Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Zuständigkeitsfragen

 Internetstreitigkeiten

Domainstreitigkeiten

Zuständigkeit Gericht Rechtsanwalt

Da das World Wide Web bzw. Internet global zugänglich ist, könnte grundsätzlich jedes Zivilgericht der Welt angerufen werden. Für Deutschland heißt das, dass grundsätzlich jedes deutsche Gericht angerufen werden kann. Inzwischen sind aber Gerichte gegenüber dem sog. "fliegenden Gerichtsstand" kritischer geworden, unter anderem weil es Kläger gibt, die sich das Gericht aussuchen, das im Zweifel ihre Rechtsauffassung gemäß der jeweils vorliegenden Rechtsprechung favorisiert. 
Bei Presseveröffentlichungen im Internet gilt nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2016: Gem. § 32 ZPO besteht ein fliegender Gerichtsstand für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird.  Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet müsse die als beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird. 3. Ergibt sich weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig.

Vgl. etwa die typische Entscheidung des LG Düsseldorf Urteil vom 4. April 1997, 34 O 191/96 beim Streit um Markenrechte

"....Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt, soweit die Klägerin ihr Begehren auf Ansprüche aus dem MarkenG stützt, aus §§ 140, 141 MarkenG i.V.m. § 24 II UWG. Die Zulässigkeit der hier erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage beurteilt sich nicht anders als jene einer jeden vorbeugenden Unterlassungsklage. Soweit sich die Zuständigkeit nach dem Tatortprinzip bestimmt, ist die Zuständigkeit in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung - und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Wettbewerbsverstoß - ernsthaft droht (Vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 232f; WRP 1994, 877, 879;)..."

Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie uns. Wir beraten Sie gerne. 

Top

 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 17.02.2019