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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Ehegattenunterhalt

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Welche Wirkung hat ein Unterhaltsverzicht auf den Unterhaltsanspruch?

Unterhaltsverzichte sind ein praktisches Instrument, wenn zwei autarke (Ex)Eheleute sich gegenüber stehen. Sie haben aber ihre "Tücken", wenn in kritischen Fällen Kinder betroffen sind bzw. ein Ehegatte öffentliche Hilfen benötigt. 

Haben also die Ehegatten in einem Ehevertrag für den Fall der Scheidung einen totalen nachehelichen Unterhaltsverzicht gemäß § 1585c BGB vereinbart und ist der Unterhaltsberechtigte bereits im Zeitpunkt der Trennung an einer voll zum Ausbruch gekommenen Multiplen Sklerose erkrankt, dann verletzt die Berufung des auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Pflichtigen auf die Verzichtsklausel aufgrund der im Wege der vom Tatrichter gem. § 242 BGB vorzunehmenden Ausübungskontrolle das fortwirkende Gebot der nachehelichen Solidarität und ist daher rechtsmissbräuchlich. In einem solchen Fall ist die Unterhaltsvereinbarung dann durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen. 

Bei notariell vereinbarten beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann eine Sittenwidrigkeit nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Eine Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien zum Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit eines der beiden Parteien bewusst gewesen waren.

Grundlegend der BGH (Vgl. etwa BGH XII ZR 226/93): Demnach gilt, dass in Fällen der vorliegenden Art Grund und Höhe eines trotz des Unterhaltsverzichts verbleibenden Anspruchs ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren sind. Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung, um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, dass er sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben also nicht berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert. 

Dem Grunde nach ist der Anspruch nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen erst eine nachträgliche und unvorhergesehene Entwicklung ergibt, dass die Berufung auf den Unterhaltsverzicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist. Der Höhe nach ist der Anspruch so zu bemessen, dass dem betreuenden Elternteil ermöglicht wird, sich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen, ohne eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder Sozialhilfe zu beanspruchen.

Unterhaltsverzichte sind auch aus anderen Gründen problematisch, wie es sich in einer Konstellation des OLG München zeigte: Haben die Ehegatten gemäß § 1585c BGB einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart, dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete gem. § 242 BGB nicht wirksam auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange die berechtigte Ehefrau noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat. 

Folgende Konstellation bzw. Entscheidung stimmt wieder optimistischer, dass solche Vereinbarungen halten: Haben Ehegatten in einem Ehevertrag einen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung vereinbart und haben sie nicht vorausgesehen, dass dieser Verzicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen wird, weil der verzichtende (kinderbetreuende) Ehegatte (nach Aufbrauchen eines Abfindungsbetrages) auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein werde, liegt eine Nichtigkeit des Verzichts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des BGB § 138 Abs. 1 nicht vor.

Es ist dem grundsätzlich unterhaltspflichtigen Ehegatten auch nicht gemäß BGB § 242 verwehrt, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen, wenn die Entscheidung des anderen Ehegatten wegen Kinderbetreuung keiner (bei Vergleichsschluss ins Auge gefassten) Erwerbstätigkeit nachzugehen, auf dessen alleinigem Willen beruht.  

Wie wirkt sich ein neuer Lebensgefährte auf die Unterhaltssituation aus?

Dazu der Bundesgerichtshof (IVb ZR 18/88 - 21.12.88 BGB § 1570, § 1577 Abs. 1, § 1579 Nr. 7):

Ein eheähnliches Verhältnis, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit (!) auswirken. Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem neuen Partner für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist. Wie schon den Senatsurteilen (FamRZ 1980, 665, 668 und 879, 880) zu entnehmen ist, setzt dies allerdings voraus, dass der Partner finanziell imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten. Aktuelles Beispiel etwa bei OLG Karlsruhe (Urteil vom 16. Januar 2004 - 20 UF 191/02) zu finden: „Zusätzlich ist bei der Beklagten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus Haushaltsführung für den Lebengefährten in Höhe von bis zu 550 € monatlich (vgl. SüdL Ziffer 6) anzusetzen.“

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Wie hoch ist der Wohnwert im eigenen Haus anzusetzen?

BGH XII ZR 297/97 - 20. Oktober 1999 - aus den Gründen: Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Bemessung des Wohnvorteils der Klägerin während der - hier allein maßgeblichen - Trennungszeit halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Das Berufungsgericht hat im Ansatz zu Recht den nach dem Auszug des Beklagten verbliebenen Wohnwert mit dem Betrag angesetzt, den die Klägerin als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte.   

Soweit das Oberlandesgericht diesen Mietzins in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung des örtlichen Wohnungsmarkts auf monatlich 700 DM geschätzt hat, sind dagegen aus Rechtsgründen keine Einwände zu erheben. Bedenken gegen das angefochtene Urteil ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht den angenommenen Wohnwert für die gesamte Trennungszeit in seine Unterhaltsberechnung eingestellt hat. 

Abgesehen davon, dass die Klägerin keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens bis zum (rechtskräftigen) Ausspruch der Ehescheidung haben dürfte, entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist es einem Ehegatten während des Getrenntlebens in der Regel nicht zumutbar, das früher gemeinsam, inzwischen von ihm allein bewohnte Eigenheim zur Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten.

Das gilt insbesondere deshalb, weil in der Trennungszeit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch nicht ausgeschlossen ist und diese nicht durch vorzeitige Aufgabe des Familienheims erschwert werden darf. Dass aufgrund besonderer Umstände im vorliegenden Fall etwas anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich und geht auch aus dem Vorbringen der Revision nicht hervor. Kommt danach eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit der Klägerin zur anderweitigen Verwertung, insbesondere zur Fremdvermietung, des Familienheims während des Getrenntlebens der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Betracht, so vermögen auch die Kapital-Verzinsungserwägungen der Revision kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass die Angabe des Beklagten über den angeblichen Wert des Hauses der Klägerin - mit 400.000 DM - entgegen dem Vortrag der Revision nicht unbestritten war, sondern dass der Wert des - im übrigen mit Grundschulden in Höhe von 65.000 DM belasteten - Grundbesitzes nach der Darstellung der Klägerin nur bei rund 280.000 DM liegen soll. Soweit die Revision im übrigen auf den durch Fremdvermietung erzielbaren Mietzins abstellt und dazu geltend macht, das anrechenbare Einkommen der Klägerin sei um die entsprechenden Beträge zu erhöhen, übersieht sie, dass die Klägerin in diesem Fall nicht nur die Lasten ihres Hauses weiter tragen müsste, sondern darüber hinaus auch keinen ihren Unterhaltsbedarf mindernden Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus mehr hätte.

Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wohnvorteils zu Unrecht die verbrauchsunabhängigen Nebenforderungen nicht in Abzug gebracht. Diese gehören jedoch zu den den anrechenbaren Wohnvorteil mindernden Belastungen. Zumindest die Positionen Grundsteuer (jährlich 425,10 DM) und Gebäudeversicherung (jährlich 418,10 DM) sind unterhaltsrechtlich beachtlich. Sie mindern den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil daher um monatlich 70 DM.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berücksichtigung einer Instandhaltungsrücklage - hier in Höhe von monatlich 250 DM - halten der rechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand.

Vor allem in Fällen, in denen sich die Kosten für die Instandhaltungsmaßnahme voraussichtlich in einem Rahmen halten werden, der durch Instandhaltungsrücklagen aufgebracht werden kann und nicht die Inanspruchnahme eines Kredits erfordert, wird die Zubilligung einer Instandhaltungsrücklage als Minderung des Wohnvorteils in Betracht kommen. Die Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall ist dem Tatrichter vorbehalten. Dieser wird allerdings stets zu beachten haben, dass es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handeln muss, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten. Renovierungsarbeiten etwa in abgetrennten Räumen, die nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht mehr genutzt werden, fallen eben so wenig hierunter wie allgemeine Reparaturen, die den aktuellen Wert des Hauses erhöhen, ohne durch die Erhaltung des Gebrauchswerts veranlasst zu sein.

Insoweit macht die Revision zutreffend geltend, dass Unterhaltszahlungen des Verpflichteten nicht dazu bestimmt sind, Vermögen zu vermehren und Kapitalbildung zu ermöglichen. Aus diesem Grund ist es - entgegen der erkennbaren Auffassung des Berufungsgerichts - nicht gerechtfertigt, ohne Nachweis der aktuellen Notwendigkeit einer bestimmten unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahme eine Instandhaltungsrücklage unterhaltsrechtlich als monatliche laufende Belastung des Wohnwertes zu berücksichtigen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass es sich hier um ein Haus des Baujahres 1970 handele, für das regelmäßig Reparaturen zur Instandhaltung erforderlich seien, genügt den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Anerkennung einer den Wohnwert mindernden Instandhaltungsrücklage nicht. Insoweit fehlen sowohl jegliche tatsächliche Feststellungen zur Notwendigkeit der Durchführung bestimmter unaufschiebbarer Instandhaltungsmaßnahmen als auch jede Begründung für die Bestimmung der Höhe der Rücklage mit monatlich 250 DM.

Die Klägerin hat zwar Unterlagen über im Jahre 1996 aufgenommene Kredite zu den Akten gereicht. Hierzu hat das Berufungsgericht aber keine Feststellung getroffen, ob und gegebenenfalls für welche Reparaturkosten die entsprechenden Kreditbeträge aufgewendet wurden und inwieweit die zugrunde liegenden Arbeiten zur Erhaltung des Hauses unaufschiebbar erforderlich waren. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Kredite können daher nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zur Minderung des Wohnwertes herangezogen werden, auch wenn grundsätzlich Zins- und Tilgungsaufwendungen für Kredite, die zur Finanzierung notwendiger Instandhaltungskosten aufgenommen werden mussten, bei der Ermittlung des Wohnvorteils als Belastungen abzuziehen sind.

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Amtsgericht DürenWas gilt für Nebenkosten?

Folgende Varianten sind zu unterscheiden:

>> der Unterhaltsberechtigte zahlt selbst die verbrauchsabhängigen Kosten für die von ihm bewohnte Wohnung. Dann kann er diese Kosten nicht von seinem etwaigen Einkommen abziehen, die Kosten sind bereits im Unterhalt berücksichtigt.

>> der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten seiner von ihm selbst bewohnten Wohnung. Dann handelt es sich um normale Lebenshaltungskosten, die nicht vom Einkommen abgezogen werden können.

>> der Unterhaltspflichtige zahlt die verbrauchsabhängigen Kosten für eine Wohnung, in welcher nicht er selbst, sondern der oder die Unterhaltsberechtigten wohnen. Da im Unterhalt ein Teil für die verbrauchsabhängigen Kosten enthalten ist, kann er diesen Betrag vom Unterhalt abziehen. Bei mehreren Unterhaltsberechtigten (z.B. Frau und Kindern) ist zu berücksichtigen, dass die verbrauchsabhängigen Kosten aufzuteilen sind, und zwar entfallen auf eine erwachsene Person 2 Teile und auf ein Kind jeweils ein Teil. Wohnt also z.B. die Ehefrau mit einem Kind in der Wohnung, so sind zwischen ihnen die Kosten im Verhältnis 2:1 aufzuteilen, der Unterhalt des Kindes kann also nur um 1/3 der verbrauchsabhängigen Kosten gekürzt werden. Bei einem Erwachsenen und zwei Kindern ist das Verhältnis 2:1:1, hier ist also eine Kürzung pro Kind um 1/4 der Kosten möglich.

Kurzorientierung zu der Frage: Unter welchen Voraussetzungen muss der Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung arbeiten? 

I. Neuregelung - Grundsatz: Mit der Neuregelung des Unterhalts hat sich die Wertung verändert, ab wann einem Ehegatten die Erwerbsobliegenheit wieder zuzumuten sind. Beispielhaft sei auf die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Berlin) verwiesen. Betreut ein Ehegatte ein minderjähriges Kind, so kann von ihm bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach bestimmt sich seine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit nach den Umständen des Einzelfalles. In dem Maße, in dem eine den Belangen des Kindes gerechtwerdende Betreuungsmöglichkeit besteht, kann von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit erwartet werden. Ein abrupter übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit ist hierbei nicht gefordert. 

Im Interesse des Kindeswohls ist auch ein abgestufter, an den Kriterien des Gesetzes orientierter Übergang möglich. Darüber hinaus beurteilt sich die Obliegenheit auch unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Mit anderen Worten: Hier bieten sich Gelegenheiten für Familiengerichte, ihre Sensibilität in der Mitgestaltung einfühlsamer Lebensverhältnisse zu demonstrieren. 

 

II. Die Altregelung vor der Reformierung zum 01.01.2008 führen wir noch mal zum Vergleich auf:

Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der Regel bei:        

      - einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des 2. Schuljahrs)
      - mehreren Kindern unter 14 Jahren.

Eine Obliegenheit zu Teilerwerbstätigkeit besteht in der Regel bei:

      - einem Kind zwischen 8 und 15 Jahren
      - mehreren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren.

Danach besteht in der Regel eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit. In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. 

Die Leitlinien geben lediglich das Alter vor, von dem an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung spätestens zu erwarten ist, rechtfertigen aber nicht den Schluss, dass eine bereits früher begonnene oder fortgesetzte Tätigkeit als unzumutbare Anstrengung zu beurteilen ist.

Beispiel OLG Hamm, Urteil vom 22.03.1991 - 12 UF 210/90: Auch bei einer langjährigen Ehe (hier fast zwanzig Jahre, ein erwachsenes Kind) mit einem selbständigen Zahnarzt ist der rund vierzigjährigen Ehefrau nach einer Trennungszeit von fast zwei Jahren die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf (hier Arzthelferin mit umfangreicher Berufserfahrung in der Krankenpflege bis etwa acht Jahre vor der Scheidung) zumutbar. Ist die Ehefrau dieser Obliegenheit nicht oder nicht ausreichend nachgekommen (hier Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufes mit geringerer Entlohnung) so kann bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes von dem Einkommen ausgegangen werden, das sie bei einer Tätigkeit im erlernten Beruf erzielen könnte. War die Ehefrau in den letzten Jahren des Zusammenlebens nicht mehr berufstätig, so haben die in den Jahren davor bezogenen Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt. Das (fiktive) Einkommen ist daher im Wege der Anrechnungsmethode zu

berücksichtigen. 

 

Anwalt Eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt im Hinblick auf die Ehedauer und die Tatsache nicht in Frage, dass die Ehefrau während der siebenjährigen Ausbildung des Ehemannes zum Zahnarzt nicht unbeträchtliche Opfer in der Lebensführung hingenommen hat.  Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltes nach den ehelichen Lebensbedingungen, § 1578 Abs. 1 BGB , ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand.
Überobligatorische Tätigkeit und Betreuungsbonus

Ob eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung als eine (teilweise) überobligatorische Tätigkeit anzusehen ist, beurteilt sich im Rahmen von § 1578 Abs. 1 BGB jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Kinderbetreuungskosten sind dabei von dem Einkommen vorab abzuziehen (KG Berlin, 13 UF 9/05). Darüber hinaus kann aber nicht pauschal ein „Betreuungsbonus“ in Form eines Festbetrages oder eines bestimmten Anteils des Einkommens anrechnungsfrei dem kinderbetreuenden und zugleich erwerbstätigen Elternteil verbleiben (vgl. BGH FamRZ 2005, 442, 444 sowie BGH Urteil vom 13.04.2005 - XII ZR 273/02).

smmark6.gif (1525 Byte)Wichtig und aktuell, weil hier das Kriterium der "Verhältnisse der intakten Ehe" interessant interpretiert wird: Bundesgerichtshof vom 6.10.2004, XII ZR 319/01 

Getrennt lebende Ehegatten müssen unter Umständen auch einer nicht ihrer Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen

Getrennt lebende Ehegatten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst unterhalten können. Im Einzelfall kann auch eine Tätigkeit außerhalb des erlernten Berufs zumutbar sein. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte in seinem Ausbildungsberuf noch nie gearbeitet hat und die Chancen auf eine Einstellung als Berufsanfänger angesichts seines höheren Alters sehr gering sind. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Nach der Eheschließung absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die er 1994 abschloss. 1996 folgte eine Ausbildung zum Umweltberater. Weil er in diesem Bereich keine Arbeitsstelle fand, eröffnete er 1997 einen Lebensmittelladen. Im Mai 1999 trennten sich die Parteien. Der Kläger erzielte mit seinem Geschäft fortlaufend keinen Gewinn. Daher gab er ihn im Mai 2000 auf. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich ohne Erfolg auf Stellen als Ingenieur, Entsorgungsberater oder Abfallberater. Erst im Juli 2001 fand er eine neue Stelle. Seit März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Der Kläger verlangte von der Beklagten für die Zeit bis Dezember 2000 Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 12.753,57 DM und für die Zeit ab Januar 2001 in Höhe von monatlich 279,70 DM. AG und OLG sprachen dem Kläger lediglich für die Zeit bis Dezember 2000 und nur in Höhe eines Teilbetrags Trennungsunterhalt zu. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren für die Zeit ab Januar 2001 bis zur Rechtskraft der Scheidung weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab Januar 2001 keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr. Er hat sich nicht in ausreichender Weise um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht.

Der Trennungsunterhalt beanspruchende Ehegatte muss sich zwar nur darauf verweisen lassen, eine den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende und damit eheangemessene Tätigkeit aufnehmen zu müssen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass nur eine der Ausbildung des Unterhaltsberechtigten entsprechende Tätigkeit zumutbar ist. Im Streitfall war zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ausbildung bereits 1994 abgeschlossen hatte und es ihm seitdem nicht gelungen war, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Außerdem war er Anfang 2001 bereits 46 Jahre alt. Seine Chancen, in diesem Alter noch eine Stelle als Berufsanfänger zu finden, waren äußerst gering. Diese Umstände haben dazu geführt, dass der Kläger seinen ursprünglichen Berufswunsch aufgab und den Lebensmittelladen eröffnete. Im Vordergrund seines Erwerbslebens standen deshalb die beim Führen dieses Geschäfts erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Kläger hätte sich daher um eine Stelle im Einzelhandel bemühen müssen. Hierbei hätte er voraussichtlich Einkünfte in Höhe von monatlich 2.000 DM netto erzielen und damit seinen Unterhalt selbst bestreiten können.

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StraftäterUnterhalt und Gefängnis

Häftlinge gelten in der JVA als ausreichend versorgt, sodass sie keinen Anspruch auf die Unterhaltszahlungen des früheren Ehepartners haben. 

 

So OLG Zweibrücken: Für ergänzende Unterhaltsleistungen bestehe kein Bedarf. Die inhaftierte Frau war der Auffassung, dass ihr Unterhaltsanspruch sich wie üblich nach den Einkommensverhältnissen ihres Mannes richte. Ein inhaftierter Ehegatte kann nach dem OLG während der Haft kaum an den Einkommensverhältnissen teilhaben (Az.: 5 UF 196/02).

 

Auch bei Ehebruch Unterhaltsanspruch  

Eine Frau verliert auch bei Ehebruch nicht zwangsläufig die Unterhaltsansprüche an ihren Mann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF 562/04) zum Unterhalt nach Trennung hervor. Dies gelte jedenfalls, wenn die treulose Ehepartnerin die Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei, dass die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert werde. 

Dem Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu, betonten die Richter. Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch einen Ehemann, weiterhin für seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt zu zahlen. 

Aus der Ehe war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nach der Trennung von ihrem Mann wurde die Frau außerdem Mutter eines nichtehelichen Kindes. Der Mann war der Auffassung, die Frau habe ihren Anspruch auf Unterhalt wegen «des Ausbruchs aus der Ehe» verwirkt. Dem folgte das OLG nicht. Vielmehr meinten die Richter, dass im Interesse des Kindeswohls trotz des Verhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der Elternverantwortung gesichert bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau nicht zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, wenn sie dadurch das Kind nicht mehr in dem erforderlichen Maße betreuen könne. 

Portal Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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