Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Landgericht Amtsgericht Düsseldorf

Neue Fassade Amtsgericht - Landgericht Düsseldorf

Sorgerechtsentzug - Kindeswohl - Gefährdung - Jugendamt - § 1666 BGB

Wir sind oft mit Sorgerechtsfragen befasst. Zentral ist das Wohl des Kindes und nicht die jeweiligen Interessen der Eltern. Die Herausnahme von Kindern aus der Familie ist ein kritisches Kapitel, da hier eine Beeinträchtigung des Elternrechts liegen kann, das die Verfassung besonders schützt. Die staatlichen Organe sind, wenn es zur Abwehr einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes erforderlich ist, berechtigt und verpflichtet, dessen Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschließen, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Dieser Eingriff ist jedoch nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Es gehört nach einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahre 2011 nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Das Kind habe keinen Anspruch auf "Idealeltern" und eine optimale Förderung und Erziehung, so dass sich das staatliche Wächteramt auf die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl beschränkt. Art und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss nach Möglichkeit versuchen, sein Ziel durch Maßnahmen zu erreichen, die helfend, unterstützend sowie auf Herstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtet sind

Eine sehr interessante Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahre 2007 zu Differenzen bei pädagogischen Maßnahmen: Beruhen die massiven Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensstörungen eines Kindes auf einer in der Elternvorstellung angenommenen vermeintlichen unrealistischen "Hochbegabung" des Kindes und sind die Kindeseltern zu einer kritischen Selbstreflexion nicht in der Lage, sondern vielmehr absolut von der Richtigkeit ihres Erziehungsmodells überzeugt, dann lässt dieser Erziehungsstil jegliche Rücksichtnahme auf die Eignung und die Neigungen des Kindes bei seiner schulischen Ausbildung vermissen, sodass der Entzug der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes und zum Schutz vor einer missbräuchlichen Sorgerechtsausübung erforderlich ist.

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 31.01.2020