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Zuständigkeitsfragen Internetstreitigkeiten Domainstreitigkeiten |
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Da das
World Wide Web bzw.
Internet global zugänglich ist, könnte grundsätzlich jedes Zivilgericht der Welt
angerufen werden. Für Deutschland heißt das, dass grundsätzlich jedes deutsche Gericht
angerufen werden kann. Inzwischen sind aber Gerichte gegenüber dem sog.
"fliegenden Gerichtsstand" kritischer geworden, unter anderem
weil es Kläger gibt, die sich das Gericht aussuchen, das im Zweifel ihre
Rechtsauffassung gemäß der jeweils vorliegenden
Rechtsprechung favorisiert. |
Bei Presseveröffentlichungen im Internet gilt nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2016: Gem. § 32 ZPO besteht ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
müsse die als beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird.
3. Ergibt sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland
sind örtlich zuständig. |
Vgl.
etwa die typische Entscheidung des LG Düsseldorf Urteil vom 4. April 1997, 34 O 191/96
beim Streit um Markenrechte
"....Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§
140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden
Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden
Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist
die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung -
und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht
(Vgl.
OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;)..." |
Es gibt
allerdings auch Ausnahmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns. Wir
beraten Sie gerne. Top |
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