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Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers
In einem von
uns aktuell vertretenen Fall (Abwehr einer Abmahnung) wurde bestätigt, dass ein Verkäufer,
der gebrauchte Sachen von einigen Freunden verkauft, die ihre
Schränke aufräumen, kein gewerblicher Verkäufer ist. Uns gelang es
darzustellen, dass auch 123 Bewertungen in zwei Monaten nicht dazu
führen, dass die Unternehmereigenschaft dadurch begründet wird
(Landgericht Dortmund - Beschluss vom 18.03.2008 - 20 O 9/08):
"Der Verkauf von gebrauchten Kleidungsstücken stellt ein
typisches Beispiel für einen Privatverkauf dar." Ein
Sammelverkäufer, der aus Gefälligkeit gegenüber Bekannten
Gegenstände verkauft, handelt typischerweise als
Privatverkäufer. |
Aktuell: Zur Unternehmereigenschaft eines Ebay-Verkäufers
Dem
Ebay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum
Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer
als Unternehmer anzusehen ist (LG
Mainz Az 3 O 184/04). Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche
Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
gewerblichen Tätigkeit handelt. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und
der Umfang der Tätigkeit kommt es dagegen nicht entscheidend an. "Auch
derjenige, der regelmäßig über die Internetplattform e-bay Waren
anbietet, handelt damit nicht zugleich zwangsläufig dauerhaft und
planmäßig am Markt. Zudem wird nur durch die Tatsache, dass die
Beklagte AGBs verwendet, nicht hinreichend deutlich, dass sie damit
zumindestens eine nebenberufliche Tätigkeit durch die
Internetversteigerungen anbieten will. Eine solche Wertung würde dem
gerichtsbekannten Handel unter Privatleuten auf der Internetseite
e-bay nicht gerecht." (AG Detmold - 7 C 117/04). Aber das ist
natürlich nicht so besonders konkret.
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen spricht der Beweis des ersten
Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Im
vorliegenden Fall gab es mindestens 252 Verkäufe in einem Zeitraum von 2
Jahren und 7 Monaten. Darüber hinaus bezeichnete sich der Verkäufer als „PowerSeller“.
Als weitere Indizien können die Art der verwendeten
Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass
innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren – im konkreten
Fall drei Kraftfahrzeuge - zum Kauf angeboten werden.
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Unternehmer ist grundsätzlich jede Person, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, also planmäßig und
dauerhaft Leistungen am Markt erbringt. Auf eine
Gewinnerzielungsabsicht komm es nicht an, selbst die nebenberufliche
unternehmerische Tätigkeit fällt unter § 14 BGB.
Häufig wird bei ebay die Unternehmereigenschaft
zwar bestritten und geltend gemacht, es würden nur im privaten,
gelegentlichen Rahmen Gegenstände über eBay
veräußert. Wenn jemand aber den eBay
Status eines "power-sellers" gibt es ein
monatliches Mindest-Handelsvolumen i.H.v. 3.000,00 Euro. Wenn dann
noch ein paar Hundert Käuferbewertungen dazu kommen, spricht das für eine Handelstätigkeit von einigem Umfang und
einiger Dauer. Auch die Angaben auf der "Mich"-Seite können
für eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit sprechen. |
Das Landgericht Mainz
(06.07.2005 - 3 O 184/04) bejaht etwa die Unternehmereigenschaft bei
mindestens 252 Verkäufen im Zeitraum von 2
Jahren und 7 Monaten sowie der Selbstbezeichnung als "PowerSeller". |
Das OLG Frankfurt (6 W 80/04 27.07.2004): Der
Senat zweifelt auch nicht an dem Vorliegen einer Wettbewerbshandlung
gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. Die Beklagten haben mit der vergleichenden
Werbung das Ziel verfolgt, den Absatz des Unternehmens des Beklagten
zu 2) zu fördern. Der Beklagte zu 2) ist als Unternehmer im Sinne von
§§ 2 Abs. 2 UWG n. F., 14 BGB anzusehen. Was
ist nach dem OLG Frankfurt ein Unternehmer. Der Unternehmerbegriff des
§
14 BGB ist in einem funktionalen Sinne zu verstehen. Es ist nicht
erforderlich, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter
Gewerbebetrieb geführt wird. Unternehmer ist jeder, der am Markt
planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Zum
Zeitpunkt der Versteigerung im Dezember 2002 waren bei eBay unter dem Mitgliedsnamen
des Beklagten „...“ 205 Bewertungen zu geschäftlichen
Transaktionen über eBay gespeichert. Bis zum 22.09.2003 stieg die
Zahl der Bewertungen auf 476. Dies
und die Tatsache, dass der
Beklagte zu 2) auch einen eigenen eBay-Shop unterhielt und seinen
„… Shop“ bewirbt, lässt nach Auffassung des Gerichts mit hinreichender Sicherheit den
Schluss auf eine planmäßige und auf Dauer angelegte geschäftliche Tätigkeit
zu. |
Eine wichtige Entscheidung
des Oberlandesgerichts Frankfurt 22.12.2004 (6 W 153/04) zu der Frage: Ist der
Beklagte als Unternehmer im Sinne von §§ 2 Abs. 2 UWG, 14 BGB
anzusehen?
Der Unternehmerbegriff des § 14 BGB ist
auch nach dieser Entscheidung funktional zu verstehen. Es ist nicht erforderlich,
dass ein
in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb geführt wird.
Unternehmer ist vielmehr jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft
Leistungen gegen Entgelt anbietet. Als registrierter
„PowerSeller“, der
seit dem 01.04.1999 eBay-Mitglied ist und 3.767 Bewertungen vorweisen
kann und der mit dem Hinweis wirbt, er erhalte wöchentlich neue Waren
aus Nachlässen und Haushaltsauflösungen, zählt der Beklagte nach
Auffassung des Gerichts ohne
Zweifel zu den geschäftlich bzw. unternehmerisch tätigen Akteuren
auf der Handelsplattform eBay.
Der Einwand des
Beklagten, er habe im vorliegenden Fall für seine Ehefrau eine Kette
angeboten, die die Ehefrau geerbt habe, und er sei auch sonst
weitgehend aus Gefälligkeit für Verwandte und Bekannte tätig
geworden, ändert nach Darlegung des Gerichts nichts. Zwar bleibt bei einer aufgrund des Umfangs
als geschäftlich einzustufenden Handelstätigkeit über eBay ein im
Einzelfall als rein privat einzuordnender Verkauf grundsätzlich
möglich. Das Gericht untersuchte nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen
ein solcher Verkauf über einen ansonsten geschäftlich genutzten
eBay-Account abgewickelt werden kann. Ein solcher Ausnahmefall
wurde aber nicht bejaht, weil die von dem Beklagten
angeführten Besonderheiten den potentiellen Kaufinteressenten gegenüber
nicht deutlich gemacht wurden, auch nicht durch die pauschale und
standardisiert wirkende Erklärung „Dieser Artikel wird von Privat
verkauft ...“. Das Angebot der „... Perlenkette aus
Nachlass“
reihte sich vielmehr ein in die Vielzahl der Auktionsangebote des
Beklagten, die wiederum in ihrer Gesamtheit sein Bewertungsprofil und
damit auch die Grundlage seines geschäftlichen Erfolges beeinflussen.
Auch kann von einer rein privaten Verkaufstätigkeit nicht mehr
gesprochen werden, wenn ein eBay-Mitglied die privaten
Verkaufsinteressen einer größeren Anzahl dritter Personen bündelt
und auf diese Weise - mit oder ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht -
ein Handelsvolumen erreicht, das ihm auf der Handelsplattform eBay
eine besondere Beachtung verschafft, wie sie einem nur in dem Rahmen
des eigenen privaten Interesses aktiven eBay-Mitglied nicht zuteil würde.
Fazit: Es mag im Einzelfall schwer sein zu
entscheiden, ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, aber
grundsätzlich wird man auch bei den digital leicht zu betreibenden
Nebentätigkeiten differenzieren können, ob jemand die gesammelten
Kostbarkeiten aus Keller und Speicher vertreibt oder aber systematisch
durch An- und Verkauf sich permanent auf dem Markt bewegt. Dass die
Verkaufshäufigkeit unterhalb der oben genannten Beispiele liegt, muss
nicht viel heißen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um schwer
verkäufliche oder teure Produkte handelt.
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Nicht
vergessen! Für Mitbewerber i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG und
mithin klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG gilt, dass der Unternehmer
den Verbraucher insoweit klar und verständlich die nach § 1
BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen |
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