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Einige
rechtliche Hinweise zu
Grunderwerb
Grunderwerbssteuer
Eigenheimförderung
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Grunderwerbssteuer
(Vgl. Grunderwerbsteuergesetz vom 26. Februar 1997 (BGBl I S. 418, 1804) -
GrEStG -) ist zu
zahlen für den Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden
(u.a. Ferien-/Wochenendhäuser auf Pachtgelände), Gebäudeteilen (u.a.
Eigentumswohnungen) und Rechten an Grundstücken/Gebäuden (u.a. Erbbaurechte und
Verwertungsrechte).
Ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke,
soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine
eigentümerähnliche Position zu erlangen. Diese Steuer fällt beim Erwerb eines
Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die
Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell
darauf errichtetes Gebäude, so dass beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf
der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird. Es
gibt allerdings Ausnahmen von der Grunderwerbssteuer
wie Erbschaft, Schenkung und Erwerbsvorgängen zwischen Ehegatten und Verwandten gerader
Linie.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von
der Steuer befreit, so u.a. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen
Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Grundstückserwerb durch den
Ehegatten des Veräußerers, der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem
Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, sowie deren Ehegatten (einschließlich
Stiefkindern und deren Ehegatten), der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks
(Freigrenze von 2.500 ).
Grundstücksübertragungen
zwischen Eheleuten sind von der Grunderwerbssteuer befreit. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht bei
Grundstücksgeschäften zwischen Partnern einer nicht
ehelichen Lebensgemeinschaft eingreift. Dies gilt selbst dann, wenn aus
der Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen sind und die Steuerpflichtigen in einer
Familie zusammenleben (BFH vom 25.04.2001 - II R 72/00), Der Betrieb 2001, 1865. |
Grundbucheintragung
und Grunderwerbssteuer Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt, bevor das Eigentum an dem Grundstück übergegangen
ist. Besteuert wird das Rechtsgeschäft
- also regelmäßig der Kaufvertrag - das einen Anspruch auf Übereignung
begründet (= Verpflichtungsgeschäft). Der anschließende Übergang an dem Eigentum
erfolgt durch die Umschreibung im Grundbuch. Diese Umschreibung ist erst dann möglich,
wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist und
die so genannte grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
vorliegt. Die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
(UB) ist eine Bescheinigung des Finanzamts. Sie besagt, dass der Eintragung des
Grundstückserwerbers in das Grundbuch keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen.
Sobald die Grunderwerbsteuer entrichtet wurde, schickt das Finanzamt
die Unbedenklichkeitsbescheinigung an den Notar. Der Notar leitet sie dem Grundbuchamt zu.
Erst wenn die UB dort vorliegt, kann der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen
werden.
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Eigenheimförderung Die Eigenheimzulage, die jährlich ausgezahlt wird, umfasst den
Förderungsgrundbetrag (Grundförderung) und die Kinderzulage. Grundsätzlich gilt für
die Eigenheimzulage eine Förderdauer von acht Kalenderjahren. Ansprechpartner ist das
Finanzamt. Alle Anträge (zum Beispiel auch für die Feststellung, dass die
Einkommensgrenzen eingehalten werden) sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bereich
die Familie ihren ständigen Wohnsitz hat oder nimmt.
Ausführlich dazu (externer Link): Ministerium
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW.
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BGH,
Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 218/01 - OLG Frankfurt am Main, LG
Kassel: Gehen Verkäufer und Käufer übereinstimmend und zutreffend
davon aus, dass das verkaufte Grundstück derzeit und auf weiteres
nicht bebaubar ist, und vereinbaren sie im Hinblick darauf einen
relativ geringen Kaufpreis (hier: 9.000 DM), so kann die an ein
objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (hier: rd.
30.000 DM) geknüpfte Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des
Begünstigten erschüttert sein, wenn der absolute Wert der
Kaufsache relativ gering und seine zutreffende Einschätzung
schwierig ist. |
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