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Haus
und Grundstück
bei Trennung und
Scheidung
Teil II
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Grundstücke und Scheidung |
Einstweilige Verfügung
Mit einer einstweiligen Verfügung kann Sicherheitsleistung
für den künftigen Ausgleich des Zugewinns verlangt werden. Der Verfügungsgrund
setzt aber voraus, dass eine erhebliche Gefährdung des künftigen
Ausgleichsanspruchs zu besorgen ist, weil der Ausgleichspflichtige durch
Einstellung der Kreditrückführung für eine Eigentumswohnung deren
Zwangsversteigerung provoziert hat und zudem auch unklare, teilweise
widersprüchliche Angaben zu seinem Vermögen macht (AG Pankow-Weißensee-11.02.2004-11 F 7113/03)
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Auszug
aus der Wohnung
"...Indes kann in der Zeit, in der der Beklagte allein in dem
Einfamilienhaus wohnte, diesem ein höheres Einkommen für Mietersparnis
als 500 DM nicht zugerechnet werden, nachdem das Einfamilienhaus für ihn allein
als Wohnung zu groß ist. Durch den Auszug der Klägerin (und
der Kinder) aus der Ehewohnung und den dadurch bedingten Ausfall der
Nutzung ist ein "totes Kapital"
entstanden, dessen nachteilige Folgen für die Unterhaltsbemessung von
beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind (BGH). Gleiches gilt grundsätzlich auch, soweit sich das
"tote Kapital" durch den Auszug des Beklagten aus dem Haus noch
einmal um 500 DM erweitert. Ab diesem Zeitpunkt entfällt völlig der
Ansatz eines Einkommens für Mietersparnis wegen gegenwärtiger
Wohnungsnutzung." (OLG München 4 UF 337/97).
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Was
gilt für Fälle,
in denen ein Ehepartner den Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen
Hausgrundstück nach Trennung überträgt?
Dazu hat
der Bundesgerichtshof für den nachehelichen Unterhalt mit Urteil
vom 01.12.2004 entschieden, dass auf Seiten des Erwerbers der volle
Wohnvorteil anzusetzen ist, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen
Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der
Anteilserwerb finanziert worden ist - es sei denn, das Handeln sei
eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer sind als Surrogat die
Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese
nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung
einzustellen.
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Zu dieser Problematik hat das OLG Koblenz - 13 UF 305/04
konstatiert, dass wenn ein Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil
am Familienheim an den anderen Ehegatten veräußert, dem das Familienheim
nutzenden Erwerber bei der Bedarfsberechnung der
auf seine Miteigentumshälfte entfallende Wohnwert anzurechnen
ist. Auf Seiten des Veräußerers sind stattdessen - unabhängig von
den tatsächlich erzielten Erträgen - die durch eine mittelfristige
Anlage des ihm zugeflossenen Kapitals erzielbaren Zinsen als Ersatz des
Wohnwerts zu berücksichtigen. |
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