Home
Übersicht
| |
Hindernisse bei der Einbürgerung nach - Verwaltungsvorschriften - Unzumutbare
Entlassungsbedingungen -
Portal
"Ausländerrecht" >>
(Links: Eine "informative" Skulptur zur Konstitution
der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer
Staatszielbestimmungen in Bonn)
|
|
Eine
gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den
freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit
knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken,
denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die
auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet
sind, hat das Bundesverfassungsgericht
im Dezember 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende
Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen
Staatsangehörigkeit zu entscheiden, ist auch nicht als solche schon
unzumutbar. Sie ist Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von
Mehrstaatigkeit.
Was
ist, wenn die Ausbürgerung nicht funktioniert, weil der Staatsverband,
dem man angehört, nicht ausbürgern will? Dabei ist zunächst § 12
StAG zu lesen.
|
§ 12 StAG Den
gesamten Gesetzestext finden Sie hier >>
[Hinnahme der Mehrstaatigkeit]
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit
nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben
kann. Das ist anzunehmen, wenn
1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus
dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig
verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu
vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig
macht oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das
Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die
Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt
und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte
darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher
Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen
Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der
Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
vorgesehen werden.
|
§ 12
Abs. 3 StAG a.F. - Problem Wehrdienst
Der Gesetzgeber hatte insoweit in §
12 Abs. 3 StAG in der bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung
(StAG a.F.) bestimmt, dass von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, wenn der ausländische Staat die
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des
Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil
seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in
deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter
hineingewachsen ist. Diese Regelung ist zwar durch Art. 5 Nr. 9 c) des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 19. August 2007 mit Wirkung zum 28. August 2007 aufgehoben
worden.
Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes (BT-Drucks.
16/5065, S. 229) wird jedoch nach dem VG Aachen in einer Entscheidung aus
dem Jahre 2009 deutlich, dass die Streichung der Ausnahmeregelung des
Absatzes 3 auf Praktikabilitätserwägungen
beruhte und der Gesetzgeber den dort geregelten Fall ausdrücklich
weiterhin als einen Fall der Unzumutbarkeit im Sinne des §
12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG angesehen hat ("Fälle, die
bisher von der jetzt gestrichenen Regelung erfasst wurden, fallen alle
auch unter die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3"). Dies führt
im Ergebnis, wie das VG betont, sogar zu einer Verbesserung der
Rechtsposition des jeweiligen Einbürgerungsantragstellers, weil die
Entscheidung über eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit anders als nach alter
Rechtslage jetzt nicht mehr im Ermessen der Behörde steht, sondern bei
Vorliegen der Voraussetzungen obligatorisch
ist.
|
Bedeutung
des § 12 Abs. 1 StAG
§ 12 Abs. 1 StAG enthält Hinderungsgründe für eine
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Ausnahmen von der
gewichtigen gesetzlichen Regel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die bei
systematischer und teleologischer Auslegung nur greifen, wenn sie im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung (noch) vorliegen. Nur
dann kann davon ausgegangen werden, dass dem Einbürgerungsbewerber die
Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter
besonders schwierigen Bedingungen möglich.
|
Vgl. die alten
Verwaltungsvorschriften zu unzumutbaren Entlassungsbedingungen:
Eine unzumutbare Bedingung liegt insbesondere vor, wenn
die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten
wie zum Beispiel Beglaubigungskosten)
ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers
übersteigen und mindestens 2500 Deutsche Mark betragen. Macht der
Herkunftsstaat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der
Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare
Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber a)
über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre
im Inland, b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete
Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit
der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt
werden könnte, c) zur Ableistung des Wehrdienstes für
mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste
und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem
minderjährigen Kind lebt oder d) sich aus Gewissensgründen der
Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und
die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht
wird. Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare
Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (Freikauf),
so ist dies in der Regel unzumutbar, wenn das Dreifache
eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers
überschritten wird. Ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark ist immer
zumutbar. Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht,
dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber
aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder
personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.
|
Mehrstaatigkeit ist
regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen
und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb
der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist.
Welche Anforderungen an
den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des
Herkunftsstaates.
Die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2 StAG (RuStAG) wegen Unzumutbarkeit der
Bedingungen für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
setzt grundsätzlich die Einleitung eines
Entlassungsverfahrens voraus.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Var. 2
StAG stellt bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der
Entlassungsbedingungen im Ansatz auf eine konkret einzelfallbezogene
Betrachtung ab.
Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Versagung der
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbst zu vertreten
hat. Wird dem Einbürgerungsbewerber die Entlassung aus der türkischen
Staatsbürgerschaft etwa wegen bestehender Steuerrückstände verweigert,
hat er die Hindernisse für die Entlassung durch Nichterfüllung
zumutbarer Pflichten zu vertreten, soweit die Versagung nicht willkürlich
ist (Rspr.).
|
Beispiel
Jugoslawien
Die
Staatenunion Serbien und Montenegro ist in völkerrechtlicher Hinsicht
identisch mit der Bundesrepublik Jugoslawien. Die Bundesrepublik
Jugoslawien hat am 4. Februar 2003 ihren Namen in "Serbien und
Montenegro" geändert. Hier ist hinsichtlich der
Entlassungsbemühungen auf die Kriterien zu verweisen, die in der
Entscheidung des VG Augsburg aus dem Jahre 2004 - Au 1 K 03.917 - genannt werden:
Es
wäre ihm zuzumuten gewesen, gegen den ablehnenden Bescheid vom 20.
Oktober 2002 Rechtsmittel beim zuständigen Gericht einzulegen und ggf.
auch noch im gerichtlichen Verfahren durch weitere Bemühungen bei der
Militärbehörde die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit zu schaffen. Dies war dem Kläger gerade auch unter
dem Gesichtspunkt zumutbar, dass der Aufbau des Justizwesens im Kosovo
derzeit vorangeht und erstinstanzliche sowie zweitinstanzliche Gerichte
sowie ein Oberster Gerichtshof ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Selbst wenn in der Vergangenheit der Oberste Gerichtshof Jugoslawiens
Klagen auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit regelmäßig abgelehnt
haben sollte, durfte der Kläger angesichts dieser Entwicklungen und im
Hinblick auf die oben dargelegten Umstände des Falles nicht auf die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen den die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
ablehnenden Bescheid verzichten. Es war ihm vielmehr zumutbar, durch die
Einlegung eines Rechtsmittels sich die Chance auf die Entlassung der
Staatsangehörigkeit offen zu halten und zumindest eine gerichtliche
Entscheidung über die Frage der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
herbeizuführen.
|
|
Was ist der Sinn
einer Einbürgerungszusicherung?
Sinn und Zweck der Einbürgerungszusicherung ist es nach
einer Entscheidung des VG Darmstadt, dem im Völkerrecht geltenden
Grundsatz der Vermeidung von Staatenlosigkeit Rechnung zu tragen. Die
meisten Staaten der Erde, bei denen nicht schon der bloße Erwerb einer
anderen Staatsangehörigkeit zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
führt, entlassen ihre eigenen Staatsangehörigen nämlich nur, wenn der
Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nachgewiesen worden ist oder
zumindest unmittelbar bevorsteht. Regelmäßig allein für diesen Zweck
wird die Einbürgerungszusicherung erteilt.
Sie dient der Vorlage
bei der Heimatbehörde, die oft überhaupt erst nach Vorlage
der Einbürgerungszusicherung ein Entlassungsverfahren einleitet. Der
Inhaber der Einbürgerungszusicherung kann mit einer Einbürgerungszusicherung
im Übrigen nichts anfangen. Weder entstehen durch sie irgendwelche
staatsbürgerlichen Rechte noch Pflichten. Dem gemäß ist abzuwägen,
welche Nachteile der Kläger bei Wegnahme der Zusicherung erleidet und
welche Vorteile er bei einem Fortbestand der Zusicherung hätte.
Da die
Einbürgerungszusicherung stets – und so ist es auch hier – nur unter
dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage erteilt wird,
ist sie keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Einbürgerung.
Die Behörde hat vielmehr bis kurz vor Aushändigung der Urkunde zu prüfen,
ob alle Einbürgerungsvoraussetzungen weiter vorliegen.
|
Hauptseite
Einbürgerung >> |
Top
|
|