Auseinandersetzung hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens => Auseinandersetzungs-
bzw. Liquidationsgesellschaft) und
2) muss
die Auflösung der Gesellschaft vorgenommen werden, d.h.
Rückgabe von Gegenständen an die Gesellschafter, die Gesellschaftsschulden werden
bezahlt, die Einlagen den Gesellschaftern zurückgewährt und ein möglicherweise
anfallender Gewinn anteilmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt. Erst nach Abschluss
dieser Auseinandersetzung/Liquidation wird die Gesellschaft beendigt. Die folgenden
Gründe führen zu einer solchen Auflösung:
Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes
Tod eines Gesellschafters
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
GbR
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters
Einstimmiger Beschluss als gesetzlicher Regelfall
Mehrheitsbeschluss, falls im Gesellschaftsvertrag
vorgesehen
In der Praxis werden oft Klauseln vereinbart, um Auflösung
und Auseinandersetzung bei Tod oder Insolvenz zu verhindern: Der Gesellschafter scheidet
aus und sein Anteil wächst den anderen Gesellschaftern zu.
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Die gesellschaftsrechtliche
Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, dass er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung
über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend
und vollständig informiert, BGH, Urteil vom
9. September 2002 - II ZR 198/00 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf
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Haftung
von Neugesellschaftern einer GbR für Altverbindlichkeiten
BGH vom 07.04.2003; Az.: II ZR 56/02
Leitsätze
1. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor
seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch
persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.
2. Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen sich
Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob
für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme
zu machen ist, bleibt offen.
Mehr zum Thema
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GbR
und Grundbuch
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Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen als
Eigentümerin eines Grundstücks oder als Berechtigte eines beschränkten
dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt selbst
dann, wenn sie in einem Vollstreckungstitel als Vollstreckungsgläubigerin
ausgewiesen ist. |
Die
Antragstellerin, eine GbR, hatte bezüglich eines Grundstücks unter ihrem
Namen einen Vollstreckungstitel erwirkt und beantragte die Eintragung
einer Zwangshypothek in das Grundbuch. Dies lehnte das Registergericht ab.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel der Antragstellerin blieben
ergebnislos.
So
sah es das Gericht: Die Antragstellerin kann nicht verlangen,
dass die Zwangshypothek auf ihren Namen ins Grundbuch eingetragen wird.
Ein GbR ist nicht grundbuchfähig. Sie
kann daher nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer
Zwangssicherungshypothek, also eines beschränkt dinglichen Rechts, in das
Grundbuch eingetragen werden. Der Eintragungsfähigkeit einer GbR stehen
die Besonderheiten des Grundbuchsrechts entgegen.
Bei
Berechtigten, bei denen es sich nicht um natürliche
Personen handelt, die also nach § 15 Abs.1b GBV im Grundbuch
einzutragen sind, regelt § 32 GBO, wie die Verfügungsbefugnis dem
Grundbuchamt nachzuweisen ist. Dies betrifft juristische Personen sowie
Handels- und Partnerschaftsgesellschaften. Der Nachweis
kann durch ein öffentliches Register, zum Beispiel das Handels- oder
Partnerschaftsregister, geführt werden. Das Zeugnis des Registergerichts
erbringt zunächst den Beweis für das Bestehen der Gesellschaft und darüber
hinaus für die Vertretungsbefugnis. Bei der GbR fehlt diese Registerpublizität.
Zwar
kann sich eine GbR einen Namen geben.
Dieser Name unterscheidet sich jedoch wesentlich von einer Firma.
Das Firmenrecht hat in den §§ 17 ff. HGB eine eingehende Ausprägung
erfahren, für die es im Namensrecht keine Parallelen gibt. Insbesondere
muss die Firma nach § 29 HGB zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden. Damit vermittelt die Grundbucheintragung in Verbindung
mit der Handelsregistereintragung die
erforderliche Publizität. Diese Voraussetzungen erfüllt eine GbR nicht.
Die
Antragstellerin kann auch nicht deswegen ins Grundbuch eingetragen werden,
weil sie im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist. Bei einer GbR können
lediglich die einzelnen Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden (BayObLG
08.09.2004 - 2 Z BR 139/04).
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Rheinaue Bonn mit Posttower |
BAG
Aktuell
GbR und Kündigung
Unterzeichnet ein Arbeitgeber
stellvertretend für andere Gesellschafter eine Kündigung, muss das
nach außen deutlich werden. Fehlt es an einem eindeutigen Zusatz
ist die Kündigung gegenstandslos (BAG - AZR 162/04). Sind in dem Kündigungsschreiben
einer GbR alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch
maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, reicht es
nicht aus, wenn nur ein Teil der Gesellschafter unterschreibt. Das Gericht
meinte, eine solche Erklärung könnte anderenfalls für ein Entwurf
angesehen werden.
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