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Welche Wirkung hat ein
Unterhaltsverzicht auf den Unterhaltsanspruch?
Unterhaltsverzichte sind ein praktisches Instrument,
wenn zwei autarke (Ex)Eheleute sich gegenüber stehen. Sie haben aber ihre
"Tücken", wenn in kritischen Fällen Kinder betroffen sind bzw.
ein Ehegatte öffentliche Hilfen benötigt.
Haben also die Ehegatten in einem Ehevertrag für den
Fall der Scheidung einen totalen nachehelichen Unterhaltsverzicht gemäß §
1585c BGB vereinbart und ist der Unterhaltsberechtigte bereits
im Zeitpunkt der Trennung an einer voll zum Ausbruch gekommenen Multiplen
Sklerose erkrankt, dann verletzt die Berufung des auf nachehelichen
Unterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen auf die Verzichtsklausel
aufgrund der im Wege der vom Tatrichter gem. §
242 BGB vorzunehmenden Ausübungskontrolle das fortwirkende
Gebot der nachehelichen Solidarität und ist daher rechtsmissbräuchlich.
In einem solchen Fall ist die Unterhaltsvereinbarung
dann durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.
Bei notariell vereinbarten beiderseitigen
Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch
bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen
werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat.
Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die
Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit
eines der beiden Parteien bewusst gewesen waren.
Grundlegend der BGH (Vgl. etwa BGH XII ZR 226/93):
Demnach gilt, dass in Fällen der vorliegenden Art Grund und Höhe eines
trotz des Unterhaltsverzichts verbleibenden Anspruchs ausschließlich am Kindeswohl
zu orientieren sind. Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung, um
den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, dass er
sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem
Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich
nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den
notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der
Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch
eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Ein geschiedener Ehegatte kann sich
auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben also nicht
berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem
anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht
fordert.
Dem Grunde nach ist der Anspruch nicht auf Sachverhalte
beschränkt, in denen erst eine nachträgliche und unvorhergesehene
Entwicklung ergibt, dass die Berufung auf den Unterhaltsverzicht mit Treu
und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Der Höhe nach ist der Anspruch so
zu bemessen, dass dem betreuenden Elternteil ermöglicht wird, sich der Pflege
und Erziehung des Kindes zu widmen, ohne eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder Sozialhilfe zu beanspruchen.
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Unterhaltsverzichte
sind auch aus anderen Gründen problematisch, wie es sich in einer
Konstellation des OLG München zeigte: Haben die Ehegatten gemäß §
1585c BGB einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
vereinbart, dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete gem. § 242 BGB
nicht wirksam auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange die berechtigte
Ehefrau noch einen Anspruch auf
Betreuungsunterhalt hat.
Folgende Konstellation bzw.
Entscheidung stimmt wieder optimistischer, dass solche Vereinbarungen
halten: Haben Ehegatten in einem Ehevertrag einen Unterhaltsverzicht für
den Fall der Scheidung vereinbart und haben sie nicht vorausgesehen, dass
dieser Verzicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen wird, weil der
verzichtende (kinderbetreuende) Ehegatte (nach Aufbrauchen eines
Abfindungsbetrages) auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein werde,
liegt eine Nichtigkeit des Verzichts wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten im Sinne des BGB § 138 Abs. 1 nicht
vor.
Es ist dem grundsätzlich
unterhaltspflichtigen Ehegatten auch nicht gemäß BGB § 242 verwehrt,
sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen, wenn die Entscheidung des
anderen Ehegatten wegen Kinderbetreuung keiner (bei Vergleichsschluss ins
Auge gefassten) Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf dessen alleinigem
Willen beruht.
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Wie wirkt sich ein neuer Lebensgefährte auf die Unterhaltssituation
aus?
Dazu der
Bundesgerichtshof (IVb ZR 18/88 - 21.12.88 BGB §
1570, § 1577 Abs. 1, § 1579 Nr. 7):
Ein
eheähnliches Verhältnis, in dem der
unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann sich auf seine
Bedürftigkeit (!) auswirken. Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem
neuen Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine
Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch
Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein
Entgelt zuzurechnen ist. Wie schon
den Senatsurteilen (FamRZ 1980, 665, 668 und 879, 880) zu entnehmen ist, setzt dies
allerdings voraus, dass der Partner finanziell imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen
zu vergüten. Aktuelles Beispiel etwa bei OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. Januar 2004
- 20 UF 191/02) zu finden: Zusätzlich ist bei der Beklagten für den gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus Haushaltsführung für den
Lebengefährten in Höhe von bis zu 550 monatlich (vgl. SüdL Ziffer 6)
anzusetzen.
Mehr
dazu hier >> |
Wie
hoch ist der Wohnwert im eigenen Haus anzusetzen? BGH XII ZR 297/97 - 20. Oktober 1999 - aus den Gründen: Die Ausführungen
des Oberlandesgerichts zur Bemessung des Wohnvorteils der Klägerin während der - hier
allein maßgeblichen - Trennungszeit halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des
erkennenden Senats.
Das Berufungsgericht hat im Ansatz zu Recht den nach dem
Auszug des Beklagten verbliebenen Wohnwert mit dem Betrag angesetzt, den die
Klägerin als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf
dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte.
Soweit das
Oberlandesgericht diesen Mietzins in tatrichterlicher Verantwortung unter
Berücksichtigung des örtlichen Wohnungsmarkts auf monatlich 700 DM geschätzt hat, sind
dagegen aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Bedenken gegen das angefochtene
Urteil ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus,
dass das
Oberlandesgericht den angenommenen Wohnwert für die gesamte
Trennungszeit in seine Unterhaltsberechnung eingestellt hat.
Abgesehen
davon, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zum
(rechtskräftigen) Ausspruch der Ehescheidung haben dürfte, entspricht das Vorgehen des
Berufungsgerichts auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach
ist es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der Regel nicht zumutbar, das
früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein bewohnte Eigenheim zur Steigerung der
Einkünfte anderweitig zu verwerten.
Das gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit
eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
noch
nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des
Familienheims erschwert werden darf. Dass aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten
hätte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem Vorbringen der Revision nicht hervor.
Kommt danach eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin zur
anderweitigen
Verwertung, insbesondere zur Fremdvermietung, des Familienheims während des
Getrenntlebens der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so vermögen auch die
Kapital-Verzinsungserwägungen der Revision kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es
kann deshalb dahingestellt bleiben, dass die Angabe des Beklagten über den angeblichen
Wert des Hauses der Klägerin - mit 400.000 DM - entgegen dem Vortrag der Revision nicht
unbestritten war, sondern dass der Wert des - im übrigen mit Grundschulden in Höhe von
65.000 DM belasteten - Grundbesitzes nach der Darstellung der Klägerin nur bei rund
280.000 DM liegen soll. Soweit die Revision im übrigen auf den durch Fremdvermietung
erzielbaren Mietzins abstellt und dazu geltend macht, das anrechenbare Einkommen der
Klägerin sei um die entsprechenden Beträge zu erhöhen, übersieht sie, dass die
Klägerin in diesem Fall nicht nur die Lasten ihres Hauses weiter tragen müsste, sondern
darüber hinaus auch keinen ihren Unterhaltsbedarf mindernden Vorteil mietfreien Wohnens
im eigenen Haus mehr hätte.
Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des
Wohnvorteils zu Unrecht die verbrauchsunabhängigen
Nebenforderungen nicht in Abzug gebracht. Diese gehören jedoch zu den den
anrechenbaren Wohnvorteil mindernden Belastungen.
Zumindest die Positionen Grundsteuer
(jährlich 425,10 DM) und Gebäudeversicherung
(jährlich 418,10 DM) sind unterhaltsrechtlich beachtlich. Sie mindern den der Klägerin
zuzurechnenden Wohnvorteil daher um monatlich 70 DM.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage - hier in Höhe von monatlich 250 DM -
halten der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.
Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die
Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch
Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines
Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des
Wohnvorteils in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem
Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben, dass es sich um
konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die erforderlich sind, um die
ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in
abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden,
fallen eben so wenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses
erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu sein.
Insoweit macht die Revision zutreffend geltend,
dass
Unterhaltszahlungen des Verpflichteten nicht dazu bestimmt sind, Vermögen zu vermehren
und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es - entgegen der erkennbaren
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen
Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine
Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des
Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass es sich
hier um ein Haus des Baujahres 1970 handele, für das regelmäßig Reparaturen zur
Instandhaltung erforderlich seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die
Anerkennung einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit fehlen
sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung
bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als auch jede Begründung für die
Bestimmung der Höhe der Rücklage mit monatlich 250 DM.
Die Klägerin hat zwar Unterlagen über im Jahre 1996
aufgenommene Kredite zu den Akten gereicht. Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine
Feststellung getroffen, ob und gegebenenfalls für welche Reparaturkosten die
entsprechenden Kreditbeträge aufgewendet wurden und inwieweit die zugrunde
liegenden
Arbeiten zur Erhaltung des Hauses unaufschiebbar erforderlich waren. Die Zins- und
Tilgungsleistungen auf die Kredite können daher nach den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ebenfalls nicht zur Minderung des Wohnwertes herangezogen werden, auch
wenn grundsätzlich Zins- und Tilgungsaufwendungen für Kredite, die zur Finanzierung
notwendiger Instandhaltungskosten aufgenommen werden mussten, bei der Ermittlung des
Wohnvorteils als Belastungen abzuziehen sind.
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Was gilt für Nebenkosten? Folgende
Varianten sind zu unterscheiden:
>> der Unterhaltsberechtigte zahlt selbst die
verbrauchsabhängigen Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung. Dann kann er diese Kosten
nicht von seinem etwaigen Einkommen abziehen, die Kosten sind bereits im Unterhalt
berücksichtigt.
>> der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen
Kosten seiner von ihm selbst bewohnten Wohnung. Dann handelt es sich um normale
Lebenshaltungskosten, die nicht vom Einkommen abgezogen werden können.
>> der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen
Kosten für eine Wohnung, in welcher nicht er selbst, sondern der oder die
Unterhaltsberechtigten wohnen. Da im Unterhalt ein Teil für die verbrauchsabhängigen
Kosten enthalten ist, kann er diesen Betrag vom Unterhalt abziehen. Bei
mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Frau und Kindern) ist zu berücksichtigen, dass die
verbrauchsabhängigen Kosten aufzuteilen sind, und zwar entfallen auf eine erwachsene
Person 2 Teile und auf ein Kind jeweils ein Teil. Wohnt also z.B. die Ehefrau mit einem
Kind in der Wohnung, so sind zwischen ihnen die Kosten im Verhältnis
2:1 aufzuteilen, der Unterhalt des Kindes kann also nur um 1/3 der
verbrauchsabhängigen Kosten gekürzt werden. Bei einem Erwachsenen und zwei Kindern ist
das Verhältnis 2:1:1, hier ist also eine Kürzung pro Kind um 1/4 der Kosten möglich. |
Kurzorientierung
zu der Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss der Unterhaltsberechtigte
wegen der Betreuung arbeiten?
I. Neuregelung - Grundsatz:
Mit
der Neuregelung des Unterhalts hat sich die Wertung verändert, ab wann
einem Ehegatten die Erwerbsobliegenheit wieder zuzumuten sind.
Beispielhaft sei auf die Unterhaltsrechtlichen
Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Berlin)
verwiesen. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach bestimmt sich
seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des
Einzelfalles. In dem Maße, in dem eine den Belangen des Kindes
gerechtwerdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden
Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ein abrupter
übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer
Vollzeiterwerbstätigkeit ist hierbei nicht gefordert.
Im Interesse des
Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes
orientierter Übergang möglich. Darüber hinaus beurteilt sich die
Obliegenheit auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der
Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe.
Mit anderen Worten: Hier bieten sich Gelegenheiten für Familiengerichte,
ihre Sensibilität in der Mitgestaltung einfühlsamer Lebensverhältnisse
zu demonstrieren.
II.
Die Altregelung vor der Reformierung zum 01.01.2008 führen wir noch mal
zum Vergleich auf:
Unzumutbar ist eine
Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB)
in der Regel bei:
- einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)
-
mehreren Kindern unter 14 Jahren.
Eine
Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:
-
einem Kind zwischen 8 und 15 Jahren
-
mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.
Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur
Vollerwerbstätigkeit.
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der
Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Die Leitlinien geben lediglich das Alter vor, von dem an
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung spätestens
zu erwarten ist, rechtfertigen aber nicht den Schluss, dass eine bereits
früher begonnene oder fortgesetzte Tätigkeit als unzumutbare
Anstrengung zu beurteilen ist.
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Beispiel
OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - 12 UF 210/90: Auch bei einer langjährigen
Ehe (hier fast zwanzig Jahre, ein erwachsenes Kind) mit einem
selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen Ehefrau nach einer Trennungszeit
von fast zwei Jahren die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit
in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit umfangreicher
Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor der
Scheidung) zumutbar. Ist die Ehefrau
dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (hier Tätigkeit
außerhalb des erlernten Berufes mit geringerer Entlohnung) so kann bei
der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer Tätigkeit im
erlernten Beruf erzielen könnte. War die Ehefrau in den letzten Jahren
des Zusammenlebens nicht mehr berufstätig, so haben die in den Jahren
davor bezogenen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr
geprägt. Das (fiktive) Einkommen ist daher im Wege der Anrechnungsmethode
zu
berücksichtigen.
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Eine zeitliche Begrenzung
des Ehegattenunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt im
Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache nicht in Frage, dass die
Ehefrau während der siebenjährigen Ausbildung des Ehemannes zum Zahnarzt
nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen hat.
Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen
Lebensbedingungen, § 1578 Abs. 1 BGB , ist ein objektiver Maßstab
anzulegen. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt
ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
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Überobligatorische
Tätigkeit und Betreuungsbonus
Ob eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung als
eine (teilweise) überobligatorische Tätigkeit anzusehen ist, beurteilt
sich im Rahmen von § 1578 Abs. 1 BGB
jeweils nach den besonderen Umständen des
Einzelfalls.
Kinderbetreuungskosten sind dabei von dem Einkommen
vorab abzuziehen (KG Berlin, 13 UF 9/05). Darüber hinaus kann aber nicht
pauschal ein „Betreuungsbonus“ in Form eines Festbetrages
oder eines bestimmten Anteils des Einkommens anrechnungsfrei dem
kinderbetreuenden und zugleich erwerbstätigen Elternteil verbleiben (vgl.
BGH FamRZ 2005, 442, 444 sowie BGH Urteil vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02). |
Wichtig und
aktuell, weil hier das Kriterium der "Verhältnisse der intakten
Ehe" interessant interpretiert wird:
Bundesgerichtshof vom 6.10.2004, XII ZR 319/01
Getrennt
lebende Ehegatten müssen unter Umständen auch einer nicht ihrer Ausbildung
entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen
Getrennt lebende Ehegatten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie
sich durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst unterhalten können. Im Einzelfall kann
auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs
zumutbar sein. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn der Unterhalt
begehrende Ehegatte in seinem Ausbildungsberuf noch nie gearbeitet hat und die Chancen auf
eine Einstellung als Berufsanfänger angesichts seines höheren Alters sehr gering sind.
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nach der Eheschließung absolvierte der
Kläger eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die er 1994 abschloss. 1996 folgte eine
Ausbildung zum Umweltberater. Weil er in diesem Bereich keine Arbeitsstelle fand,
eröffnete er 1997 einen Lebensmittelladen. Im Mai 1999 trennten sich die Parteien. Der
Kläger erzielte mit seinem Geschäft fortlaufend keinen Gewinn. Daher gab er ihn im Mai
2000 auf. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich ohne Erfolg auf Stellen als
Ingenieur, Entsorgungsberater oder Abfallberater. Erst im Juli 2001 fand er eine neue
Stelle. Seit März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Der Kläger
verlangte von der Beklagten für die Zeit bis Dezember 2000 Trennungsunterhalt in Höhe
von insgesamt 12.753,57 DM und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70
DM. AG und OLG sprachen dem Kläger lediglich für die Zeit bis Dezember 2000 und nur in
Höhe eines Teilbetrags Trennungsunterhalt zu. Die hiergegen gerichtete Revision des
Klägers, mit der er sein Klagebegehren für die Zeit ab Januar 2001 bis zur Rechtskraft
der Scheidung weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte
für die Zeit ab Januar 2001 keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr. Er hat sich
nicht in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.
Der
Trennungsunterhalt beanspruchende Ehegatte muss sich zwar nur darauf verweisen lassen,
eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende und damit
eheangemessene Tätigkeit aufnehmen zu müssen. Daraus kann aber nicht
hergeleitet werden, dass nur eine der Ausbildung des Unterhaltsberechtigten entsprechende
Tätigkeit zumutbar ist. Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine
Ausbildung bereits 1994 abgeschlossen hatte und es ihm seitdem nicht gelungen war, in
diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Außerdem war er Anfang 2001 bereits 46 Jahre
alt. Seine Chancen, in diesem Alter noch eine Stelle als Berufsanfänger zu finden, waren
äußerst gering. Diese Umstände haben dazu geführt, dass der Kläger seinen
ursprünglichen Berufswunsch aufgab und den Lebensmittelladen eröffnete. Im Vordergrund
seines Erwerbslebens standen deshalb die beim Führen dieses Geschäfts erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Kläger hätte sich daher
um eine Stelle im Einzelhandel bemühen müssen. Hierbei hätte er
voraussichtlich Einkünfte in Höhe von monatlich 2.000 DM netto erzielen und damit seinen
Unterhalt selbst bestreiten können.
Top |
Unterhalt
und Gefängnis
Häftlinge
gelten in der JVA
als ausreichend versorgt,
sodass sie keinen Anspruch auf die Unterhaltszahlungen des früheren Ehepartners haben.
So
OLG Zweibrücken: Für ergänzende Unterhaltsleistungen bestehe kein Bedarf.
Die
inhaftierte Frau war der Auffassung, dass ihr Unterhaltsanspruch sich wie üblich
nach den Einkommensverhältnissen ihres Mannes richte. Ein inhaftierter Ehegatte kann
nach dem OLG während der Haft kaum an den Einkommensverhältnissen teilhaben (Az.: 5 UF
196/02).
Auch bei
Ehebruch Unterhaltsanspruch
Eine Frau verliert auch bei
Ehebruch nicht zwangsläufig die Unterhaltsansprüche an ihren Mann. Das
ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF
562/04) zum Unterhalt nach Trennung hervor. Dies gelte jedenfalls, wenn die treulose Ehepartnerin die Betreuung
eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei, dass die
Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert werde.
Dem
Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu, betonten die
Richter. Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch einen Ehemann,
weiterhin für seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt zu zahlen.
Aus der
Ehe war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nach der Trennung von ihrem
Mann wurde die Frau außerdem Mutter eines nichtehelichen Kindes. Der Mann
war der Auffassung, die Frau habe ihren Anspruch auf Unterhalt wegen «des
Ausbruchs aus der Ehe» verwirkt. Dem folgte das OLG nicht. Vielmehr
meinten die Richter, dass im Interesse des Kindeswohls trotz des
Verhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der Elternverantwortung gesichert
bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit
gezwungen werde, wenn sie dadurch das Kind nicht mehr in dem
erforderlichen Maße betreuen könne.
Portal
Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen
wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch
von Gerichten verwendet werden, zu, um
auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und
präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung
Ihres Falles zu gewährleisten.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Das Familienverfahrengesetz
(FamFG) hat zum 01.09.2009
viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich
gebracht, die teilweise hier erläutert
sind. Das FGG (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse
Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als
familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu
gehören unter anderem auch Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen. Verfahren in Betreuungssachen
sind nun in den §§ 271 ff. geregelt.
Mehr erfahren Sie hier
>> |
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