Anspruch des
Grundstückskäufers wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags
Leitsätze des Gerichts:1. Der Käufer, der wegen
Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz von Aufwendungen verlangt, hat deren Entstehen
unabhängig davon zu beweisen, ob er sie zur Erlangung der Gegenleistung oder im Vertrauen
auf den Bestand des Kaufs für ein weiteres Geschäft erbracht hat. in beiden Fällen
kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
2. Erwiesene Aufwendungen sind zu ersetzen, wenn die Vermutung, dass sie durch die
Gegenleistung des Verkäufers aufgewogen worden wären
("Rentabilitätsvermutung"), nicht ausgeräumt ist, oder wenn nach § 252 Satz 2
BGB mit Wahrscheinlichkeit aus einem weiteren Geschäft ein Vermögenszufluss zu erwarten
gewesen wäre, der sie und die weiter zur Erzielung eines Gewinns erforderlichen
Aufwendungen aufgewogen hätte. Dass ein Gewinn erzielt worden wäre, ist nicht
Voraussetzung des Anspruchs (...).
3. Der Käufer, der wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages Ersatz des nach den besonderen
Umständen zu erwartenden Gewinns verlangt, hat die hierfür bereits erbrachten
Aufwendungen sowie solche Aufwendungen gewinnmindernd in Rechnung zu stellen, die nach §
252 Satz 2 BGB mit Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu erwarten gewesen wären. wäre unter
Berücksichtigung aller Aufwendungen ein Gewinn erzielt worden, so kann er neben diesem
auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er tatsächlich erbracht hat.
4. Eine Erbengemeinschaft kann dem Käufer eines Nachlassgrundstücks die Nachfrist zur
Zahlung des Kaufpreises (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch dann nur gemeinsam setzen, wenn
sie den Kaufpreis unter sich bereits in der Weise aufgeteilt hat, dass jedem ihrer
Mitglieder eine eigenständige Forderung gegen den Verkäufer zusteht.
5. Die von einem Miterben dem Käufer gesetzte Nachfrist zur Zahlung des für ein
Nachlassgrundstück vereinbarten Kaufpreises kann von den übrigen Erben jedenfalls dann
nicht wirksam genehmigt werden, wenn die Frist bereits verstrichen ist
(BGH, Urt. v.
22.10.1999 - V ZR 401/98. nach: OLG Nürnberg).
Gescheiterter
Grundstückskaufvertrag
Leitsätze:
1. Die Sicherungsabtretung eines Gegenanspruchs steht der Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner nicht entgegen, soweit der Schuldner vom
Zessionar zur klageweisen Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs ermächtigt ist.
2. Scheidet eine Aufrechnung wegen fehlender Gegenseitigkeit aus, ist aber der Schuldner
berechtigt, Leistung an den Zessionar zu verlangen, besteht ein Leistungsverweigerungsrecht
auch bei beiderseits gleichartigen Leistungen.
3. Verlangt der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines
Grundstückskaufvertrages und ergibt die Abrechnung (ausnahmsweise) ein Guthaben zugunsten
des Schuldners, so kann dieser wegen seines Erstattungsanspruches dem
Grundbuchberichtigungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen (BGH, Urt. v.
1.10.1999 - V ZR 162/98).
Berechnung des Schadensersatzes
nach § 326 BGB beim Grundstückskauf
Der Verkäufer eines Grundstücks kann seinen
Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB nicht in der Weise berechnen, dass er dem Käufer
die Grundstücksübereignung anbietet um als Mindestschaden den Kaufpreis zu liquidieren.
Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag schon die Auflassung erklärt worden ist, der Käufer
aber bisher (entspr. der Regelung im Vertrag) noch nicht als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen ist (BGH, Urteil v. 25. Juni 1999 - V ZR 190/989).
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