§ 4 StAG
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der
Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur
Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung
oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur
Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen
Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung
muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein,
bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum
Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern
die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter
Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die
Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur
Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben
bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember
1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach
Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb
eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide
Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des
Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfolgen.